Titel:
Antragsgegner, Kindesmutter, Gesetzlicher Vertreter, Rückständiger Kindesunterhalt, Jugendamtsurkunde, Elterliche Sorge, Unterhaltsberechtigter, Elektronisches Dokument, Mehrbedarf, Kostenentscheidung, nichtselbständige Tätigkeit, Unterhaltsverpflichteter, Unterhaltssachen, Elektronischer Rechtsverkehr, Sorgerechtsentscheidungen, Unterhaltsverfahren, Schulgeld, Personensorge, Verfahrenswert, Selbstbehalt
Schlagworte:
Mehrbedarf, Schulgeld, elterliche Sorge, Kindeswohl, Unterhaltspflicht, Abänderungsverfahren, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München vom -- – 12 UF 57/23e
Fundstelle:
BeckRS 2022, 58433
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin E.G., geboren am –, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 01.10.2022 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 204,00 € zu bezahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller Y.G., geboren am –, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 01.10.2022 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 140,00 € zu bezahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin E.G., geboren am –, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Kindesunterhalt für den Monat September 2022 in Höhe von 204,00 € zu bezahlen.
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller Y.G., geboren am –, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Kindesunterhalt für den Monat September 2022 in Höhe von 140,00 € zu bezahlen.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
6. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
7. Der Verfahrenswert wird auf 4.472,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner die Bezahlung von Kindesunterhalt in Form von Mehrbedarf für die Bezahlung der Gebühren für die M1. Schule in L.. Dort wurden die Kinder ab September 2022 in der ersten Klasse eingeschult. Mit der M1. Schule besteht für jeden der Antragsteller ein Schulvertrag vom 21.04.2022. Insofern besteht eine Zahlungspflicht gegenüber der Schule für die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 204,- Euro monatlich und für den Antragsteller zu 2) in Höhe von 140,- Euro monatlich.
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Die Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners. Die Antragsteller werden durch die Kindsmutter vertreten, die nicht mit dem Antragsgegner verheiratet war und der die alleinige elterliche Sorge zusteht. Die Kinder befinden sich seit ihrer Geburt bei der Mutter und werden von dieser betreut. Der Antragsgegner übt Umgang aus. Der Antragsgegner kommt seiner Unterhaltspflicht nach. Insofern liegen Jugendamtsurkunden des Landratsamtes R., Amt für Jugend und Familie für Y.G. (Urkunden Reg-Nr. –) und für E.G. (Urkunden Reg-Nr. –) jeweils vom 08.10.2019 vor. Dem Antragsgegner stehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie ein Wohnvorteil zu, der es ihm möglich macht, über den laufenden Kindesunterhalt hinaus den Mehrbedarf zu leisten.
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Die Antragsteller begehren die weitergehende Zahlung von Kindesunterhalt in Form eines monatlichen Mehrbedarfs für die Bezahlung des Schulgelds für den Besuch der M1. Schule. Die gesetzliche Vertreterin ist der Auffassung, dass die gewählte Schulform dem Wohl der Kinder am meisten entspricht. Die Antragsteller besuchten bereits den Montessori-Kindergarten. Die Gebühren übernahm die Kindsmutter. Die Kindsmutter trägt vor, dass das Montessori-Konzept der Entwicklung der Kinder am besten entspricht. Beide Kinder seien Frühgeburten und hätten eine verzögerte Entwicklung durchmachen müssen. Der Antragsteller zu 2) sei körperlich behindert. Bei der Antragstellerin zu 1) sei ihre psychische, physische und emotionale Entwicklung besonders zu beachten. Die besondere Betreuung in der M1. Schule, insb. durch den dort vorherrschenden Einsatz von Lehrpersonal werde auch durch verschiedene Fachstellen befürwortet, insb. auch den Kinderarzt. Die Kindsmutter habe sich über die Schulformen informiert und abgewogen, was das Beste für die Kinder sei.
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Die Antragstellerseite behauptet weiter, dass sie selbst nur ein Einkommen von monatlich 443,67 Euro habe. Weitere Einkünfte habe sie nicht, so dass selbst bei näherer Prüfung der Einkommensverhältnisse kein Einkommen über dem Selbstbehalt von 1.400,- Euro vorliege, so dass ihr eine Beteiligung an der Bezahlung des Schulgeldes nicht zumutbar sei.
