Titel:
Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen
Normenkette:
BGB § 826
Leitsatz:
Ein auf Vermutungen gestützter Sachvortrag einer Partei ist unbeachtlich, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber auf Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unzulässige Abschalteinrichtung, Rückruf, Abgasreinigung, Thermofenster, Sittenwidrigkeit
Vorinstanz:
LG Ingolstadt vom 09.08.2021 – 43 O 2476/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2024 – ZR 436/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 58825
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 09.08.2021, Aktenzeichen 43 O 2476/19 Die, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des daraus vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.687,47 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Streitgegenständlich ist ein vom Kläger am 09.01.2015 erworbener Pkw, Audi A5 Coupe 3.0 TDI QUA. Das Fahrzeug verfügt über einen V6 Turbodieselmotor (180 kW) und eine Typgenehmigung der Schadstoffklasse Euro 5. Der Kläger hat das Fahrzeug vom Autohaus … GmbH in … mit einem Kilometerstand von 12.000 km zum Kaufpreis von 48.990,00 Euro erworben. Datum der Erstzulassung war der 18.02.2014.
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Zur Reduktion des Stickoxidausstoßes kommt in dem Fahrzeug die Abgasrückführung zum Einsatz. Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Die Abgasrückführung wird innerhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert (Thermofenster).
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Es liegt ein Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes im Hinblick auf das Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom 22.04.2021 vor, aus dem sich ergibt, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit 3,0l TDI V6 Dieselmotor mit der Baumusterbezeichnung CDUC der Schadstoffklasse Euro 5 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde und entsprechend auch kein amtlicher Rückruf angeordnet wurde. Die festgestellten emissionsbezogenen Abschaltstrategien wurden als zulässig erachtet, weil umfangreiche vorgelegte Unterlagen des Herstellers zu spezifischen Feldausfällen verbunden mit entsprechenden Nachweistests deren Notwendigkeit zur Gewährleistung des Motorschutzes belegten.
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Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 09.08.2021 Bezug genommen (§ 522 Ans. 2 S. 4 ZPO).
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.08.2021 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein in die Motorsteuerung integriertes Thermofenster keinen klägerischen Anspruch auslöse. Insoweit fehle es an einer sittenwidrigen Handlung der Beklagten. Der weitere Vortrag zur Nutzung unzulässiger Abschaltvorrichtungen durch die Beklagte habe sich aufgrund einer gerichtlich eingeholten amtlichen Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht erhärtet, da dieses im Rahmen der Überprüfung des Fahrzeuges keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt habe.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 48.990,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 10.302,53 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A5 2967 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 17.10.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.791,74 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2019 an die Klagepartei zu zahlen.
4. Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt, Az.: 43 O 2476/19 Die, verkündet am 09.08.2021 und zugestellt am 10.08.2021, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Ingolstadt zurückverwiesen.
5. Die Revision wird zugelassen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Mit Beschluss vom 25.02.2022 (Bl. 443/453 d.A.), auf den Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen der Senat beabsichtige, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 11.03.2022 (Bl. 454/468 d.A.) nahm der Kläger zu diesem Beschluss Stellung.
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Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 09.08.2021, Aktenzeichen 43 O 2476/19 Die, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
12
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts Ingolstadt für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 25.02.2022, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
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Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11.03.2022 geben keinen Anlass zu einer Änderung der im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung, da sie sich in weiten Teilen mit dem Hinweisbeschluss des Senates in keiner Weise auseinandersetzen, sondern vielmehr lediglich Wiederholungen der Berufungsbegründung enthalten. So finden sich die Ausführungen unter Ziffer I. des Schriftsatzes „Ergänzungsgutachten des LG Bielefeld beweist Prüfstandserkennung“ (Schriftsatz vom 11.03.2022, S. 2/5, Bl. 4544/458 d. A.) wortwörtlich in der Berufungsbegründung auf S. 12/15 (Bl. 346/350 d. A.). Die Ausführungen unter Ziffer II. des Schriftsatzes „Vom Gericht angenommenes Thermofenster würde eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen“ (Schriftsatz vom 11.03.2022, S. 5/11, Bl. 458/464 d. A.) wiederholen wortwörtlich S. 15/21 (Bl. 349/355 d. A.) der Berufungsbegründung. Ein Eingehen auf den Hinweisbeschluss des Senates erfolgte nicht.
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Soweit der Kläger auf S. 11 seines Schriftsatzes (Bl. 464 d. A.) unter Ziffer III. „Keine Veränderung der Rechtslage durch Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamtes“ seine Argumentation auf einen Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2019 stützt, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Der zitierte Beschluss vom 08.01.2019 – VII ZR 225/17 (Das Aktenzeichen lautet richtig VIII ZR 225/17; Hervorhebung durch den Senat) erging vom u.a. für Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat und nicht, wie vom Kläger zitiert, vom u.a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zuständigen VII. Zivilsenat. Demzufolge betraf er auch die im dortigen Verfahren, in dem es um kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche ging, zu entscheidende Frage der Voraussetzungen für die Annahme eines Sachmangels, für die es gerade nicht darauf ankommt, ob eine Betriebsuntersagung aktuell drohe oder unmittelbar bevorstehe. Vorliegend macht der Kläger aber einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB geltend, so dass es darauf, ob der Vortrag im Hinblick auf die Annahme eines Sachmangels nach kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht gemäß § 434 BGB als substantiiert zu erachten wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 Rdn. 9 ff.) für die hier erforderliche Substantiierung der Voraussetzungen eines Anspruchs wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021, VII ZR 2/21, Rdn. 30).
15
Im hier zu entscheidenden Fall hat das Erstgericht ausdrücklich eine amtliche Auskunft des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug eingeholt, die zu dem Ergebnis kam, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit 3,0l TDI V6 Dieselmotor mit der Baumusterbezeichnung CDUC der Schadstoffklasse Euro 5 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und entsprechend auch kein amtlicher Rückruf angeordnet wurde. Die festgestellten emissionsbezogenen Abschaltstrategien wurden als zulässig erachtet, weil umfangreiche vorgelegte Unterlagen des Herstellers zu spezifischen Feldausfällen verbunden mit entsprechenden Nachweistests deren Notwendigkeit zur Gewährleistung des Motorschutzes belegten.
16
Greifbare Anhaltspunkte, die die Behauptung des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anbetracht der klaren Antwort des Kraftfahrt-Bundesamtes plausibel (und nicht nur als unbestimmter Verdacht „ins Blaue“) erscheinen lässt, trägt der Kläger aber weiterhin nicht vor.
17
Insbesondere genügt – entgegen der Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 11.03.2022 unter Ziffer IV. „Ausreichend greifbare Anhaltspunkte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs“, S. 11/14, Bl. 464/467 d. A.) – die Bezugnahme auf Gutachten in einem Parallelverfahren nicht, um greifbare Anhaltspunkte zu begründen. Die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 und 25.11.2021 – III ZR 202/20 verhelfen dem Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg, da in den dort zu entscheidenden Fällen – anders als hier – gerade keine ausdrücklich für das streitgegenständliche Fahrzeug eingeholte Auskunft des KBAs vorlag, dass nach konkreter Prüfung des Motors keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und deshalb kein Rückruf angeordnet werde. Bei dieser Sachlage sind nach Auffassung des Senates dann aber konkrete Anhaltspunkte für die Behauptung des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorzutragen. Letztlich ist dem Kläger aber auch kein Schaden entstanden, da eine Stilllegung und Betriebsuntersagung des Fahrzeuges nach der eindeutigen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht droht.
18
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Es liegt werde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
20
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, 3 ZPO bestimmt.