Inhalt

LG München I, Urteil v. 25.11.2022 – 8 KLs 109 Js 10221/21
Titel:

Unrichtige Bescheinigung einer Covid-19-Schutzimpfung

Normenketten:
IfSG § 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 75a Abs. 1 (idF vom 28.05.2021)
StGB § 268 Abs. 2 u. 3
Leitsätze:
1. Bei § 75a Abs. 1 Alt. 1 IfSG iVm § 22 Abs. 5 S. 1 IfSG handelt es sich um ein Allgemeindelikt. (Rn. 338 – 357 und 394) (redaktioneller Leitsatz)
2. Als Allgemeindelikt bezieht sich der objektive Tatbestand der Vorschrift, wonach die Durchführung einer Schutzimpfung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt wird, auf den vom Robert-Koch-Institut aufgrund der diesem übermittelten Daten automatisiert generierten QR-Code und das so erzeugte digitale Covid-19-Impfzertifikat, das dann erst anschließend von jedem Arzt oder Apotheker nach Erhalt des Codes angefertigt werden kann. Es ist somit kein Sonderdelikt, das den Täterkreis auf Ärzte und Apotheker beschränkt  (insoweit durch den BGH BeckRS 2023, 33593 bestätigt, jedoch teilweise zum Schuldspruch betr. die Fälschung technischer Aufzeichnungen - im vorliegenden Urteil Rn. 358 bis 366 - berichtigt und zum Rechtsfolgenausspruch teilweise aufgehoben und zurückverwiesen worden). (Rn. 338 – 357 und 394) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Infektionsschutzgesetz, Corona-Schutzimpfung, Impfdokumentation, digitales Covid-19-Impfzertifikat, QR-Code, Sonderdelikt, Allgemeindelikt, Fälschung technischer Aufzeichnungen
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 18.10.2023 – 1 StR 146/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 52625

Tenor

I. Der Angeklagte … ist schuldig der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung in 1073 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 637 Fällen in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen, in Tatmehrheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
II. Der Angeklagte D… wird hierwegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
III. Die Angeklagte D… ist schuldig der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung in 1074 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 637 Fällen in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen, in Tatmehrheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug.
IV. Die Angeklagte D… wird hierwegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
V. Hinsichtlich des Angeklagten D… wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 97.034,83 € angeordnet.
VI. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
VII. Die gegen die Angeklagte D… Verlassenen Vermögensarrestbeschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.11.2021, Gz: 59 Gs 10138/21, sowie vom 04.02.2022, Gz: 59 Gs 929/22, werden aufgehoben.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter D. S.:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1, Abs. 3 S 1. S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3, 268 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 5, 269 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 1, Abs. 2 StGB, §§ 75 a Abs. 1, 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG a.F.
Angeklagte D. P.:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 268 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 3, 269 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 54 StGB, §§ 75 a Abs. 1, 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG a.F.

