Inhalt

VG München, Urteil v. 22.06.2022 – M 31 K 17.33416
Titel:

Asyl, Herkunftsland Afghanistan, Situation nach Machtübernahme durch die Taliban, Konversion zum Christentum (unglaubhaft), Feststellung eines Abschiebungsverbots (bejaht)

Normenketten:
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 ff.
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Schlagworte:
Asyl, Herkunftsland Afghanistan, Situation nach Machtübernahme durch die Taliban, Konversion zum Christentum (unglaubhaft), Feststellung eines Abschiebungsverbots (bejaht)
Fundstelle:
BeckRS 2022, 57827

Tenor

I.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2017, Az. ***********, wird in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste ebenfalls eigenen Angaben zufolge im Oktober 2015 auf dem Landweg in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 4. Juli 2016 einen Asylantrag.
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Nach Anhörung am 2*. November 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 7. Februar 2017, zugestellt am 8. Februar 2017, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte zudem fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Am 21. Februar 2017 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,
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den Bescheid des Bundesamts vom 7. Februar 2017 in den Nrn. 1 sowie 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
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Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, aber keinen Antrag gestellt.
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Mit Beschluss vom 9. Mai 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit mit der Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG angestrebt wird, ist sie unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch hierauf. Soweit das Bundesamt das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt, die Abschiebung nach Afghanistan angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen hat, ist der streitgegenständliche Bescheid jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; die Klage ist in diesem Umfang begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Aus diesem Grund ist der streitgegenständliche Bescheid auch in den Nrn. 4 bis 6 aufzuheben.
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1. Sowohl der Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt in seiner Anhörung vom 23. November 2016 als auch derjenige im gerichtlichen Verfahren sind nicht geeignet, seine Verfolgung oder das Drohen eines ernsthaften Schadens in Afghanistan i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG ausreichend zu belegen.
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Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter rechtfertigen würde, ist aus dem Vortrag des Klägers nicht ableitbar.
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1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d der RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – BVerwGE 89, 162).
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Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe seiner Verfolgung und Bedrohung n schlüssiger Form vorzutragen (vgl. §§ 15, 25 AsylG). Dabei hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmige Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei dessen Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in das Herkunftsland zurückzukehren.
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Gemessen daran kann dem Vortrag des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht entnommen werden, dass er von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren (vgl. § 3c AsylG) vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt wurde bzw. bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Das Gericht geht davon aus, dass für den Kläger im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgungsgefahr besteht.
15
Der Kläger beruft sich maßgeblich darauf, er habe sich lediglich zweimal in Afghanistan aufgehalten, sonst aber im Iran gelebt. Dort sei er aufgewachsen. Im Iran habe er auf dem Bau gearbeitet, zu Afghanistan unterhalte er keine persönlichen und familiären Beziehungen. Im Iran habe es Probleme gegeben, er habe befürchtet nach Syrien in dem Krieg geschickt zu werden. Aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu den Hazara seien ihm dort auch viele Vorurteile begegnet. Er habe Afghanistan beim ersten Mal verlassen, weil es einflussreiche Menschen gegeben haben, die ihn ausnutzen und sogar vergewaltigen hätten wollen, weil er ein junger und alleinstehender Mann gewesen sei. Das zweite Mal sei er älter gewesen; es habe die Gefahr bestanden, als Hazara von den Taliban getötet zu werden. Für die Regierung habe er nicht gegen die Taliban kämpfen wollen. Konkret habe er in einem Haus mit einem Paschtunen gewohnt und sei aufgrund von Streitigkeiten mit diesem ins Gefängnis gekommen. Dort sei er von der Wache mehrfach mit einem Stock geschlagen worden. Er sei zwei Monate lang im Gefängnis gewesen. Aufgrund der Einflussnahme eines Freundes sei er danach wieder entlassen worden. Das Entlassungsdokument habe er verloren. Er vermute lediglich, dass sein einflussreicher Freund sich für ihn eingesetzt habe, er habe ihn nicht danach gefragt. Vier Monate nach der Entlassung habe er Afghanistan verlassen. Im gerichtlichen Verfahren legte der Kläger zudem eine Bescheinigung der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde Ingolstadt (Baptisten) vom 28. Juni 2019 über seine Kirchenmitgliedschaft und Gottesdienstbesuche sowie eine Taufbescheinigung vom 24. Juni 2018 vor.
