Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 27.06.2022 – 203 StObWs 107/22
Titel:

Strafgefangener, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Rechtsbeschwerde, Strafvollstreckungskammer, Untersuchungshaft, Unbestimmter Rechtsbegriff, Darlegungslast, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Strafvollzugsgesetz, Rückerstattungsansprüche, Besteuerungsverfahren, Hausrat, Hinreichende Aussicht auf Erfolg, Sachvortrag, Rechtsverfolgung, Steuerunterlagen, Ausführung, Wichtiger Anlass, Beweislast, Angefochtener Beschluss

Normenketten:
BayStVollzG Art. 37
StVollzG § 35, § 109, § 115
Leitsätze:
1. Nach Art. 37 BayStVollzG kann Strafgefangenen „aus wichtigem Anlass“ Ausführung gewährt werden. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüft werden kann.
2. Verschiedene Fallkonstellationen für einen „wichtigen Anlass“.
3. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 37 BayStVollzG trifft den Strafgefangenen zwar weder eine Beweislast noch ein Prozessrisiko. Er hat jedoch eine Darlegungslast, die es erfordert, dass sein Sachvortrag hinreichend substantiiert und aus sich heraus verständlich ist.
Schlagworte:
Ausführung aus wichtigem Anlass, Hausratsauflösung, Sichtung von Finanzunterlagen, Prozesskostenhilfe, Rechtsbeschwerde, Bewilligungsvoraussetzungen, Darlegungslast
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 13.01.2022 – SR StVK 639/21
Fundstelle:
BeckRS 2022, 54833

