Inhalt

OLG Bamberg, Urteil v. 09.08.2022 – 5 U 134/21
Titel:

Unwirksamkeit formularmäßiger Abtretungsklauseln in Gutachtenauftrag

Normenkette:
BGB § 307
Leitsatz:
Eine Klausel in einem Gutachtervertrag, mit welchem Ersatzansprüche wie folgt abgetreten werden: "Die Sicherungsabtretung dient der wirtschaftlichen Absicherung des von mir beauftragten Sachverständigenbüros. Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Rechte aus dieser Sicherungsabtretung gegenüber den mir schadensersatzpflichtigen Dritten geltend zu machen. Mir ist bekannt, dass meine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigenbüro erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung erlischt, und ich mich um die Durchsetzung auch meiner an der Sachverständigenbüro abgetretenen Schadensersatzansprüche grundsätzlich selbst kümmern muss. Das Sachverständigenbüro verpflichtet sich mich zu unterrichten, falls meine Schuldner auf die Abtretung nicht oder nicht vollständig zahlen. Die Sicherungsabtretung erlischt in dem Moment und in der Höhe, wie das gesicherte Honorar an das beauftragte Sachverständigenbüro bezahlt ist. Soweit die Rechnung des Sachverständigenbüros bezahlt ist bin ich berechtigt, offene Schadensersatzforderungen in Form des Gutachterhonorars gegenüber meinen Schuldner zur Zahlung an mich zu verlangen" ist wegen Intransparenz unwirksam (Anschluss BGH BeckRS 2018, 22194). (Rn. 32 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Intransparenz, Abtretungsvereinbarung, Sachverständiger
Vorinstanz:
LG Coburg, Endurteil vom 01.04.2021 – 21 O 10/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 257/22
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 52785

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 01.04.2021, Az. 21 O 10/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Coburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.
1
Der Kläger fordert in 13 Fällen von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der jeweils an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge aus abgetretenen Ansprüchen der Unfallgeschädigten gegen die Unfallgegner die Zahlung von noch nicht vollständig bezahlten Rechnungen.
2
Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und betreibt ein eigenes Unternehmen. Er wurde jeweils von den bei einem Verkehrsunfall Geschädigten mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die an ihren Fahrzeugen entstandenen Schäden und die Kosten für deren Behebung beauftragt. Der Kläger hatte dabei jeweils ein Vertragsformular verwendet, das er den Geschädigten vorgelegt hat und das von diesen unterzeichnet wurde. In diesem Formular war jeweils auch eine vorformulierte Sicherungsabtretung der Ansprüche der Auftraggeber gegenüber dem Fahrer und Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherer enthalten. Zeitlich nach der Unterzeichnung dieser Auftragsformulare durch die Unfallgeschädigten erwies sich die Klausel über die Sicherungsabtretung aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwirksam. Daraufhin legte der Kläger allen seinen Auftraggebern ein neues Formular vor und bat um dessen Unterzeichnung. Die Auftraggeber der im Urteil des Landgerichts aufgezählten Aufträge mit Ausnahme des Auftrags unter Ziffer 14 (A.) unterzeichneten dieses Formular, das u. a. folgenden Wortlaut enthielt:
„… Es gibt in diesem Fall bereits eine Sicherungsabtretung. Aufgrund von rechtlichen Änderungen in den letzten Jahren wurde die Sicherungsabtretung vom … durch diese neue Sicherungsabtretung ersetzt.
Sicherungsabtretung
Ich habe das o.g. Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für mein o.g. Fahrzeug aus o.g. Schadensfall beauftragt.
Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer aus dem genannten Schadensereignis gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des genannten Fremdfahrzeugs unwiderruflich an das Sachverständigenbüro ab.
Die Sicherungsabtretung erlischt nach jeder vollständigen Bezahlung der mir berechneten Gutachterkosten. Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Rechte aus dieser Abtretung gegenüber den mir Zahlungspflichtigen Dritten geltend zu machen. Für diesen Fall weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag des o.g. Kfz-Sachverständigenbüros unmittelbar dorthin zu begleichen. Mir ist bekannt, dass meine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigenbüro erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung gleich von welcher Seite erlischt, und ich mich um die Durchsetzung meiner Schadensersatzansprüche selbst kümmern muss.
Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche zu jeder Zeit gegen mich geltend machen, verzichtet dann jedoch Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Sicherungsabtretung gegenüber den Anspruchsgegnern.
Diese Abtretung ist ebenfalls für zusätzliche Kosten, die durch die Sicherungsverwahrung des o.g. unfallgeschädigten Fahrzeuges sowie Kosten für Nachbesichtigung, Reparaturbestätigung, Nachprüfung, sachverständige Stellungnahme, Bewertung – soweit sie durch das o.g. Sachverständigenbüro anfallen – gültig einschließlich Mehrwertsteuer. Ich bin damit einverstanden, dass das Gutachten mit Rechnung über die Gutachtenkosten im Original an einen der Anspruchsgegner (bevorzugt die Versicherung) übersandt werden. Ich erhalte je eine Originalausfertigung davon.“
3
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Datums der Unterzeichnung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
4
Das vom Auftraggeber des Klägers A. am 02.06.2020 unterzeichnete Formular enthält folgende Regelung:
„… Es gibt in diesem Fall bereits eine Sicherungsabtretung. Aufgrund von rechtlichen Änderungen in den letzten Jahren wurde die Sicherungsabtretung vom … durch diese neue Sicherungsabtretung ersetzt.
Gutachtenauftrag und Sicherungsabtretung
Ich habe das o.g. Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für mein o.g. Fahrzeug aus o.g. Schadensfall beauftragt.
Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Gutachterkosten aus dem genannten Schadensereignis gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fremdfahrzeugs (Schuldner) unwiderruflich an das Sachverständigenbüro ab.
Die Sicherungsabtretung dient der wirtschaftlichen Absicherung des von mir beauftragten Sachverständigenbüros. Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Rechte aus dieser Sicherungsabtretung gegenüber den mir schadensersatzpflichtigen Dritten geltend zu machen.
Mir ist bekannt, dass meine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigenbüro erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung erlischt, und ich mich um die Durchsetzung auch meiner an der Sachverständigenbüro abgetretenen Schadensersatzansprüche grundsätzlich selbst kümmern muss. Das Sachverständigenbüro verpflichtet sich mich zu unterrichten, falls meine Schuldner auf die Abtretung nicht oder nicht vollständig zahlen.
Die Sicherungsabtretung erlischt in dem Moment und in der Höhe, wie das gesicherte Honorar an das beauftragte Sachverständigenbüro bezahlt ist. Soweit die Rechnung des Sachverständigenbüros bezahlt ist bin ich berechtigt, offene Schadensersatzforderungen in Form des Gutachterhonorars gegenüber meinen Schuldner zur Zahlung an mich zu verlangen.
Diese Sicherungsabtretung umfasst auch meine Schadensersatzansprüche in Form von Kosten der Sicherungsverwahrung des o.g. unfallgeschädigten Fahrzeuges, sowie von Honoraren für von mir beauftragte Nachbesichtigungen, Reparaturbestätigungen, Nachprüfungen, Prüfberichte und Stellungnahmen des von mir beauftragten Sachverständigenbüros.
Ich bin damit einverstanden und wünsche, dass das Gutachten mit Rechnung über die Gutachtenkosten im Original an einen der Anspruchsgegner (bevorzugt die Versicherung) übersandt werden. Ich erhalte je eine Originalausfertigung davon…“
5
Der Kläger ist der Auffassung, dass diese gesondert, nach dem vorhergehenden Abschluss des Auftrags unterzeichneten Regelungen zur Sicherungsabtretung nicht unter die Regelungen der §§ 305 ff. BGB fallen, da diesbezüglich ein „Stellen“ von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss nicht gegeben sei. Zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Formulare mit der darin enthaltenen Sicherungsabtretung sei die Leistung von ihm, dem Kläger, bereits erbracht worden. Die Höhe der jeweils für die Erbringung der Leistung angesetzten Preise sei üblich und angemessen.
6
Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.931,92 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 5.744,06 € ab Zustellung des Mahnbescheids, aus weiteren 450,49 € ab 22.05.2017 und aus weiteren 735,37 € ab dem 09.06.2017 zu zahlen.