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Der Vortrag des Klägers zu den angeblich fluchtauslösenden Umständen in Afghanistan bleibt völlig vage und oberflächlich und vermag das Gericht nicht ansatzweise zu überzeugen. Die Schilderung der Umstände und des Ablaufs seiner Inhaftierung wie auch im Übrigen die zu etwaigen Nachteilen aufgrund seiner Volkszugehörigkeit in der Zeit seiner lediglich zweimaligen Aufenthalte in Afghanistan bleiben völlig oberflächlich. Insbesondere die Ausführungen zu den Umständen seiner Haftentlassung sind unglaubhaft, weil der Kläger noch nicht einmal ansatzweise die Umstände, unter denen ein Freund seine Entlassung erwirkt haben soll, konkret und für Gericht ausreichend nachvollziehbar beschreiben konnte. Es stellt sich zur Überzeugung des Gerichts als gänzlich lebensfremd dar, wenn der Kläger schildert, er habe seinen Freund, der sich mutmaßlich für seine Entlassung aus der Haft maßgeblich eingesetzt haben soll, bei einem späteren Treffen nicht zu den Details und Abläufen, vor allem zu etwaigen Geldzahlungen, die dieser geleistet haben könnte, befragt. Auch dass der Kläger zur Person/Identität, der angeblich einflussreichen Funktion und vor allem der Motivation des angeblichen Freundes nichts näher angeben konnte, zeigt zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls, dass dieser Vortrag des Klägers frei erfunden ist. Diese Erkenntnis bestätigt sich zur Überzeugung des Gerichts im Übrigen auch darin, dass der Kläger zu dem Entlassungsdokument (Brief), das er erhalten haben will, lediglich lapidar angibt, dieses verloren zu haben, ohne sich gerade hinsichtlich dieses ganz wesentlichen Beweisdokuments näher über die Umstände bzw. Hintergründe des angeblichen Verlustes zu verhalten. Auch die Volkszugehörigkeit des Klägers zu den Hazara führt zu keiner anderen Bewertung, weil im Lichte der aktuellen Erkenntnislage auch unter den derzeit unter der Herrschaft der Taliban in Afghanistan vorherrschenden Gegebenheiten nicht von einer Gruppenverfolgung dieser Volksgruppe auszugehen ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 22.10.2021, S. 10).
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Auch konnte das Gericht nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass sich der Kläger aus echter innerer Glaubensüberzeugung tatsächlich zum Christentum bekennt. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass es sich hierbei um eine maßgeblich asyltaktische Motivation handelt, mit dem Ziel eine Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Ein ernsthafter, dauerhafter religiöser Einstellungswandel, der nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt, ist für das Gericht beim Kläger nicht im Ansatz erkennbar.
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Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Kläger eine religiöse Überzeugung erlangt hat und diese für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – NVwZ 2015, 1678 Rn. 13 m.w.N.). Die religiöse Identität lässt sich als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Insbesondere überspannt es die Beweisanforderungen nicht, von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei ist das Gericht auch nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015, aaO Rn. 9 m.w.N.).
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Dies zugrunde gelegt, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger gemäß seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung und Identität in Afghanistan verfolgt würde. Es fehlt an einem für das Gericht nachvollziehbaren religiösen Einstellungswandel hin zum Christentum.
