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LG München I, Endurteil v. 19.08.2022 – 12 O 487/22
Titel:

Erfolgsaussicht, Widerspruchsbelehrung, Versicherungsschutz, Widerspruch, Versicherungsnehmer, Wartezeit, Lebensversicherungsvertrag, Rechtsverfolgung, Ablehnung, Versicherer, Bindungswirkung, Anspruch, Anlage, Frist, Aussicht auf Erfolg, hinreichende Aussicht auf Erfolg, beabsichtigte Rechtsverfolgung

Schlagworte:
Erfolgsaussicht, Widerspruchsbelehrung, Versicherungsschutz, Widerspruch, Versicherungsnehmer, Wartezeit, Lebensversicherungsvertrag, Rechtsverfolgung, Ablehnung, Versicherer, Bindungswirkung, Anspruch, Anlage, Frist, Aussicht auf Erfolg, hinreichende Aussicht auf Erfolg, beabsichtigte Rechtsverfolgung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 55841

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 28.749,30 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt von ihrem Rechtsschutzversicherer Deckung für die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit einem erklärten Widerspruch eines Lebensversicherungsvertrages.
2
Die Klägerin unterhält bei der … seit dem 23.03.2021 zu der Versicherungsnummer … eine Rechtsschutzversicherung (Anlage …). Die Beklagte ist für die … als Schadensabwicklungsunternehmen tätig.
3
Im Hauptsacheverfahren beabsichtigt die Klägerin vor dem hiesigen Landgericht die Rückabwicklung eines im Policenmodell zum 01.08.2003 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrages (Anlage …). Eine Abbildung der im damaligen Antragsformular enthaltenen Widerspruchsbelehrung findet sich auf Blatt 32 der Akte, auf Blatt 33 und 34 der Akte ist eine Kopie des Policenbegleitschreibens vom 11.07.2003 mit einer weiteren Widerspruchsbelehrung abgebildet (Vgl. auch Anlage …). Mit Schreiben vom 09.08.2021 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen den Lebensversicherungsvertrag (Anlage …).
4
Für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ersuchten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2021 um eine Deckungszusage (Anlage …). Die Beklagte lehnte den Kostenschutz mit Schreiben vom 29.09.2021 wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Auf das als Anlage … vorgelegte Ablehnungsschreiben wird Bezug genommen. Es wurde sodann ein Stichentscheid-Verfahren eingeleitet und die Prozessbevollmächtigten fertigten mit Schreiben vom 29.09.2021 eine Stellungnahme an (Anlage …).
5
Hierfür fielen Kosten in Höhe von 1.849,26,11 € an (Anlage …).
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Mit Schreiben vom 03.11.2021 lehnte die Beklagte die Bindungswirkung als Stichentscheid und den Kostenschutz für das Hauptsacheverfahren ab (Anlage …).
7
Die Klägerin meint, bei dem Schreiben vom 29.09.2021 handele es sich um einen bindenden Stichentscheid. Dieser erfülle alle formalen sowie inhaltlichen Voraussetzungen und nehme einen vertretbaren Standpunkt ein. Der Beklagten seien alle entscheidungsrelevanten Informationen bekannt gewesen. Der von der Beklagten geäußerte Ablehnungsgrund spiegele nicht die herrschende Meinung wieder. Die Frage in der Hauptsache, ob die Rechte der Klägerin verwirkt sind, müsse der tatrichterlichen Würdigung zugeführt werden. Die Widerspruchsbelehrung sei formell und inhaltlich fehlerhaft. § 124 Abs. 3 BGB könne auf den Widerspruch eines Lebensversicherungsvertrages nicht analog angewendet werden Insoweit verweist die Klägerin auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.04.2019 – 24 U 56/18.
8
Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Kosten des Stichentscheids, unabhängig von dessen Bindungswirkung, zu tragen.
