Titel:
Rechtsbeschwerde, Elektronisches Dokument, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Richterlicher Hinweis, Kosten des Berufungsverfahrens, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Qualifizierte elektronische Signatur, Formlose Mitteilung, Aufgabe zur Post, Bestellung eines Notanwalts, Angefochtene Entscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung, Berufungseinlegung, Wert des Beschwerdegegenstandes, Zustellung der Entscheidung, Vorübergehende Unmöglichkeit, Elektronische Kommunikation
Schlagworte:
verfristete Berufungseinlegung, Bestellung eines Notanwaltes, Hinweis der Kammer, eingereichte Unterlagen, wirrer Vortrag, Kostenentscheidung, Streitwertbestimmung
Vorinstanz:
AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 01.09.2022 – 4 C 237/22
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2023 – VIII ZB 55/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2023 – VIII ZB 55/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2024 – VIII ZB 55/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2024 – VIII ZB 55/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 53018
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 01.09.2022, Aktenzeichen 4 C 237/22, wird verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.232,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 06.12.2022 Bezug genommen.
2
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingereichten Unterlagen, die als Konvolut am 16.12.2022 beim Landgericht München II eingegangen sind. Diese beziehen sich nicht auf den richterlichen Hinweis, sondern enthalten teilweisen wirren Vortrag – auch zu weiteren amtsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten.
3
Soweit die Ausführungen der Beklagten als Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes gemäß § 78b ZPO auszulegen sind, wurde zu den Voraussetzungen nicht ausreichend vorgetragen und es ändert nichts an der verfristeten Berufungseinlegung.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.