Titel:
Abschiebungshaft - Vollzug in speziellen Hafteinrichtungen
Normenketten:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1
AufenthG § 62a Abs. 1
Leitsatz:
Eine "spezielle Hafteinrichtung" iSv Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG ist durch die Gestaltung und Ausstattung ihrer Räumlichkeiten sowie durch Organisations- und Funktionsmodalitäten so auszugestalten, dass so weit wie möglich verhindert wird, dass die Unterbringung des Drittstaatsangehörigen einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Vollzug, spezielle Hafteinrichtung, Ausgestaltung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Hof, Beschluss vom 19.10.2022 – 22 T 68/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 85/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 57414
Tenor
1. Gegen den Betroffenen wird die mit Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 07.01.2022 (Az. 2 XIV 3/22) i.V.m. dem Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 02.02.2022 (Az. 16 XIV 46/22) angeordnete Sicherungshaft verlängert, § 15 Abs. 5 i.V.m. § 62 AufenthG.
2. Die Haft, die mit der Festnahme am 06.01.2022 begonnen hat, endet nunmehr spätestens am 21.06.2022.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
4. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbeistands vom 14.04.2022 wird abgelehnt.
5. Der Betroffene hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Von der Auferlegung der Dolmetscherkosten wird abgesehen.
6. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 06.01.2022 von Österreich kommend unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne den für die Einreise erforderlichen Pass oder Passersatz (§§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) oder den erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
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Auf Antrag der Bundespolizeiinspektion Kempten (Antragstellerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 07.01.2022 gegen den Betroffenen unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit im Wege der einstweiligen Anordnung die Sicherungshaft angeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 02.02.2022 wurde die Sicherungshaft bis zum 26.04.2022 verlängert.
3
Die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Landgericht Hof – Beschwerdekammer – wurde mit Beschluss vom 07.02.2022 als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 30.03.2022 (16 XIV 104/22) wurde erneut die Fortdauer der Haft bis 26.04.2022 angeordnet.
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Auf die Begründungen dieser Entscheidungen wird ergänzend Bezug genommen.
6
Die Antragstellerin beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 12.04.2022 (bei dem angegebenen Datum „28.01.2022“ handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen), gegen den Betroffenen gemäß §§ 15 Abs. 5, 62 Abs. 3 und 4 AufenthG, 420, 425 Abs. 3 FamFG, die Verlängerung der Sicherungshaft bis zur vollzogenen Zurückweisung, längstens jedoch bis zum 21.06.2022 anzuordnen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Verlängerungsantrag der Antragstellerin verwiesen.
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Im Rahmen der heutigen Anhörung wurde dem Betroffenen gemäß §§ 425 Abs. 3, 420 Abs. 1 FamFG in der gebotenen Weise vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt.
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Der Haftverlängerungsantrag der Antragstellerin ist dem Betroffenen vor der Anhörung übersetzt und damit der gesamte Antragsinhalt bekannt gegeben worden. Ein Abdruck des Antrags ist dem Betroffenen überlassen worden. Der Betroffene war in der Lage, sich zu sämtlichen Angaben der Antragstellerin zu äußern. Es handelt sich vorliegend um einen überschaubaren Sachverhalt, den der Betroffene vor der Anhörung ausreichend erfassen konnte. Zudem hatte er bereits aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Lindau, Amtsgericht Hof und Landgericht Hof Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Antragstellerin dem Antrag zugrunde gelegt hat.
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Auf die Angaben des Betroffenen im Rahmen der gerichtlichen Anhörung wird hingewiesen. Im Übrigen wird auf die Ausländerakte des Betroffenen, welche dem Gericht vor Beschlusserlass vollständig vorlag, Bezug genommen.
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1. Die Antragstellerin hat den Haftverlängerungsantrag zulässig und ausreichend begründet. Insbesondere genügt der vorliegende Antrag den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11; vom 10.05.2012, Az V ZB 246/11). Die Antragstellerin hat auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft nunmehr erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12). Sie trägt hierzu plausibel vor, dass die beantragte Dauer aufgrund des Passbeschaffungsverfahrens, sowie der Flugbuchung für den 15.06.2022 erforderlich ist. Auf die Einzelheiten wird insofern auf den Antrag der Bundespolizeiinspektion hingewiesen.
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Die im Antrag angegebenen einzelnen Zeitspannen sind für die organisatorische Realisierung der Abschiebung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend. Hinsichtlich der bisherigen Verfahrensdauer wird ergänzend auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Hof vom 02.02.2022 und 30.03.2022 Bezug genommen. Die Dauer der angeordneten Haft wird somit von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Zurückweisung nach Algerien notwendigen Erfordernissen, mithin mit der weiteren voraussichtlichen Dauer des Rücknahmeverfahrens begründet.
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2. Hinsichtlich des Vorliegens einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen nach § 58 Abs. 2 AufenthG, der Androhung der Abschiebung und des Ablaufs der Ausreisefrist (bzw. deren Entbehrlichkeit), der Erforderlichkeit der Überwachung der Ausreise des Betroffenen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 58 Abs. 3 AufenthG, des Vorliegens von Hafttatbeständen nach § 62 Abs. 3 AufenthG, des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und hinsichtlich des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe der Erstanordnung des Amtsgerichts Lindau i.V.m. dem Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 02.02.2022 i.V.m. der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Hof – Beschwerdekammer Bezug genommen. Diesen richtigen Ausführungen schließt sich das Gericht nach einer eigenen Prüfung vollumfänglich an.
