Titel:
			Beglaubigte Abschrift, Auszug
			Schlagworte:
			Beglaubigte Abschrift, Auszug
			Vorinstanz:
			AG München, Urteil vom 19.05.2022 – 943 Cs 412 Js 158569/21
			Fundstelle:
			BeckRS 2022, 53520
		 
		 
		Tenor
		
			
			1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Angeklagten xxx mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten xxx und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
		 
		
			
			1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
		 
		
			
			Der Angeklagte xxx hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
		 
		Gründe
		
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			Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 Abs. 1. und 4 StPO.