Inhalt

AG Pfaffenhofen, Endurteil v. 15.07.2022 – 1 C 79/22
Titel:

Abgeltungsklausel, Avalkosten, Bürgschaftsurkunde, Elektronisches Dokument, Auslegung von Willenserklärungen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Werklohnansprüche, Prozeßbevollmächtigter, Elektronischer Rechtsverkehr, Leistungsverzeichnis, Geschäftsführer, Streitwert, Wechselseitige Ansprüche, Landgerichte, Verkehrssitte, Vertragsauslegung, Kosten des Rechtsstreits, Wert des Beschwerdegegenstandes, mündlich Verhandlung, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Klage abgewiesen, Anspruch auf Avalkosten, Abgeltung durch Vergleich, Auslegung von Willenserklärungen, Erklärungen nach Treu und Glauben, Tatsachen als zugestanden, Vergleich umfassende Abgeltung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 52921

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.950,99 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht Ansprüche in Zusammenhang mit einer Bankbürgschaft aufgrund eines gemeinsamen Bauvorhabens geltend.
2
Die Klägerin hatte auf dem Grundstück, gelegen an der in, eine Wohnanlage errichtet, welche sieben Gebäude umfasste.
3
Die Beklagte offerierte in der Rechtsform eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung u. A. Abdichtungs- und Fliesenarbeiten.
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Zur Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens erstellte die Firma im Auftrag der Klägerin ein Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Häuser 1 bis 7 dieses Bauvorhabens.
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Auf dieses Leistungsverzeichnis offerierte die Beklagtenpartei ihre Einheitspreise. Diese wurden am 10.11.2016 verhandelt. Am selben Tag schlossen die Prozessparteien einen Bauwerkvertrag hinsichtlich des Gewerks „Fliesenarbeiten“ bezüglich des eingangs präzisierten Bauvorhabens. Sowohl auf das Leistungsverzeichnis der Anlage A1, als auch auf das Protokoll der Vergabeverhandlung der Anlage A2 und den Bauwerkvertrag, Anlage A3, wird vollinhaltlich Bezug genommen.
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Auf Verlangen der Beklagtenpartei wies die Klägerin die Bank an, zur Besicherung der Werklohnansprüche der Beklagten eine Bürgschaft über den Höchstbetrag von 60.850,00 € zu übersenden. Insoweit wird auf die Bankbürgschaftsurkunde gemäß Anlage A4 vollinhaltlich Bezug genommen.
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Die Klägerin hatte vor dem Landgericht Ingolstadt unter dem Aktenzeichen 46 O 3336/20 Bau mit Klageschrift vom 13.10.2020 Ersatzvornahmekosten in Höhe von 29.039,90 € sowie die Herausgabe der vorstehend genannten Bürgschaftsurkunde der Bank vom 31.08.2017 geltend gemacht. Die Beklagtenpartei hatte widerklagend 40.547,93 € zuzüglich Zinsen als Werklohnansprüche geltend gemacht. Nach Replik vom 01.04.2021 nahm die Klägerin ihre Klage teilweise in Höhe von 18.071,00 € zurück, so dass zu Gunsten der Klägerin noch eine Klageforderung in Höhe von 11.039,90 € verblieb.
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In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021 schlossen die Parteien ein Vergleich vor dem Landgericht Ingolstadt. Der Vergleich lautet wie folgt:
„Die Parteien schließen sodann folgenden
Vergleich:
1. Die Klägerin bezahlt an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 18.000,00 € brutto.
2. Die Beklagte gibt an die Klägerin das Original der Bürgschaftsurkunde der Bank vom 31.08.2017, Bürgschein Nr., heraus.
3. Die Klägerin erklärt, dass sie aus der Bürgschaft der Allg. Vers.-AG, Nr., keine weiteren Ansprüche mehr gegen die Beklagte geltend machen wird.