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3. Die bisherigen Tätigkeiten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Überstellung des Betroffenen lassen keinen Verstoß gegen das allgemeine Beschleunigungsgebot in Abschiebehaftsachen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erkennen. Die Antragstellerin ist insoweit verpflichtet, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (BGH, Beschluss vom 07.04.2011, Az.: V ZB 111/10). Dies erfordert das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit. Zu diesem Zweck ist innerbehördlich sicherzustellen, dass Haftsachen mit höchster Priorität behandelt werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin alle ihr möglichen Anstrengungen unternommen, den Betroffenen schnellstmöglich in das Zielland zu überstellen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift, die insoweit keinerlei Versäumnisse erkennen lassen, wird vollumfänglich Bezug genommen.
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4. Das vom Betroffenen im Rahmen der Anhörung am 20.04.2022 geäußerte Asylgesuch hindert die Haft gem. § 14 Abs. 3 AsylG nicht, da es aus der Haft und an eine unzuständige Stelle gerichtet wurde.
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5. Die gesetzliche Höchstdauer der Sicherungshaft ist vorliegend noch nicht erreicht.
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6. Die nunmehr zeitlich verlängerte Sicherungshaft des Betroffenen wurde schließlich auf die kürzestmögliche Dauer beschränkt, §§ 15 Abs. 5 i.V.m. 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Die weitere Dauer der Haft wird von der Antragstellerin glaubhaft mit den weiteren für die Organisation und Durchführung der Abschiebung notwendigen Erfordernissen begründet. Bei der Bestimmung der Dauer der Abschiebehaft war hierbei auf die voraussichtliche weitere Dauer des Rückübernahmeverfahrens abzustellen.
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Die Antragstellerin wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei einem Abschluss des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der im Tenor genannten Frist, aufgrund des Beschleunigungsgebots gehalten ist, den Betroffenen unverzüglich abzuschieben, vgl. auch § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
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7. Ein Haftausschließungsgrund nach §§ 15 Abs. 5 i.V.m. 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG liegt nicht vor. Nach der hier vorgenommenen Prognoseprüfung des Gerichts ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung nunmehr nicht innerhalb der beantragten Frist durchgeführt werden kann. Die Dauer der Haft ist insbesondere auch durch die fehlende Mitwirkung des Betroffenen bei der Passbeschaffung begründet (insbesondere Zugangsdaten des Mobiltelefons verweigert) und hat dadurch dieser zu vertreten.
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8. Die Verlängerung der Haft ist zum Zwecke der gebotenen Abschiebung geeignet, erforderlich sowie angemessen und damit im Ergebnis weiterhin verhältnismäßig, gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, um die Ausreisepflicht des Betroffenen durchzusetzen. Insbesondere ist – angesichts der oben dargelegten Gegebenheiten – die Hinterlegung von Ausweispapieren bzw. eine Meldeauflage bzw. die Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, vorliegend nicht ausreichend.
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9. Die Sicherungshaft soll nach Angaben der Antragstellerin auch weiterhin in der Abschiebehaftanstalt in Hof und damit in einer im Sinne des § 62a AufenthG speziellen Hafteinrichtung vollzogen werden, gem. § 422 Abs. 3 FamFG. Die Hafteinrichtung in Hof entspricht den Anforderungen des EUGH (EuGH, 5. Kammer, Urteil vom 10.03.2022, Az. C-519/20).
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Nach dieser Entscheidung ist eine „spezielle Hafteinrichtung“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der RL 2008/115 durch die Gestaltung und Ausstattung ihrer Räumlichkeiten sowie durch Organisations- und Funktionsmodalitäten so auszugestalten, dass die dort untergebrachten illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht gezwungen werden, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten. Gleichzeitig sind Zwangsmaßnahmen auf das zu beschränken, was für die wirksame Vorbereitung seiner Abschiebung unbedingt erforderlich ist. Folglich müssen die in einer solchen Einrichtung geltenden Haftbedingungen so gestaltet sein, dass mit ihnen so weit wie möglich verhindert wird, dass die Unterbringung des Drittstaatsangehörigen einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist.
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Diesen Anforderungen wird die neue gebaute und nach neuesten Standards eingerichtete Abschiebungshaftanstalt in Hof sowohl in baulicher Hinsicht, wie auch hinsichtlich Ausstattung und Organisation gerecht.
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Klarstellend ist zunächst auszuführen, dass die Gefangenen der Abschiebungshaftanstalt selbstverständlich vollständig von sonstigen Strafgefangenen getrennt untergebracht sind. Dies gilt insbesondere auch für den Zugang zur Abschiebungshaftanstalt, der örtlich mehrere Gehminuten vom Eingang der Strafjustizvollzugsanstalt entfernt liegt. Auch Freizeiteinrichtungen werden durch die Abschiebungshaftanstalt und die Strafhaftanstalt nicht gemeinsam genutzt.
