Titel:
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) in ein Dieselfahrzeug (hier: Mercedes-Benz GLK 220 CDI)
Normenketten:
BGB § 31, § 826, § 831
ZPO § 148
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Leitsätze:
1. Vgl. auch zur Thematik der "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" bei Mercedes-Fällen grundlegend BGH BeckRS 2021, 33038; BeckRS 2021, 38651; BeckRS 2022, 7010; BeckRS 2022, 12628; BeckRS 2022, 14779; BeckRS 2023, 37218; OLG Brandenburg BeckRS 2023, 33947; BeckRS 2024, 10442; OLG Celle BeckRS 2023, 36841; KG BeckRS 2023, 36005; OLG Koblenz BeckRS 2020, 31540; OLG München BeckRS 2023, 35779; OLG Oldenburg BeckRS 2024, 643; OLG Zweibrücken BeckRS 2023, 35775 sowie OLG Stuttgart BeckRS 2021, 33101; BeckRS 2022, 51626; BeckRS 2023, 29167; BeckRS 2023, 35483; BeckRS 2024, 394; BeckRS 2022, 40422 mwN in Ls. 1; anders OLG Köln BeckRS 2021, 10226. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos (in der Rechtssache C-100/21) ist nicht veranlasst. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, OM 651, unzulässige Abschalteinrichtung, sittenwidrig, Thermofenster, Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), Generalanwalt, Schlussanträge, Verfahrensaussetzung
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 21.07.2022 – 5 U 3047/21
LG Regensburg, Berichtigungsbeschluss vom 23.08.2021 – 61 O 499/21
LG Regensburg, Endurteil vom 20.07.2021 – 61 O 499/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 04.06.2024 – VIa ZR 1436/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 58371
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20.07.2021, Aktenzeichen 61 O 499/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.389,55 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20.07.2021 sowie den vom Senat erteilten Hinweis vom 21.07.2022 Bezug genommen.
2
Die Klagepartei beantragt in der Berufungsinstanz:
I. Unter Abänderung des am 20.07.2021 verkündeten Urteils des LG Regensburg, Az.: 61 O 499/21 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes Benz mit der Fahrgestellnummer ... an die Klagepartei 40.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.410,45 Euro zu zahlen.
II. Unter Abänderung des am 20.07.2021 verkündeten Urteils des LG Regensburg, Az.: 61 O 499/21 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes in Höhe von 2.033,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
3
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
4
Der Senat hat am 21.07.2022 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 13.09.2022 Stellung genommen und ausgeführt, dass der BGH offensichtlich nicht der Rechtsauffassung des Senats sei und gemäß Pressemitteilung vom 01.07.2022 den Gerichten die Aussetzung angedient habe. Dies gebiete auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes.
5
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20.07.2021, Aktenzeichen 61 O 499/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
7
Auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.09.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat hat sich mit den Schlussanträgen des Generalanwalts bereits ausführlich im vorangegangen Hinweis befasst und eine Aussetzung analog § 148 ZPO abgelehnt. Eine von diesen Ausführungen abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs existiert nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO.
10
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.