4. Damit sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche der Parteien gegeneinander abgegolten und erledigt. Darüber hinaus wird die Klägerin keine Mängelgewährleistungsansprüche gegen die Beklagte mehr erheben.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Vorgespielt und genehmigt.“
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Im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand legte der damalige zuständige Richter am Landgericht als Einzelrichter seine Rechtsauffassung dar. Im Anschluss daran bat der persönlich anwesende Geschäftsführer der Klägerin den ebenfalls persönlich anwesenden Geschäftsführer der Beklagten vor den Sitzungssaal, um während einer Prozessunterbrechnung mit diesem die Möglichkeit eines umfassenden, alle wechselseitigen Ansprüche erledigenden Vergleichs auszuloten. Im Rahmen der Vergleichsverhandlung zwischen den Parteien einigten sich die Parteien schließlich vor dem Gerichtssaal ohne ihre Prozessbevollmächtigten auf eine Vergleichszahlung der Klägerin an die Beklagte in Höhe von 18.000,00 €. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte zuvor einen deutlich höheren Betrag gefordert und ließ sich nur unter der Voraussetzung auf den Zahlbetrag in Höhe von brutto 18.000,00 € durch die Klägerin ein, wenn die Klägerin schnell zahlen würde und mit dem Vergleich sämtliche Ansprüche der Parteien wechselseitig insgesamt erledigt wären. Ziel letztlich beider Parteien war es, dass die Parteien bezogen auf das Bauvorhaben mit ihren zum damaligen Zeitpunkt ggf. noch bestehenden wechselseitigen Ansprüchen für immer auseinander sein würden. Damit waren beide Geschäftsführer der Parteien, auch der Klägerin, einverstanden.
10
Die Bank hatte für die Ausreichung der Bürgschaftsurkunde vom 31.08.2017, Bürgschein Nr. der Klägerin für die Zeit vom 31.08.2017 bis 29.10.2021 Avalkosten in Höhe von 2.892,07 € berechnet, wobei der angesetzte Zinsfuß 2 von Hundert p.a. nicht überschritten hat.
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Die Klägerin hatte die Beklagtenpartei mit Schreiben vom 29.11.2021 unter Fristsetzung zum 13.12.2021 aufgefordert, ihr die genannten Avalkosten zu erstatten.
12
Die Beklagtenpartei hatte mit Schreiben vom 02.12.2021 die Erstattung der geltend gemachten Avalkosten abgelehnt.
13
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte hier mit einer Quote von 67,46% anteiligte Avalkosten zu ersetzen haben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Forderung nicht von der Abgeltungsklausel unter Ziffer 3 des abgeschlossenen Vergleichs erfasst werde. Darüber hinaus ist die Klägerin der Meinung, dass ihr ein Anspruch aus § 648 a Abs. 3 Satz 2 a.F. bzw. § 650 f Abs. 3 Satz 2 BGB zustünde. Der Prozess vor dem Landgericht habe nach Dafürhalten der Klagepartei lediglich Relevanz hinsichtlich des abgeschlossenen Vergleichs und des Vergütungsanspruchs der Beklagten über 18.000,00 €. Die Erfolgsaussichten von Klage und Widerklage im Landgerichtlichen Verfahren würde im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz spielen.
14
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.950,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.12.2021 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 280,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen.
15
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
16
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht bestünden. Insoweit hätte die Beklagte die Sicherheit aufgrund der geltend gemachten Einwendungen der Klägerseite aufrechterhalten müssen. Darüber hinaus meint die Beklagte, dass die Abgeltungsklausel sich auch auf die Erstattungskosten hinsichtlich der Avalkosten der Klägerin erstrecken würde. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin mit Klageantrag Ziffer 2 die Rückgabe der Bestellsicherheit geltend gemacht, so dass im Vergleichswege schließlich auch der Anspruch der Klägerin laut Klageantrag Ziffer 2 auf Herausgabe der Bestellsicherheit und dementsprechend auch der Anspruch auf Erstattung der Avalkosten wegen der Bestellsicherheit im Rahmen der Abgeltungsklausel mit verglichen worden sei.
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Auf Antrag hatte das Gericht die Verfahrensakten des Landgerichts Ingolstadt, Az. 64 O 3336/20 Bau beigezogen.
