Titel:
Auskunftsanspruch zu (überholten) Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung
Normenketten:
VVG § 3 Abs. 3 S. 1, § 203
ZPO § 254
BGB § 242, § 810
DS-GVO Art 15
Leitsätze:
1. Fehlt es bereits an der Beschreibung der Grundlage für einen vom Kläger vermuteten Rückzahlungsanspruch wegen angeblich überhöhter Prämienforderungen in der privaten Krankenversicherung ist eine Stufenklage iSd § 254 ZPO unzulässig (Anschluss an OLG München BeckRS 2021, 40311). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Auskunftsanspruch über (vergangene) Prämienanpassungen und Versicherungsscheine folgt weder aus § 3 Abs. 3 S. 1 VVG noch aus § 242 BGB, wenn die Unterlagen entsorgt worden sind noch aus § 810 BGB und auch nicht aus Art 15 DS-GVO, weil es nicht um die Löschung personenbezogener Daten geht sondern um die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche (Anschluss an OLG München BeckRS 2021, 40311). (Rn. 14 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
private Krankenversicherung, Prämienanpassung, Auskunft, Stufenklage
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 06.04.2023 – 14 U 3320/22
BGH Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2024 – IV ZR 102/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 58519
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klageseite begehrt Auskunft über die von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen in den Jahren 2012 bis 2020.
2
Die Klageseite unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer … eine private Krankenversicherung.
3
Mit anwaltlichen Schreiben vom 17.09.2021 forderte die Klageseite die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung und Herabsetzung der Prämien aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf.
4
Die Klageseite ist der Ansicht, der Auskunftsanspruch sei begründet und ein Vorgehen im Wege der Stufenklage zulässig. Es sei davon auszugehen, dass die Prämienerhöhungen der Beklagten zumindest formell unwirksam sind, da die mitgeteilten Begründungen jeweils nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechen.
5
Auch seien die Ansprüche nicht verjährt. Die Klageseite habe daher nach Erteilung der begehrten Auskunft einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit, Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Prämien und Anpassung der Prämienhöhe für die Zukunft sowie auf Nutzungsentschädigung.
6
Die Klageseite beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
- die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
- die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, sowie
- die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … seit dem 01.01.2012.
2. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt,
a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat,
b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.
7
Die Beklagte beantragt,
8
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch fehle und ein Vorgehen im Wege der Stufenklage bereits unzulässig sei. Etwaige Rückzahlungsansprüche wären jedenfalls verjährt. Die Einrede der Verjährung wird erhoben.
9
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.
Entscheidungsgründe
10
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
11
Die im Wege der Stufenklage verfolgten Anträge Ziffern 2) und 4) sind bereits unzulässig, da die Voraussetzungen für eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO nicht vorliegen. Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsanspruch in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift nur zulässig, wenn der Kläger mit der Auskunft erstrebt, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger (der Bezifferung vergleichbarer) Weise zu konkretisieren (vgl. Bacher in: BeckOK ZPO, 43. Auflage, § 254 Rn. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr begehrt der Kläger die Auskunft mit dem Ziel, seine Ansprüche überhaupt erst zu benennen. Im Zusammenhang mit dem gemäß Klageantrag Ziffer 2) geltend gemachten Anspruch sind noch keine Erhöhungen angegeben, es fehlt demnach nicht lediglich an einer Bezifferung, sondern schon an der Beschreibung der Grundlage für einen vom Kläger vermuteten Rückzahlungsanspruch und damit an der Bestimmtheit des Antrags (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az.: 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311).
12
Die Klageseite hat keinen Anspruch auf Auskunft.
I. Kein Auskunftsanspruch
13
Das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung vom 24.11.2021 (OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az.: 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311), der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, einen Auskunftsanspruch in einem gleichgelagerten Sachverhalt abgelehnt. Keine der von der Klageseite aufgeworfenen Anspruchsgrundlagen eröffnet den von ihr geltend gemachten Auskunftsanspruch.