7
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
8
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger nicht Inhaber der geltend gemachten Forderungen sei, da die Abtretungserklärungen der Kunden des Klägers unwirksam seien, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen. Die noch verlangten Kosten für die Erstellung der jeweiligen Gutachten seien zudem weit überhöht und daher nicht erforderlich zur Behebung des jeweiligen Unfallschadens. Über die bereits erbrachten Zahlungen hinaus bestehe daher kein Anspruch gegenüber der Beklagten.
9
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien nebst Anlagen in der ersten Instanz Bezug genommen.
10
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 01.04.2021abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die neuen Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingungen seien. Diese seien auch den Kunden des Klägers gestellt worden. Die Regelung sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
12
Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 12.04.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20.04.2021, eingegangen beim Oberlandesgericht am 21.04.2021, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 04.05.2021, eingegangen beim Oberlandesgericht am 06.05.2021, begründet.
13
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass die zuletzt getroffenen Vereinbarungen über die Sicherungsabtretung freiwillig von den Kunden des Klägers akzeptiert und unterzeichnet worden seien. Ein Stellen der Regelung in dem von den Kunden des Klägers unterzeichneten Formular im Sinne des § 305 BGB liege nicht vor. Dass dies freiwillig geschehen sei, zeige sich darin, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung er, der Kläger, die geschuldeten Leistungen bereits vollständig erbracht habe. Die Unterzeichnung der neuen Abtretungserklärungen sei daher nicht mehr als Bedingung für sein Tätigwerden verlangt worden. Auf die Kunden sei daher kein Druck ausgeübt worden, diese zu unterzeichnen. Eine Überprüfung der Vereinbarung der Sicherungsabtretung nach den Regeln des AGB-Rechts sei daher nicht möglich. Dieser Ansicht sei auch das OLG Celle in seinem Urteil vom 04.11.2020 und in dem vorhergehenden Hinweisbeschluss vom 23.06.2020 (14 U 95/20). Die in der Honorarvereinbarung festgehaltenen und verlangten Vergütungen seien der Höhe nach ortsüblich und angemessen.
14
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.931,92 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.744,06 € ab Zustellung des Mahnbescheids, aus weiteren 450,49 € ab 22.05.2017 und aus weiteren 735,37 € ab dem 09.06.2017 zu zahlen.
15
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
16
Die Beklagte trägt vor, dass die erneuten Vereinbarungen zwischen den Kunden des Klägers und dem Kläger hinsichtlich der Sicherungsabtretung inhaltlich vom Kläger vorgegeben worden seien. Der Kunde habe diese inhaltlich nicht ändern oder eigene Formulierungen zum Vertragsinhalt machen können. Dies sei ein Stellen dieser Vertragsvereinbarungen gegenüber den jeweiligen Kunden. Die Vereinbarung sei daher AGBrechtlich zu überprüfen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die in den nach Abschluss des Vertrags hinsichtlich der Sicherungsabtretung jeweils verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam seien.
17
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
18
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
19
Der Kläger kann von der Beklagten in den streitgegenständlichen 13 Einzelfällen nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.v.m. § 398 BGB die Zahlung von Schadenersatz für die noch offenstehenden Kosten aus den Sachverständigenrechnungen verlangen, da er nicht Inhaber der jeweiligen Ansprüche der bei dem Unfall geschädigten Auftraggeber des Klägers ist.
20
Die in den Einzelfällen erfolgte Abtretung der jeweiligen Ansprüche der Kunden des Klägers auf Schadenersatz wegen der angefallenen Kosten für die Erstellung der Schadensgutachten gegenüber der Beklagten ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Unfallgeschädigten A. unterzeichneten Sicherungsabtretung.
21
1. Die Kunden des Klägers haben jeweils die Formulare mit der darin enthaltenen Sicherungsabtretung unterzeichnet.
22
Hierdurch wurden jeweils die zuvor abgeschlossenen Verträge zur Erstellung der Schadensgutachten inklusive der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert.
23
Grundsätzlich ist eine Änderungsvereinbarung bezüglich eines geschlossenen Vertrags rechtlich möglich. Es ist auch möglich, nach Abschluss des Vertrags aufgrund eines weiteren Vertrages zwischen den Vertragsparteien den ursprünglich geschlossenen Vertrag inhaltlich abzuändern (vgl. BGH NJW 83, 816; 84, 1112; BGH NJW-RR 87, 112; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rn. 98, 99). Dabei ist jedoch eine eindeutige Zustimmung zur nachträglichen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ein darauf gerichtetes Erklärungsbewusstsein Voraussetzung (BGH NJW 99, 3261; 21, 2273). Dabei müssen die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB eingehalten sein.