18
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vortrag sowie auf die mit den Schriftsätzen übersandten Anlagen, als auch auf das Protokoll vom 03.06.2022 vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen.
20
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Avalkosten in der geltend gemachten Höhe.
21
Der Anspruch der Klägerin war aufgrund der Abgeltung aus dem Vergleich vor dem Landgericht Ingolstadt, Aktenzeichen 64 O 3336/20 Bau, gemäß Ziffer 4.) abgegolten und erledigt.
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Gemäß BGH, Urteil vom 27. 1. 2010, Az. VIII ZR 58/09 ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen nach §§ 133, 157 BGBder wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Senat, NJW-RR 2000, 1002 [unter II 2a] m.w. Nachw.; Busche, in: MünchKomm, § 133 Rdnr. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 150, 32 37. = NJW 2002, 3248; BGHZ 121, 13 16. = NJW 1993, 721; Senat, NJW-RR 2001, 677 = WM 2001, 1031 [unter II 1b bb]). Bei seiner Willenserforschung hat der Tatrichter aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, NJW-RR 2008, 683 Rdnr. 7 m.w. Nachw.). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 103, 275 280. = NJW 1988, 1378; BGHZ 36, 30 33. = NJW 1961, 2251; BGH, NJW 2009, 774 Rdnr. 25).Vergleichs Marburger in: Staudinger, BGB, 2015, § 779 Rdn. 56, 58 f.).
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Bei der Ermittlung des Sinngehalts von Willenserklärungen ist der gewählte Wortlaut nur ein erster Anhalt, keineswegs aber die Grenze der Vertragsauslegung. Vielmehr kommt es gemäß den §§ 133, 157 BGB – auch beim Prozessvergleich (OLG Düsseldorf, BauR 2017, 1570) – darauf an, wie ein objektiver Dritter die Erklärungen bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätte verstehen können und müssen. Zu berücksichtigen sind der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage und das Gesamtverhalten der Parteien, ihre rechtlichen Beziehungen zueinander und zu Dritten sowie sämtliche Nebenumstände einschließlich der Vorgeschichte (vgl. Wendtland in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, Ed. 44, 2017, § 133 Rdn. 27, § 157 Rdn. 8, 14 f.; BGH, Urt. v. 27.1.2010 – VIII ZR 58/09 – BGHZ 184, 128)
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Gegenständlich war der Inhalt von Klage, Klageerwiderung und Widerklage aus dem Vorprozess beim Landgericht Ingolstadt, Az.: 64 O 3336/20 Bau, unstreitig.
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Darüber hinaus hatte die Beklagte mit Klageerwiderung zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ingolstadt Ausführungen gemacht, die von Klägerseite nicht bestritten wurden. Hierzu wurde von Klägerseite keine Stellungnahme abgegeben. Tatsachen, die nicht ausdrücklich oder konkludent bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen. Solche Tatsachen gelten damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.
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Insofern hatte die Beklagte zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem LG Ingolstadt ausgeführt, dass der im landgerichtlichen Verfahren zuständige Einzelrichter, Richter am LG in den Sach- und Streitstand eingeführt hatte. Der Inhalt dieser Einführung in den Sachund Streitstand war dabei entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei nicht von Bedeutung, da die Erklärungen des zuständigen Richters, soweit es darauf angekommen wäre, mangels rechtskräftiger Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt nicht in Rechtskraft erwachsen war, so dass das Amtsgericht Pfaffenhofen selbst hierüber hätte entscheiden müssen, wenn es darauf angekommen wäre.
