Inhalt

LG München I, Beschluss v. 24.11.2022 – 12 HK O 17254/21
Titel:

Schluss der mündlichen Verhandlung, Einbeziehung in den Vertrag, Klageantrag, Provisionsregelung, Erteilung eines Buchauszugs, Wiedereröffnung der Verhandlung, Zusatzvereinbarung, Betreuungsleistung, Rechtliches Interesse, Hinreichende Bestimmtheit, Folgeprovision, Parallelverfahren, Sachvortrag der Partei, Betreuungsprovision, Übliche Provision, Rahmenvereinbarung, Frist zur Stellungnahme, Zeitpunkt der Antragstellung, Gutschrift, Rahmenvertrag

Schlagworte:
Bestimmtheit des Klageantrages, Stornogründe, Folgegeschäfte, Dritter, rechtliches Interesse, Provisionsregelung, Abrechnung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 58470

Tenor

I. Die Wiedereröffnung der Verhandlung wird angeordnet, § 156 ZPO.

Gründe

1
Neuer erheblicher Sachvortrag der Parteien.
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II. Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:
1. Antrag 1.1
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Es bestehen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrages, denn der Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges muss zum Zeitpunkt der Antragstellung zeitlich genau eingegrenzt sein. Dies dürfte mit der Angabe „Schluss der mündlichen Verhandlung (hilfsweise bis zum vorletzten Kalendermonat vor Schluss der mündlichen Verhandlung)“ nicht gegeben sein (vgl. Münchner Kommentar ZPO § 253 Rn. 145), da dieser Zeitpunkt noch unbestimmt in der Zukunft liegt. Der Beklagten muss die Möglichkeit eingeräumt sein, den Klageantrag noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung (wie bereits geschehen) zu erfüllen.
2. Antrag 1.2
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a) Zur Angabe der Stornogründe hätte die Beklagte auf dem Vortrag der Klagepartei, dass diese Angaben nicht hinreichend konkret sind, weiter vorzutragen.
b) Datei ARBOR
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Art, Menge und Netto-Preise der abgesetzten Postpaid-Mobilfunkleistungen: insoweit ist nicht klar, ob und inwieweit diese Position streitig ist
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Billsize_relevanter_Betrag: die Klägerin hat im einzelnen dargelegt, weshalb sie die Informationen über die Aufschlüsselung der für die Betreuungsleistungen relevanten Rechnungspositionen benötigt. Die Beklagte hätte hierzu zu erwidern
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Rabatte/Gutschriften pro Monatsrechnung pro Kunde: insoweit ist nicht klar, ob und inwieweit diese Position streitig ist
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Beginn und Ende der vorherigen Mindestvertragslaufzeit: Provisionsrelevant dürfte lediglich das Ende der vorherigen Vertragslaufzeit und damit der Beginn der Betreuungsleistungen sein
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Netto-Betrag und Datum der Zahlung des Kunden: insoweit ist nicht klar, ob und inwieweit diese Position streitig ist
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Stornos: Einen Anspruch dieser Angaben in einer konkreten Datei dürfte die Klägerin nicht haben
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Inkassomaßnahmen: Soweit die Beklagte vorträgt, dass weder für die Abschlussprovision noch für die Betreuungsprovision eine Zahlung der Kunden relevant sein soll, wäre (wie bereits im Parallelverfahren 12 HKO 16955/19 geschehen) der Zeuge ...zu vernehmen.
c) Ergänzung für Folgegeschäfte:
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Der Beklagten ist darin recht zu geben, dass üblicherweise ein Vertragspartner, hier also die Beklagte, nicht gleichzeitig als Dritter bezeichnet wird mit der Folge, dass eine Folgeprovision auch für von der Beklagten vermittelte Folgeverträge geschuldet wäre. Zu beachten ist jedoch, dass der Dritte in Ziffer 6 des Rahmenvertrages einschränkend dahingehend definiert ist, dass er „nicht Untervertriebspartner des Vertriebspartners ist", eine Stellung also, die der Beklagten von vornherein nicht zukommen kann. Außerdem wird in Ziffer 5 der Zusatzvereinbarung die Vergütung für die Verträge geschuldet, die „er während der Dauer dieser Zusatzvereinbarung" vermittelt hat. Dies alles könnte darauf hindeuten, dass die Beklagte und ihre Unterorganisationen dennoch die Funktion des „Dritten" in Ziffer 6 der Rahmenvereinbarung haben sollen.
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Insgesamt erscheint auch ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten zu bestehen, ihre verschiedenen Vertriebskanäle hinsichtlich der Provisionen getrennt zu behandeln.
2. Antrag 2.
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Die Klägerin hätte ein rechtliches Interesse an der Auskunft hinsichtlich einer Provisionsregelung, deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag sie gleichzeitig bestreitet, darzulegen, insbesondere vor dem Hintergrund der an sich für diesen Fall geschuldeten üblichen Provision gemäß § 87 b Abs. 1 HGB.
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Soweit erkennbar ist lediglich die Entscheidung des BGH NJW 1985, 853 mit dem hiesigen Fall vergleichbar, denn auch dort wurde nicht nachträglich ein vereinbarter Preis abgeändert, vielmehr bezog sich der Vertrag von vornherein auf eine jeweils gültige Preistabelle. Zudem könnte die Praxis der Mitbewerber der Beklagten darauf hindeuten, dass die hier streitgegenständliche Provisionsregelung den Gewohnheiten und Gebräuchen des Mobilfunkverkehrs im Sinne von § 310 BGB entspricht.
3. Antrag 3.
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Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass sie eine Provision, hier die Folgeprovision, nicht schuldet, ist sie auch nicht verpflichtet, hierüber abzurechnen.
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4. Insgesamt wird angeregt, dass die Parteien ihren Sachvortrag strikt nach den noch streitigen oder nicht mehr streitigen Teilen des Buchauszuges gliedern.
Frist zur Stellungnahme: 4 Wochen