Titel:
Gegenstandswert für Abmahnung
Normenkette:
RVG § 33
Leitsatz:
Für eine Abmahnung ist als Streitwert ein Bruttogehalt anzusetzen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abmahnung, Bruttogehalt, Gegenstandswert
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 15.09.2023 – 3 Ta 130/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 56171
Tenor
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 4.577,75 €, der überschießende Vergleichswert auf 18.311,- € festgesetzt.
Gründe
1
Für die Abmahnung ist ein Bruttogehalt anzusetzen (Ziffer 2.1 des Streitwertkatalogs vom 09.02.2018).
2
Für den Vergleich war folgender Mehrwert zu berücksichtigen:
Ziffer Mehrwert (€) Bemerkung
[[2]] – 3 – 5 – Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs
3
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 33 RVG.