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Entscheidend waren jedoch die Ausführungen der Beklagtenseite zum tatsächlichen Ablauf im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So wurde von Beklagtenseite mitgeteilt, dass nach diesen rechtlichen Ausführungen des Gerichts im Rahmen einer Unterbrechung die beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Geschäftsführer nunmehr außerhalb des Gerichtsverfahren miteinander verhandelt hatten. Dabei teilte die Beklagtenseite unbestritten von Klägerseite mit, dass die beiden Geschäftsführer vor dem Sitzungssaal während der Prozessunterbrechung die Möglichkeiten eines umfassenden, alle wechselseitigen Ansprüche erledigenden Vergleichs ausgelotet hatten. In diesem Zusammenhang hatten nach unbestrittenem Vortrag der Beklagtenseite die Geschäftsführer der Parteien schließlich vor dem Gerichtssaal ohne ihre Prozessbevollmächtigten auf eine Vergleichszahlung der Klägerin an die Beklagte in Höhe von 18.000,00 € geeinigt. Insoweit hatte sich der Geschäftsführer der Beklagten mit diesem Betrag einverstanden erklärt, wenn die Klägerin schnell zahlen würde und mit dem Vergleich sämtliche Ansprüche der Parteien wechselseitig insgesamt erledigt wären. Nach unbestrittenem Vortrag war das gemeinsame Ziel beider Geschäftsführer, beider Vertreter der Parteien, somit gewesen, dass die Parteien bezogen auf das gegenständliche Bauvorhaben, mit ihren zum damaligen Zeitpunkt ggf. noch bestehenden wechselseitigen Ansprüche für immer auseinander sein würden.
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In der Folge hätten die Parteien dann auch tatsächlich den vom Landgericht protokollierten Vergleich geschlossen.
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Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der außerhalb des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilten Abläufe beim LG Ingolstadt war der Vergleich dahingehend auszulegen und zu verstehen, dass die Parteien tatsächlich mit dem Abschluss des Vergleiches sämtliche Ansprüche erledigen und abgelten wollten. Die Parteien wollten „für immer auseinander sein“, was nur dahingehend zu verstehen war, dass diese miteinander nichts mehr zu tun haben wollten. Über den Wortlaut der Ziffer 4.) des Vergleichs hinaus waren beide Parteien durch ihre Geschäftsführer dahingehend einig, dass mit der Zahlung der Klägerin an die Beklagte in Höhe von 18.000,00 € gemäß Ziffer 1.) des Vergleichs alles erledigt sein sollte.
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Dass der Vergleich vor dem LG Ingolstadt nur „sämtliche streitgegenständliche Ansprüche“ umfassen würde, geht wörtlich gesehen zwar nicht auf die gesamte Abgeltung ein, die Umstände außerhalb des Vergleichstextes, aber auch unter Berücksichtigung von Ziffer 2.) des Vergleichs, wonach die gegenständliche Bürgschaftsurkunde von der Beklagten an die Klägerin ausgehändigt wurde, zeigten jedoch deutlich gleichfalls im Zusammenhang mit der Regelung auch unter Ziffer 3.) des Vergleichs, wonach aus einer weiteren Bürgschaft keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden sollten, dass die Parteien entgegen dem Wortlaut mit dem Vergleichsschluss alles zwischen sich geregelt wissen wollten, alles endgültig abschließen und für immer erledigen und abgelten wollten. Die Zahlung über 18.000,00 € sollte damit neben der Übergabe der Bürgschaftsurkunde und dem Verzicht auf weitere Ansprüche aus der weiteren Bürgschaft als Folge haben, dass die Parteien in Zukunft nichts mehr miteinander zu tun hatten.
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Dementsprechend war der über den Wortlaut hinausgehende Wille aufgrund der sonstigen Umstände im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss somit unter Berücksichtigung dessen, was vor dem Vergleichsschluss unmittelbar vor dem Gerichtssaal zwischen den Parteien besprochen worden war, dahingehend zu verstehen, dass die Parteien tatsächlich durch die Abgeltungsklausel nach Ziffer 4.) des Vergleichs nicht nur die streitgegenständlichen Ansprüche, sondern alles abgegolten wollten.
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Aus diesem Grund war entgegen der Auffassung der Klagepartei durch die Abgeltung in Ziffer 4.) des Vergleichs unter Berücksichtigung der Ziffern 1 bis 3 des Vergleiches und der Umstände, wie es zu dem Vergleichsschluss gekommen war, der streitgegenständlich geltend gemachte Anspruch bereits erloschen.
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Folglich hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch mehr.
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Die Klage war inklusive geltend gemachter Nebenkosten als unbegründet abzuweisen.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.