Titel:
Namenserteilung bei nicht nachgewiesener Ehe und ungeklärter Namensführung der Eltern
Normenketten:
PStG § 48
BGB § 1617b Abs. 1
PStV § 35 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei nicht nachgewiesener Eheschließung muss den beteiligten Eltern die Möglichkeit offenstehen, die im Fall einer bestehenden Ehe mit der Geburt des gemeinsamen Kindes kraft Gesetzes eingetretenen Rechtswirkungen hilfsweise durch solche rechtsgeschäftlichen Erklärungen herbeizuführen, die für nicht miteinander verheiratete Eltern gesetzlich vorgesehen sind. (Rn. 13) (red. LS Axel Burghart)
2. Die Namenserteilung ist auch bei ungeklärter Namensführung des Elternteils, dessen Name bestimmt wird, zulässig und ist mit einem darauf bezogenen einschränkenden Zusatz im Geburtenregister einzutragen. (Rn. 17 – 18) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Kind, Familienname, Geburtsname, Namenserteilung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 11.10.2023 – 3 Wx 4/23
BGH, Beschluss vom 01.10.2025 – XII ZB 503/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 54619
Tenor
Gemäß § 48 des Personenstandsgesetzes wird nach Anhörung der Beteiligten und nach Äußerung der Stadtverwaltung -Standesamtsaufsicht ... gebührenfrei angeordnet:
Dem Geburtenbuch/-registereintrag beim Standesamt ... Nr. ... vom 20.10.2022 ist folgender Vermerk beizuschreiben:
Geburtsname des Kindes: ... mit Zusatz“ Namensführung nicht nachgewiesen“
Gründe
1
Das Kind wurde zunächst mit dem nachgewiesenen Familiennamen der Mutter eingetragen, da nur die Identität der Kindsmutter nachgewiesen war.
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Der mit der Kindsmutter nicht nachgewiesen verheiratete Kindsvater hat die Vaterschaft anerkannt, beide Eltern haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.Beide Eltern haben zum Geburtsnamen des Kindes den Familiennamen des Kindsvaters bestimmt Das Standesamt fragt,ob der Name des Vaters ohne Zusätze eingetragen werden kann.
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Hierzu hat der BGH bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 3.2.2021 – XII ZB 391/19 (OLG Zweibrücken)
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Zugrundelag folgender Sachverhalt:
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Gegenstand des Verfahrens war die Beurkundung einer Namenserklärung nach § 1617 b BGB im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen Namens des Elternteils, dessen Name als Geburtsname gewählt worden ist.
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Das betroffene Kind wurde im ... 2016 von der Bet. zu 1 geboren. Diese gab an, syrische Staatsangehörige und mit dem Bet. zu 2 verheiratet zu sein. Die Bet. zu 1 und 2 sind Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Da sie weder Staatsangehörigkeit, Identität noch Eheschließung nachweisen konnten, wurde die Geburt des Kindes mit dem Geburtsnamen der Mutter und dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ beurkundet. Am 17.8.2018 erkannte der Bet. zu 2 die Vaterschaft mit Zustimmung der Bet. zu 1 an und gab zusammen mit ihr eine Sorgeerklärung ab. Am 5.9.2018 gaben sie die Namenserklärung nach § 1617 b I BGB ab und wählten den Familiennamen des Vaters, den auch ihre zwei älteren Kinder führen, zum Geburtsnamen des Kindes. Sie begehren die entsprechende Beurkundung im Geburtenregister.
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Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts (Bet. zu 3) hat das AG Trier angeordnet, dass die Neubestimmung des Geburtsnamens als Folgebeurkundung beigeschrieben wird. Das OLG Zweibrücken hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Bet. zu 4 (Standesamtsaufsicht) zurückgewiesen (Entscheidung v. 9.7.2019 – 3 W 38/19). Dagegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Ablehnung der Folgebeurkundung erstrebt.
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Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
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Hierzu führt der BGH aus:
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Im Rahmen des hier gem. Art. 12 GFK anzuwendenden deutschen Rechts haben die Bet. zu 1 und 2 eine wirksame Namenserteilung nach § 1617 b I BGB erklärt. Nach § 1617 b I 1 BGB kann der Name des Kindes bei nachträglicher Begründung der elterlichen Sorge binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.
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Dass die Bet. zu 1 und 2 möglicherweise gemäß ihren nicht nachgewiesenen Angaben verheiratet sind, steht einer bestätigenden Namenserteilung nach § 1617 b I BGB nicht entgegen.
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Zwar wäre im Fall einer bestehenden Ehe schon zum Zeitpunkt der Geburt neben der Begründung der väterlichen Abstammung auch das gemeinsame Sorgerecht der Bet. zu 1 und 2 kraft Gesetzes entstanden. Da diese offensichtlich keinen Ehenamen führen, wäre der den beiden älteren Geschwistern des betroffenen Kindes erteilte Name des Bet. zu 2 nach § 1617 I 3 BGB auch für das betroffene Kind bindend, so dass eine Namenserteilung nach § 1617 b I 1 BGB nicht möglich wäre.