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Beim Kläger liegen zur Überzeugung des Gerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls im wesentlichen asyltaktische Motive vor, die ihn dazu gebracht hat, sich seit dem Jahr 2018 dem Christentum zuzuwenden. Das Gericht konnte nicht ansatzweise die Überzeugung einer nachvollziehbaren und nachhaltigen religiösen Neuausrichtung des Klägers hin zum Christentum als seinem neuen und ihn auch lebensinhaltlich hinreichend bestimmenden religiösen Bekenntnis gewinnen. Der Kläger konnte auf mehrfache (Nach-) Frage durch das Gericht zum Hintergrund, zur Motivation und zu den Auswirkungen und Folgen seiner Konversion zum Christentum sowie zu dessen Kernbotschaft keine auch nur im Ansatz ausreichende Auskunft geben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und intellektuellen Disposition und Vorbildung des Klägers, von der sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung ein unmittelbares Bild gemacht hat. Auch die (Un-) Vereinbarkeit seines strafrechtlich mehrfach abgeurteilten Verhaltens mit dem 7. Gebot „Du sollst nicht stehlen“ konnte der Kläger nicht schlüssig aufhellen, auch wenn er den Verstoß auf Nachfrage eingeräumt und erklärt hat, er bereue die Straftaten und habe seine Strafe verbüßt. Damit fehlt es für das Gericht an einem konkreten persönlich wie auch zumindest laienhaft theologisch hinterlegten Aufschluss über die zentrale Motivation, das tatsächliche innere Bekenntnis und die – auch nach außen hin vertretene – Zuwendung des Klägers zur (angeblich) neu für sich gewonnenen religiösen Überzeugung im Christentum. Weshalb gerade das Christentum die für ihn nunmehr zum Lebensinhalt gewordene religiöse Überzeugung widerspiegelt, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung dem Gericht nicht ansatzweise nachvollziehbar vermitteln.
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Der Kläger hat in einer Gesamtschau seines Vorbringens nicht im Ansatz glaubhaft machen können, mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens hinreichend vertraut zu sein und das christliche Bekenntnis für sich verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität zu empfinden. Vielmehr liegen nach Überzeugung des Gerichts maßgeblich asyltaktische Gründe hierfür vor. Das Gericht konnte gerade nicht den notwendigen Eindruck gewinnen, dass und warum sich der Kläger aus innerer Glaubensüberzeugung vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt hat.
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Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO) war nicht geboten, da es der Kläger unter Verstoß gegen seine Mitwirkungslast unterlassen hat, von sich aus einen ausreichend schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 47). Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Kläger aus ungeklärten, indes nicht verfolgungsrelevanten Gründen zu einem Verlassen Afghanistans bzw. des Iran entschlossen; eine schutzrelevante Bedrohung in Afghanistan ist somit nicht ersichtlich. Bei einer Gesamtschau des klägerischen Vortrags erweist sich dieser folglich als unglaubhaft. Es drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger zur angeblichen Bedrohung im Wesentlichen nicht ein von ihm selbst erlebtes, sondern ein erfundenes Geschehen schildert. Auch seine angebliche Konversion zum Christentum ist unglaubhaft.
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1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 AsylG.
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Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG – vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten Ausschlussgründe – subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus der RL 2011/95/EU zum subsidiären Schutz umgesetzt (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 8). Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 f. RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. zum Ganzen z.B. VGH BW, B.v. 12.12.2018 – A 11 S 1923.17 – juris m.w.N.).
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Dem Vortrag des Klägers kann zur Überzeugung des Gerichts nicht entnommen werden, dass ihm in Afghanistan mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist der Vortrag des Klägers zu seiner Vorverfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft. Auch im Falle einer Wahrunterstellung drohte ihm bei seiner Heimkehr im Übrigen kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG.
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Glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, bestehen nicht, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG.
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Die Zuerkennung subsidiären Schutzes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder Folter (§ 4 Abs. Satz 2 Nr. 2 AsylG). Es fehlt dazu bereits an einem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Die schlechte Versorgungslage (Mangel an Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wurde und wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen und die COVID-19-Pandemie) sowie durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt (vgl. entsprechend noch vor Machtübernahme durch die Taliban: BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 9 ff.). Dem Kläger drohen zur Überzeugung des Gerichts auch wegen seiner persönlichen Situation als Heimkehrer aus dem (westlichen) Ausland von keinem Akteur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Handlungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Für die Annahme einer Verfolgungs- oder Bedrohungslage fehlt es bereits an „zuverlässig dokumentierten Fällen“, aus denen sich eine Verfolgung oder Bedrohung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergeben könnte. Erst Recht bestehen keine Anhaltspunkte für eine dahingehende hinreichende Verfolgungsdichte. Weder der Generalverdacht einer Verwestlichung noch die Marginalisierung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland in der Gesellschaft erreichen für sich die Intensität einer Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung.
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Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts auch aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan kein ernsthafter Schaden. Auf das weitere zu seinem persönlichen (Verfolgungs-) Schicksal Geschilderte kommt es aufgrund des bereits vorstehend Erörterten nicht an. Insbesondere braucht er nach Überzeugung des Gerichts keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu befürchten.
