Titel:
Tatbestandsberichtigungsantrag, Schriftsätze, Berichtigung des Tatbestandes, Alleinentscheidung des Vorsitzenden, Berichtigung Beschlüsse, Offenbare Unrichtigkeit, Klagepartei, Arbeitsgericht, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Rechtsmittelbelehrung, Berichtigungsantrag, Parteivorbringen, Sachvortrag, Streitgegenstand, Parteiberichtigung, Negative Beweiskraft, Parteivortrag, Abänderung, Hilfsantrag, Bezugnahme
Schlagworte:
Tatbestandsberichtigung, Zustellung, Antrag, Frist, Unrichtigkeiten, Auslassungen, Entscheidungsgründe
Vorinstanz:
ArbG Nürnberg, Endurteil vom 27.06.2022 – 10 Ca 2442/22
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2023 – 7 Sa 344/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 54728
Tenor
1. Der Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.06.2022 (10 Ca 2442/22) wird auf Seite 6, 1. Absatz abgeändert; Seite 6, 1. Absatz des genannten Urteils erhält folgenden Inhalt: „einzurichten, der alle Beschäftigten des Betriebes der Beklagten in C-Stadt zugeordnet sind, höchst hilfsweise der Klägerin Zugang zur internen E-Mail-Adressen Liste für den Betrieb C-Stadt „alle Beschäftigte“ zu gewähren, sowie im Falle des Obsiegens mit diesem Antrag Programmierung des E-Mail Programms der Beklagten dahingehend, dass die E-Mails der Klägerin nicht im Spamordner landen, sowie Einrichtung eines Zugangs unter dem Stichwort „xx“ in der Applikation „x“, sowie Programmierung eines Links im Intranet der Beklagten mit der Adresse https://xxxde. Mit Schriftsatz vom 18.02.2022, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 28.02.2022, ergänzt die Klägerin ihre Anträge um 2 weitere Hilfsanträge im Hinblick auf die Applikation „x“.
2. Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge der Klägerin sowie der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1
Das Arbeitsgericht hat am 27.06.2022 ein Endurteil verkündet. Das in vollständiger Form abgefasste Urteil wurde den Vertretern der Klagepartei am 27.09.2022 zugestellt, den Vertretern der Beklagtenpartei am 26.09.2022. Am 04.10.2022 ist der Antrag der Klagepartei auf Tatbestandsberichtigung beim Arbeitsgericht eingegangen. Zur Begründung wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Klagepartei mit Schriftsatz vom 04.10.2022 und 18.10.2022 Bezug genommen. Die Beklagtenpartei hat hierzu mit Schriftsatz vom 10.10.2022 Stellung genommen und selbst Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO beantragt. Auf den Schriftsatz vom 10.10.2022 und die dort enthaltenen Anträge wird Bezug genommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch keine der Parteien beantragt.
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Der Antrag ist statthaft.
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Enthält der Tatbestand des Urteils Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, so kann nach § 319 Abs. 1 ZPO eine Berichtigung erfolgen. Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, so kann nach § 320 Abs. 1 ZPO die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Die Berichtigung ist nach § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird. Die benannten Fristen sind vorliegend gewahrt.
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Der Tatbestand war lediglich im Hinblick auf die durch das Gericht im Urteil auf Seite 6, 1. Absatz versehentlich falsch angegebene beantragte Programmierung des Links https://xxx.de zu berichtigen. Die ansonsten von der Klagepartei, sowie der beklagten Partei gestellten Anträge auf Tatbestandsberichtigung sind unbegründet.
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Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO kann Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Zugleich ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 313 Abs. 2 ZPO im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes soll auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), was vorliegend im Urteil geschehen ist. § 320 ZPO regelt nur die Berichtigung des Tatbestandes im Sinne des § 314 ZPO, nicht auch der Urteilsformel und der Entscheidungsgründe. Unrichtigkeiten und Dunkelheiten liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend wiedergegeben ist. Auslassungen liegen nicht vor, soweit das Vorbringen nicht in den Tatbestand aufzunehmen war. Da dem Tatbestand insoweit keine negative Beweiskraft zukommt, kann grundsätzlich die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die zumindest konkludent in Bezug genommen worden sind (§ 313 ZPO), nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden (LAG Köln MDR 85,172; Zöller, Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 320 ZPO, Rn.7). Verlangt werden kann jedoch die Aufnahme bzw. Berichtigung entscheidungserheblichen, von den Schriftsätzen abweichenden, mündlichen Parteivortrags.
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Nach diesen Grundsätzen ist lediglich der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klagepartei im Hinblick auf das im Urteil auf Seite 6, 1. Absatz enthaltene dahingehende Klagebegehr zu berichtigen, dass hier anstatt https://xxxx.de die richtige Bezeichnung https://xxx.de aufzunehmen ist. Insoweit ist ein Übertragungsfehler passiert, der zu berichtigen ist. Soweit die Klagepartei und die beklagte Partei weitere Berichtigungen des Tatbestandes beantragen, sind die Anträge nicht begründet.
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Die Klagepartei begehrt insoweit, abzuändern, dass die Klägerin der Auffassung sei, dass hilfsweise eine betriebliche E-Mail-Adresse bei der Beklagten, die jedoch für jeden ersichtlich abgrenzbar sei, einzurichten sei. Der Sachvortrag der Klagepartei ist durch die Bezugnahme im Endurteil auf die gewechselten Schriftsätze (Seiten 12 und 13 des Urteils) ausreichend in Bezug genommen. Im Übrigen entspricht die diesbezügliche Formulierung auf Seite 8 des Urteils den Ausführungen der Klagepartei auf Seite 15 (Punkt 4., zweiter Absatz) im Schriftsatz vom 26.03.2021. Damit ist kein Raum für den Berichtigungsantrag.
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Soweit die beklagte Partei Berichtigung des Tatbestandes im Hinblick auf die Feststellung, die x, die sei ab Mitte April 2019 schrittweise im Betrieb genommen und am 09.08.2019 offiziell eingeweiht worden, begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Insoweit wurde im Urteil ebenfalls ausreichend auf die ausführlicheren diesbezüglichen schriftsätzlichen Ausführungen der beklagten Partei Bezug genommen. Eine entscheidungsrelevante Auslassung im Sinne des § 320 ZPO liegt damit nicht vor.
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Gleiches gilt für den Tatbestandsberichtigungsantrag Ziffer 2 aus dem Schriftsatz vom 10.10.2022. Eine entscheidungserhebliche Auslassung liegt nicht vor. Durch Bezugnahme auf den schriftsätzlichen Sachvortrag der beklagten Partei sind die diesbezüglichen Einzelheiten in Bezug genommen.
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Gleiches gilt für den Tatbestandsberichtigungsantrag Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 10.10.2022. Auch hier ist gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO eine ausreichende Bezugnahme im Urteil erfolgt, aus der sich die Einzelheiten ableiten lassen.
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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen. Im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 320 ZPO ergibt sich dies aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 320 Abs. 3 ZPO. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG konnte der Beschluss durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden ergehen.