Titel:
Nicht ausreichender Vortrag
Normenkette:
ZPO § 78b, § 97 Abs. 1
Leitsatz:
Beziehen sich als Konvolut eingereichte Unterlagen nicht auf einen richterlichen Hinweis, sondern enthalten teilweisen wirren Vortrag – auch zu weiteren Rechtsstreitigkeiten –, müssen die Unterlagen nicht berücksichtigt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Notanwalt, Bestellung, Konvolut, Unterlagen
Vorinstanz:
AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 01.09.2022 – 4 C 237/22
Rechtsmittelinstanzen:
BGH, Beschluss vom 29.08.2023 – VIII ZB 55/23
BGH, Beschluss vom 21.11.2023 – VIII ZB 55/23
BGH, Beschluss vom 16.01.2024 – VIII ZB 55/23
BGH, Beschluss vom 20.02.2024 – VIII ZB 55/23
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 01.09.2022, Aktenzeichen 4 C 237/22, wird verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.232,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 06.12.2022 Bezug genommen.
2
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingereichten Unterlagen, die als Konvolut am 16.12.2022 beim Landgericht München II eingegangen sind. Diese beziehen sich nicht auf den richterlichen Hinweis, sondern enthalten teilweisen wirren Vortrag – auch zu weiteren amtsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten.
3
Soweit die Ausführungen der Beklagten als Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes gemäß § 78b ZPO auszulegen sind, wurde zu den Voraussetzungen nicht ausreichend vorgetragen und es ändert nichts an der verfristeten Berufungseinlegung.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.