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Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird, da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines – nicht notwendig landesweiten – bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt. Daher kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 13 ff.; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 1729/17 – juris Rn. 87 ff.).
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Die allgemeine Gefährdungslage erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel selbst bei einer Betrachtung des gesamten Staatsgebiets Afghanistans keine Intensität, aufgrund derer bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände von der Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre.
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Geht in Afghanistan aufgrund eines bewaffneten Konflikts für eine Vielzahl von Zivilpersonen landesweit eine allgemeine Gefahr aus, muss sich diese für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes in dessen Person so verdichten, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden (persönlichen) Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers. Dieser „quantitative“ Ansatz lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit bestätigt, dass für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ das Erreichen einer bestimmten Schwelle im Hinblick auf die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region als relevant angesehen werden kann. Bei einem hohen Anteil von Opfern ist der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte, und dadurch eine ernsthafte Bedrohung im oben genannten Sinne belegbar. Das Fehlen eines entsprechend hohen Anteils an Opfern reicht für sich genommen aber nicht aus, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn 31 ff.). Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu gehören nach Art. 4 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2011/95/EU unter anderem „alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind“. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt, als Faktoren berücksichtigt werden (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn 39 ff.).
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und mit ihm das erkennende Gericht gingen bis zur Machtübernahme durch die Taliban davon aus, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für Afghanistan im Allgemeinen nicht vorliegt (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087 – juris Rn. 19, 25 ff.). Aber auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel ist in einer wertenden Gesamtschau der individuellen Betroffenheit des Klägers auch derzeit von keiner Bedrohungslage in diesem Sinn auszugehen.
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Die Taliban verfügen nunmehr über weitgehende Kontrolle im ganzen Land. Bereits am 15. August 2021 hatten die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte (weitgehend gewaltfrei) eingenommen. Am 30. August 2021 verließen mit den USA die letzten ausländischen Truppen Afghanistan. Ob der bislang herrschende innerstaatliche Konflikt beendet ist, bedarf keiner Klärung. Kampfhandlungen zwischen den Streitkräften der Taliban, die die nunmehrige Regierung des Islamischen Emirats Afghanistan bilden, und der ehemaligen Regierung der Islamischen Republik Afghanistan bzw. anderen Widerstandsgruppen (wie der National Resistance Front) finden jedenfalls nicht bzw. kaum mehr statt. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Der Konflikt zwischen den Taliban und dem Islamischen Staat besteht weiter, weshalb es weiterhin zu Anschlägen kam und weitere zu besorgen sind (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 22.10.2021; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.9.2021; EASO, Afghanistan, Security Situation, September 2021; Home Office UK, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security and humanitarian situation, Version 8.0, Oktober 2021, ACCORD, Overview of recent developments and key players in Afghanistan, 5.10.2021).
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Das Gericht geht aufgrund der aktuellen Lage auch unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Zahl, Art, Dauer und Intensität der Konflikthandlungen, deren geographischer Verbreitung und Auswirkungen, dabei angewandter Methoden und beteiligter Konfliktparteien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge „willkürlicher Gewalt“ mit der erforderlichen Gefahrendichte ausgesetzt wäre.
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2. Soweit das Bundesamt das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt, die Abschiebung nach Afghanistan angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen hat, ist der streitgegenständliche Bescheid indes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Aus diesem Grund ist der streitgegenständliche Bescheid in den Nrn. 4 bis 6 aufzuheben.
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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden ergeben. Auch die Bedingungen im Zielstaat als solche können in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. In einem solchen Fall müssen aufgrund der ganz besonders schlechten Umstände im Zielstaat humanitäre Gründe zwingend gegen die Ausweisung sprechen. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Anders als bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bedarf es dabei keines (verantwortlichen) Akteurs (vgl. aktuell BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 65 m.w.N.).