Tenor

Der Antrag vom 16.02.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 13.01.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Strafgefangene begehrt eine Ausführung zur Auflösung seines Hausrats wegen des Umzugs seiner Schwester, bei der sein Hausrat eingelagert ist, und Sichtung seiner Finanzunterlagen zur beabsichtigten Stellung eines Antrags an das Finanzamt.
II.
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Der Antrag vom 16.02.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 13.01.2022 ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).
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Zur Begründung nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 3 StVollzG). Es liegt nämlich kein „wichtiger Anlass“ im Sinne von Art. 37 BayStVollzG vor.
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1. Nach Art. 37 BayStVollzG kann Strafgefangenen „aus wichtigem Anlass“ Ausführung gewährt werden. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüft werden kann. Erfasst werden Angelegenheiten oder Ereignisse, die in besonderer Weise die Privatsphäre des Gefangenen berühren oder von besonderer Bedeutung für die Resozialisierung sind. In Betracht kommt die Wahrnehmung persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, wobei diese eilbedürftig und nicht aufschiebbar sein müssen und sich nur außerhalb der Anstalt regeln lassen dürfen (h.M.; vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 16. Ed. 01.04.2022, BayStVollzG Art. 37 Rn. 2 m. umfass. Nachw. aus Rspr. u. Lit.; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, 21. Ed. 01.08.2021, StVollzG § 35 Rn. 2; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. E Rn. 160; Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 10. Kap. Abschn. D Rn. 4; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 39 Rn. 4).
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Darunter kann ein Umzug fallen, der aufgrund einer Kündigung der eigenen Wohnung erforderlich wird (OLG Koblenz, ZfStrVo 1979, 253; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 16. Ed. 01.04.2022, BayStVollzG Art. 37 Rn. 2; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, 21. Ed. 01.08.2021, StVollzG § 35 Rn. 3; Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 10. Kap. Abschn. D Rn. 5; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 39 Rn. 5).
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Auch die Beschaffung wichtiger Unterlagen z.B. für das Finanzamt kann ein solcher wichtiger Anlass sein (OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 325; OLG Koblenz, ZfStrVo 1978, 249; LG Hamburg, ZfStrVo SH 1978, 33; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 16. Ed. 01.04.2022, BayStVollzG Art. 37 Rn. 2; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, 21. Ed. 01.08.2021, StVollzG § 35 Rn. 3; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. E Rn. 160; Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 10. Kap. Abschn. D Rn. 5; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 39 Rn. 5). Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.02.1987 (Az.: 1 Vollz (Ws) 38/87, ZfStrVo 1987, 372) bedarf es bei Prüfung der Frage, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 35 StVollzG vorliegt, der Feststellung, welcher Art die Unterlagen, die der Betroffene bei der Ausführung erlangen will, sind, und welche Bedeutung ihnen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zukommt, ferner, ob erwartet werden kann, dass die Ausführung zur Erlangung der Unterlagen führen wird, andererseits aber auch, ob sie nicht vom Betroffenen auch im Wege des Schriftverkehrs beschafft werden können (juris Rn. 10).
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2. Ob vorgenannte Voraussetzungen für eine Ausführung „aus wichtigem Anlass“ vorliegen, hat die Strafvollstreckungskammer zwar von Amts wegen aufzuklären. Den Strafgefangenen trifft somit weder eine Beweislast noch ein Prozessrisiko. Er hat jedoch eine Darlegungslast, die es erfordert, dass sein Sachvortrag hinreichend substantiiert und aus sich heraus verständlich ist (h.M.; vgl. zu Vorstehendem nur Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 2 i.V.m. § 109 Rn. 13).
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Bereits daran mangelt es vorliegend:
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a) Hinsichtlich seines Hausrates legt der Strafgefangene nicht annähernd substantiiert dar, welchen Umfang sein Hausrat überhaupt hat, ohne dass es zunächst auf die Gegenstände im einzelnen ankommt. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum seine Schwester, bei der sein Hausrat eingelagert ist, ihren eigenen Umzug offensichtlich mit Hilfe Dritter bewerkstelligen kann, diese Dritten aber nicht zugleich für Sortierung und Transport des Hausrats des Strafgefangenen einsetzen will.
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Es ist nämlich die Schwester des Strafgefangenen ihrem Vermieter gegenüber zur Räumung ihrer Wohnung verpflichtet, und zwar einschließlich des dort eingelagerten Hausrats des Strafgefangenen, für deren ordnungsgemäße Aufbewahrung sie die Verantwortung übernommen hat. Es handelt sich nicht um die Räumung einer vom Strafgefangenen selbst angemieteten Wohnung, zu deren Räumung er selbst zu sorgen hätte. Wenn die Schwester es nicht persönlich schafft, die gesamte Wohnung zu räumen, muss sie sich ohnehin der Hilfe Dritter bedienen. Diese Dritten haben den Hausrat des Strafgefangenen dann – ggf. nach telefonischer oder schriftlicher Absprache mit diesem – entweder dem Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt zukommen zu lassen oder zu entsorgen.
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Ferner trägt der Strafgefangene in seinem Schreiben vom 03.01.2022 vor, dass, sollte er sich selbst um seinen Hausrat kümmern müssen, Transport und Lagerung seines Hausrats ohnehin an seinen mangelnden finanziellen Verhältnissen scheitern würden. Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, warum er die erforderliche Organisation und Finanzierung nicht zunächst von der Justizvollzugsanstalt aus versucht und warum ihm dies außerhalb der Justizvollzugsanstalt besser gelingen würde, wenn er sich unvorbereitet unmittelbar in der zu räumenden Wohnung seiner Schwester befindet.
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b) Hinsichtlich der Sichtung seiner Steuerunterlagen legt der Strafgefangene schon nicht substantiiert dar, welchen konkreten Antrag er an das Finanzamt zu stellen beabsichtigt. Nach dem angefochtenen Beschluss soll es ein Antrag auf Lohnsteuerrückerstattung sein. Nicht genannt wird jedoch der entsprechende Lohnbezugszeitraum. Da der Strafgefangene sich seit 16.11.2016 zunächst in Untersuchungshaft befand und im Anschluss daran die Freiheitsstrafe verbüßt, liegt der relevante Zeitraum auf jeden Fall vor dem 16.11.2016. Ohne dessen konkrete Benennung ist es jedoch dem Senat nicht möglich zu prüfen, ob dem Strafgefangenen überhaupt noch ein solcher Rückerstattungsanspruch zustehen kann oder ob dieser ggf. bereits verjährt ist.
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Ferner legt der Strafgefangene auch hier nicht annähernd konkret dar, welchen Umfang seine Steuerunterlagen überhaupt haben und welcher Art die benötigten Unterlagen sind. Wie hinsichtlich des Hausrates trifft die Schwester die Pflicht, für den ordnungsgemäßen Verbleib der Unterlagen zu sorgen, die sie in ihrer Wohnung in Verwahrung genommen hat, zu deren Räumung sie jetzt ihrem Vermieter gegenüber verpflichtet ist. Sollte die Schwester dabei die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen müssen, können die Unterlagen dem Strafgefangenen komplett und ohne vorherige Sichtung in die Justizvollzugsanstalt übersandt werden. Datenschutzrechtliche Probleme treten bei dieser Vorgehensweise nicht auf.