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Die Antragsteller beantragen,
Der Antragsgegner wird verpflichtet, zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, beginnend ab 01.10.2022 jeweils monatlich im Voraus für die Antragstellerin zu 1) 204,- Euro und für den Antragsteller zu 2) 104,- Euro zu bezahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, zu Händen der gesetzlichen Vertreterin für die Antragstellerin zu 1) rückständigen Unterhalt für den Monat 9/22 in Höhe von 204,- Euro und für den Antragsteller zu 2) in Höhe von 140,- Euro zu bezahlen.
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Der Antragsgegner beantragt
den Antrag zurückzuweisen.
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Er trägt vor, er sei weder in die Entscheidung über den Schulbesuch eingebunden worden, noch sei er darüber unterrichtet worden, dass die gewählte Schuldform erforderlich sei. Der Antragsgegner hält die Beschulung an der Regelschule für ausreichend, ja sogar für besser als die Beschulung in der M1. Schule. Die M1. Schule habe keinen ständigen schulpsychologischen Dienst, keine Beratungslehrer, Psychologen bzw. Sozialpädagogen für besondere Förderung. Gerade auf dem von ihm nicht bestrittenen Entwicklungszustand der Kinder würde die M1. Schule nicht reagieren können. Auch Ergo-Therapie werde nicht angeboten. Die Klassen seien größer als in der Regelschule. Die Regelschule in L. wäre Inklusionsschule und habe Ganztagsbetreuung, sei insofern der M1. Schule überlegen. Auch biete die gewählte Schulform keinen Schulabschluss, da dieser an der Regelschule gemacht werden müsse. Auch würden die Klassen 1 bis 4 gemeinsam unterrichtet, was einen massiven Nachteil gegenüber der Regelschule darstelle.
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Ferner sei der Antrag unzulässig, da statt des Zahlungsantrags die Abänderung der Jugendamtsurkunden hätte beantragt werden müssen. Der Mehrbedarf hätte auch vor Anfall der Kosten durch Aufforderung zur Zahlung gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht werden müssen. Auch sei die Notwendigkeit der Beschulung in der M1. Schule als freiwillige Leistung nicht nachgewiesen worden.
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Die Kindsmutter hätte ihre Einkommensverhältnisse nicht ausreichend nachgewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, ebenso auf das Protokoll des Güte- und Haupttermins vom 01.12.2022.
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1. Hat der Unterhaltsverpflichtete – wie hier – seine Unterhaltsverpflichtung im Rahmen einer Jugendamtsurkunde (§§ 60, 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII) oder durch notarielle Urkunde anerkannt, ohne dass es vorher zu einer Einigung über den Gesamtunterhalt des Unterhaltsberechtigten gekommen wäre, hat der Unterhaltsberechtigte die Wahl, ob er im Rahmen eines Abänderungsverfahrens oder im Rahmen eines allgemeinen Leistungsantrags den Mehrbedarf geltend macht (BGH 5.3.2008 – XII ZR 150/05, NJW 2008, 2337; Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, Mehrbedarf/Sonderbedarf beim Kindesunterhalt Rn. 26, beck-online). Die Zahlungsanträge sind daher zulässig geltend gemacht worden.
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Die Geltendmachung des Mehrbedarfs für beide Kinder gemeinsam in einem Verfahren ist zulässig, da die Ansprüche der jeweiligen Kinder auch voneinander abhängen hinsichtlich der Abwägung zur Höhe zumutbaren Unterhalts.
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Die Geltendmachung des Schulgeldes gegenüber dem Antragsgegner vor Abschluss des Schulvertrages oder vor Schulbeginn war nicht erforderlich. Im Rahmen der elterlichen Sorge bedurfte die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin gem. § 1631 BGB nicht der Zustimmung des Antragsgegners für die Auswahl der Schule noch für den Abschluss des Vertrages an sich. Ferner werden die monatlichen Schulgelder nicht mit Abschluss des Schulvertrages im April 2022 fällig, sondern monatlich ab Besuch der Schule. Der Antragsgegner wurde unstreitig vor Schulbeginn zur Zahlung aufgefordert, also vor Fälligkeit der Zahlungen.