Entscheidungsgründe

(Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257 c StPO zugrunde.)
A.
Persönliche Verhältnisse
I. Angeklagter D…
1
Der geschiedene Angeklagte D… wurde am … ehelich in A… geboren und wuchs im westlich von A… gelegenen G… auf. Die Mutter des Angeklagten … die seit etwa 15 Jahren infolge einer Therapie „trockene“ Alkoholikerin ist, ist gelernte Kindergärtnerin, wobei sie bis zu seinem siebten Lebensjahr auch in diesem Beruf gearbeitet hat. Dann ließ sie sich zur „Heilpraktikerin für spirituelle Lebensberatung“ ausbilden und bietet seitdem in ihrer Praxis in G… eine Art „spirituelles Coaching“ an. Der Vater des Angeklagte … als gelernter Drucker im Textilbereich tätig. Der Angeklagte … hat einen acht Jahre jüngeren Bruder S… der eine Bäckerlehre absolviert hat und ebenfalls in g… lebt. Weitere Geschwister haben die Brüder nicht. Seitdem … Angeklagte S… im Jahr 2019 wieder mit seiner Familie v… hat, besteht nach dieser wieder ein stabiler und regelmäßiger Kontakt.
2
Vom fünften bis zum siebten Lebensjahr besuchte der Angeklagte S… den Kindergarten und anschließend die Grundschule jeweils in …. Wegen schulischer Probleme wechselte er zum Übertritt in die fünfte Jahrgangsstufe auf die Förderschule in D… Aufgrund guter Leistungen bis zur neunten Klasse dort gelang ihm nach einem weiteren Jahr am Berufsbildungszentrum A… der qualifizierende Hauptschulabschluss.
3
Anschließend leistete der Angeklagte S… einen neunmonatigen Zivildienst in einem Altenheim ab. In der Folge begann er eine Ausbildung zum Werbefachkaufmann. Da sein Ausbildungsbetrieb jedoch nach zwei Jahren insolvent wurde, konnte er seine Lehre dort nicht abschließen. Weil es in dieser Zeit wiederholt zu innerfamiliären Streitigkeiten gekommen war, zog er schließlich bei seinen Eltern aus und in ein zur Hälfte von diesen finanziertes WG-Zimmer in … Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, arbeitete der Angeklagte … bei einem Reinigungsunternehmen, wo er bis zu 2.000,00 € netto monatlich verdiente. Nach etwa einem Jahr löste sich die Wohngemeinschaft im Jahr 2010 auf und er zog in ein kleines A… In dieser Zeit trat der Angeklagte S… eine Anstellung im „Konkurshaus“ in A… dessen …stätigkeit …ursware auf- und weiterzuverkaufen, nach etwa einei…hren brach er eine dortige kaufmännischen …dung infolge von Streitigkeiten … rgesetzten ab, indem er nicht mehr zu Arbeit erschien, was auch zu einem arbeitsgerichtlichen Prozess führte.
4
In den Folgejahren war der Angeklagte S… vorübergehend an unterschiedlichen Arbeitsstellen tätig. S… nach 2013 für etwa eineinhalb Jahre im Fitnessstudio „Clever Fit“ in L… im Marketing-Bereich, wobei er netto monatlich etwa 1.500,00 € ver… einen Firmenwagen erhielt, bis …it nicht mehr zusagte. Seine letzte Festanstellung hatte der Angeklagte … für etwa sechs Monate im Jahr 2021 bei der Werbeagentur „… GmbH“ in M… Soweit er keiner (hinreichenden) geregelten Erwerbstätigkeit nachging, finanzierte er seinen Lebensunterhalt durch staatliche Transferleistungen und umfangreiche Geldzuwendungen der Mitangeklagten P….
5
Im Jahr 20…te der Angeklagte S… seine spätere Ehefrau, die in einer Apotheke arbeitete, auf einer Feier kennen und zog bereits nach einem halben Jahr mit ihr in eine gemeinsame Wohnung …. Von 2015 bis 2017 war der Angeklagte … mit dieser Frau verheiratet, Die Ehe, die in Rechtsstreitigkeiten mündete, scheiterte letztlich an einem Streit über die Vat… eines Kindes, das die Ehefrau mit einem anderen Mann gezeugt hatte. Nach der Trennung zog der Angeklagter … innerhalb von B… um.
6
Im Jahr 2017 lernte er die Mitangeklagte kennen, Ende 2018 dann über eine „Whatsapp-Gruppe“ seine spätere Verlobte …, die eine Ausbildung zur Hospizkoordinatorin absolvierte. 2019 zog er mit letzterer in eine gemeinsame Wohnung in N… D…, wo diese sich um ihre kranken Eltern kümmerte. Im Winter 2020 beging A…, mit welcher er sich im selben Jahr verlobt hatte, in der gemeinsamen Wohnung einen Suizidversuch durch Tablettenintoxikation. Nachdem sich der Angeklagte S… etwa sechs Monate in Untersuchungshaft befunden hatte, löste A… die Verlobung und trennte sich von ihm. Die vormals gemeinsame Wohnung besteht nicht mehr.
7
Kinder hat der Angeklagte S… keine.
8
Während der Haftzeit erhielt der Angeklagte S… keinen Besuch. Er befand sich allerdings insbesondere in regem Brief- sowie telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Geld für den Einkauf erhielt er von seinen Eltern. Zudem arbeitete er bereits mehrfach als Hausarbeiter.
9
Nach seiner Haftentlassung möchte der Angeklagte S… sein Leben wieder in den Griff bekommen und einer Arbeit nachgehen, bei welcher er mit Menschen in Kontakt steht. Insbesondere strebt er eine Ausbildung im Pflegebereich an.
10
Bereits etwa seit seinem zwölften Lebensjahr litt der Angeklagten S… an psychischen Problemen. Von Oktober 2020 bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren befand ersieh dann in psychiatrischer Behandlung bei der niedergelassenen Psychiaterin in N… D…, C… die ihn auch wegen Depressionen für längere Zeit arbeitsunfähig krankschrieb. Nachdem er bereits seit 2019 verschiedene Antidepressiva verschrieben, jedoch nur unregelmäßig eingenommen hatte, belief sich seine letzte Medikation vor der Verhaftung auf 50 mg Amitriptylin zur Nacht, Ebenfalls besuchte er bereits eine ambulante Psychotherapie in Form einer Gesprächstherapie in D…. Im Oktober 2021 erhielt der Angeklagte S… von der Mitangeklagten … Dopaminpflaster zur Stimmungsaufhellung. Zu selbstschädigenden Verhaltensweisen oder einem Suizidversuch kam es bei ihm jedoch nie. Die erste Woche nach seiner Inhaftierung befand sich der Angeklagte S… wegen psychischer Probleme in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt.
11
Im Übrigen ist der Angeklagte S… gesund, er litt in seinem Leben zu keiner Zeit an gravierenderen oder chronischen Erkrankungen, Verletzungen oder Unfällen. Insbesondere zu größeren Kopfverletzungen kam es in seinem gesamten Leben nie.
12
Der Angeklagte S… hat weder Vermögen noch Schulden.
13
Erst im Jahr 2013 erwarb er im 28. Lebensjahr den Führerschein, wobei er in A… die Fahrschule besucht und sich das dazu erforderliche Geld bei seiner Tante geliehen hatte.
Alkohol- und Drogenkonsum/Suchtverhalten:
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Der Angeklagte S… rauchte zeitweise Zigaretten, seit seinem Cannabiskonsum auch regelmäßig. In Haft raucht er derzeit etwa neun Zigaretten pro Tag.
15
Alkohol trank der Angeklagte S… zu keiner Zeit im Übermaß, sondern lediglich gelegentlich.
16
Während der Schulzeit kam es beim Angeklagten S… erstmalig zu einem Probierkonsum von Cannabis, wobei es sich weder um größere Mengen noch um einen regelmäßigen Konsum handelte. Abgesehen von einem gelegentlichen Zug an einem Joint auf Partys konsumierte er in der Folge bis zum Jahr 2020 kein Cannabis mehr.
17
In den Jahren 2020 und 2021 konsumierte der Angeklagte S… dann regelmäßig, jedoch jeweils nur in geringeren Mengen Marihuana, um besser zu schlafen und seine Stimmung aufhellen zu können. Hierzu bestellte er bis zu seiner Verhaftung etwa einmal im Monat zehn bis … Gramm Cannabis über das Darknet und rauchte dieses dann in Joints gemischt mit Tabak. Schließlich rauchte er ab Juni 2021 über den Tag verteilt circa zwölf bis Joints. Hinzu kam ein gelegentlicher Konsum von Cannabidiol.
18
Ab Oktober 2021 wendete der Angeklagte S… wiederholt nicht verschriebene Dopaminpflaster an (siehe oben). Weitere Medikamente ohne Verordnung nahm er nicht zu sich.
19
Andere Drogen wie etwa Opiate, Halluzinogene und Stimulanzien konsumierte der Angeklagte S… zu keiner Zeit. Glücksspiele sind ihm fremd. Auch befand er sich nie in suchttherapeutischer Behandlung.
Keine Vorstrafen:
20
Der Angeklagte S… ist nicht vorbestraft. Der verlesene Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf.
Haftdaten:
21
Der Angeklagte S… wurde in dieser Sache am 23.10.2021 vorläufig festgenommen. Er befand sich vom 23.10.2021 bis 04.05.2022 aufgrund Haftbefehls des A… M… vom 23.10.2021, …, in Untersuchungshaft in dieser Sache. Seit dem 04.05.2022 befindet er sich aufgrund (angepassten) Haftbefehls des L… vom 06.04.2022, Gz: 8 KLs … weiterhin ununterbrochen in Untersuchungshaft in dieser Sache.
II. Angeklagte D…
22
Die verheiratete Angeklagte D… wurde am 03.07.1969 ehelich in V… im heutigen geboren und zog bereits sehr früh in das ebenfalls in S… gelegene N… um, wo sie bis zu ihrem 24. Lebensjahr, in welchem sie aufgrund des Krieges in … nach D… auswanderte, lebte. Ihr im Jahr 1933 geborener Vater, der Universitätsdirektor und Lehrstuhlinhaber für S… Sprachen gewesen war, ist im Jahr 2003 verstorben. Ihre im Jahre 1937 geborene Mutter, die ebenfalls Professorin – jedoch für die f… Sprache – gewesen war, ist bereits im Jahr 2001 gestorben. Ihr neun Jahre älterer Bruder, der als Pilot beim … Militär tätig ist, lebt weiterhin in Novi Sad. Zu diesem hat die Angeklagte P… seit dem Jahr 2006 jedoch keinen Kontakt mehr. Weitere Geschwister hat die Angeklagte P… nicht.
23
Vom zweiten bis zum fünften Lebensjahr besuchte die Angeklagte P… den Kindergarten und im Anschluss vier Jahre die Grundschule. Danach wechselte sie auf ein Sportinternat, wo sie nach der zwölften Jahrgangsstufe die allgemeine Hochschulreife erwarb. Auch als Hobby betrieb sie diverse Sportarten.
24
Die Zeit bis zu ihrem Pharmaziestudium überbrückte die Angeklagte P… sodann mit einer Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technische Assistentin, wobei sie bereits alleine lebte. Im Anschluss absolvierte sie in N… ein Studium der Pharmazie, welches sie im 24. Lebensjahr erfolgreich abschloss.
25
Wegen des Krieges in … zog sie in der Folge zu Freunden ihres Vaters nach F… die eine Tochter im ähnlichen Alter hatten, und arbeitete vier Jahre im Labor einer Apotheke. Im Jahre 1996 pflegte sie für etwa ein halbes Jahr ihre schwer erkrankte Mutter in S… Während dieses Aufenthaltes lernte sie ihren jetzigen Ehemann, der heute 65 Jahre alt ist, kennen. Bis ihr späterer Mann im Jahr 1999 ebenfalls nach D… zog, pendelte sie dann zwischen S… und D…. Im Jahr 2002 heiratete sie ihren heutigen Ehemann, der aufgrund einer Oberschenkelprothese, die er nach einer Amputation wegen eines Autounfalls erhielt, zwar selbst gehfähig, jedoch nur eingeschränkt mobil und als Autoverkäufer in M… tätig ist. Die Angeklagte P… teilte ihre Arbeitskraft zwischen dem Autohandel ihres Mannes, dessen offizieller Inhaber sie ist, und ihrer Tätigkeit in unterschiedlichen Apotheken auf. Da ihr Pharmaziestudium in D… nicht anerkannt wurde und sie daher keine eigene Apotheke führen darf, arbeitete sie nach einer kurzen Tätigkeit in der S… S…-Apotheke in M… zunächst bei der S…-Apotheke in Allershausen. Anschließend war sie bei der Glonn-Apotheke ebenfalls in A… tätig, wo sie sich auch zehn Jahre bis 2015 als stille Teilhaberin beteiligte, wobei sie etwa 80.000,00 € investierte. Da sich der andere Teilhaber dann nicht mehr um die Geschäfte kümmerte, hohe Schulden anhäufte und letztlich im Mai 2015 in den Iran auswanderte, verlor die Angeklagte P… letztlich einen großen Teil ihrer Investitionen, was zu Konflikten in der Ehe führte. Im Jahr 2016 hielt die Krisenphase weiter an, zudem konnte die Angeklagte P… aufgrund einer Fersensporn-Problematik samt fehlgelaufener Behandlung einige Wochen nicht arbeiten. Wegen der dadurch aufgetretenen psychischen Probleme begab sie sich etwa ein Jahr in psychiatrische Behandlung und nahm das Antidepressivum Fluoxetin ein.
26
Nachdem sich ihr Zustand im Sommer 2017 wieder gebessert hatte, nahm sie eine Teilzeitstelle mit 30 Wochenstunden in der Apotheke am in M… an, führte zusammen mit ihrem Ehemann die Geschäfte im Autohandel und bezog zusammen mit ihrem Mann eine Wohnung in K… mit einem heutigen Wert von etwa 1,2 Millionen Euro, die sie zuvor mit diesem gemeinsam zu hälftigem Miteigentum gekauft hatte, wobei der Kaufpreis über Arbeitseinkünfte, einen Bausparvertrag und eine Kreditaufnahme finanziert wurde. Ende des Jahres 2017 kam es erneut zu größeren Ehestreitigkeiten. Außerdem lernte sie im Jahr 2017 den Mitangeklagten S… über das Dating-Portal „joy club“ kennen, mit dem sie in den Folgejahren eine wechselhafte Beziehung durchlebte sowie diesen massiv finanziell, insgesamt im sechsstelligen Eurobereich, unterstützte.
27
Ab dem Jahr 2018 arbeitete sie dann in der K…-Apotheke in der K… 26 in M… wo sie netto monatlich etwa 2.500,00 € verdiente. Zudem hatte sie aufgrund ihrer Beteiligung von einem Drittel an der Apotheke im Quartal etwa 15.000,00 € eingenommen. Wegen eines Treppensturzes zu Hause im Februar 2020 war sie in der Folge knapp eineinhalb Jahre krankgeschrieben, wobei sie acht Monate einen Rollstuhl benötigte. Im Januar 2021 verkaufte sie – abgesehen von zwei Garagen – auch eine im Jahr 2006 erworbene Eigentumswohnung in M… für gut 470.000,00 €, um mit dem Erlös teilweise Schulden zu tilgen. Ab Mai 2021 arbeitete die Angeklagte P. – trotz weiterhin erheblicher Schmerzen – nach einer kurzen Phase der Wiedereingliederung bis zu ihrer Inhaftierung wieder in der K..-Apotheke als Pharmazeutisch-Technische Assistentin, wobei sie allerdings nunmehr in Teilzeit, namentlich 20 Stunden pro Woche, beschäftigt war und sich folglich ihr Gehalt auf netto monatlich etwa 1.500,00 € reduzierte.
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Im Jahr 2005 verspürte die Angeklagte P… erstmals Symptome einer Depression, die etwa ein Jahr anhielten und psychiatrisch behandelt wurden. Aus diesem Grund war sie auch einige Monate krankgeschrieben. Zudem erhielt sie wegen anhaltender Schlafstörungen zusätzlich zur antidepressiven Medikation mit Fluoxetin auch Amitriptylin. Im weiteren Verlauf nahm sie jedoch nurmehr … mg Fluoxetin pro Tag ein, wobei sie weiterhin unter einer gedrückten bzw. depressiven Stimmung litt. Seit ihrer Inhaftierung fühlt sich die Angeklagte P… zunehmend depressiv, wobei zeitweise auch Suizidgedanken bestanden, jedoch keine akute Suizidalität.
29
Nachdem bereits seit Februar 2016 entsprechende Symptome aufgetreten waren, wurde schließlich im März 2017 bei der Angeklagten P… ein Restless-Legs-Syndrom diagnostiziert, das bis heute andauert, wobei auch eine motorische Unruhe in den Händen hinzukommt. Hiergegen erhält sie seit September 2017 eine Medikation mit Neupro-Pflastern sowie zusätzlich bedarfsweise Levodopa. Bei dem vorbenannten Treppensturz im Februar 2020 zog sich die Angeklagte P. insbesondere multiple Frakturen an beiden Beinen und Füßen sowie Bänderrisse zu, ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt sie jedoch nicht. Seither leidet sie unter Bewegungseinschränkungen und starken Schmerzen, die mittels Analgetika, unter anderem bedarfsweise Tilidin, behandelt werden.
30
Abgesehen von den vorbenannten Erkrankungen litt die Beschuldigte P… zu keiner Zeit an gravierenderen physischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen, Verletzungen oder Unfällen. Insbesondere zu größeren Kopfverletzungen kam es in ihrem gesamten Leben nie.
31
Kinder hat die Angeklagte P… keine.
32
Während der Haftzeit erhielt die Angeklagte P… zweimal monatlich Besuch von ihrem Ehemann.
33
Nach ihrer Haftentlassung beabsichtigt die Angeklagte P…, etwa in einer Drogerie oder einem Supermarkt zu arbeiten. Für ihren Ruhestand hat sie geplant, eine Immobilie in S… oder K… zu erwerben.
34
Abgesehen von den oben aufgeführten Einkünften erbte die Angeklagte P… beim Tod ihres Vaters im Jahr 2003 circa 500.000,00 €, wobei dieser Betrag durch den Verkauf diverser Häuser in S…, die dem Vater gehört hatten, erzielt wurde. Ihr gehört weiterhin der hälftige Miteigentumsanteil an der Wohnung in wobei diese aktuell von ihrem Ehemann bewohnt wird und noch mit 300.000,00 € Schulden belastet ist, die der Mann aufgrund seiner Einkünfte aus dem Autohandel in Raten abträgt. Abgesehen von diesen Schulden für die Wohnung hat die Angeklagte P… aufgrund laufender Kredite weitere Schulden in Höhe von insgesamt mehreren 10.000,00 €. Von dem o.g. Wohnungsverkauf verwahrte die Angeklagte P… noch 200.000,00 € in einem Bankschließfach. Weiteres Vermögen oder Schulden sind nicht vorhanden.
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Die Angeklagte P… besitzt eine d… und eine s… Fahrerlaubnis.
Alkohol- und Drogenkonsum/Suchtverhalten:
36
Die Angeklagte P… wendete bei sich bislang lediglich verordnete Medikamente, wie insbesondere Fluoxetin, Mirtazapin sowie Neupro-Pflaster, an. Nichtverschriebene Medikamente nahm sie nicht zu sich.
37
Alkohol trank sie zu keiner Zeit. Zudem bestand und besteht bei der Angeklagten P… kein Konsum von Betäubungsmitteln oder Nikotin. Glücksspiele sind ihr ebenso fremd.
Keine Vorstrafen:
38
Die Angeklagte P… ist nicht vorbestraft. Der verlesene Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf.
Haftdaten:
39
Die Angeklagte P… wurde in dieser Sache am 22.10.2021 vorläufig festgenommen. Sie befand sich vom 23.10.2021 bis 01.04.2022 aufgrund Haftbefehls des A… M… vom 23.10.2021 … in Untersuchungshaft in dieser Sache. Seit dem 01.04.2022 befindet sie sich aufgrund (angepassten) Haftbefehls des L… M… vom 31.03.2022, Gz: 8 KLs …, weiterhin ununterbrochen in Untersuchungshaft in dieser Sache.
B.
Sachverhalt
(Die Nummerierung der einzelnen Taten wurde aus dem Anklagesatz übernommen.)
Straftaten in Bezug auf digitale COVID-Impfzertifikate der EU
40
1. Am 14.06.2021 um 14.21 Uhr stellte die Angeklagte D… P… welche zu diesem Zeitpunkt als Pharmazeutisch-Technische Assistentin in der K…-Apotheke. … 26, 8… M… angestellt war, in dieser Funktion ein digitales COVID-Impfzertifikat der EU (im Folgenden: digitales Corona-Impfzertifikat) auf den Mitangeklagten D… S… aus, ohne dass sie dessen Impfpass überprüft hatte. Weder der Inhaber der Apotheke noch weitere Angestellte hatten Kenntnis von dem Vorgehen der Angeklagten P…
41
Zur Ausstellung eines Impfzertifikats muss sich der Täter zunächst auf der über das Internet zugänglichen Webseite … unter Angabe von E-Mail-Adresse und Passwort anmelden. Dieser Zugang ist einmalig durch die Apotheke angelegt und nicht personalisiert. Über dieses Apothekenportal wird man zur Ausstellung von Impfnachweisen auf die Webseite … weitergeleitet, welche lediglich über ein geschlossenes intranet, namentlich die Telematik-Infrastruktur, aufrufbar ist. Den Zugang zu diesem Intranet stellt ein VPN-Konnektor her. Für die Herstellung des Zugangs muss in einem Terminalgerät eine spezielle Karte verbaut sein. Über diesen erfolgt sodann die Ausstellung der Impfzertifikate durch Übermittlung der notwendigen Daten (Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Impfdatum etc.) an das Robert-Koch-Institut (RKI), durch welches sodann automatisiert ein QR-Code generiert wird, der ohne weitere Prüfung der Korrektheit der Daten an die die Ausstellung beantragende Apotheke zurück übermittelt wird.
42
Der Angeklagten P… war bekannt, dass der Mitangeklagte S… nicht gegen das „Corona-Virus SARS-CoV 19“ geimpft war. Dementsprechend stellte sie auch nur das Zertifikat für die Zweitimpfung aus. Hierfür gab sie in den Apothekenrechner – wie oben beschrieben – die notwendigen Daten des Mitangeklagten S… (…) in die o.g. Maske ein, fügte als fiktives Impfdatum den 19.04.2021 und als Impfstoff „Comirnaty“ hinzu und übermittelte diese Daten an das Robert-Koch-Institut, welches daraufhin ein automatisch generiertes digitales EU-Impfzertifikat mit QR-Code an die K…-Apotheke zurück übermittelte (Fall 1 der unten dargestellten Falltabelle). Dieses fotografierte die Angeklagte P. und übersandte es am 14.06.2021 um 14.23 Uhr über „iMessage“ an den Mitangeklagten S… Sie wollte dem Mitangeklagten S… hiermit einen Gefallen tun, damit dieser sich nicht impfen lassen muss und trotzdem weiterhin ohne Probleme auch bei „2G-Regeln“ am sozialen Leben teilnehmen kann. Eine Bezahlung erfolgte diesbezüglich nicht.
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2. Am 14.06.2021 um 15.02 Uhr fragte der Angeklagte S.. bei der Angeklagten P… an, ob diese ihm auch für seine Verlobte, A… K… ein digitales Corona-Impfzertifikat ausstellen könne. Hierbei bot er an, dass seine Verlobte dafür zahlen würde. Ziel war es, wie die Angeklagte P… wusste, dass der Angeklagte S… so Biergarten- und Gaststättenbesuche mit A… K… zusammen ermöglichen wollte. Nachdem der Angeklagte S… die notwendigen Daten (Vorname, Name und Geburtsdatum) der A… K… übermittelt hatte, gab die Angeklagte P… diese Daten dem gemeinsamen Tatplan entsprechend wiederum in den Apothekenrechner ein, wobei sie erneut ein ausgedachtes Impfdatum (21.05.2021) sowie den angeblich verimpften Impfstoff mit Moderna („Spikevax“) ergänzte. Sie leitete dann die Daten an das Robert-Koch-Institut weiter und erhielt daraufhin ein auf die Verlobte, A… K…, ausgestelltes entsprechendes digitales EU-Impfzertifikat über eine vermeintlich erfolgte Zweitimpfung mit dem dazugehörigen QR-Code (Fall 2 der unten dargestellten Falltabelle). Tatsächlich wusste die Angeklagte P… dass A… K… nicht geimpft war und keinen Anspruch auf die Erteilung des digitalen Zertifikats hatte. Insbesondere war nicht der gelbe Impfpass zum Nachweis der Impfung vorgelegt und durch die Angeklagte P… überprüft worden.
44
Am 14.06.2021 um 15.26 Uhr übermittelte die Angeklagte P… das unberechtigt erhaltene digitale Impfzertifikat an den Angeklagten S… , der es wiederum absprachegemäß an A… K… weiterleitete, Auch hier erfolgte keine Bezahlung.
45
3. Nachdem aufgrund einer technischen Störung vor dem 21.06.2021 alle zuvor ausgestellten digitalen Zertifikate auf dem Smartphone nicht mehr gültig waren, forderte die Angeklagte P… den Angeklagten S… auf, ihr erneut die Daten der A… K… zu übermitteln und stellte am 21.06.2021 gegen 18.35 Uhr in gleicher Weise für den Angeklagten S… sowie A… K… erneut unrichtige digitale Impfzertifikate aus, wobei sie betreffend A… als Impfstoff nunmehr „Comirnaty“ und als Datum der Impfung den 09.03.2021 sowie betreffend den Angeklagten S… den 07.04.2021 sowie ebenfalls „Comirnaty“ angab (Fälle 3-4 der unten dargestellten Falltabelle). Die so erhaltenen digitalen Impfzertifikate fotografierte sie und schickte sie an den Angeklagten S… welcher das auf A… K… ausgestellte Zertifikat wiederum an diese weiterleitete. Auch hier erfolgte keine Bezahlung.
46
4. Nachdem die beiden Angeklagten auf diese Weise festgestellt hatten, dass die Herstellung unrichtiger digitaler Corona-Impfzertifikate problemlos möglich ist, fassten sie gemeinsam den Tatplan, in größerem Umfang im arbeitsteiligen Zusammenwirken entsprechende Zertifikate zu generieren und über das Darknet zu verkaufen, um so dem Angeklagten S… eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. In Umsetzung dieses Tatplans bot der Angeklagte S… seit 19.08.2021 auf dem deutschsprachigen, zugangsgesicherten Cybercrimeforum „Crimemarket.to“ unter dem Pseudonym „O. S…“ in dem Beitrag „INSTANT QR CODE – Digitalen Impfnachweis – CovPass-App – Corona-Warn-App – 100% Risikofrei – vollständige Impfung“ unberechtigt erstellte, jedoch originale, technisch valide QR-Codes für den digitalen Corona-Impfausweis gegen Bezahlung an, ohne dass eine Impfung tatsächlich erfolgt und von dem Abnehmer nachgewiesen ist. Der Verkauf der QR-Codes wurde über den Messenger-Dienst … unter dem Nutzernamen … abgewickelt. Die Bezahlung erfolgte jeweils über Bitcoin oder Monero.
47
Am 23.08.2021 begannen die beiden Angeklagten daraufhin den gewerbsmäßigen Verkauf von Impfzertifikaten über das o.g. Forum, indem sie folgendermaßen arbeitsteilig zusammenwirkten: Der Angeklagte S… schickte die Daten der jeweiligen Käufer der Angeklagten P… über den Messenger-Dienst … oder teilte sie dieser telefonisch mit. Diese stellte daraufhin – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – in den Räumen der K… Apotheke, … 26 in M…, digitale Impfzertifikate aus, indem sie selbst die übermittelten Daten ohne weitere Prüfung vor Ort und während der Öffnungszeiten der Apotheke in den Apothekenrechner eingab, diese mit Impfdatum und Impfstoff ergänzte und elektronisch an das RKI übermittelte, welches daraufhin ohne weitere Prüfung der übermittelten Daten automatisiert den QR-Code generierte und an die Apotheke zurücksandte. Dort druckte die Angeklagte P… ihn jeweils aus, fotografierte ihn ab und schickte ihn an den Angeklagten S…. Dieser gab sie dann an den jeweiligen Abnehmer weiter.
48
Im Zeitraum zwischen 23.08.2021, 15.11 Uhr, bis 16.09.2021 wurden auf diese Art und Weise insgesamt … Zertifikate ausgestellt (Fälle der unten dargestellten Falltabelle). Auch bei Erst- und Zweitzertifikaten für Impfstoffe, bei denen eine Zweifachimpfung erforderlich war, war es so, dass auf dem Apothekenrechner die Maske aufgrund eines neuen Tatentschlusses jeweils neu aufgerufen und vollständig neu befüllt werden musste. Die Daten hinsichtlich der Erst- und Zweitimpfung unterschieden sich hierbei insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Impfdatums.
49
Der Verkauf über das Darknet an die jeweiligen Abnehmer wurde jeweils zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in zeitlich unmittelbarer Nähe zur Herstellung des Zertifikats abgewickelt.
50
5. Ab dem 17.09.2021 änderten die Angeklagten S… und P… aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses den Modus um eine größere Anzahl von Zertifikaten ausstellen zu können und das Entdeckungsrisiko zu minimieren. Sie gingen hierbei wie folgt vor:
51
Mithilfe eines USB-Sticks kopierte die Angeklagte P… mit Unterstützung des Angeklagten S., welcher die Angeklagte P… über iMessage anleitete, die Fernzugriffssoftware Teamviewer auf den konkret für die Tatbegehung genutzten Apothekenrechner. Mit der eindeutigen Teamviewer-ID des Rechners sowie einem zugehörigen Passwort, das sich regelmäßig änderte und das ihm jeweils von der Angeklagten P… mitgeteilt wurde, konnte der Angeklagte S… nunmehr von jedem beliebigen Ort aus über einen von ihm angemieteten b… Server des Unternehmens … auf den Apothekenrechner zugreifen. Zum ersten Mal gelang ihm dies am 17.09.2021 um 12.46 Uhr.
52
Allein an diesem Tag stellte er zwischen 12.50 Uhr und 17.24 Uhr auf die oben beschriebene Weise insgesamt … Zertifikate aus (Fälle … der unten dargestellten Falltabelle), während die Angeklagte P… in der Apotheke zusah. Da bei Verwendung von Teamviewer auf dem Bildschirm des Zielrechners alles mitverfolgt werden kann, was über den Fernzugriff geschieht, selbst Bewegungen des Mauszeigers, war es erforderlich, dass die Angeklagte P… den Rechner „blockiert“ bzw. den Angeklagten S… unmittelbar benachrichtigt, sobald sich ein anderer Mitarbeiter in der Apotheke nähern sollte, um eine Entdeckung durch andere Mitarbeiter zu verhindern. Außerdem war erforderlich, dass die Angeklagte P… das jeweils gültige Passwort übermittelte.
53
Im Zeitraum vom 17.09.2021 bis 01.10.2021 um 11.50 Uhr wurden auf diese Art und Weise durch die beiden Angeklagten insgesamt … Zertifikate ausgestellt (Fälle … der unten dargestellten Falltabelle).
54
Die Abwicklung des Verkaufs geschah jeweils zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt in zeitlicher Nähe zur Herstellung des jeweiligen QR-Codes, um so dem Angeklagten S… weiterhin eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
55
6. Bereits am Abend des 29.09.2021 wurde der Modus … nochmals optimiert. Ab diesem Zeitpunkt gelang es den beiden Angeklagten, den Apothekenrechner über eine von ihnen manipulierte BIOS-Einstellung automatisch zu einer festen Zeit nachts zu starten. Dies geschah dadurch, dass die Angeklagte P… vor Ort in der Apotheke einen sog. „Wake-up Timer“ aktivieren und auf 21.00 Uhr einstellen konnte, so dass der Apothekenrechner sich um diese Zeit selbständig einschaltete, ohne dass hierfür die Anwesenheit in der Apotheke erforderlich war. Dadurch entfiel die ständige Sorge, während der Öffnungszeiten von einem anderen Mitarbeiter entdeckt zu werden. In der Folgezeit erfolgten die Zertifikatsausstellungen außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke in den Abend-/Nachtstunden oder am Wochenende. Nachdem es anfänglich noch Schwierigkeiten gab, insbesondere am 30.09.2021 der Rechner abends nicht startete, stellten die beiden Angeklagten am 01.10.2021 nochmals tagsüber Zertifikate aus. Nachdem am 01.10.2021 abends das System funktionierte und der Rechner um 22.00 Uhr startete, wurden zwischen 22.49 Uhr und 23.15 Uhr weitere zehn Zertifikate erstellt. Ab dem 02.10.2021 funktionierte das System der Angeklagten jedoch zuverlässig. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Zertifikate nur noch zur Nachtzeit oder am Wochenende ausgestellt.
56
Insgesamt wurden außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke im Zeitraum zwischen 01.10.2021, 22.49 Uhr, bis zum 22.10.2021, 00.32 Uhr, weitere … Zertifikate ausgestellt (Fälle … der unten dargestellten Falltabelle) und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu der jeweilige Verkauf abgewickelt, um so dem Angeklagten S… weiterhin eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
57
Im gesamten Tatzeitraum verkaufte der Angeklagte S… – entsprechend des gemeinsamen Tatplanes – eine Vielzahl der unberechtigt erstellten Zertifikate über mindestens sechs von ihm als „Reseller“ bezeichnete Personen, die jeweils Kunden akquirierten und für diese eine größere Menge an Zertifikaten abnahmen. Die beiden Angeklagten wollten hierdurch ihren eigenen Aufwand sowie das Entdeckungsrisiko minimieren und so bei weniger Zeiteinsatz den gleichen Gewinn erzielen. Insbesondere sollte so der Verkauf ins Ausland, vor allem nach F…, R… und L…, verstärkt werden, da die beiden Angeklagten davon ausgingen, dass so eine Entdeckung ihrer Tatbeteiligung erschwert würde.
58
Insgesamt erzielte der Angeklagte S… im gesamten Tatzeitraum durch den Verkauf der unberechtigt hergestellten digitalen Impfzertifikate einen Erlös von mindestens …. €.
59
In Realisierung des – wie oben dargestellt – jeweils angepassten gemeinsamen Tatplanes begingen die beiden Angeklagten nach dem oben unter Ziffern 1. bis 6. jeweils näher dargelegten Modus … jeweils im arbeitsteiligen Zusammenwirken (abgesehen von Ziffer 1., bei welcher die Angeklagte P… alleine handelte) die in der nachfolgenden Falltabelle im Einzelnen aufgelisteten Taten, wobei die Angeklagten jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses handelten. Hierbei entspricht die laufende Nummer in der Tabelle (erste Spalte) jeweils den oben genannten Fallziffern. Die mit „Art“ überschriebenen zweite Spalte bezeichnet die Art des Zertifikates, namentlich ob es sich um eine Erstimpfung (in der Tabelle als „1“ dargestellt), um eine Zweitimpfung (in der Tabelle als „2“ dargestellt) oder um eine Rezertifizierung (in der Tabelle als „3“ dargestellt) handelt. In der dritten Spalte ist der bei der ABDA (Abkürzung für Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. – vormals Arbeitsgemeinschaft der Berufsvertretungen Deutscher Apotheker) gespeicherte jeweilige Ausstellungszeitpunkt des Zertifikates vermerkt. Der für das jeweilige Impfzertifikat angegebene Impfstoffhersteller findet sich in der vierten Spalte. In der fünften Spalte wird die Erstellungsweise der Zertifikate näher qualifiziert, namentlich bei einer Erstellung durch die Angeklagte P… in der Apotheke vor Ort mit dem Begriff „Apotheke“ (oben Ziffer 4.), bei einer Erstellung durch den Angeklagten über Teamviewer bei gleichzeitiger Überwachung durch die Angeklagte P… in der Apotheke vor Ort mit den Begriffen „Apotheke/Teamviewer“ (oben Ziffer 5.) sowie bei einer Erstellung außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke allein über Teamviewer mit dem Begriff „Teamviewer“ (oben Ziffer 6.). In der sechsten Spalte werden – soweit feststellbar – die Namen jeweiligen Abnehmer der Impfzertifikate benannt. Soweit diesbezüglich entsprechende Feststellungen getroffen werden konnten, werden in der siebten Spalte Angaben dazu festgehalten, ob im jeweiligen Fall ein Verkauf über Reseller erfolgte, und – soweit bekannt – deren (Spitz-)Namen vermerkt.
Falltabelle:

Lfd.

Nr.

Art

Erstellzeitpunkt (ABDA)

Zertifikat für Impfstoff

Erstellungsweise

Abnehmer

Verkauf über Reseller/dessen Name

1

1

14.06.2021 14:21

...

Apotheke

S., D.

nein

2

1

14.06.2021 15:19

...

Apotheke

KRISCHER, Andrea

nein

3

1

21.06.2021 18:37

...

Apotheke

KRISCHER, Andrea

nein

4

2

21.06.2021 18:39

...

Apotheke

S., D.

nein

5

1

23.08.2021 15:11

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

6

1

23.08.2021 15:11

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

7

2

23.08.2021 15:12

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

8

1

23.08.2021 16:16

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

9

1

23.08.2021 17:23

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

10

2

23.08.2021 17:24

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

11

1

23.08.2021 17:45

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

12

1

23.08.2021 18:11

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

13

1

25.08.2021 14:04

...

Apotheke

unbekannt

ja

14

1

25.08.2021 14:05

...

Apotheke

unbekannt

ja

15

1

25.08.2021 14:07

...

Apotheke

unbekannt

ja

16

1

25.08.2021 14:09

...

Apotheke

unbekannt

ja

17

1

25.08.2021 14:11

...

Apotheke

unbekannt

ja

18

3

25.08.2021 14:13

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

19

1

25.08.2021 14:13

...

Apotheke

unbekannt

ja

20

2

25.08.2021 14:14

...

Apotheke

unbekannt

ja

21

1

25.08.2021 14:19

...

Apotheke

unbekannt

ja

22

1

25.08.2021 14:20

...

Apotheke

unbekannt

ja

23

2

25.08.2021 14:20

...

Apotheke

unbekannt

ja

24

1

25.08.2021 14:33

...

Apotheke

unbekannt

ja

25

2

25.08.2021 14:35

...

Apotheke

unbekannt

ja

26

1

25.08.2021 15:18

...

Apotheke

unbekannt

ja

27

1

25.08.2021 15:19

...

Apotheke

unbekannt

ja

28

1

25.08.2021 15:21

...

Apotheke

unbekannt

ja

29

1

25.08.2021 17:15

...

Apotheke

unbekannt

ja

30

1

25.08.2021 17:15

...