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Auch sonst unterscheidet sich der Vollzug der Abschiebungshaft deutlich vor dem Vollzug der Strafhaft bzw. der Untersuchungshaft. So findet in der Anstalt der Aufschluss morgens bereits um 9:00 Uhr statt und dauert bis 19:00 Uhr an. Dies ist deutlich länger als im Vollzug der Strafhaft. Darüber hinaus ist es den in Inhaftierten möglich, täglich zu duschen, was im Rahmen der Strafhaft nur alle zwei Tage möglich ist. Den Inhaftierten wird nicht die übliche Anstaltskleidung zur Verfügung gestellt, sondern vielmehr werden ihnen bequeme Joggingsanzüge übergeben, was jedoch auch nur ein Angebot der Anstalt darstellt, für den Fall, dass die Betroffenen über keine eigene Kleidung verfügen. Die Räumlichkeiten sind für eine bessere Wohlfühlatmosphäre extra farblich gestaltet. Die Haftzellen sind mit Holzmöbeln eingerichtet. Hier haben die Gefangenen die Möglichkeit von ihrer Zelle aus zu telefonieren, nämlich täglich kostenfrei bis zu 30 Minuten weltweit mit bis zu 10 zugelassenen Telefonkontaktpartnern. In der Zelle befindet sich auch ein kostenloses TV-Gerät (sog. „PrisonMedia-System“), an dem derzeit 61 TV-Programme in verschiedenen Sprachen empfangen werden können. Auch können die Gefangenen diverse Brett- und Kartenspiele sowie Bücher aus verschiedenen Sprachen aus der Anstaltsbücherei ausleihen. Auch haben die Gefangenen Zugang zum Internet. Die Anstalt verfügt über mehrere Freizeiträume, die mit neuesten und umfänglichen Fitnessgeräten ausgestattet sind. Hier befindet sich beispielsweise auch ein sog. „Kicker“ und Tischtennisplatten zum Zeitvertreib. Auch steht im Freien ein sog. Sporthof zur Verfügung. Schließlich gibt es geringere Restriktionen hinsichtlich des Empfangs von Besuch. Die Besuchszeit beträgt monatlich 4 Stunden für zugelassene Bezugspersonen. Zusätzliche Besuchszeit wird gewährt für Beratungsbesuche von Flüchtlingsorganisationen, Rechtsanwälten, Behördenvertreter usw. Mitarbeiter im Sozialdienst der Anstalt und der Seelsorgerdienst stehen als Ansprechpartner für Einzelgespräche und Gruppenveranstaltungen, wie bspw. Gottesdienste etc. zur Verfügung.
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Mithin ist der Vollzug der Abschiebungshaft in der Anstalt in Hof auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten.
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Selbiges gilt für den Umstand, dass durch den bayerischen Gesetzgeber kein Gesetz erlassen wurde, das die Modalitäten der Abschiebungshaft regelt, sondern vielmehr das bayerische Strafvollzugsgesetz analog zur Anwendung kommt. Wie sich bereits aus dem Wesen der Analogie ergibt, ist bei einer entsprechenden Anwendung des Strafvollzugsgesetzes auf Abschiebungshaftsachverhalte besondere Rücksicht darauf zu nehmen, dass es sich bei den in der Abschiebungshaftanstalt Hof befindlichen Insassen nicht um Straftäter handelt, sondern lediglich um Menschen, die sich (teils nach illegaler Einreise) illegal in Deutschland aufhalten. Dem wird vorliegend insbesondere durch die oben genannten, besonderes milden Haftbedingungen vollumfänglich Rechnung getragen, sodass auch diesbezügliche Bedenken des Verfahrensbevollmächtigen des Betroffenen ins Leere gehen.
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Das Verfahren beruht auf den §§ 425 Abs. 3, 417, 416, 420, 421, 38, 41 FamFG, welche gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG auf den vorliegenden Sicherungshaftfall anwendbar sind.
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Die sofortige Wirksamkeit der Anordnung ist erforderlich, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen weiterhin anzunehmen ist, dass dieser sich der Abschiebung entziehen wird. Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung ist § 422 Abs. 2 FamFG.
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Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbestandes vom 14.04.2022 war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung des Betroffenen im vorliegenden Fall keine Aussicht auf Erfolg hat und eine Beiordnung auch nicht wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten ist, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO.
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1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war bereits deshalb zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BGH vom 20.05.16, V ZB 140/15). In der Sache wird insoweit auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen, der insoweit rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen ist. Unter Zugrundelegung des bisherigen Streitstoffs wird insofern auch keine abweichende Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Hof zu erwarten sein.
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2. Die Verfahrenskostenhilfe ist vorliegend auch nicht wegen einer etwaigen Schwierigkeit der Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit ohne Vorliegen von Erfolgsaussicht im engeren Sinne zu gewähren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, 23 Nr. 15 GNotKG i.Vm. Nr. 15212 Nr. 4 VV GNotKG. Von der Auferlegung der Dolmetscherkosten wird nach billigem Ermessen abgesehen.