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2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Schulgeld für die beiden Antragsteller zu bezahlen, ebenso den für den Monat September 2022 entstandenen Rückstand. Das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule stellt Mehrbedarf dar (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 451, beck-online), der vom Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen ist.
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Bei alleinigem Sorgerecht ist der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1631 I BGB berechtigt, die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung des Kindes verantwortlich festzulegen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss solche Entscheidungen hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirken und sie ihm nicht sinnvoll erscheinen. Fehlentscheidungen sind ggf. durch das Familiengericht nach § 1666 BGB zu korrigieren. Deshalb können im Unterhaltsverfahren Maßnahmen des Sorgerechtsinhabers grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden. Das gilt auch bei der Wahl einer Mehrkosten verursachenden Privatschule (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 456, beck-online). Der andere Elternteil, der nicht Inhaber der Personensorge ist, muss in aller Regel die Entscheidungen des Sorgeberechtigten hinnehmen, auch wenn sie ihm nicht sinnvoll erscheinen (BGH, NJW 1983, 393, beck-online).
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Fehlentscheidungen können gem. §§ 1631a II, 1666 BGB nur vom Familiengericht korrigiert werden. Die Bindung des Unterhaltspflichtigen an die Entscheidungen des Inhabers der elterlichen Sorge endet auch nicht, wenn und soweit solche Bestimmungen sich auf den Lebensbedarf des Kindes kostensteigernd auswirken. Der Unterhaltspflichtige kann im allgemeinen nicht durch eine Verweigerung des Finanzierungsbeitrages indirekt Einfluss auf den Inhalt von kostenverursachenden Sorgerechtsentscheidungen nehmen. Das bedeutet, dass auch im Unterhaltsrechtstreit grundsätzlich kein Raum ist, die Maßnahmen des Sorgerechtsinhabers auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen (BGH, NJW 1983, 393, beck-online).
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Trotz der generellen Bindung an eine Entscheidung des Sorgeberechtigten kann das Kind M2. nicht unbeschränkt geltend machen. Dies gilt vor allem dann, wenn die entstehenden Mehrkosten erheblich sind. Die kostenverursachende Maßnahme muss sachlich begründet und wirtschaftlich zumutbar sein. Es müssen wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die durch die Wahl einer Privatschule verursachten Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen als angemessene Bildungskosten anzuerkennen. Bei dieser Prüfung müssen insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern berücksichtigt werden. Zu prüfen ist ferner, ob andere Möglichkeiten der schulischen Förderung des Kindes bestehen, die bei geringeren Kosten zu einem vergleichbaren Erfolg führen würden (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 456, beck-online).
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Anhaltspunkte dafür, dass der Besuch der Montessorischule dem Kindeswohl in der Weise widersprechen würde, dass ein Einschreiten nach § 1666 BGB erfolgen müsste, liegen nicht vor und wurden auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen.
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Aufgrund des Vortrags der Antragstellerseite zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, die von diesem nicht bestritten wurden, sind die Kosten für den Besuch der Montessorischule kein nachhaltiges Abwägungskriterium. Der Antragsgegner hat nicht in Abrede gestellt, dass ihm die Bezahlung der Schulgelder derartig belasten würde, dass seine eigene Lebensführung nachhaltig eingeschränkt wäre. Der Antragsgegner lebt in sehr guten finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen, so dass die Kostenfrage vorliegend in der Abwägung nur geringfügig zu berücksichtigen sein wird.
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Da sachliche Gründe für die Entscheidung vorgetragen wurden (mehrere Betreuungskräfte in einer Klasse, Kontinuität der Bildungsform durch den vorhergehenden Besuch des Montessorikindergartens, Empfehlung des Kinderarztes), ist die Entscheidung durch die Inhaberin der Personensorge nicht willkürlich getroffen worden. Vielmehr hat sich die Kindsmutter umfassend informiert und zahlreiche Fachstellen eingebunden. Die insofern vorgelegten Unterlagen wurden auch im Zuge des Haupttermins diskutiert, insb. die Stellungnahme des langjährig behandelnden Kinderarztes. Auch wenn der Antragsgegner angibt, diesen für befangen zu halten, vermochte er nicht auszuführen, warum dies der Fall sein sollte.