Apotheke

unbekannt

ja

31

1

27.08.2021 14:29

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

32

2

27.08.2021 14:30

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

33

1

27.08.2021 15:01

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

34

2

27.08.2021 15:02

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

35

1

27.08.2021 15:25

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

36

1

27.08.2021 15:27

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

37

2

27.08.2021 15:28

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

38

1

27.08.2021 15:34

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

39

1

27.08.2021 15:35

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

40

1

27.08.2021 15:42

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

41

1

27.08.2021 15:44

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

42

1

27.08.2021 16:33

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

43

2

27.08.2021 16:34

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

44

1

28.08.2021 09:33

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

45

1

28.08.2021 11:23

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

46

2

28.08.2021 11:24

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

47

1

28.08.2021 11:27

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

48

2

28.08.2021 11:28

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

49

1

28.08.2021 11:34

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

50

1

28.08.2021 11:52

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

51

2

28.08.2021 11:53

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

52

1

28.08.2021 11:57

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

53

2

28.08.2021 11:58

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

54

1

28.08.2021 11:58

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

55

1

28.08.2021 12:00

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

56

1

28.08.2021 12:00

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

57

2

28.08.2021 12:01

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

58

1

28.08.2021 12:09

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

59

1

28.08.2021 12:29

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

60

2

28.08.2021 12:30

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

61

1

28.08.2021 12:51

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

62

1

02.09.2021 10:51

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

63

1

02.09.2021 10:52

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

64

1

02.09.2021 11:14

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

65

2

02.09.2021 11:14

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

66

1

02.09.2021 11:45

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

67

2

02.09.2021 11:46

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

68

1

02.09.2021 12:15

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

69

2

02.09.2021 12:16

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

70

1

02.09.2021 13:22

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

71

2

02.09.2021 13:23

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

72

1

02.09.2021 13:27

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

73

2

02.09.2021 13:28

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

74

1

02.09.2021 15:15

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

75

1

02.09.2021 15:16

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

76

1

02.09.2021 15:17

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

77

1

02.09.2021 15:18

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

78

1

02.09.2021 15:19

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

79

1

02.09.2021 15:20

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

80

1

02.09.2021 15:21

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

81

1

02.09.2021 15:22

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

82

1

02.09.2021 15:23

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

83

2

02.09.2021 15:24

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

84

1

02.09.2021 15:30

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

85

1

02.09.2021 15:31

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

86

1

02.09.2021 15:32

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

87

1

02.09.2021 15:33

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

88

1

02.09.2021 15:37

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

89

1

02.09.2021 15:40

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

90

1

02.09.2021 15:43

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

91

3

02.09.2021 15:45

Re-Zertifikat – Hersteller unbek.

Apotheke

unbekannt

unbekannt

92

1

02.09.2021 17:29

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

93

2

02.09.2021 17:30

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

94

1

02.09.2021 18:25

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

95

1

02.09.2021 18:26

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

96

1

03.09.2021 12:20

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

97

2

03.09.2021 12:21

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

98

1

03.09.2021 12:26

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

99

1

03.09.2021 12:27

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

100

1

03.09.2021 12:42

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

101

3

03.09.2021 14:24

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

102

1

08.09.2021 15:10

...

Apotheke

unbekannt

ja

103

1

08.09.2021 15:28

...

Apotheke

unbekannt

ja

104

1

08.09.2021 15:45

...

Apotheke

unbekannt

ja

105

1

08.09.2021 15:47

...

Apotheke

unbekannt

ja

106

1

08.09.2021 16:20

...

Apotheke

unbekannt

ja

107

1

08.09.2021 16:21

...

Apotheke

unbekannt

ja

108

1

08.09.2021 16:22

...

Apotheke

unbekannt

ja

109

1

08.09.2021 16:28

...

Apotheke

unbekannt

ja

110

1

08.09.2021 16:33

...

Apotheke

unbekannt

ja

111

1

08.09.2021 16:36

...

Apotheke

unbekannt

ja

112

1

08.09.2021 16:37

...

Apotheke

unbekannt

ja

113

1

08.09.2021 17:04

...

Apotheke

unbekannt

ja

114

2

08.09.2021 17:05

...

Apotheke

unbekannt

ja

115

1

08.09.2021 17:21

...

Apotheke

unbekannt

ja

116

2

08.09.2021 17:22

...

Apotheke

unbekannt

ja

117

1

09.09.2021 14:28

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

118

1

09.09.2021 14:36

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

119

1

09.09.2021 14:44

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

120

1

09.09.2021 14:48

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

121

1

09.09.2021 14:50

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

122

1

09.09.2021 14:52

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

123

1

09.09.2021 14:53

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

124

1

09.09.2021 15:15

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

125

1

09.09.2021 15:28

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

126

1

09.09.2021 15:33

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

127

1

09.09.2021 15:39

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

128

2

09.09.2021 15:39

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

129

1

09.09.2021 16:04

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

130

1

09.09.2021 16:05

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

131

1

09.09.2021 16:06

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

132

1

10.09.2021 13:14

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

133

1

10.09.2021 13:15

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

134

1

10.09.2021 14:48

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

135

1

10.09.2021 14:49

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

136

1

10.09.2021 15:14

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

137

1

10.09.2021 15:15

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

138

1

10.09.2021 15:17

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

139

1

10.09.2021 15:19

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

140

1

10.09.2021 15:46

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

141

3

10.09.2021 16:07

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

142

1

10.09.2021 16:08

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

143

1

10.09.2021 17:14

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

144

2

10.09.2021 17:15

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

145

3

11.09.2021 11:50

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

146

1

11.09.2021 11:52

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

147

1

11.09.2021 12:04

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

148

1

11.09.2021 12:06

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

149

1

13.09.2021 15:09

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

150

1

13.09.2021 15:10

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

151

1

13.09.2021 15:12

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

152

1

13.09.2021 15:13

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

153

1

13.09.2021 15:14

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

154

1

13.09.2021 15:15

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

155

1

13.09.2021 15:16

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

156

1

13.09.2021 15:17

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

157

1

13.09.2021 15:18

...