9
Die Klägerin beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass der von den Prozessbevollmächtigten gefertigte Stichentscheid vom 29.09.2021 Bindungswirkung entfaltet und die Beklagte daher aufgrund des zwischen der Klägerin und der … geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags – Versicherungsnummer … – verpflichtet ist, in der Sache mit der Schadennummer … für die außergerichtliche sowie gerichtliche Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten des Stichentscheides vom 29.09.2021 in Höhe von 1.849,26 Euro freizustellen.
3. Hilfsweise, für den Fall, dass das erkennende Gericht die Bindungswirkung des Stichentscheids verneinen sollte wird beantragt festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen der Klägerin und der … geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags – Versicherungsnummer … – verpflichtet ist, in der Sache mit der Schadennummer … für die außergerichtliche sowie gerichtliche Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.
10
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11
Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich um einen offensichtlichen Zweckabschluss der Rechtsschutzversicherung, da die Klägerin bereits bei Abschluss beabsichtigt habe, den Lebensversicherungsvertrag rückabzuwickeln. Sie habe auf Hinweis ihrer Prozessbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich die dreimonatige Wartezeit abgewartet.
12
Der angefertigte Stichentscheid enthalte nicht die als Mindestmaß zu verlangende gutachterliche Aufbereitung des Sach- und Streitstandes. Auch setze dieser sich weder mit den hier erteilten konkreten Widerspruchsbelehrungen, noch objektiv mit der Rechtslage auseinander und entkräfte die Ablehnungsgründe der Beklagten nicht mit Gegenargumenten. Vielmehr werde verkannt, dass die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß sei und die Beklagte die Deckungsablehnung nicht nur auf den Zeitablauf sondern auch das Vorliegen besonders gravierender Umstände gestützt habe.
13
Die Klage im Hauptsachverfahren habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine ungeklärte Rechtslage liege nicht vor.
14
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 28.04.2022 und 30.05.2022 ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 01.06.2022 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien Schriftsatzfrist bis zum 22.07.2022 gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz. Die angefertigte Stellungnahme erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen, welche an einen Stichentscheid zu stellen sind. Damit scheidet sowohl die Bindungswirkung als auch eine Kostenübernahme durch die Beklagte aus. In der Sache fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Aussicht auf Erfolg.
I.
16
1. Unstreitig besteht zwischen der Klägerin und der … für welche die Beklagte als Schadensabwicklungsunternehmen tätig ist, ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Ebenfalls unstreitig ist, dass der von der Klägerin verfolgte Anspruch gegen den Lebensversicherer nach erklärtem Widerspruch in den Schutzbereich ihres Versicherungsvertrages fällt.
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Es kann auch dahinstehen, ob es sich um einen Zweckabschluss handelt. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft und die Klägerin bereits bei Vertragsschluss dazu entschlossen war, den Widerspruch gegen ihren Versicherungsvertrag zu erklären, handelte sie dadurch nicht rechtsmissbräuchlich. Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es gerade, dass der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers aufkommt. Soweit die Beklagte Zweckabschlüsse vermeiden will, hätte es ihr frei gestanden, die Wartezeit für solche Fälle, in denen ihre Versicherungsnehmer ihre vermeintlichen Ansprüche nach erklärtem Widerspruch gerichtlich durchzusetzen gedenken, entsprechend zu verlängern. Hiervon hat sie abgesehen. Der BGH hat auch bereits im Jahr 2013 entschieden, dass der für den Rechtsschutzfall maßgebliche Verstoß in der Weigerung des Versicherers liegt, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss (BGH, r + s 2013, 283 (284)).
18
So aber macht die Klägerin lediglich von einem Recht Gebrauch, welches die Beklagte im Rechtsverkehr anbietet. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist daher nicht zu erkennen.