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Mangels nachgewiesener Eheschließung muss den beteiligten Eltern aber die Möglichkeit offenstehen, die im Fall einer bestehenden Ehe mit der Geburt kraft Gesetzes eingetretenen Rechtswirkungen hilfsweise durch solche rechtsgeschäftlichen Erklärungen herbeizuführen, die für nicht miteinander verheiratete Eltern gesetzlich vorgesehen sind (vgl. AG Rottweil StAZ 2009, 340 = FamRZ 2010, 220 = BeckRS 2009, 86662). So ist im vorliegenden Fall durch die entsprechenden Erklärungen schon hinsichtlich der rechtlichen Vaterschaft des Bet. zu 2 und des gemeinsamen Sorgerechts verfahren worden. Dass dabei alternativ ein ebenfalls nicht festgestellter Sachverhalt zugrunde gelegt wird, ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn die mit den abgegebenen Willenserklärungen erzielten Rechtswirkungen (väterliche Abstammung, gemeinsames Sorgerecht und Namenserteilung) mit der Rechtslage bei anderenfalls bestehender Ehe im Ergebnis übereinstimmen. Das ist hier gegeben. Denn die durch Anerkennung begründete rechtliche Vaterschaft des Bet. zu 2, das gemeinsame Sorgerecht gem. § 1626 a BGB und die Namenserteilung nach § 1617 b I BGB entsprechen mit ihrem jeweiligen Ergebnis den Rechtswirkungen, die im Fall des Bestehens einer Ehe zwischen den Bet. zu 1 und 2 zum Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes eingetreten wären.
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Dass etwa nach § 1617 b I BGB für die älteren Geschwister schon eine Namenserteilung vorgenommen wurde, die gem. §§ 1617 b I 4, 1617 I 3 BGB Bindungswirkung für den Namen des betroffenen Kindes haben könnte (vgl. BGH StAZ 2020, 76 = NJW 2020, 470 = FamRZ 2020, 331 Rn. 26 ff.), ergibt sich aus den Feststellungen des OLG nicht.
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Die Wirksamkeit der Namenserteilung nach § 1617 b I BGB scheitert nicht daran, dass der gewählte Name des Bet. zu 2 nicht als „geführter Name“ nachgewiesen ist. Diese Frage ist allerdings umstritten.
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Nach einer Auffassung setzt eine Namenserteilung für das Kind voraus, dass die Identität des Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist. Dies sei nicht der Fall, wenn seine Personalien ausschließlich auf eigenen Angaben beruhen (OLG München StAZ 2018, 89 [90]; LG Kiel StAZ 2011, 185 [186]; AG Tübingen StAZ 2016, 313; AG Paderborn StAZ 2010, 335; vgl. auch OLG Hamm StAZ 2011, 242 [243]; Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl., § 1617 a Rn. 7; jurisPK-BGB/Schwer, Stand: 15.10.2019, § 1617 a Rn. 8).
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Demgegenüber vertreten andere mit dem OLG die Auffassung, dass die Namenserteilung auch bei ungeklärter Namensführung des Elternteils, dessen Name bestimmt wird, zulässig und mit einem darauf bezogenen einschränkenden Zusatz im Geburtenregister einzutragen ist (KG StAZ 2018, 217 [218 f.]; AG Rottweil StAZ 2009, 340 = FamRZ 2010, 220 = BeckRS 2009, 86662; Staudinger/Lugani, BGB, 2020, § 1617 Rn. 21 a).
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Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Den aufgrund der nicht nachgewiesenen Namensführung verbleibenden Unsicherheiten hat das OLG durch die Anordnung eines einschränkenden Zusatzes ausreichend Rechnung getragen.
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Nach §§ 1617 b I 4, 1617 I 1 BGB bestimmen die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Mit dem geführten Namen ist nach einhelliger Auffassung der rechtmäßig zu führende Name gemeint. Welcher Name vom Namensträger tatsächlich geführt wird, ist dagegen unerheblich (MüKoBGB/v. Sachsen/Gessaphe, 8. Aufl., § 1617 Rn. 18; BeckOGK/Kienemund, 2020, § 1617 BGB Rn. 33; Staudinger/Lugani, BGB, 2020, § 1617 Rn. 22; vgl. Senat NJW 2019, 2313 = StAZ 2019, 207 = FamRZ 2019, 967 Rn. 23 ff. zu Art. 48 EGBGB).
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Entsprechend dem auf diese Weise eingeschränkten Bestimmungsrecht ist regelmäßig auch die von den Eltern abgegebene Bestimmungserklärung auszulegen (vgl. KG StAZ 2018, 217 [218]; aA OLG Hamm StAZ 2011, 242 [243]). Diese richtet sich auf den von dem Elternteil, dessen Name zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt wird, rechtmäßig zu führenden Namen. Da sich die Erklärung mithin nicht auf die Bestimmung des tatsächlich geführten Namens zum Geburtsnamen des Kindes richtet, steht es der Wirksamkeit der Namensbestimmung auch nicht entgegen, wenn die Eltern von einer Übereinstimmung des tatsächlich geführten mit dem rechtmäßig zu führenden Namen ausgehen und diese Vorstellung sich später als falsch herausstellt.
