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AG Passau, Urteil v. 15.11.2022 – 4 Cs 33 Js 572/22
Titel:

Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei versuchtem Betrug gegenüber Kfz-Versicherer

Normenketten:
StGB § 263, § 22, § 23
STPO § 465
Leitsätze:
1. Erlässt die Kfz-Werkstatt dem kaskoversicherten Kunden die Bezahlung der mit dem Kfz-Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung, ist dies ein Rabatt auf die Werklohnforderung gem. Reparaturrechnung. (redaktioneller Leitsatz)
2. Rechnet die Kfz-Werkstatt aufgrund einer Abtretungserklärung die Reparaturkosten mit dem Kfz-Versicherer ab und teilt diesem den Rabatt auf die Werklohnforderung nicht mit, erfüllt die verdeckte Rabattgewährung den Tatbestand des Betrugs. Täter des Betrugs ist der für die Kfz-Werkstatt handelnde Mitarbeiter. (redaktioneller Leitsatz)
3. Erfährt der Kfz-Versicherer vor Auszahlung der Entschädigung von dem Rabatt und berücksichtigt diesen bei der Abrechnung, verbleibt der Betrug im Stadium des Versuchs. (redaktioneller Leitsatz)
4. Erlässt die Kfz-Werkstatt in Zusammenhang mit dem Austausch eine Windschutzscheibe dem Kunden die Bezahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro und verschweigt dem Kfz-Versicherer diesen Rabatt, ist bei einem lediglich versuchten Betrug eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
rechtskräftiges Urteil, Leitsatz, Einsender, Veröffentlichung, juristischer Assistent, Fakten, Quellen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 55846

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Betruges.
2. Der Angeklagte wird zur  Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 EUR verurteilt
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Hinsichtlich des zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalts, des Schuldspruchs sowie der angewandten Strafnormen wird Bezug genommen auf den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft P. vom 02.05.2022.
II.
2
Wegen des Vergehens ist der Angeklagte schuld- und tatangemessen zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 EUR.
III.
3
Als Verurteilter hat der Angeklagte schließlich gem. § 465 StPO die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.