19
2. Der basierend auf § 128 VVG angefertigte „Stichentscheid“ entfaltet keine Bindungswirkung.
20
a) Eine begründete Stellungnahme eines Rechtsanwalts bindet Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherer dann, wenn diese ausreichend begründet ist und nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht. Der Stichentscheid muss zwar nicht in jedem Fall eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage beinhalten und die Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung oder -verteidigung in allen Einzelheiten prüfen (OLG Hamm, r+s 2021, 687, beck-online). Eine ausreichende Begründung erfordert unter anderem aber, dass der Rechtsanwalt die sich ergebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre herausarbeitet und auf alle Punkte eingeht, die zwischen den Parteien im Streit sind und auf die die Beklagte ihre Ablehnung gestützt hat (BGH, NJW-RR 1990, 922, beck-online).
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b) Dies ist in der angefertigten Stellungnahme der Klägervertreter nicht geschehen. Sie setzt sich nicht mit allen bekannten oder vom Versicherer vorgebrachten Argumenten, die gegen die Erfolgsaussichten sprechen, auseinander. Namentlich setzt sich die Stellungnahme nicht vollständig mit dem von der Beklagten in der Deckungsablehnung vorgetragenem Argument der Verwirkung infolge der im Ablehnungsschreiben genannten Umstandsmomente durch Einwirkungen der Klägerin auf ihren Lebensversicherungsvertrag auseinander. Es wird insoweit lediglich auf die Dynamikwidersprüche eingegangen. Eine Auseinandersetzung mit den vorgenommenen Beitragsreduzierungen sowie der Inanspruchnahme von befristeten Beitragsferien fehlt hingegen.
22
c) Zudem weicht die Stellungnahme von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab, soweit sie davon ausgeht, die in dem Policenbegleitschreiben vom 11.07.2003 enthaltene Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft. Die maßgeblichen Anforderungen ergeben sich aus § 5 a VVG in der Fassung vom 13.7.2001.
23
Die Widerspruchsbelehrung ist, anders als die Klägerin meint, deutlich gestaltet, respektive drucktechnisch hervorgehoben. Die Widerspruchsbelehrung findet sich auf Seite 2 des insoweit sehr übersichtlichen Policenbegleitschreibens und ist vollständig in Fettdruck gehalten. Obgleich auf Seite 1 des Anschreibens auch auf die Modellrechnung und das hinterlegte Bankkonto in Fettdruck hingewiesen wird, kann dennoch ausgeschlossen werden, dass die Widerspruchsbelehrung selbst bei einem bloßen Überfliegen übersehen werden könnte. Sie fällt jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer – selbst bei geringer Aufmerksamkeit, die von jedem Versicherungsnehmer zu erwarten ist, – so ins Auge, dass er sie ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen kann und wird (Vgl. auch OLG München, Beschluss v. 01.06.2015 – 25 U 3379/14 –, Rn. 9, juris).
24
Auch inhaltlich ist die Widerspruchsbelehrung nicht zu beanstanden. Da der Klägerin mit Zugang des Policenbegleitschreibens auch die übrigen in § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG genannten Unterlagen zugegangen sein sollten, ist es nicht zu beanstanden, dass der Versicherer hinsichtlich des Anlaufs der Frist hierauf abstellt.
25
Der Stichentscheid kann nach alledem keine Bindungswirkung entfalten.
26
3. Da es an einem bindenden Stichentscheid fehlt, war die hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache zu prüfen. Eine solche ist nicht gegeben.
27
a) Der Beklagten lagen jedenfalls alle erforderlichen Dokumente vor, um ihre Einstandspflicht prüfen zu können. Die Klägerin hat ihr den Rechtsschutzfall angezeigt und die Beklagte vollständig über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles unterrichtet, sowie Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Bewertung der hinreichenden Erfolgsaussichten bemessen sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen. Demnach sind Erfolgsaussichten dann gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des Versicherungsnehmers auf der Grundlage seines Vorbringens vertretbar ist und eine Beweisführung möglich erscheint (vgl. BGH, NJW 1994, 1160 (1961), beck-online).
28
b) Der Standpunkt der Klägerin ist, wie bereits dargelegt, bei wohl unstreitigem Tatsachenvortrag, nicht vertretbar. Die erfolgsversprechende Rechtsverfolgung scheitert bereits daran, dass die erteilte Widerspruchsbelehrung gemessen an § 5 a VVG a.F. ordnungsgemäß erfolgte. Die Widerspruchsfrist war damit bereits im Jahr 2003 abgelaufen.