1. Kein Anspruch aus § 3 Abs. 3 S. 1 VVG
14
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 S. 1 VVG, da Rechtsfolge dieser Vorschrift nicht die begehrte Auskunft ist. Das Oberlandesgericht München führt insoweit aus:
„Mit der Neuausstellung des Versicherungsscheins hätte der Kläger nicht den Zweck erreicht, den sein Auskunftsantrag (Berufungsantrag 3) verfolgt und der sich ausweislich seiner 3-gliedrigen ausdifferenzierten Struktur darauf richtet, die Beitragserhöhungen unterlagenmäßig und in strukturierter Form neu aufbereitet zu erhalten.“
2. Kein Anspruch aus Art. 15 DSGVO
15
Auch ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus Art. 15 DSGVO Dies schon deshalb nicht, weil es sich bei den Tarifprämien nicht um personenbezogene Daten im Sinne der Vorschrift handelt. Tarifprämien geben Aufschluss darüber, welcher Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
16
Darüber hinaus ist Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem dahinterstehenden Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Vielmehr bezweckt die DSGVO eine effektive Kontrolle des jeweiligen Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitzt und was weiter damit geschieht. Soweit Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Durchsetzung von Ansprüchen des Betroffenen bezweckt, geht es hierbei nicht um vermögensrechtliche Ansprüche, sondern um persönliche Ansprüche aus dem 3. Abschnitt, so etwa Löschungsansprüche.
3. Kein Anspruch aus § 242 BGB
17
Weiterhin besteht ein Auskunftsanspruch auch nicht nach § 242 BGB.
18
Entgegen des klägerischen Vortrags bringt es die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung nicht mit sich, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist (vgl. Klageschrift).
19
Unstreitig hat der Kläger von der Beklagten zu den jeweiligen Zeitpunkten die Unterlagen betreffend die Beitragsanpassungen erhalten. Dass sie ihm nicht mehr vorliegen, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar. Entsprechende Gründe sind nicht nachvollziehbar dargelegt.
20
Soweit die Klagepartei vorträgt, „[d]er Versicherungsnehmer geh[e] daher aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen zu Recht davon aus, dass älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr zukomm[e]“, wird hiermit wohl darauf abgestellt, dass den Versicherungsnehmer insoweit keine Aufbewahrungsobliegenheit treffe, er die Unterlagen vielmehr habe entsorgen können.
21
Wie dem Gericht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, bei welchen die entsprechenden Unterlagen stets von Seiten des Versicherungsnehmers vorgelegt werden, jedoch geläufig ist, ist eine Aufbewahrung üblich und sinnvoll, sodass insoweit nicht von einer entschuldbaren Unkenntnis ausgegangen werden kann.
4. Kein Anspruch aus § 810 BGB
22
Ein Auskunftsanspruch besteht auch nicht aus § 810 BGB.
23
Rechtsfolge von § 810 BGB ist ein Akteneinsichtsrecht, das vorliegend jedoch nicht geltend gemacht wird.
24
Das Oberlandesgericht München führt insoweit aus:
„Die Übermittlung strukturiert zusammengestellter und insoweit systematisch aufbereiteter Unterlagen ist mit einer Akteneinsicht weder identischen noch ist das eine zum anderen ein wie auch immer geartetes Minus.“
25
5. Kein Anspruch aus etwaiger Aufbewahrungspflicht der Beklagten Auch aus einer Aufbewahrungspflicht, der die Beklagte unterliegen mag, folgt nicht ein Recht des Klägers auf die begehrte Auskunft. Soweit Versicherer zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet sind, verfolgt der Gesetzgeber damit kein Anliegen des Vertragspartners, insbesondere nicht, diesem später die Durchsetzung eigener Rechte zu ermöglichen.
26
Die Klageseite hat gegen die Beklagte mangels Anspruch in der Hauptsache auch keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.
28
Die Höhe des Streitwerts wird auf 6.500,00 € geschätzt. Dem Gericht ist als Spezialkammer für Versicherungssachen aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass die Prozeßbevollmächtigten der Klageseite in gleichgelagerten Verfahren einen Streitwert in vorgenannter Höhe angeben, ohne dass sich ergeben würde, warum in hiesigem Verfahren ein darüber hinausgehender Streitwert anzusetzen wäre.