Titel:
Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei versuchtem Betrug gegenüber Kfz-Versicherer
Normenketten:
StGB § 263, § 22, § 23
STPO § 465
Leitsätze:
1. Erlässt die Kfz-Werkstatt dem kaskoversicherten Kunden die Bezahlung der mit dem Kfz-Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung, ist dies ein Rabatt auf die Werklohnforderung gem. Reparaturrechnung. (redaktioneller Leitsatz)
2. Rechnet die Kfz-Werkstatt aufgrund einer Abtretungserklärung die Reparaturkosten mit dem Kfz-Versicherer ab und teilt diesem den Rabatt auf die Werklohnforderung nicht mit, erfüllt die verdeckte Rabattgewährung den Tatbestand des Betrugs. Täter des Betrugs ist der für die Kfz-Werkstatt handelnde Mitarbeiter. (redaktioneller Leitsatz)
3. Erfährt der Kfz-Versicherer vor Auszahlung der Entschädigung von dem Rabatt und berücksichtigt diesen bei der Abrechnung, verbleibt der Betrug im Stadium des Versuchs. (redaktioneller Leitsatz)
4. Erlässt die Kfz-Werkstatt in Zusammenhang mit dem Austausch eine Windschutzscheibe dem Kunden die Bezahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro und verschweigt dem Kfz-Versicherer diesen Rabatt, ist bei einem lediglich versuchten Betrug eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
rechtskräftiges Urteil, Leitsatz, Einsender, Veröffentlichung, juristischer Assistent, Fakten, Quellen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 55846
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Hinsichtlich des zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalts, des Schuldspruchs sowie der angewandten Strafnormen wird Bezug genommen auf den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft P. vom 02.05.2022.