Apotheke

unbekannt

unbekannt

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1

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BURCH, Roger

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Weitere Straftaten der Angeklagten
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7. Ab 08.03.2018 leaste die Angeklagte P… einen P…, Modell … mit dem amtlichen Kennzeichen … beim „P… Zentrum A…“, … für den Angeklagten S…, der dieses Fahrzeug ausschließlich nutzte. Die monatlichen Leasingraten in Höhe von … € wurden durch die Angeklagte P… bedient. Das Leasing sollte zum 30.09.2021 enden.
61
Der Angeklagte S… fuhr mit diesem Fahrzeug weitaus mehr Kilometer, als vertraglich vereinbart waren, so dass diesbezüglich eine erhebliche Nachforderung auf die Angeklagte P… – sie ging von circa … € aus – zuzukommen drohte. Tatsächlich wären es allerdings lediglich etwa … € an Mehrkosten gewesen. Bereits ab August 2021 überlegten die beiden Angeklagten sich daher gemeinsam, wie sie dieses Problem umgehen könnten. Im Oktober 2021 entschlossen sich die beiden Angeklagten dann gemeinsam, den zuvor geleasten P…, käuflich zu erwerben, um so die Geltendmachung der Kosten für die zu viel gefahrenen Kilometer zu verhindern. Dies sollte über eine Finanzierung erfolgen.
62
Um diesen Kredit zu erlangen, forderte die Angeklagte P… den Angeklagten S… auf, seine letzten Lohnabrechnungen so zu verfälschen, dass diese ein höheres als das tatsächlich erhaltene Brutto-Monatsgehalt, namentlich insgesamt (inklusive … € Fahrtkostenzuschuss) … € statt … €, aufwiesen. Hierbei gingen sie arbeitsteilig so vor, dass die Angeklagte P… bezüglich Gehaltsmitteilungen der … für Juni, Juli und August 2021 Änderungen handschriftlich vornahm, anschließend fotografierte und über „iMessage“ an den Angeklagten S… schickte. Dieser fügte sie nach ihrer Anweisung in die entsprechenden Pdf-Dokumente ein und schickte sie ihr am 14.10.2021 nochmals zur Endkontrolle.
63
Nachdem die Angeklagte P… die Fälschungen als „sehr gut“ bezeichnet hatte, übersandte der Angeklagte S… am 14.10.2021 um 12.16 Uhr per E-Mail die drei abgeänderten Gehaltsmitteilungen an … den bei P… für die Vertragsvermittlung zuständigen Mitarbeiter. Hierbei täuschte der Angeklagte S… – entsprechend des gemeinsamen Tatplanes – nicht nur über die Höhe des von ihm zuletzt erzielten Gehalts, sondern darüber hinaus über die Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos war, nachdem ihm zum 06.10.2021 von der … gekündigt worden war, um hierdurch seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit vorzuspiegeln.
64
Nachdem von dem Zeugen … in der Folgezeit noch eine Ausweiskopie des Angeklagten S… benötigt wurde, um diese an die Bank weiterzuleiten, stellten die Angeklagten fest, dass die Lohnabrechnungen nicht auf seinen echten Namen D… S… ausgestellt waren, sondern auf „D… S…“ lauteten, einen Namen, den er im Alltag verwendete, weil er ihm besser gefiel.
65
Um Schwierigkeiten wegen dieser Abweichung zu verhindern, fassten die beiden Angeklagten sodann gemeinsam den Tatplan, auch noch ein Pdf-Dokument mit dem Lichtbild des Personalausweises des Angeklagten S. zu manipulieren und hier den zusätzlichen Namen „D…“ einzufügen. Damit sollte der Eindruck erweckt werden, es handele sich um eine echte Kopie eines Ausweises, ausgestellt auf den Namen D… D… S…. Der Personalausweis im Original blieb hierbei unverändert.
66
Zu diesem Zweck verwendete der Angeklagte S… die entsprechende Schriftart der Bundesdruckerei, um in dem Pdf-Dokument auf dem Lichtbild des Ausweises hinter die Vornamen D… den weiteren Vornamen David hinzuzufügen. Das so veränderte Pdf-Dokument mit dem manipulierten Lichtbild des Ausweises sandte er wiederum mehrfach zur Kontrolle an die Angeklagte P… Hierbei gab sie ihm auch den Rat, bei Übersendung an den Zeugen … die Abweichung zwischen Lohnabrechnungen und Ausweis hinsichtlich des Vornamens zu erläutern, damit dieser keinen Verdacht schöpfte.
67
Nachdem die Angeklagte P… den veränderten Ausweis gebilligt hatte, versandte der Angeklagte S… diesen am 19.10.2021 um 14.05 Uhr per E-Mail an den Verkaufsberater bei P…, und informierte die Angeklagte P… hierüber.
68
Hierbei übersah er jedoch, dass der Name auch auf der Rückseite des Ausweises aufgeführt war und somit wiederum abweichende Angaben vorhanden waren. Dies fiel ihm unmittelbar nach der Versendung auf. Gemeinsam mit der Angeklagten P… überlegte er daher, wie die Situation noch zu retten sei, und sie entschlossen sich gemeinsam, auch die Rückseite des Ausweises in dem entsprechenden Pdf-Dokument noch zu fälschen und hier ebenfalls als zusätzlichen Vornamen „D…“ aufzunehmen. Um nunmehr keinen weiteren Fehler zu begehen, informierte die Angeklagte P… sich im Internet und gab dem Angeklagten S… genaue Anweisungen, an welcher Stelle der Name aufzunehmen ist. Auch hierfür verwendete dieser wiederum die vorbenannte Schrift der Bundesdruckerei.
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Das entsprechend gefälschte Pdf-Dokument sandte der Angeklagte S… – entsprechend des gemeinsamen Tatplanes – am 19.10.2021 um 14.50 Uhr an den P…-Verkaufsberater, …. Am gleichen Tag um 18.22 Uhr wurde auch die „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten P… Fahrzeugs“ zu einem Preis von … € von dem Angeklagten S… unterschrieben übersandt. Die zugehörige Finanzierung wurde von der … im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Angeklagten S… gemachten Angaben zwar genehmigt, die formal noch erforderliche Unterschrift unter den Finanzierungsvertrag mit der … in Höhe von … € konnte von dem Angeklagten S…, wie den beiden Angeklagten jeweils auch bewusst war, jedoch nicht mehr geleistet werden, da er zu diesem Zeitpunkt bereits festgenommen war. Es kam daher letztlich nicht zu der von den beiden Angeklagten beabsichtigten Auszahlung des Darlehens.
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8. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor Juni 2020 stellte der Angeklagte S… auf nicht näher bekannte Weise, vermutlich mittels des Computerprogramms „…“, insgesamt … Zeugnisse der IHK … bzw. der IHK Akademie … ein Zeugnis der IHK … sowie ein Abschlusszeugnis der Berufsschule II A… her, obwohl er die darin bescheinigten Ausbildungen nicht absolviert bzw. die bescheinigten Qualifikationen nicht erworben, die bekundeten Prüfungen nicht abgelegt und schon gar nicht bestanden hatte.
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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen:
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Prüfungszeugnis „Mediengestalter für Digital- und Printmedien“ der IHK … vom 15.07.2007,
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„Ergebnismitteilung“ der IHK Akademie … mit dem Inhalt, dass der Angeklagte … am Lehrgang „Online-Marketing-Manager IHK“ mit 100 von 100 möglichen Punkten erfolgreich teilgenommen hat, vom 18.11.2016,
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„Akademie-Zertifikat“ der IHK Akademie … über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Online-Marketing-Manager IHK“ mit 80 Unterrichtsstunden sowie die Absolvierung des Abschlusstests inklusive Präsentation vom 18.11.2016,
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Teilnahmebescheinigung der IHK Akademie … über das Seminar „Social Media im B2B-Bereich“ mit acht Unterrichtsstunden vom 21.11.2017,
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Zeugnis „Geprüfter Medienfachwirt im Handlungsfeld Printmedien“ der IHK … vom 20.09.2008 sowie
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Abschlusszeugnis der Berufsschule II A… vom 28.07.2007.
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Diese Unterlagen druckte der Angeklagte S… zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus, bewahrte sie bei seinen Bewerbungsunterlagen auf und verwendete sie in der Folgezeit, um sich bei verschiedenen Arbeitgebern zu bewerben.
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a) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am oder kurz nach dem 16.02.2018 bewarb sich der Angeklagte S… bei der … als Mediengestalter. Mit der Bewerbung legte er von den o.g. Unterlagen das Prüfungszeugnis „Mediengestalter für Digital- und Printmedien“ der IHK … vom 15.07.2007, das Zeugnis „Geprüfter Medienfachwirt im Handlungsfeld Printmedien“ der IHK … vom 20.09.2008 sowie das Abschlusszeugnis der Berufsschule II A… vom 28.07.2007 vor.
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Im Vertrauen auf die Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben und das Vorliegen der in der Bewerbung angegebenen Qualifikationen wurde mit dem Angeklagten S… zum 15.03.2018 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.
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Zum 15.11.2018 wurde dem Angeklagten S… aufgrund völlig unzureichender Arbeitsleistung gekündigt. In diesem Zeitraum bezog der Angeklagte S. ein Gehalt von … € brutto bzw. … € netto.
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In Kenntnis der wahren Umstände wäre durch die … kein Arbeitsvertrag mit dem Angeklagten S… abgeschlossen worden. Dieser entstand hierdurch, wie vom Angeklagten S… zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, ein Schaden in Höhe von … €, der durch die völlig wertlose Arbeitsleistung des Angeklagten S… nicht kompensiert wurde.
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Dem Angeklagten S… floss, wie von diesem beabsichtigt, ein entsprechender Vermögensvorteil zu, auf den er keinen Anspruch hatte. Es kam ihm dabei darauf an, sich insoweit, wie er wusste, unberechtigt, zu bereichern.
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b) Am 19.06.2020 bewarb sich der Angeklagte S… unter Vorlage von vier der o.g. gefälschten Zeugnisse bzw. Zertifikate, namentlich des Zeugnisses „Geprüfter Medienfachwirt im Handlungsfeld Printmedien“ der IHK … vom 20.09.2008, des Prüfungszeugnisses „Mediengestalter für Digital- und Printmedien“ der IHK … vom 15.07.2007, des „Akademie-Zertifikats“ der IHK Akademie … über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Online-Marketing-Manager IHK“ vom 18.11.2016 sowie der Teilnahmebescheinigung der IHK Akademie … über das Seminar „Social Media im B2B-Bereich“ vom 21.11.2017, bei der … um dort einen Anstellungsvertrag als Mediengestalter zum 15.09.2020 zu erhalten, obwohl er, wie er wusste, nicht über die nötigen Qualifikationen hierfür verfügte und ohne die Vorlage dieser Unterlagen nicht angestellt worden wäre.
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Lediglich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten S… wurde ihm von der … seiner Absicht entsprechend ein Arbeitsvertrag angeboten, den er am 20.07.2020 unterzeichnete.
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Auch hier wurde dem Angeklagten S… jedoch nach kurzer Zeit noch in der Probezeit aufgrund schlechter Arbeitsleistungen und dem Verdacht, dass die vorgelegten Zeugnisse gefälscht seien, am 22.10.2020 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Er zeigte keinerlei Fachkenntnisse bzw. den vorgelegten Zeugnissen/Zertifikaten entsprechende Qualifikationen. Im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 05.11.2020 war der Angeklagte S… vermeintlich arbeitsunfähig erkrankt. Außerdem focht die … den Arbeitsvertrag vom 20.07.2020 mit Schreiben vom 06.11.2020 wegen arglistiger Täuschung an, nachdem es zu Problemen bei der Arbeitstätigkeit gekommen sowie die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen seitens der … in Frage gestellt und überprüft worden war.
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Aufgrund des Arbeitsvertrages waren dem Angeklagten S… für September und Oktober 2020 insgesamt … € (netto) ausgezahlt worden, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte.
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Der … entstand hierdurch, wie vom Angeklagten S… jedenfalls vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, ein Schaden in Höhe von … € (brutto), der wiederum durch die völlig wertlose Arbeitsleistung des Angeklagten S… nicht kompensiert wurde.
83
Dem Angeklagten S… floss, wie von diesem beabsichtigt, erneut ein entsprechender Vermögensvorteil zu, auf den er keinen Anspruch hatte. Es kam ihm dabei darauf an, sich insoweit, wie er wusste, unberechtigt, zu bereichern.
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Die Angeklagten D… S… und D… P… waren bei Begehung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Taten jeweils nicht in ihrer Einsichts- oder Steuerungs-Fähigkeit eingeschränkt.
C.
Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen samt Suchtverhalten
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1. Die Feststellungen unter Gliederungspunkt A. zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten D… S… und D… P… sowie deren Suchtverhalten beruhen auf deren jeweiligen insoweit uneingeschränkt glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung, welche die Kammer unverändert ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.
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Ergänzend beruhen die diesbezüglichen Feststellungen hinsichtlich beider Angeklagter auf den jeweiligen betreffenden Angaben der Sachverständigen Dr. med. … welche sowohl den Angeklagten S… als auch die Angeklagte P… im Rahmen der Erstellung der jeweiligen psychiatrischen Gutachten umfassend zu ihren Lebensgeschichten und ihrem Drogenkonsum befragt hat. Deren diesbezügliche Ausführungen wurden von beiden Angeklagten als richtig bestätigt.
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Zudem stehen die jeweiligen Angaben der beiden Angeklagten zu ihren persönlichen Verhältnissen – jedenfalls soweit sie unter Gliederungspunkt A. dargestellt sind – wechselseitig im Einklang mit den betreffenden Angaben des jeweils anderen hierzu. Soweit sich die Angaben der beiden Angeklagten insoweit jedoch – wie vor allem bezüglich der Ausgestaltung ihrer Beziehung in sexueller Hinsicht – widersprachen, vermochte es die Kammer auch mittels der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht, sich von der tatsächlichen Ausgestaltung ihres Verhältnisses die erforderliche Überzeugung zu bilden, weshalb hierzu keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten.
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Überdies wurde der festgestellte Marihuanakonsum des Angeklagten S… auch durch die Zeugin A… K… überzeugend bestätigt. Entsprechend führte auch der Zeuge KHK … hierzu in seiner Vernehmung insbesondere aus, in der Wohnung seien zwar in Schubladen im Küchenboard Tütchen mit kleinen Resten von CBD aufgefunden worden, diese hätten jedoch einen geringen Wirkstoffgehalt gehabt und auch die Menge sei sehr wenig bzw. verschwindend gering gewesen. Dass er in der Vergangenheit auch THC konsumiert habe, habe sich jedoch aus den gesicherten Chats herauslesen lassen. Jointreste oder ähnliches seien in der Wohnung nicht aufgefunden worden, es habe jedoch in der Wohnung stärker nach THC gerochen, was gegebenenfalls für eine vorangegangen Lagerung sprechen könnte. Konsumutensilien seien ebenfalls nicht aufgefunden worden. Der Angeklagte S… habe zudem angegeben, keine Medikamente zu benötigen.