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Dass der Familienname des Vaters auch gewählt werden kann, wenn sich der rechtmäßig zu führende Name nicht nachweisen lässt, ergibt sich ferner aus der mit § 1617 b I BGB herbeigeführten Gleichstellung mit verheirateten Eltern, die bereits mit der Geburt kraft Gesetzes gemeinsam sorgeberechtigt sind und den Geburtsnamen des Kindes nach § 1617 BGB zu bestimmen haben. Anderes gilt daher auch dann nicht, wenn etwa der zunächst nach § 1617 a I BGB eingetragene, von der Kindesmutter abgeleitete Name von den Eltern in Ausübung des durch die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge eröffneten Wahlrechts beibehalten wird (vgl. BGH StAZ 2020, 76 = NJW 2020, 470 = FamRZ 2020, 331 Rn. 12 ff.). Erweist sich in diesem Fall später der eingetragene Name der Mutter als unrichtig, so wird dadurch die in der bewussten Beibehaltung des Namens liegende Namensbestimmung nicht unwirksam. Vielmehr trägt das Kind kraft Gesetzes und mit Bindungswirkung nach §§ 1617 b I 4, 1617 I 3 BGB statt des eingetragenen Namens den von der Mutter rechtmäßig zu führenden Namen. Schon wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Namen beider Eltern gilt Entsprechendes für den nach Begründung der gemeinsamen Sorge gewählten Namen des Kindesvaters, wenn sich der tatsächlich geführte Name später als unrichtig erweist. Entspricht der eingetragene Name nicht seinem rechtmäßig zu führenden Namen, hat dies mithin nicht die Unwirksamkeit der Namenserteilung zur Folge, sondern lediglich die Notwendigkeit einer entsprechenden Berichtigung des Personenstandsregisters.
22
Aus den Erfordernissen des Personenstandsrechts ergeben sich in Fällen wie dem vorliegenden keine Hinderungsgründe für eine Folgebeurkundung der Namensbestimmungserklärung nach § 1617 b I BGB.
23
Vielmehr hat das OLG zutreffend hervorgehoben, dass die Eltern durch eine Ablehnung der Beurkundung an der Ausübung des aus dem gemeinsamen Sorgerecht und somit ihrem Elternrecht nach Art. 6 II GG folgenden – befristeten – Namenserteilungsrechts (vgl. Senat StAZ 2020, 76 = NJW 2020, 470 = FamRZ 2020, 331 Rn. 25) gehindert wären, ohne dass sich dafür ein rechtfertigender Grund anführen ließe (vgl. KG StAZ 2018, 217 [218]).
24
Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Beurkundung eines feststehenden Personenstandsfalls auch dann geboten sein, wenn einzelne Personenstandsmerkmale sich nicht nachweisen bzw. aufklären lassen. Lässt sich der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht aufklären, sieht § 35 PStV für bestimmte Fälle die Möglichkeit vor, einen Zusatz aufzunehmen, der das Fehlen des Merkmals erläutert. Außer dem in § 35 I 1 PStV aufgeführten Fehlen geeigneter Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes wird davon etwa auch der das Kind betreffende Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ erfasst, wenn Identität oder Namensführung der den Namen erteilenden Eltern nicht geklärt ist. Die Regelung in § 35 I PStV ist Ausdruck des so genannten Annäherungsgrundsatzes, nach dem die erwiesenen Tatsachen eingetragen werden, während hinsichtlich der nicht belegten eintragungspflichtigen Tatsachen die Eigenangaben zu übernehmen und mit einem Zusatz zu versehen sind, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkt (vgl. BGHZ 221, 1 = NJW 2019, 933 = StAZ 2019, 177 = NZFam 2019, 300 = FamRZ 2019, 614 Rn. 20).
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Durch eine Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (BGHZ 221, 1 = NJW 2019, 933 = StAZ 2019, 177 = NZFam 2019, 300 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21).
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Entsprechendes gilt bei einer feststehenden Änderung von eingetragenen Personenstandsmerkmalen auch für die dadurch veranlasste Folgebeurkundung.
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Nach diesen Maßstäben stehen im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und aufgrund des zu unterstellenden Umstands, dass die Bet. zu 1 und 2 nicht verheiratet sind, auch die formgerechte Abgabe der Namensbestimmungserklärung nach § 1617 b I BGB fest. Somit liegt eine Änderung des Geburtsnamens des betroffenen Kindes als Personenstandsmerkmal nach § 1 I PStG vor, die zu beurkunden ist. Dass die Namensführung des Bet. zu 2 nicht nachgewiesen ist, hat nach § 35 PStV einen entsprechenden einschränkenden Zusatz auch für den Geburtsnamen des betroffenen Kindes zur Folge.
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Da die von den Vorinstanzen ausgesprochene Anweisung mit dem vom OLG aufgenommenen einschränkenden Zusatz somit materiell-rechtlich zutreffend und auch personenstandsrechtlich geboten ist, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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Dem folgend ist der gewählte Geburtsname mit dem Zusatz – Namensführung nicht nachgewiesen – einzutragen