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AG Würzburg, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 02.03.2022 – 16 C 388/21
Titel:

Keine Erstattung der Kosten des vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreter

Normenketten:
RVG § 5
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Die Gebühren und Auslagen für den Terminsvertreter sind nur festsetzungsfähig, wenn dieser von der Partei selbst (oder durch deren Prozessbevollmächtigtem im fremden Namen) beauftragt wird, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt.  (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsverfahren, Terminsgebühr, Terminsvertreter, Untervertreter, Partei, Kostenerstattung
Rechtsmittelinstanzen:
AG Würzburg, Beschluss vom 07.04.2022 – 16 C 388/21
LG Würzburg, Beschluss vom 19.07.2022 – 3 T 557/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2024 – VI ZB 58/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 56635

Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 27.01.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 401,63 € (in Worten: vierhunderteins 63/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 01.02.2022 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Dem Kostenfestsetzungsantrag konnte in der beantragten Form nicht gefolgt werden.
2
Die beantragten Auslagen für die Terminsvertreterin sind nicht berücksichtigungsfähig.
3
Die Gebühren und Auslagen für den/die Terminsvertreter/in sind nur festsetzungsfähig, wenn diese/r von der Partei selbst (oder durch deren Prozessbevollmächtigtem im fremden Namen) beauftragt wird, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt. In diesem Fall liegt ein Fall der Untervertretung vor, für die § 5 RVG gilt.
4
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den/die Terminsvertreter/in im eigenen Namen mit der Terminswahrnehmung, wird der/die Terminsvertreter/in als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten tätig und verdient für diesen die Gebühren gem. § 5 RVG als Hauptbevollmächtigten. Im vorliegenden Fall gilt dies für eine Terminsgebühr, welche der Hauptbevollmächtigte auch in seinem Kostenfestsetzungsantrag mit geltend gemacht hat. Die geltend gemachte Terminsgebühr ist bei der Festsetzung somit antragsgemäß zu berücksichtigen.
5
Die interne Vereinbarung zwischen der Terminsvertreterin und dem Prozessbevollmächtigten betrifft ausschließlich deren Vertragsverhältnis, nicht aber das Mandatsverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der von ihm vertretenen Partei oder aber die Erstattungspflicht des unterlegenen Prozessgegners. Die Entschädigungspflicht richtet sich somit nach der internen Vereinbarung zwischen der Terminsvertreterin und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche der Terminsvertreterin in diesem Fall allein einzustehen hat (BGH NJW 2001, 753 m.w.N.).
6
Mit Schreiben vom 18.02.2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Terminsvertreterin von ihm im eigenen Namen beauftragt wurde. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich der Terminsgebühr ausdrücklich auf die Regelung nach § 5 RVG bezieht und diese zur Erstattung beantragt, so muss er auch damit leben, dass andererseits die Regelung zur Erstattungspflicht der Pauschalvergütung der Terminsvertreterin greift. Beides nebeneinander geht nicht.
7
Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nur gesetzliche Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu erstatten. Hierunter kann man die Kosten eines Terminsvertreters mit Pauschalvergütung nicht ohne weiteres subsumieren. Zwar kann der Anwalt für seine Partei auch besondere Geschäftskosten anmelden, jedoch nur, wenn es sich um Aufwendungen i.S.v. § 675 i.V.m. § 670 BGB handelt. Darunter fallen alle nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählenden, notwendigen und nützlichen Auslagen, die der Rechtsanwalt im Interesse der Erfüllung des Auftrags auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat. Die Vergütung des Terminsvertreters stellt indes keine Aufwendung i.S.v. § 675 i.V.m. § 670 BGB dar. Zwar betrifft sie die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, die ohne weiteres im Interesse des Mandanten liegt. Im Unterschied zu den sonstigen Fällen, die unter Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG erfasst werden, fällt aber die Vertretung des Mandanten vor Gericht in den Kreis der originären Tätigkeiten des Rechtsanwalts, für dessen Erfüllung er Sorge tragen und folglich auch für die damit verbundenen Kosten aufkommen muss.
8
Die Kosten können im Übrigen auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung der Terminsvertreterin ersparten Reisekosten geltend gemacht werden. Diese sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten, die der Partei aber im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung gerade nicht entstanden sind.
9
Um nochmals zu verdeutlichen: Der Beklagtenvertreter begründet seinen Antrag im Wesentlichen mit der Vergleichsberechnung zwischen ersparten Reisekosten und dem Pauschalhonorar des Terminsvertreters, vergisst dabei aber, dass von ihm zusätzlich eine Terminsgebühr geltend gemacht wird, welche bei der Vergleichsberechnung ebenso zu berücksichtigen wäre. In der Regel verdient diese Terminsgebühr (bei einer Abrechnung nach dem RVG) der Terminsvertreter selbst, was hier jedoch eben nicht der Fall ist.
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Grundsätzlich ist es richtig, dass Auslagen für den Terminsvertreter zuzüglich einer 10%igen Toleranzgrenze erstattungsfähig sind, soweit Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten dadurch eingespart werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Terminsvertreter namens der Mandantschaft beauftragt wird und dieser nach dem RVG abrechnet, somit auch selbst eine Terminsgebühr.
11
Dies war hier nicht der Fall. Die pauschale Vergütung der Unterbevollmächtigten war somit abzusetzen.
12
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Anwaltskosten 401,63 €