24
Die Kunden des Klägers haben die Angebote des Klägers auf Änderung der bis dahin abgeschlossenen Verträge im Hinblick auf die Regelungen zur Sicherungsabtretung durch Unterzeichnung der vorgelegten Formulare angenommen. In den unterzeichneten Formularen ist auch für die jeweiligen Kunden klar zum Ausdruck gekommen, dass die Unterzeichnung zu einer Änderung des bestehenden Vertrags führt. Der Inhalt der Klausel wurde dabei auch den Kunden zur Kenntnis gebracht. Die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB sind eingehalten.
25
2. Die in allen hier verwendeten Formularen enthaltene Sicherungsabtretung stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar.
26
Sie ist erkennbar (verwendetes schriftliches Formular) eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Dies zeigt sich auch darin, dass im vorliegenden Fall die Klausel in 12 Fällen verwendet wurde. Auch hinsichtlich der gegenüber dem Kunden A. verwendeten Klausel ergibt sich dies aus ihrem Erscheinungsbild. Das verwendete schriftliche Formular ist erkennbar zur Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt.
27
3. Diese Klausel wurde jeweils dem Kunden des Klägers gegenüber gestellt.
28
Das „Stellen“ durch den Unternehmer wird bei Verbraucherverträgen fingiert, sofern die Bestimmungen nicht durch den Verbraucher eingeführt wurden (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). In den vorliegenden Fällen liegt jeweils ein Vertrag zwischen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 BGB) und dem jeweiligen Kunden als Verbraucher (§ 13 BGB) vor. Die streitgegenständlichen Klauseln in den nachträglich abgeschlossenen Vereinbarungen, durch die jeweils der ursprüngliche Vertrag zur Erstellung des Schadensgutachtens geändert wurde, wurden nicht durch die jeweiligen Kunden eingeführt. Der Kläger hat vielmehr den Kunden gegenüber die Formulare mit den darin enthaltenen Regelungen zur Sicherungsabtretung vorgelegt und die Kunden haben die Formulare unterzeichnet.
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Selbst wenn die Vorschrift des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht angewendet werden könnte, liegt ein Stellen dieser Klausel durch den Kläger vor.
30
Ein Stellen liegt vor, wenn die Klausel vom Verwender einseitig festgelegt und ihre Einbeziehung dem Vertragsgegner abverlangt wurde. Der einseitige Wunsch bestimmte von ihm bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden ist grundsätzlich ausreichend. An dem durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt es hingegen, wenn deren Einbeziehung sich als Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Erforderlich hierfür ist, dass diese Vertragspartei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen (vgl. BGH NJW 16, 1230 m.w.N.).
31
Im vorliegenden Fall ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst aus den Umständen ersichtlich, dass die jeweiligen Kunden des Klägers den Inhalt dieser Klausel in dem von ihm verwendeten und vorgelegten Vertragsformular ändern oder eigene Textvorschläge einbringen konnten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegenüber den jeweiligen Kunden bereit erklärt hat, den Inhalt der von ihm vorgegebenen Klausel zur Sicherungsabtretung inhaltlich abzuändern oder eigene Textvorschläge der Kunden zu akzeptieren. Dass die Kunden jeweils die ihnen vorgelegten Formulare freiwillig unterzeichneten genügt nicht, um ein „Stellen“ der Vertragsbedingungen nicht annehmen zu können. Hierauf kommt es für das „Stellen“ im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB nicht an. Ebenso ist es unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Formulare jeweils der Kläger bereits die geschuldete Leistung (Erstellen und Übergabe des Schadensgutachtens) erbracht hat. Für ein „Stellen“ ist auch nicht erforderlich, dass Druck auf die Kunden ausgeübt wird oder besteht. Ausreichend ist allein, dass – wie hier – der Verwender, somit der Kläger, seinem Vertragspartner, hier dem jeweiligen Kunden, eine bestimmte Vertragsklausel, die Vertragsinhalt werden soll, vorgibt.
32
4. Die hier verwendeten Klauseln über die Sicherungsabtretung, d. h. sowohl die in 12 Fällen verwendete Klausel als auch die gegenüber dem Kunden A. verwendete Klausel, sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen.