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Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen beruhen zudem ergänzend auf den in Einklang stehenden Ausführungen des Zeugen KHK … hierzu, der im vorliegenden Verfahren die Finanzermittlungen durchgeführt hat (siehe hierzu im Folgenden).
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2. Die Feststellung, dass beide Angeklagte nicht vorbestraft sind, beruht auf den jeweiligen betreffenden in der Hauptverhandlung verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentralregister.
II. Feststellungen zum Sachverhalt
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Der unter Gliederungspunkt B. festgestellte Sachverhalt beruht insgesamt insbesondere auf den betreffenden jeweils glaubhaften und letztlich jeweils vollumfänglich geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten D… S… und D… P… in der Hauptverhandlung sowie im Übrigen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, die diesen Sachverhalt ebenfalls vollumfassend bestätigte, untermauerte und weiter konkretisierte.
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Die letztlich vollumfänglich geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten wurden bestätigt und ergänzt insbesondere durch die Ausführungen der in der Hauptverhandlung vernommenen sämtliche glaubwürdigen Zeugen, KHK … KHK … und … die über das angeordnete Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufe sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder, Ausdrucke bzw. Screenshots, sonstigen Abbildungen und Gegenstände, wobei diese Augenscheinsobjekte durch die betreffenden Zeugen jeweils näher erläutert wurden.
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Die Zeugin und ehemaligen Verlobte des Angeklagten S… A… K…, berief sich aufgrund eines im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren gegen sie selbst geführten und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten sowie eines insoweit neu gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten umfassend auf das ihr gemäß § 55 StPO zustehende Auskunftsverweigerungsrecht und machte daher diesbezüglich keinerlei Angaben zur Sache.
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Sämtliche unter Gliederungspunkt B. getroffenen Feststellungen beruhen somit, neben den geständigen Einlassungen der Angeklagten, insbesondere auf den Aussagen der vernommenen Zeugen, den eingeführten Chatverläufen und den Augenscheinsobjekten.
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1. Einlassungen des Angeklagten S…
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Der Angeklagte S… war hinsichtlich des gesamten unter Gliederungspunkt B. festgestellten Sachverhalts, namentlich sämtlicher unter den Ziffern 1. bis 8. dargestellten und ihm zur Last gelegten Taten, letztlich vollumfänglich geständig.
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a) So ließ der Angeklagte S… zu Beginn des zweiten Verhandlungstermins seinen Verteidiger, Rechtsanwalt S…, eine schriftliche Erklärung verlesen (Anlage 1 zum Protokoll vom 21.09.2022), aus welcher zur Sache insbesondere folgendes hervorgeht:
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aa) Zu den digitalen Covid-Zertifikaten der EU gebe er folgendes an: Er habe gewusst, dass die Mitangeklagte P… in der Apotheke gearbeitet habe. Er wolle klarstellen, dass er die Impfzertifikate an die Besteller lediglich in dem Glauben und Willen weitergeleitet habe, dass diese sie privat nutzten und nicht zur Vorlage bei Arbeitgebern, Behörden bzw. offiziellen Stellen.
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Im Juni 2021 habe die Mitanklagte P… für ihn ein digitales Covid-Zertifikat der EU ausgestellt, ohne dass er sie hierzu aufgefordert habe. Er sei sehr überrascht und gleichzeitig gelöst gewesen. Als er das Zertifikat in den Händen gehalten habe, sei es ihm einzig darum gegangen, wieder in den Biergarten, ins Fitnessstudio etc. gehen zu können. Zum damaligen Zeitpunkt habe er zwar gewusst, dass diese in einer Apotheke arbeite, jedoch nicht, dass sie dort eine solche berufliche Stellung gehabt habe, in welcher sie in der Lage gewesen sei, den Impfcode auszustellen.
100
Auch für seine damalige Verlobte, A… K… habe die Mitangeklagte P… noch einen Impfcode hergestellt. Es sei richtig, dass er sie damals gefragt habe. Es sei ihm lediglich darum gegangen, wieder mit A… K… Essen gehen zu können. Wann er den Code für A… K… erhalten habe, könne er heute nicht mehr sagen, er habe ihr diesen jedoch auf jeden Fall weitergegeben.
101
Nachdem es dann Probleme mit dem Handy von A… K… gegeben habe, habe ihn die Mitangeklagte P… aufgefordert, ihr die Daten seiner Verlobten zu übermitteln, und am 21.06.2021 habe jene erneut ein digitales Impfzertifikat für A… K… ausgestellt, welches ihm dann auch ausgehändigt bzw. digital übermittelt worden sei.
102
Etwa einen Tag nachdem sie ihm den Code für A… K… gegeben habe, habe ihn die Mitangeklagte P… angerufen und ihm gesagt, dass das problemlos gehen würde. Sie habe ihn dann auch gefragt, ob er sich vorstellen könne, wie sie die Covid-Zertifikate „an den Mann bringen“ könnten. Er habe bis dato nicht daran gedacht gehabt, Covid-Zertifikate für weitere Personen zu generieren. Die Mitangeklagte P… habe ihm mitgeteilt, dass sie diese Impfcodes bzw. Impfnachweise ohne Probleme ausstellen könne. Sie habe diesbezüglich keine Skrupel gehabt.
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Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihm bereits mehrmals mitgeteilt gehabt, dass es wohl Probleme mit dem von ihr geleasten P… gebe, den er gefahren habe. Diesen habe sie ihm in der Vergangenheit zum Fahren angeboten. Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass es Probleme gebe, da er zu viele Kilometer gefahren sei, also mehr als im Leasingvertrag vereinbart seien. Angeblich hätte man … € nachzahlen müssen.
104
Er habe sich dann im August 2021 ein Forum gesucht, in welchem er eine Anzeige erstellt habe. Erstellt und designed habe er das alles allein. In dem richtig bezeichneten Forum im Darknet … habe er den Namen „O. S…“ verwendet. Dieses Pseudonym stehe allerdings in keinem politischen Zusammenhang. Es handele sich lediglich um einen Zufall, da alle in Frage kommenden Namen bereits vergeben gewesen seien und er kurz zuvor einen Film über O… S… gesehen habe. Ziel sei es gewesen, über das Forum Menschen zu finden, welche Geld für die Ausstellung des Impfcodes zahlen würden, um wieder am normalen gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Er sei davon ausgegangen, dass die Personen die Zertifikate höchstens zu Besuchen in Gaststätten oder im privaten Bereich und gerade nicht zur Vorlage beim Arbeitgeber oder bei Behörden verwenden würden. Er habe in den Post hineingeschrieben, dass die Leute die Impfzertifikate nur für den privaten Bereich nutzen und sich bei auftretenden Symptomen isolieren und testen lassen sollten.
105
Gefordert hätten sie … €, wobei dies komplett willkürlich gewesen sei. Manchmal habe er auch einfach … € gefordert. Er glaube, sich zu erinnern, dass er teilweise auch … € verlangt habe. Das Geld sollte jeweils als Bitcoin oder Monero zugesandt werden. Die Mitangeklagte P… und er hätten sich den Gewinn aus der Sache teilen wollen. Das Geld hätte ursprünglich auf ein neu einzurichtendes Konto der Mitangeklagten P… gehen sollen, was jedoch nicht funktioniert habe, da diese keinen deutschen Pass gehabt habe.
106
Anfangs sei das Ganze so abgelaufen, dass er die Daten der Käufer an die Mitangeklagte P… übermittelt habe. Diese habe dann den Impfcode hergestellt. Der Prozess sei ihm gänzlich unbekannt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe er nicht gewusst, was sie jeweils technisch ausgeführt habe, nur, dass sie es am Computer der Apotheke mittels eines Zuganges während der normalen Arbeitszeit erledigt habe. Jedenfalls habe sie das Impfzertifikat ausgedruckt und ihm dann das Foto zugesandt. Das Original habe er niemals gehabt. Dieses Foto vom QR-Code hätten dann die Abnehmer erhalten.
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Wie viele es insgesamt zu dem ersten Zeitpunkt gewesen seien, welche Daten und wann genau, könne er aus dem Gedächtnis nicht mehr konstruieren und lediglich anhand der ihm von seinen Verteidigern überlassenen Akte nachvollziehen. Wenn eine Person nicht bezahlt habe, habe sie die Kopie des Covid-Zertifikates auch nicht übermittelt bekommen. Bei den Käufern habe es sich um die unterschiedlichsten Personen gehandelt. Manche hätten Angst vor der Impfung gehabt, die meisten hätten aber lediglich wieder Essen oder Feiern gehen wollen. Genaue Angaben hätten die Leute allerdings nicht gemacht.
108
Genau sei es so abgelaufen: Die Leute hätten bei ihm bestellt, er habe ihnen die Bitcoinverbindung gegeben und sie hätten gezahlt. Oftmals sei es aber auch so abgelaufen, dass er die Daten von den Käufern schubweise, eigentlich fast nie einzeln, an die Mitangeklagte P… gegeben habe. Diese habe dann die Impfcodes angefertigt und er habe dies den Abnehmern mitgeteilt. Er habe dann den Code erst nach Erhalt der Bitcoins übersenden wollen. Die Codes seien letztlich immer hergestellt worden, auch wenn am Ende nicht bezahlt worden sei. Es sei nämlich oft vorgekommen, dass er mitgeteilt habe, dass der Code fertig sei, sich die Leute dann aber nicht mehr bei ihm gemeldet hätten, sodass sie den Code zwar hergestellt hätten, aber dieser dann nicht mehr übersandt worden sei, da nicht gezahlt worden sei.
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Richtig sei es, dass sie dann irgendwann anders vorgegangen seien. Wann genau, könne er aus eigener Erinnerung nicht mehr sagen, aber es könne schon sein, dass es sich um den 17.09.2021 gehandelt habe. Er habe ab diesem Zeitpunkt die Erstellung der Codes selbst gemacht. Er habe hierbei die Daten der Abnehmer in der Maske des Computers eingegeben und dann den Impfcode hergestellt, somit den Computer mit falschen Daten bestückt. Er habe dann den jeweiligen QR-Code technisch am PC ausgeschnitten und lediglich diesen an den jeweiligen Käufer weitergegeben. Er habe sich über Teamviewer auf den Computer der Apotheke einwählen können. Nicht richtig sei aber, dass er der Mitangeklagten P… einen Stick mit Teamviewer gegeben habe. Dieses Programm sei bereits auf dem Rechner der Apotheke installiert gewesen. Dies sei letztlich auch die Idee der Mitangeklagten P… gewesen, da ihr die Herstellung am PC der Apotheke zu viel geworden sei, da sie ja nebenbei habe arbeiten müssen und nicht viele Codes habe herstellen können. Das Passwort für den Zugang über Teamviewer habe er jeweils von der Mitangeklagten P… bekommen, bis dieses irgendwann immer gleich geblieben sei. Er vermute, anfangs sei die Mitangeklagte P… in der Nähe des PC’s gestanden und habe diesen im Auge behalten, um ihn warnen zu können, falls ein anderer Mitarbeiter den PC habe benutzen wollen. Auch für diesen Zeitraum könne er wirklich nicht mehr sagen, wie viele Impfcodes er hergestellt habe.
110
Noch etwas später – den genauen Zeitpunkt könne er erneut nicht sagen – seien sie beide auf die Idee gekommen, dass sie den Rechner der Apotheke so einstellen könnten, dass dieser automatisch zu Zeiten startete, wenn keine Geschäftszeiten seien, damit er ungestört daran arbeiten habe können. Sie hätten hierbei das BIOS des PC’s so umgestellt, dass dieser bereits um 21.00 Uhr von alleine gestartet habe. Er habe über Teamviewer zugreifen können, da sich das Passwort nicht mehr geändert habe. Diese Einstellung habe am Anfang nicht jedes Mal funktioniert, sodass während dieser Zeit ein paar Mal Impfcodes auch während der normalen Zeiten hergestellt worden seien. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe aber alles regelmäßig geklappt und er habe die jeweiligen Impfcodes eigens herstellen können, wobei er die Bestellungen gesammelt und dann gebündelt in die Maske eingegeben habe.
111
Die Leute, die in der Anklage als Reseller erwähnt seien, seien erst später auf ihn zugekommen. Allerdings habe sich hier kein Unterschied ergeben, diese hätten ihm die Daten, nach denen er die Codes hergestellt habe, gebündelt gegeben. Die Covid-Zertifikate hätten jedoch nicht in Deutschland benutzt werden sollen. Auch hier sei es so gewesen, dass sie für Restaurantbesuche etc. vorgesehen gewesen seien.
112
Er habe mehrfach aufhören wollen und habe dies der Mitangeklagten P… auch telefonisch sowie im Chat mitgeteilt. Sie habe jedoch ständig auf ihn eingewirkt weiterzumachen.
113
Insgesamt hätten sie nicht mehr als … € eingenommen. Er habe der Mitangeklagten P… den jeweiligen Stand immer mittels Messanger weitergegeben und diesen immer richtig angegeben.
114
bb) Zu den weiteren Straftaten gebe er hinsichtlich des P… folgendes an: Den P…, welchen die Mitangeklagte P… geleast habe, habe tatsächlich nur er benutzt. Diese habe ihm den P… von sich aus vor circa drei Jahren angeboten, damit er ein anständiges Auto habe, um zu ihr nach M… zu fahren. Die Mitangeklagte P… habe ihm immer mitgeteilt, dass eine hohe Nachzahlung auf sie zukommen würde, was nicht gut sei. Sie habe ihm immer einen Betrag von … € mitgeteilt. Sie habe ihm damals gesagt, sie könne das Leasing nicht mehr offiziell von ihrem Konto aus machen, er solle das Fahrzeug finanzieren, sie werde ihm dann immer das Geld geben.
115
Er habe auf ihre Anweisung hin seine Gehaltsabrechnung entsprechend fälschen sollen. So etwas habe er in der Vergangenheit nicht getan und er habe sich auch mit dem Fälschen von Gehaltsnachweisen nicht ausgekannt. Die Mitangeklagte P… sei jedoch versiert erschienen und habe ihn angeleitet. Er habe ihr dann die gefälschten Unterlagen zugeschickt, bevor er diese an den Mitarbeiter der Vertragsvermittlung weitergeleitet habe.
116
Auch eine Kopie seines Ausweises habe er auf Anweisung der Mitangeklagten P… so verändert, wie es in der Anklageschrift stehe. Er habe die Schrift jedoch nicht im Darknet gekauft, sondern bei Google kostenlos gefunden.
117
Den Finanzierungsvertrag habe er nicht mehr unterschrieben, da er später verhaftet worden sei. Wahrscheinlich hätte er den Vertrag sowieso nicht mehr unterschrieben, da sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, dass die Nachzahlung für die gefahrenen Kilometer des P… ibei Weitem nicht … € betragen habe. Anmerken wolle er, dass er zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die P… die vereinbarten Raten nicht bekomme. Er sei der Überzeugung gewesen, dass die Mitangeklagte P… sehr wohlhabend sei. Auch habe sie bis dato ständig zuverlässig und vollständig die Raten für das Fahrzeug, P… bezahlt und ihm ausdrücklich versprochen, ihm das Geld für die jeweiligen Finanzierungsraten zu geben.
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cc) Zu den weiteren Straftaten führe er hinsichtlich der Arbeitgeber folgendes aus: Die in der Anklageschrift erwähnten Zeugnisse habe er anhand von Vorlagen im Internet verändert. Gegenüber wem, wann und ob er diese bei Bewerbungen jeweils verwendet habe, könne er nach der langen Zeit nicht mehr sagen.
