Titel:
Beglaubigte Abschrift, Auszug
Schlagworte:
Beglaubigte Abschrift, Auszug
Vorinstanz:
AG München, Urteil vom 19.05.2022 – 943 Cs 412 Js 158569/21
Fundstelle:
BeckRS 2022, 53520
Tenor
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Angeklagten xxx mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten xxx und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte xxx hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
1
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 Abs. 1. und 4 StPO.