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AG München, Beschluss v. 01.12.2022 – 618 VI 1071/22
Titel:

Formerfordernis für ein eigenhändiges Testament

Normenkette:
BGB § 2247 Abs. 1
Leitsatz:
Der Verweis mit einem handschriftlichen Pfeil auf einen maschinenschriftlich verfassten Aufkleber, aus dem sich der Erbe ergeben soll, stellt kein handschriftliches Testament dar und ist daher formunwirksam. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Testament, handschriftlich, Aufkleber, unwirksam
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 33 Wx 329/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2022, 58852

Tenor

Der Antrag vom 21.10.2022 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Es beantragte der Beteiligte … die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin beerbt wird von … allein.
2
Der Beteiligte … begründet dieses Erbrecht mit einem Briefumschlag, auf dem verschiedene Gegenstände handschriftlich vermerkt wurden sowie die Worte „Rest Dir“ mit einem Pfeil auf einen angebrachten Aufkleber auf dem maschinenschriftlich der Name des Antragstellers steht. Der Umschlag ist mit der Unterschrift der Erblasserin versehen.
3
Er ist der Auffassung, dass die Worte „Rest Dir“ aufgrund der Umstände im Übrigen eindeutig dahin auszulegen sind, dass er Erbe ist.
4
Auf die eingereichten Schriftsätze, dem vorgelegten Umschlag sowie dem Akteninhalt im Übrigen wird Bezug genommen.
5
Abgesehen davon, ob überhaupt ein Testierwille bestand, die Worte (kl. Test.) wurden vom Antragsteller als „Kleines Testament“ gelesen, was jedoch nicht zwingend ist, fehlt es an einer wirksamen Erbeinsetzung. Das Gericht kann in dem Geschriebenen weder eine letztwillige Verfügung zugunsten einer … erkennen noch zugunsten des Antragstellers.
6
Die Ausführungen zu einer etwaigen Auslegung des Testamentes in die Richtung wie vom Antragsteller gemäß anwaltlichen Schriftsatz vom 24.10.2022 vorgenommen ist nicht möglich. Mag der Antragsteller auch die Hauptbezugsperson der Erblasserin gewesen sein, so bleibt es letztlich eine Mutmaßung, dass mit „Dir“ der Antragsteller gemeint war. Aus dem Text selbst lässt sich dies nicht entnehmen. Der Aufkleber kann hierzu nicht herangezogen werden. Insoweit ist das Formerfordernis des § 2247 BGB nicht gewahrt.