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Nach der Machübernahme durch die Taliban ist zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls derzeit nicht (mehr) davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausreichend in der Lage sein wird, für sich als Einzelperson das Existenzminimum zu bestreiten. Als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland wird er angesichts der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Verhältnisse voraussichtlich nicht mehr hinreichend imstande sein, seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene auf legalem Weg zu sichern und auch Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung zu erhalten. Die allgemeine (Versorgungs-) Lage sowie die humanitäre Situation in Afghanistan stellt für den Kläger als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland aktuell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Das ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Erkenntnismitteln (vgl. insbesondere Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 22. Oktober 2021 sowie UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022, jeweils passim). Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht infolge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Rückkehrer verfügen infolge des langjährigen gewaltsamen Konflikts im Lande und der damit verbundenen Binnenflucht nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 14). Ein – wie hier – langjähriger Auslandsaufenthalt erschwert die Reintegration in Afghanistan regelfällig stark, da in solchen Fällen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass insbesondere familiäre Netzwerke nicht mehr ausreichend verlässlich existieren bzw. zugänglich sind. Beim Kläger liegen auch keine auf konkreten Tatsachen beruhende aktuelle Anhaltspunkte dafür vor, dass gegebenenfalls Verwandte, die noch in Afghanistan leben, neben der Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes auch den Lebensunterhalt des Klägers nach dessen Rückkehr noch ausreichend verlässlich gewährleisten könnten.
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Der Abschiebung des Klägers steht daher das Verbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich bei den national begründeten Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 16 f.).
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Die nicht unerheblichen strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers stehen dem Anspruch vorliegend nicht entgegen. Das Amtsgericht Ingolstadt hat den Kläger mit jeweils rechtskräftigen Urteilen vom 22. Dezember 2020 wegen Erschleichens von Leistungen in 11 Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, vom 11. März 2021 wegen des gleichen Delikts in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und mit Urteil vom 12. Oktober 2021 wegen des gleichen Delikts in 3 Fällen schließlich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
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In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass das aus Art. 3 EMRK abzuleitende Refoulement-Verbot vor Abschiebungen auch dann schützt, wenn von dem Asylbewerber erhebliche Gefahren ausgehen, weil von ihm die Begehung schwerer und schwerster Straftaten zu erwarten ist (vgl. insbesondere U.v. 28.2.2008, „Saadi v. Italy – Nr. 37201/06 – juris). Art. 3 EMRK schützt danach einen Grundwert der demokratischen Gesellschaft und verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung ohne Ausnahme. Er erlaube keine Einschränkung und lasse keine Abweichung nach Art. 15 EMRK zu, selbst dann nicht, wenn ein öffentlicher Notstand das Leben der Nation bedrohe. Weil das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung absolut sei und unabhängig von dem Verhalten des Betroffenen gelte, habe es für Art. 3 EMRK keine Bedeutung, welche Straftat dem Betroffenen vorgeworfen werde.
41
Damit korrespondiert die nationale Regelung in § 60 Abs. 9 Satz 2 AufenthG. Mit ihr soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die Absolutheit des Abschiebungsschutzes (jedenfalls) nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 25).
42
Das Gericht lässt es vorliegend ausdrücklich offen, ob der in der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte richterrechtlich im Wege einer rechtsschöpferischen Auslegung der Konventionsbestimmungen entwickelte absolute Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK auch in den Fällen schwerster Straftaten, namentlich solcher gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung und den Schutz des Staates, seiner Organe und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, stets uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann (vgl. kritisch hierzu mit gut nachvollziehbaren Argumenten: Hailbronner DÖV 1999, 617; ders. Ausländerrecht, 5. Update Dezember 2021, § 60 AufenthG, Rn. 146), da die Straftaten des Klägers dieses Niveau offensichtlich nicht erreichen.
43
Zudem hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere strafrechtliche Auffälligkeiten zu unterbleiben hätten und er für den Fall der Begehung weiterer Straftaten auch riskiere, namentlich im Fall relevant veränderter Umstände im Herkunftsland bei etwaigen zukünftigen Widerrufsentscheidungen des Beklagten (§ 73c Abs. 2 AsylG) prioritär in den Blick genommen zu werden.
44
Nachdem bei dem Kläger die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, erweisen sich die Nebenentscheidungen in Nr. 5 (Abschiebungsandrohung) und Nr. 6 (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes) des streitbefangenen Bescheids als rechtswidrig; sie sind daher ebenfalls aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, Satz 2 und Abs. 2 VwGO (vgl. dazu VG München, B.v. 9.4.2018 – M 2 K 17.40926 – juris Rn. 4); das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.