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Das Gericht ist nicht gehalten, diese Entscheidung selbst zu werten. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Elternrecht. Auch wenn sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht nicht über eine Schulform einigen können, überträgt das Gericht diese Entscheidung dem Elternteil, bei dem es der Auffassung ist, dass dessen Kompetenz dem Kindeswohl am meisten entspricht. Das Gericht trifft auch dann nicht die Entscheidung über die Schulform, sondern überlässt es dem dann dazu berufenen Elternteil. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des dazu berufenen Elternteils im Rahmen eines Unterhaltsprozesses würde dem gesetzlichen Grundgedanken der Ausübung der elterlichen Sorge widersprechen. Deshalb können im Unterhaltsverfahren Maßnahmen des Sorgerechtsinhabers grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden (OLG Brandenburg Beschluss vom 17.5.2021 – 9 UF 174/20, BeckRS 2021, 12899, beck-online).
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Diesbezüglich vermag die Regelschule ebenfalls durchaus als geeignet anzusehen sein. Möglicherweise mögen auch Vorteile dieser Schulform nicht in Abrede gestellt werden können, wie z.B. der Schulabschluss an der eigenen Schule oder die besondere Inklusionsform der Regelschule in L.. Aber auch die M1. Schule kann Vorteile dahingehend ausweisen, dass z.B. mehrere Lehrkräfte in einer Klasse eingesetzt werden. Letztlich kann in einer Prognose nicht entschieden werden, ob eine andere Schulform (bei geringeren Kosten) den gleichen Erfolg für die Ausbildung und Entwicklung der Kinder haben würde. Somit kann es einzig Aufgabe des die elterliche Sorge ausübenden Elternteils sein, diese Prognose zu treffen und das Risiko zu tragen, die geeignete Schulform zu wählen. Dies steht weder dem Kinderarzt zu, wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat, noch dem Gericht. Es ist Aufgabe der Kindsmutter im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge, die Ziele und Wege der Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung ihrer Kinder verantwortlich festzulegen (OLG Brandenburg Beschluss vom 17.5.2021 – 9 UF 174/20, BeckRS 2021, 12899, OLG München FF 2008, 509-510).
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Eine Korrektur dieser Entscheidung im Rahmen der nach § 1666 BGB vorzunehmenden Prüfungen ist nicht erforderlich. Die gewählte Schulform der M1. Schule als private, staatlich anerkannte Ersatzschule ist mit den Regelschulen vergleichbar und stellt auch keine „Luxusschule“ dar (vgl. OLG München, FF2008, 509) dar, die außerordentlich hohe Schulgelder fordern würde.
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Die Zahlungspflicht des Antragsgegner entfällt auch nicht dadurch, dass die Kindsmutter selbst keinen Anteil am Schulgeld trägt. Diese hat vorgetragen, aufgrund der Erziehung von 4 Kindern nicht in der Lage zu sein, mehr Einkünfte als die von ihr angegebenen 443,67 Euro erzielen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter ein Einkommen über dem Selbstbehalt von 1.400,- Euro hätte oder erzielen könnte, haben sich nicht ergeben und wurden vom Antragsgegner auch nicht behauptet. Die Antragsgegnerseite hat lediglich pauschal ins Blaue hinein behauptet, der Anspruch sei nicht berechtigt, weil die Kindsmutter ihre Einkommensverhältnisse nicht detailliert dargelegt habe. Insofern hat diese jedoch ihr aktuelles Einkommen zu Protokoll erklärt und erklärt, sie könne keine weiteren Einkünfte erzielen. Das daraufhin gerichtete pauschale Bestreiten der Gegenseite zwang das Gericht nicht zu einer Beweisaufnahme. Hier hätte die Gegenseite schon behaupten müssen, welche Einkünfte vorliegen sollten, die den Selbstbehalt letztlich überschreiten würden. Wenn die Antragsgegnerseite vorträgt, mangels Auskunft sei ihr dies nicht möglich gewesen, wäre es ihr ja ohne weiteres möglich gewesen, in Form des nicht verfahrenswerterhöhenden Auskunftswiderantrags hier Klärung herbeizuführen.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.
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2. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG. Es handelt sich um eine Entscheidung über Unterhalt, der fortwährend zu leisten ist. Die Kosten fallen bereits an, so dass die sofortige Wirksamkeit anzuordnen war.
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3. Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 51, 35 FamGKG.