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Im späteren Verlauf habe er zunächst bei der Firma … teme in … als Mediengestalter gearbeitet. Es mag zutreffen, dass er sich am 16.02.2018 beworben habe. Die Anstellung habe er jedoch nicht allein aufgrund der eingesandten Zeugnisse bekommen, sondern weil er über die notwendigen Kenntnisse für die Stelle verfügt habe. Dies sei auch im Bewerbungsprozess klar zum Vorschein gekommen. Hierzu müsse er zwar zugeben, dass er den Beruf nicht offiziell gelernt habe, er diesen allerdings beherrsche. Bei der Firma … sei er durch die Probezeit gekommen, weil man mit seiner Arbeitsleistung zufrieden gewesen sei, nicht anders könne er sich erklären, weshalb ihm nicht in der Probezeit gekündigt worden sei. Er wolle betonen, dass er seine Arbeit immer gemacht habe, sofern ihm dies aufgrund seiner depressiven Erkrankung möglich gewesen sei.
120
Bei der … sei er vom 15.09.2020 bis 23.10.2020 angestellt gewesen. Das Geld, … €, habe er damals zurückbezahlt, somit den Schaden gutgemacht.
121
dd) Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bestätigte der Angeklagte S… im Anschluss daran, dass sämtliche vorangegangenen Verteidigererklärungen, insbesondere auch das weitgehende Geständnis, vollumfänglich korrekt seien. Weiter äußerte er sich zu den Tatvorwürfen jedoch nicht. Fragen zur Sache wurden zu diesem Zeitpunkt nicht beantwortet.
122
b) Im Rahmen des vierten Verhandlungstermins am 10.10.2022 entschuldigte sich der Angeklagte S… gegenüber der Zeugin … dafür, ohne die erforderliche Ausbildung, die für die Tätigkeit erforderlich gewesen sei, gearbeitet zu haben. Auch täten ihm die entstandenen Probleme leid.
123
Im weiteren Verlauf des Verhandlungstermin beantwortete Rechtsanwältin S… für den Angeklagten S… einen zuvor vorgelegten Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft. Hierbei führte sie insbesondere aus, dass sich der Angeklagte S… erstmals 2018 auf … befunden habe, es handele sich dabei allerdings nicht um das Darknet. Auf die Frage, ob der Angeklagte S… gewusst habe, dass A… K… das Impfzertifikat gebraucht habe, um die an ihrem Arbeitsplatz geltenden 2G-Regeln zu umgehen, gab die Verteidigerin an, dass er gewusst habe, dass sie im Gesundheitssektor arbeite. Er habe ihr das Zertifikat gegeben, damit sie wieder gemeinsam etwas unternehmen könnten. Er sei davon ausgegangen, dass sie sich in der Arbeit immer habe testen lassen müssen.
124
Wie das durch den Verkauf der Impfzertifikate eingenommene Geld aufgeteilt werde, sei nicht klar kommuniziert und konkretisiert worden. Es habe kein Ziel für das Geld gegeben, es sei jedoch geplant gewesen, das Geld hälftig zu teilen. Daher habe von Beginn an Transparenz geherrscht. Teilweise habe die Mitangeklagte P… die aktuellen Kontostände verlangt, teilweise habe er sie von sich aus ohne Nachfrage mitgeteilt. Diese habe gewollt, dass er noch viel mehr Geld mache, dass es sich lohne. Der von ihr sei ein Haus am See, vermutlich in K…, gewesen. Angedacht sei auch eine Wohnung in M… gewesen, es stimme, dass sie sich darüber ausgetauscht hätten. Dies sei allerdings nicht sein persönlicher Traum gewesen, da er nie in M… heimisch geworden sei. Er habe die ermittelten Beträge von seinem Coinbase-Konto abgehoben und auf seine Konten bei der … und … transferiert, was die Mitangeklagte P… gewusst habe. Er habe auch am 13.10.2021 versucht, der Mitangeklagten P… € zu überweisen, was jedoch misslungen sei.
125
Dass er in den Chats angegeben habe, die Schrift für den Personalausweis über … aufgrund seiner Beziehungen für … € anstelle der normalen … € erhalten zu haben, sei „echt unglücklich“. Er habe sich etwas aufspielen wollen. Es sei dumm von ihm gewesen, er habe als „pfiffiges Kerlchen dastehen“ wollen. Leider habe er das „einfach so gelabert“. Tatsächlich habe er die Schrift über google „Personalausweis font“ gefunden.
126
Bei der Firma … habe er einen Einstellungstest „IHK-Prüfung“ gemacht, den er auch bestanden habe.
127
Auf Frage der Kammer führte Rechtsanwältin S… weiter aus, dass der Angeklagte S… für die Taten seinen PC und sein privates MacBook verwendet habe, vielleicht auch das aus der Arbeit, das könne er nicht ausschließen, jedoch auch nicht sicher bestätigen. Ja, es sei ihm komisch vorgekommen, dass sich die Angeklagte P… am 22.10.2021 weder gemeldet habe noch erreichbar gewesen sei. Eine Durchsuchung habe er nicht für ausgeschlossen gehalten. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung habe sich sein privates MacBook in der Garage befunden.
128
Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bestätigte der Angeklagte S… im Anschluss daran wiederum, dass sämtliche vorangegangenen Ausführungen seiner Verteidigerin vollumfänglich richtig seien.
129
c) Im Rahmen des achten Verhandlungstermins am 18.11.2022 gab die Verteidigerin, Rechtsanwältin S… eine weitere Erklärung für den Angeklagten S… ab. Hierbei führte sie insbesondere aus, dass die Verteidigung durch das Gericht darauf hingewiesen sei, dass möglicherweise Zweifel am Umfang des Geständnisses des Angeklagten S… bestünden.
130
Bezüglich der Strafbarkeit zu Lasten von P… werde zur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen oder Fehlinterpretationen nochmals klarstellend ausgeführt, dass dem Angeklagten S… bewusst gewesen sei, dass der Finanzierungs- bzw. Kaufvertrag zwischen ihm und dem P… A… nur durch Vorlage der gefälschten Gehaltsabrechnungen und des Personalausweises habe zustande kommen können. Er selbst habe billigend in Kauf genommen, die Finanzierungsraten nicht stemmen zu können.
131
Hinsichtlich der Strafbarkeit zu Lasten der Arbeitgeber werde zur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen oder Fehlinterpretationen nochmals klarstellend ausgeführt, dass der Angeklagte S… objektiv und subjektiv einräume, durch Vorlage der gefälschten Arbeitszeugnisse bei den Arbeitgebern … (Ziffer 8. a) des Anklagesatzes) und … (Ziffer 8. b) des Anklagesatzes) über seine Kompetenzen zu getäuscht zu haben und mit dieser Täuschung erreicht haben zu wollen, die von ihm gewünschte Anstellung zu erhalten bzw. seine Chancen darauf erheblich zu verbessern. Dem Angeklagten S… sei dabei bewusst gewesen, dass er ohne Vorlage der gefälschten Dokumente entweder überhaupt keine oder allenfalls erheblich schlechtere Chancen auf eine Einstellung gehabt hätte.
132
Der Umstand, dass der Angeklagte S… im Rahmen des dann angetretenen Arbeitsverhältnisses aus seiner Sicht und aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution keine mangelhaften Leistungen erbracht habe, ändere selbstverständlich nichts an dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten S…, sondern habe aus Sicht der Verteidigung lediglich im Rahmen der Strafzumessung Relevanz.
133
Auf Nachfrage gab die Verteidigerin nach Rücksprache mit dem Angeklagten S… ergänzend an, dass es zutreffe, dass der Angeklagte S… den Finanzierungsvertrag mit P… – wäre er nicht festgenommen worden – unterschrieben hätte. An einen Rücktritt von dieser Tat habe der Angeklagte S… nicht gedacht, vielmehr hätte er es so gemacht, wie es von Anfang an geplant gewesen sei.
134
Auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im Anschluss, ob die gesamten vorangegangenen Ausführungen seiner Verteidigerin korrekt seien und als Geständnis sämtlicher ihm im Anklagesatz zur Last gelegten Taten zu verstehen seien, mithin diese von ihm vollumfänglich eingeräumt und gestanden würden, bestätigte der Angeklagte S… dies und erklärte, dass alles vollständig stimme.
135
Weitere Angaben zu den Tatvorwürfen wurden nicht gemacht, der Angeklagte S. beantworte hierzu auch keine weitergehenden Fragen.
136
d) Durch den Angeklagten S… wurde somit letztlich ausdrücklich eingeräumt, sämtliche oben genannten ihm zur Last gelegten zahlreichen Straftaten – wie im Anklagesatz niedergelegt – begangen zu haben.
137
Die hinsichtlich sämtlicher seiner Verurteilung zugrundeliegenden Taten letztlich vollumfänglich geständigen glaubhaften Einlassungen des Angeklagten S… wurden bestätigt und ergänzt durch die ebenfalls vollumfänglich geständigen Einlassungen der Mitangeklagten P… sowie die durchgeführte Beweisaufnahme.
138
Zur weiteren Würdigung der Einlassung des Angeklagten S… im Gesamtkontext siehe unten.
139
2. Einlassungen der Angeklagten P…
140
Die Angeklagte P… ist hinsichtlich des gesamten unter Gliederungspunkt B. festgestellten sie betreffenden Sachverhalts, namentlich sämtlicher unter den Ziffern 1. bis 7. dargestellten und ihr zur Last gelegten Taten, vollumfänglich geständig.
141
a) So erklärte die Angeklagte P… bereits zu Beginn des ersten Verhandlungstermins am 19.09.2022 selbst, dass die im Anklagesatz unter den Ziffern 1. bis 7. dargestellten Taten dort richtig wiedergegeben seien. Sie gestehe diese Taten vollumfänglich. Wie sie es jedoch bereits in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 17.01.2022 angegeben habe, habe sie nie am Erlös der Taten beteiligt werden wollen. Sie habe von dem Geld, welches der Mitangeklagte S… mit den unter den Ziffern 4. bis 6. niedergelegten Taten verdient habe, selbst keinerlei Geld erhalten. Sie bereue ihre Taten und schäme sich für sie.
142
Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts erklärte die Angeklagte P… dass ihre vorangegangene Erklärung abschließend sei. Weitere Angaben zur Sache würden derzeit nicht gemacht, zu einem späteren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung werde sie sich jedoch ergänzend äußern und Fragen beantworten.
143
b) Im Rahmen des fünften Verhandlungstermins am 12.10.2022 tätigte die Angeklagte P… weitere Angaben zur Sache.
144
Sie gab hierbei insbesondere an, dass sie mit dem Mitangeklagten S… bis zu ihrer Verhaftung eine Beziehung geführt habe. Sie seien andauernd über Chats, Telefonate, Treffen usw. in Kontakt gestanden. Sie habe sich mit dem Mitangeklagten S… sehr wohl gefühlt und auf eine feste Partnerschaft mit ihm gehofft. Der Mitangeklagte S… habe im weiteren Verlauf jedoch eher Gefühle wie zu einer Mutter entwickelt. Sie habe sich für den Mitangeklagten S… verantwortlich gefühlt und diesen jahrelang finanziert, wobei sie ihre eigenen finanziellen Möglichkeiten überschritten habe. Wenn sie dessen Wünsche zurückgewiesen habe, sei es regelmäßig zu Streitigkeiten gekommen. Am Ende habe sie dann doch dessen Wünschen erfüllt. Über die Jahre hinweg habe sie diesem insgesamt etwa einen Geldwert von … € bis … € zugewendet, etwa für zwei Rolex-Uhren für … €, eine Kamera, ein MacBook, diverse Möbel, den geleasten P… € für eine Haartransplantation, verschiedene Urlaube, in Summe etwa … € Taschengeld, … € für Umzugskosten und dessen Wohnung, circa … € für Kleidung und Lebensmittel sowie … € für dessen Führerschein. Sie habe das Geld immer für gute und teure Dinge ausgegeben.
145
Auf nochmalige Nachfrage bestätigte die Angeklagte P… nochmals, dass die Taten im Anklagesatz unter Ziffer 1. bis 7. (oben Gliederungspunkt B.1. bis B.7.) korrekt dargestellt seien. Bei den ersten beiden Taten habe sie noch sehr viel Angst gehabt. Die Daten, die sie für die Ausstellung des Impfzertifikates für den Mitangeklagten S… benötigt habe (Gliederungspunkt B.1.), seien ihr bereits zuvor bekannt gewesen. Sie habe daher für den Mitangeklagten S… das Impfzertifikat ausgestellt und es dann diesem geschickt.
146
Den späteren Verkauf der Zertifikate über das Darknet habe der Mitangeklagte S… abgewickelt. Dieser habe den Verkauf alleine organisiert, ihr aber immer erzählt, wie viele er verkauft und welche Einnahmen er dadurch erzielt habe. Ihrer Erinnerung nach habe er ihr von Einnahmen in Höhe von insgesamt etwa … € berichtet. Es habe auch immer wieder Kunden gegeben, die die falschen Impfzertifikate bestellt, dann aber nicht bezahlt hätten. Sie gehe davon aus, dass die Angaben des Mitangeklagten S… ihr gegenüber der Wahrheit entsprochen hätten. Es habe zwischen ihnen keine ausdrückliche Absprache gegeben, wer das Geld aus dem Verkauf der Zertifikate erhalte. Für sie selbst sei allerdings klar gewesen, dass diese der Mitangeklagte S… alleine bekomme, damit er sich eine Wohnung in M… oder der Umgebung kaufen könne. Dies habe sie ihm auch so gesagt. Sie selbst habe es auch immer abgelehnt, Geld für die Taten zu bekommen. Es sei zwar einmal geplant gewesen, dass Überweisungen von Bitcoins auch an sie erfolgten. Der Grund für diese Überlegung sei jedoch alleine gewesen, dass der Mitangeklagte S… keine Probleme wegen Geldwäsche bekomme. Hätte sie solche Bitcoins erhalten, wie es jedoch nicht der Fall gewesen sei, hätte sie diese im Anschluss an den Mitangeklagten S… zurücküberwiesen. Trotz der nun vorhandenen Einnahmen des Mitangeklagten S… aus den Zertifikatsverkäufen habe sie diesen gleichwohl weiterhin finanziell unterstützt. Sie habe insgesamt keinen finanziellen Vorteil aus den Zertifikatsverkäufen erlangt und dadurch ausschließlich dem Mitangeklagten S… helfen wollen. Sie habe immer Angst gehabt, dass sie „auffliegen“, sich jedoch ohnmächtig gefühlt und daher die Angst verdrängt. Als der Mitangeklagte S… im weiteren Verlauf dann die Zertifikate selbst ausgestellt habe, sei ihre Rolle passiver gewesen. Insgesamt bereue sie ihre Taten zutiefst und schäme sich dafür. Warum es dazu gekommen sei, könne sie sich heute insgesamt nicht mehr erklären. Es sei ihr damals psychisch sehr schlecht gegangen. Ihr Verhältnis zum Mitangeklagten S… spiegele auch in ihren Chats über das I-Phone wider. Diese zeigten die Kommunikation zwischen ihnen genau so, wie sie tatsächlich gewesen sei.
147
Auf weitere Nachfrage der Kammer gab die Angeklagte P… an, dass die Idee für den Verkauf der Zertifikate vom Mitangeklagten S… gekommen sei. Die Ausstellung der ersten gefälschten Zertifikate sei jedoch ihre Idee gewesen. Sie habe davor in einer pharmazeutischen Zeitung einen Artikel gelesen gehabt, in welchem über eine versuchte Fälschung der Zertifikate und eine Sicherheitslücke berichtet worden sei. Dies habe sie dem Mitangeklagten S… erzählt. In der Folge habe dieser dann auch solche Fälschungen verkaufen wollen.
148
Auf weitere Frage gab die Angeklagte P… an, dass sie davon ausgehe, dass der Mitangeklagte S… durch die Taten wohl nicht mehr als … € verdient habe. Von dessen Bitcoin-Wallet habe sie keine Kenntnis gehabt. Seit ihrer Verhaftung habe sie keinen Kontakt mehr mit dem Mitangeklagten S… gehabt. Sie trügen an den Taten jeweils gemeinsam die Schuld.
149
Weiter äußerte sich die Angeklagte P… zu den Tatvorwürfen nicht.
150
c) Die hinsichtlich sämtlicher ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Taten vollumfänglich geständigen glaubhaften Einlassungen der Angeklagten P… wurden bestätigt und ergänzt durch die letztlich ebenfalls vollumfänglich geständigen Einlassungen des Mitangeklagten S… sowie die durchgeführte Beweisaufnahme.
151
Durch die Angeklagte P… wurde somit ausdrücklich eingeräumt, sämtliche oben genannten ihr zur Last gelegten zahlreichen Straftaten – wie im Anklagesatz niedergelegt – begangen zu haben.
152
Zur weiteren Würdigung der Einlassung der Angeklagten P… im Gesamtkontext siehe unten.
3. Zeugenaussagen KHK …
153
