Titel:
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus eventuell unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung) in ein Dieselfahrzeug (hier: Mercedes Benz ML 350 Bluetec 4Matic)
Normenketten:
BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826
Fahrzeugemissionen-VO Art. 5 Abs. 2 S. 1
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
ZPO § 148, § 522 Abs. 2
Leitsätze:
1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist auch im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos (in der Rechtssache C-100/21) nicht veranlasst (zwischenzeitlich überholter Ansatz in Folge von stRspr BGH BeckRS 2023, 15117). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht gegeben, wenn behauptete Abschalteinrichtungen in Gestalt eines Thermofensters sowie einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sich unter vergleichbaren Bedingungen im realen Straßenverkehr nicht anders als in der Prüfungssituation selbst verhalten (so der in Bezug genommene, vorausgegangene Hinweisbeschluss OLG Nürnberg BeckRS 2022, 58742, dort Rn. 13). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, OM 651, unzulässige Abschalteinrichtung, Thermofenster, Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), Slipguard, Bit 13, Bit 14 und Bit 15, Verfahrensaussetzung, Generalanwalt, Schlussanträge
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 25.07.2022 – 5 U 3731/21
LG Regensburg, Endurteil vom 09.09.2021 – 72 O 1219/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 04.06.2024 – VIa ZR 1486/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 58367
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 09.09.2021, Aktenzeichen 72 O 1219/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.475,32 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 09.09.2021 sowie den vom Senat erteilten Hinweis vom 25.07.2022 Bezug genommen.
2
Die Klagepartei beantragt in der Berufungsinstanz:
I. Unter Abänderung des am 09.09.2021 verkündeten Urteils des LG Regensburg, Az.: 72 O 1219/21 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes Benz ... mit der Fahrgestellnummer ... an die Klagepartei 35.540,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.01.2021 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.064,68 Euro zu zahlen.
II. Unter Abänderung des am 09.09.2021 verkündeten Urteils des LG Regensburg, Az.: 72 O 1218/21 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes ... in Höhe von 2.033,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
3
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
4
Der Senat hat am 25.07.2022 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 08.09.2022 Stellung genommen und ausgeführt, dass der BGH offensichtlich nicht der Rechtsauffassung des Senats sei und gemäß Pressemitteilung vom 01.07.2022 den Gerichten die Aussetzung angedient habe. Dies gebiete auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes.
5
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 09.09.2021, Aktenzeichen 72 O 1219/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
7
Auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.09.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat hat sich mit den Schlussanträgen des Generalanwalts bereits ausführlich im vorangegangen Hinweis befasst und eine Aussetzung analog § 148 ZPO abgelehnt. Eine von diesen Ausführungen abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs existiert nicht.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO.
10
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.