33
a) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH NJW 16,1575; 18,1544 BGH NJW-RR 19, 942). Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein (BGH NJW-RR 19, 811). Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 17, 2034; BGH NJW-RR 19, 942). Dem Vertragspartner muss klar sein, welche Rechtsfolgen gegebenenfalls auf ihn zukommen und wie er deren Eintritt verhindern kann (BAG NJW 20, 1117). Dabei dürfen die Transparenzanforderungen jedoch nicht überspannt werden (BGH NJW 93, 2054; BGHZ 112,119). Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu Formulierungen, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGH NJW 18, 1544).
34
b) Gemessen hieran ist die vom Kläger verwendete Klausel intransparent.
35
aa) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.07.2018 (VI ZR 274/17) über eine Klausel entschieden, die mit der hier in 12 Fällen verwendeten Klausel in der entscheidenden Passage inhaltlich und vom Wortlaut her gleich ist. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als unwirksam an gesehen. Er hat dabei unter anderem ausgeführt:
„ … 9 a). Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2018 – IX ZR 99/17, ZIP 2018, 882 Rn. 34; vom 25. Februar 2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31; jeweils mwN). Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Oktober 2017 – III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 27; vom 25. Februar 2016 – VII ZR 156/13, aaO; vom 24. März 2010 – VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl., § 307 Rn. 21; MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 62; jeweils mwN).
10 b) Diesen Anforderungen wird die Klausel „Abtretung und Zahlungsanweisung“ nicht gerecht. Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte „dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“. Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt. Denn ihr – für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevanter (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; – VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; – VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22; vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 22; jeweils mwN) – Wortlaut legt nahe, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme der Geschädigten gegenüber den Schuldnern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon die Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Zu den vom Berufungsgericht gefundenen Auslegungsergebnis, mit dem Verzicht „auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“ sei in Wahrheit eine Verpflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an die Geschädigte gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedenfalls unter Berücksichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Streitfall verwendeten Klauselwerks (vgl. zur Bedeutung des Gesamtklauselwerks im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31) nicht erwartet werden können. Ein solches Verständnis der Klausel wird aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich auch dadurch in Frage gestellt, dass der Schadensersatzanspruch nach der auf demselben Formular ersichtlichen Klausel über die „Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle“ gar nicht beim Sachverständigen verbleiben, sondern von diesem an die Verrechnungsstelle (Klägerin) weiterabgetreten werden soll.
11 c) Die damit intransparent geregelte Frage, was mit der von der Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung geschehen soll, wenn der Sachverständige nach der Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen die Geschädigte geltend macht, steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ erfolgten Forderungsabtretung selbst. Die dargestellte Intransparenz führt deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die „Abtretung und Zahlungsanweisung" …“.
36
bb) Unter Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze und der rechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der soeben zitierten Entscheidung, denen sich der Senat anschließt und seiner Entscheidung zugrunde legt, ist die hier in 12 Fällen vorliegende Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Aus der Regelung in der gesamten Klausel „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche zu jeder Zeit gegen mich geltend machen, verzichtet dann jedoch Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Sicherungsabtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“ wird für einen durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen, wenn der Sachverständige seine Ansprüche aus dem Gutachtensauftrag ihm gegenüber geltend macht. Dem Wortlaut der Klausel nach wird der Sachverständige dann Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Sicherungsabtretung gegenüber den Anspruchsgegner verzichten. Dieser Wortlaut, der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevant ist, ist für einen Durchschnittskunden so zu verstehen, dass dann der Sachverständige gegenüber den Anspruchsgegnern des Kunden aus dem Unfall auf den Anspruch verzichtet. Hierdurch würde der durch den Unfall geschädigte Kunde seine Ansprüche, die er an den Kläger abgetreten hat, verlieren. Welche Rechte er, der Kunde, selbst gegenüber dem Kläger im Hinblick auf die an ihn abgetretene Schadensersatzforderung gegenüber den Unfallgegnern hat, lässt sich hieraus für einen durchschnittlichen Kunden des Klägers nicht entnehmen. Die damit intransparent geregelte Frage, was mit der von dem Unfallgeschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung geschehen soll, wenn der Kläger nach der Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen seinen Vertragspartner, den Unfallgeschädigten, geltend macht, steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der erfolgten Forderungsabtretung selbst. Damit ist die gesamte Klausel unwirksam.