29
c) Selbst wenn der Klägerin, wie in dem Klageentwurf angedeutet, die Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, nicht vollständig zugegangen wären und man eine Vertretbarkeit der Ansicht, dass die Klägerin noch im Jahr 2021 von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen konnte, annähme, würde dies aber für die erforderlichen Erfolgsaussichten nicht ausreichen. Vielmehr müsste die Wahrscheinlichkeit für einen positiven Ausgang des Rechtsstreits zugunsten des Versicherungsnehmers mindestens so groß sein, wie das Verlustrisiko (OLG Köln, VersR 2019, 481, beck-online). Daran fehlt es vorliegend.
30
Die Klage soll vor dem Landgericht München I erhoben werden. Im hiesigen OLG-Bezirk ist es bei identischen Verfahren wie dem vorliegenden Hauptsacheverfahren ständige Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein treuwidriges Verhalten vorliegt, die Wertung des § 124 Abs. 3 BGB miteinzubeziehen ist, wonach selbst bei arglistigem Verhalten eines Vertragspartners nach Ablauf von zehn Jahren eine Anfechtung nicht mehr erfolgen kann (Vgl. neben vielen OLG München, NJW-RR 2018, 870, beck-online). Dies steht der Annahme der hinreichenden Erfolgsaussichten entgegen.
31
Der Lebensversicherungsvertrag wurde im Jahr 2003, und damit weit über zehn Jahre vor dem erklärten Widerspruch, abgeschlossen. Es muss davon ausgegangen werden, dass im hier zu beurteilende Einzelfall ein treuwidriges Verhalten der Klägerin angenommen werden wird. Die Klageseite hat auch keine noch nicht erörterten Argumente vorgebracht, die eine Änderung dieser Auffassung als zumindest möglich erscheinen lassen. Jegliche vorgebrachte Argumente waren bereits Gegenstand einer Vielzahl von entschiedenen Verfahren.
32
Es ist auch durchaus sachgerecht, die Hürden an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu niedrig anzusetzen. Dies liegt im Interesse der Versichertengemeinschaft an möglichst niedrigen Prämien und im allgemeinen Interesse an einer Eindämmung der Prozessflut (Piontek, in: Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 1 Rn. 8, beck-online). Insoweit ist es auch besonders auffällig, dass die Klägerin noch unmittelbar vor Eintritt des Rechtsschutzfalles die Versicherung abgeschlossen hat und angesichts dessen davon ausgegangen werden muss, dass eine nicht versicherte Person die Rechtsverfolgung mit größter Wahrscheinlichkeit unterlassen würde.
33
4. Die Beklagte ist auch nicht zur Übernahme der Kosten für den „Stichentscheid“ verpflichtet.
34
Richtig ist zwar, dass die Kostentragungslast der Beklagten in dem Ablehnungsschreiben nicht (ausdrücklich) daran geknüpft wird, dass dem Stichentscheid Bindungswirkung zukommt. Solange eine Stellungnahme – wie hier – den formalen oder inhaltlichen Anforderungen an einen Stichentscheid aber nicht genügt, fehlt es bereits am Vorliegen eines Stichentscheides als solchem. Diese Mindestvoraussetzungen müssen zwingend erfüllt sein, damit die Beklagte für die Kosten einstandpflichtig ist (Vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2019, 1319 (1320 f.)). Erst dann ist der Versicherer verpflichtet, die Kosten unabhängig von dem Ergebnis des Stichentscheids zu tragen. Andernfalls fehlt es schon an dem notwendigen Anknüpfungspunkt für eine Kostenübernahme der Beklagten. Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.
II.
35
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
36
Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt. Dieser ergibt sich an Hand der voraussichtlich anfallenden Kosten im Falle des Unterliegens in dem Hauptsacheverfahren zu einem voraussichtlichen Streitwert von 440.012,21 € zzgl. des Streitwerts für den Stichentscheid.