37
cc) Auch im Falle des Unfallgeschädigten A. ist die verwendete Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
38
Auch in diesem Fall ist für einen Durchschnittskunden nicht hinreichend deutlich, welche Rechte ihm im Falle der Bezahlung des Honorars des Sachverständigen gegenüber dem Sachverständigen im Bezug auf die abgetretene Schadensersatzforderung zustehen. Aus der Regelung in der gesamten Klausel „Die Sicherungsabtretung erlischt in dem Moment und in der Höhe, wie das gesicherte Honorar an das beauftragte Sachverständigenbüro bezahlt ist. Soweit die Rechnung des Sachverständigenbüros bezahlt ist bin ich berechtigt, offene Schadensersatzforderungen in Form des Gutachterhonorars gegenüber meinen Schuldner zur Zahlung an mich zu verlangen.“ wird für den Durchschnittskunden des Klägers nicht erkennbar, was mit der vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung geschehen soll. Insbesondere wird für den Kunden nicht deutlich, dass er einen Anspruch auf Rückabtretung der Forderung hat, soweit der Sachverständige eine Zahlung auf seine Forderung durch den Kunden erlangt hat, und dass eine solche Rückabtretung erforderlich ist, um dann seinerseits Schadensersatzforderungen gegenüber den Unfallgegnern und der Haftpflichtversicherung geltend machen und durchsetzen zu können. Die Formulierung ist für einen Durchschnittskunden so zu verstehen, dass bei Zahlung durch ihn an den Sachverständigen er ohne weitere Erfordernisse und Handlungen des Sachverständigen nunmehr selbst die Forderung gegenüber seinen Anspruchsgegner geltend machen kann. Zur Erfüllung des Transparenzgebots ist jedoch erforderlich, dass der Kläger als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darstellen muss. Der Vertragspartner, hier die Kunden des Klägers, sollen ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach ihre Rechte und Pflichten feststellen können, damit sie die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen können und nicht von der Durchsetzung ihrer Rechte abgehalten werden. Diesem Erfordernis wird die gegenüber dem Kunden A. verwendete Formulierung nicht gerecht. Damit ist auch in diesem Falle die gesamte Klausel, da die dargestellte Regelung auch im engen und unmittelbaren Zusammenhang mit der Forderungsabtretung steht, unwirksam.
39
Der Kläger ist daher, da die jeweils zugrunde liegende Abtretung der Schadensersatzforderung des Kunden an den Kläger unwirksam ist, nicht Inhaber der jeweiligen Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG i.v.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG geworden. Der Kläger kann daher diesen Anspruch nicht gegenüber der Beklagten geltend machen.
II.
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Der Kläger hat auch gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz jeweils i.V.m. § 398 BGB, da die jeweilige Abtretung der Forderung gemäß der in den AGB enthaltenen vertraglichen Vereinbarung durch den jeweiligen Kunden unwirksam ist.
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Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter B II. Bezug genommen. Diese gelten entsprechend.
C.
42
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
43
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
44
3. Die Revision gegen dieses Urteil ist zuzulassen, da die Entscheidung des Senats zu den tragenden Gründen des Urteils des OLG Celle vom 4. November 2020,14 U 95/20 (Bl. 32 ff. d. A.) teilweise in Widerspruch steht. Das Urteil des OLG Celle betrifft ebenfalls den Kläger und hat ebenfalls teilweise abgetretene Ansprüche gegenüber Unfallgegnern hinsichtlich angefallener Sachverständigenkosten zum Gegenstand, wobei die Abtretung auf einer nachträglich vereinbarten Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers durch von ihm verwendete Formulare, die durch die Kunden des Klägers unterzeichnet wurden, beruht. Das OLG Celle ist der Auffassung, dass diese nachträgliche Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der inhaltlichen Klauselkontrolle nach den gesetzlichen Vorschriften unterfällt. Der Kläger macht zudem abgetretene Ansprüche nach den gleichlautenden, nachträglich vereinbarten Klauseln gegenüber verschiedenen Gegnern vor verschiedenen Gerichten im Bundesgebiet geltend, so dass eine einheitliche Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen für diese Fälle geboten erscheint.