Der Zeuge KHK … der studierter Physiker ist und beim B… Landeskriminalamt jeweils als polizeilicher Hauptsachbearbeiter hinsichtlich der gesamten Tatkomplexe unter den Gliederungspunkten B.1. bis B.8. die kriminalpolizeilichen Ermittlungen geleitet bzw. zusammengeführt hatte, schilderte zunächst umfassend den Ablauf und die Resultate der gegen die beiden Angeklagten geführten Ermittlungen. Zudem erläuterte er insbesondere ebenfalls die im zeitlichen Verlauf immer weiter entwickelte und professionalisierte Vorgehensweise der beiden Angeklagten bei der Erstellung der gefälschten Impfzertifikate. Ebenso legte er die Durchführung und die Ergebnisse der Durchsuchungen schlüssig und überzeugend dar. Schließlich tätigte er umfassende Angaben zu den jeweiligen Einzeltaten, wobei er insbesondere jeweils den Modus Operandi, die Beweislage sowie die im Einzelnen hierzu gesicherten Daten eingehend erläuterte.
154
a) Namentlich führte er hierzu in seiner ersten Vernehmung am zweiten Hauptverhandlungstermin insbesondere aus, dass Anfang Oktober 2021 anlassunabhängig im Darknet nach gefälschten Bestätigungen für Corona-Impfungen geforscht worden sei. Auf der Plattform … sei dann ein Angebot für gefälschte Impfzertifikate festgestellt worden. Die Domain-Endung „.to“ stehe dabei für Togo, inzwischen habe sich die betreffende Domain-Endung auf „.is“ geändert. Das Besondere an dem Angebot sei gewesen, dass hier Impfzertifikate angeboten worden seien. Ansonsten sei er insoweit öfter mit gefälschten Impfbüchern befasst gewesen. Letztere hätten jedoch den Nachteil, dass man nach dem Erwerb des gefälschten Impfbuches noch in eine Apotheke gehen müsse, um ein Impfzertifikat zu erhalten. Dies berge ein größeres Entdeckungsrisiko in sich, das man sich ersparen könne, wenn man – wie hier – direkt ein Impfzertifikat erwerbe. Vorliegend habe der Angeklagte S. über das benannte Cybercrimeforum … unter dem Pseudonym „O. S…“ unberechtigt erstellte, jedoch originale, technisch valide QR-Codes für den digitalen Corona-Impfausweis gegen Bezahlung angeboten, ohne dass eine Impfung tatsächlich erfolgt und von dem Abnehmer nachgewiesen worden sei. Es habe sich also um digitale Impfzertifikate gehandelt, mit welchen eine vollständige Impfung habe vorgespiegelt werden können. Die Gefahr einer Entdeckung bei der Nutzung entsprechender Zertifikate sei auch daher sehr gering gewesen, da es sich um echte Zertifikate gehandelt habe, die die Angeklagten generiert und verkauft hätten. Als Preis für ein solches gefälschtes Zertifikat seien bis zu … € verlangt worden. Auf der Plattform … werde alles angeboten. Durch eine entsprechende Weiterleitung auf ein Darknetangebot erreiche man einen größeren Kundenstamm. Ansonsten brauche man einen Torbrowser für das Darknet. Auch dort gebe es Suchmaschinen, dieses seien jedoch viel kleiner. Bei … sei der Zugang viel leichter, da es sich um eine automatische Weiterleitung handele.
155
Das vorliegende Angebot für die gefälschten Impfzertifikate habe sich bereits auf der Startseite von … unter den ersten 100 Angeboten befunden. Dort gebe es verschiedene Unterbereiche bzw. Kategorien etwa für Drogengeschäfte und andere Straftaten. Dieses Angebot unter dem Pseudonym „O. S…“ sei sehr beliebt und deshalb weit oben gelistet gewesen. Als Ablauf sei angegeben worden, dass man Kontakt über …, einem Messenger-Dienst, aufnehmen solle. Als Name sei hierfür … angegeben worden. Hierbei handele es sich um einen einmaligen Nutzernamen, der später dem Angeklagten S. habe zugeordnet werden können. Nach eigenen Angaben des Anbieters in der Anzeige benötigte er für die Erstellung des Impf-QR-Codes lediglich den Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum des Käufers. Um auf … eine Anzeige einstellen zu können, sei lediglich ein Benutzerkonto erforderlich, welches man kostenlos einrichten könne. Dies funktioniere komplett anonym. Auch das Angebot einzustellen, koste nichts. Lediglich ein Listing ganz oben müsse bezahlt werden. In diesem Forum würden Transaktionen meist über Treuhänder abgewickelt, im vorliegenden Fall jedoch nicht. Man könne eine solche Anzeige problemlos selbst einstellen. Der Angeklagte S… habe sie vorliegend schöner ausgestaltet – mit einem längeren Text und mit Grafiken, die an das Computerspiel „GTA 5“ angelehnt gewesen seien.
156
Anschließend wurden Ausdrucke von der vom Angeklagten S… eingestellten Anzeige samt Kommentaren in Augenschein genommen (Bl. 6/13, 20 d.A.), welche der Zeuge KHK … näher erläuterte. Zur Bezahlung sei auch die Krypto-Währung Monero verwendet worden, bei welcher eine Nachverfolgung schwieriger sei als bei Bitcoins. Auch diese könne in echtes Geld umgetauscht werden. Für Transaktionen über die Wallet benötige man ein Schlüsselpaar, welches aus einem öffentlichen und einem privaten Schlüssel bestehe. Zu den in Augenschein genommenen Ausdrucken von Kommentaren erläuterte der Zeuge KHK … dass in diesem Forum jeder Kommentare schreiben könne, so habe dies auch der Angeklagte S… unter dem Pseudonym „O. S…“ getan. Die in Augenschein genommenen Ausdrucke vom Angebot des Angeklagten S… habe er vom Bundeskriminalamt erhalten.
157
Durch das Bundeskriminalamt sei nach Kontaktaufnahme über … ein verdeckter Testkauf bei … durchgeführt worden. Gegen Zahlung von … € in Form von Bitcoins sei durch „schindlerliste“ ein QR-Code übermittelt worden, welcher in die „Corona-Warn-App“ habe importiert werden können. Hierbei seien Phantasiepersonalien angegeben worden. Das Zertifikat enthalte einen eindeutigen Identifizierungsschlüssel, welcher durch die ABDA (Abkürzung für Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V.) konkret zugeordnet werden könne. Dadurch habe als die das Zertifikat ausstellende Stelle eindeutig die K…-Apotheke in M… Stadtteil S…, festgestellt werden können. Bei der Zeichenfolge der vorliegenden Zertifikatskennung stehe „01DE“ für D…, das folgende „A“ für eine Ausstellung durch eine Apotheke, die folgenden zwei Ziffern „80“ gäben die beiden ersten Zahlen der Postleitzahl dieser Apotheke an und aus den folgenden Ziffern könne die ABDA die betreffende Apotheke eindeutig ermitteln. Da so die K… Apotheke in M… als Aussteller des Zertifikates festgestanden habe, sei das Verfahren an die Cybercrime-Stelle des B… Landeskriminalamtes abgegeben worden.
158
Das besondere an dem vorliegenden Angebot sei gewesen, dass dort echte QR-Codes des Impfzertifikates angeboten worden seien, obwohl jene zu diesem Zeitpunkt erst vier Monate existiert hätten. Es habe zunächst die Sorge bestanden, dass eine Schwachstelle im System bestehe oder das RKI „gehackt“ worden sei. Die Ermittlungen seien daher im Oktober 2021 sehr dringlich geführt worden.
159
Die technischen Abläufe seien bereits durch das Bundeskriminalamt geklärt worden, bevor er selbst die Ermittlungen am 14.10.2021 übernommen habe. Er habe dann selbst Kontakt mit der ABDA aufgenommen, über welche die jeweiligen Zeitstempel der von der K… Apotheke ausgestellten Impfzertifikate hätten ermittelt werden können. Bei der ABDA werde zwar nicht gespeichert, auf welche Personaldaten die jeweiligen Zertifikate ausgestellt worden seien, man könne jedoch danach unterscheiden, ob es für eine Erst- oder Zweitimpfung oder für eine Rezertifizierung ausgestellt worden sei. Am 19.10.2021 habe er von der ABDA die Daten zu allen Zertifikaten erhalten, die zwischen dem 01.10.2021 und dem 19.10.2021, 08.41 Uhr von der K…-Apotheke ausgestellt worden seien. In diesem Zeitraum seien … Zertifikate von dort aus ausgestellt worden, davon … außerhalb der Öffnungszeiten, hauptsächlich ab 21.00 Uhr bis Mitternacht. Weiterhin habe ausgeschlossen werden können, dass die Erstellung lediglich mit den Zugangsdaten von einem beliebigen Internetanschluss aus stattgefunden habe. So sei die Impfzertifikatserstellung lediglich im speziell abgesicherten Apotheken-Intranet möglich, welches lediglich über VPN-Konnektoren mit zusätzlichen Smartcards erreichbar sei, die in den Apotheken verbaut seien.
160
Da festgestanden sei, dass die gefälschten Zertifikate vorliegend über das interne Apothekennetzwerk von der K…-Apotheke in S… ausgestellt worden seien, seien kurzfristig an zwei bis drei Nächten Observationen an der K…-Apotheke zu den üblichen Uhrzeiten durchgeführt worden, an denen Zertifikate nachts ausgestellt worden seien. Die K… Apotheke sei aufgrund einer großen Glasfront sehr gut einsehbar. Es hätten zu diesen Zeiten in der Apotheke jedoch keine Personen und keine Aktivitäten festgestellt werden können. Durch weitere Auskünfte von Zeitstempeln durch die ABDA sei nach den Nächten, an denen observiert worden sei, festgestellt worden, dass eine Vielzahl von Zertifikaten ausgestellt worden seien, obwohl sich zu dieser Zeit niemand in der Apotheke befunden habe.
161
Da das genaue Vorgehen der Täter noch unklar gewesen sei, habe er sich selbst über den näheren Ablauf bei der Ausstellung der Impfzertifikate informiert. Hiernach müsse man sich zunächst auf der über das Internet frei zugänglichen Webseite „www.mein-apothekenportal.de“ unter Angabe von E-Mail-Adresse und Passwort anmelden, wobei dieser Zugang einmalig durch die Apotheke angelegt und nicht personalisiert sei. Nach dem Login gelange man über ein Menü auf das Portal für Impfnachweise. Über dieses Apothekenportal werde man dann zur Ausstellung von Impfnachweisen auf die Webseite … weitergeleitet, welche nicht frei erreichbar, sondern lediglich über ein geschlossenes Intranet, namentlich die Telematik-Infrastruktur, aufrufbar sei. Er habe das Procedere selbst bei einer unbeteiligten Apotheke überprüft. Den Zugang zu diesem Intranet stelle von außen ein VPN-Konnektor her. Dadurch werde eine interne IP-Adresse zugewiesen, mit welcher man Zugriff auf das abgesicherte Intranet erlange. Für die Herstellung des Zugangs müsse zudem in einem Terminalgerät eine spezielle Karte (Smartbox) verbaut sein, wie sie ausschließlich in den Apotheken vorhanden seien. Über diesen Weg erfolge die Ausstellung der Impfzertifikate durch Übermittlung der notwendigen Daten (Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Impfdatum etc.) über eine Maske an das RKI, durch welches sodann wenig später automatisiert ein QR-Code generiert werde, der ohne weitere Prüfung der Korrektheit der Daten an die die Ausstellung beantragende Apotheke zurück übermittelt werde. Dieser Vorgang benötige inklusive des Ausfüllens der Maske lediglich etwa 30 Sekunden pro Zertifikat.
162
Letztlich sei damit klar gewesen, dass vorliegend die Impfzertifikate mittels einer Fernzugriffssoftware erstellt worden seien. Nachdem ein entsprechender gerichtlicher Beschluss am 21.10.2021 ergangen sei, hätten sie den betreffenden Datenverkehr überprüfen können. Dabei seien Verbindungen zum … auffällig gewesen, da es sich dabei um einen eher besonderen Messenger-Dienst handele. Diese Verbindungen hätten durchgehend über mehrere Stunden bis nach 18.00 Uhr festgestellt werden können. Am Folgetag, dem 22.10.2021 seien dann … Verbindungen zwischen 09.00 Uhr und 15.21 Uhr festgestellt worden, was auf eine Nutzung dieses Dienstes durch einen Apothekenmitarbeiter nahe gelegt habe. Als sie die Kommunikation in der Nacht zwischen dem 21.10.2021 und dem 22.10.2021 überprüft hätten, sei aufgefallen, dass von 22.15 Uhr bis nach Mitternacht Verbindungen zu Teamviewer, einer Fernzugriffssoftware, aufgebaut gewesen seien. Es habe sich dabei um sehr lange Verbindungen über einen Server in B… gehandelt. Hierbei seien über Stunden viele Daten ausgetauscht worden. Am Morgen sei daher in B… eine Auskunft über den Mieter des Servers eingeholt worden. Insoweit habe der Anbieter … mitgeteilt, dass der Server von einem „O… S…“ mit einer Adresse in Detmold angemietet worden sei. Diese Adresse sei jedoch real nicht existent gewesen. Die Bezahlung sei mittels Bitcoins erfolgt.
163
Am 20.10.2021 sei er zudem von der ABDA über eine Anfrage des Bundesgesundheitsministeriums informiert worden, wonach die Bundesrepublik D… über diplomatische Kanäle darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass in F… ein Impfzertifikat aufgefallen sei, das nicht nachvollziehbare Daten enthalte. Als Vorname sei in diesem Zertifikat … eingetragen gewesen, was das finnische Wort für „Impfpass“ sei. Das Zertifikat sei allerdings technisch gültig und vom RKI nach der Kennung ebenfalls für die K…-Apotheke in M… ausgestellt worden. Vom Bundesgesundheitsministerium sei daher zunächst eine Abschaltung der K…-Apotheke von der Impfinfrastruktur angeordnet worden. Um den Ermittlungserfolg im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu gefährden, sei davon dann bis zum 25.10.2021 abgesehen worden.
164
Aufgrund der bestehenden Dringlichkeit sei daher am 22.10.2021 gegen 16.00 Uhr die K…-Apotheke durchsucht worden. Die festgestellten Wickr-Verbindungen – wohl von einem Privathandy über das WLAN der Apotheke – endeten an diesem Tag um 15.21 Uhr. Es sei daher möglich gewesen, dass sich der Täter gegebenenfalls noch vor Ort befinde. Die Durchsicht der freiwillig ausgehändigten Mobiltelefone aller Apotheken-Mitarbeiter sei allerdings hinsichtlich des Messenger-Dienstes … negativ verlaufen.
165
Zwischenzeitlich sei jedoch gegen 17.00 Uhr hinsichtlich der Bezahlung des bulgarischen Servers mit Bitcoins über Coinbase bekannt geworden, dass dieser vom Bitcoin-Konto des Angeklagten S… bezahlt worden sei. D… S… sei der Polizei bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Allerdings sei in diesem Bitcoin-Konto ebenso eine IBAN hinterlegt gewesen, die der Apothekenmitarbeiterin D… P… habe zugeordnet werden können. Bei dem verwendeten Bitcoin-Konto habe sich der Angeklagte S… wie bei einer normalen Bank identifizieren müssen. Daher seien dort die Echtpersonalien des Angeklagten D… S… hinterlegt gewesen. Auffällig sei gewesen, dass bei dem Bitcoin-Konto des Angeklagten S… drei IBAN-Nummern hinterlegt gewesen seien, eine von der Kreissparkasse A… und eine von der …, wobei beide auf den Angeklagten D… S… liefen, sowie eine dritte, die auf D… P… und deren Ehemann lief. In der Folge seien dann alle Apothekenmitarbeiter als Zeugen vernommen worden. Die Mitarbeiterin Stadler habe dabei berichtet, dass die Angeklagte P… an diesem Tag etwa zwischen 09.00 Uhr und 15.15 Uhr in der Apotheke gewesen sei. Dies passe zu den festgestellten …-Verbindungen zwischen 09.00 Uhr und 15.21 Uhr (siehe oben). Gegen 18.30 Uhr hätten die polizeilichen Kräfte zu der Wohnanschrift der Angeklagten P… verlegt. Dort sei jedoch niemand zu Hause gewesen. Gegen 18.45 Uhr habe dann jedoch die Angeklagte P… im Aufzug festgestellt werden können. Ihr Mobiltelefon sowie ihr Schlüssel seien daher sichergestellt und dann deren Wohnung durchsucht worden, wobei diese von der Staatsanwaltschaft vor Ort wegen Eilbedürftigkeit angeordnet worden sei. Es habe keinen Hinweis dafür gegeben, dass die Angeklagte P… zuvor gewarnt worden sei.
166
Nach Belehrung habe die Angeklagte P… zunächst keine Angaben zur Sache gemacht und mit ihrem Rechtsanwalt telefonieren wollen. Die Angeklagte P… sei ihm von der Internetseite der Apotheke vom Sehen bekannt gewesen. Beim Antreffen habe die Angeklagte P… gefasst und unbeeindruckt gewirkt. Sie habe den Ablauf bestimmen wollen. Sie habe etwas erstaunt gewirkt, als sie gesehen habe, dass die Ermittlungen nicht durch die Streifenpolizei geführt worden seien. Sie sei jedoch ruhig geblieben und habe sich auf eine Bank gesetzt. Nachdem mit ihrem Verteidiger gesprochen gehabt habe, habe sie sich nicht zu den Tatvorwürfen geäußert.
167
Auf Nachfrage gab der Zeuge KHK … ergänzend an, dass die Angeklagte P… in dieser Situation tough und ruhig gewirkt habe. Sie habe nicht geweint und nicht geschrien. Vielmehr sei sie regungslos auf der Bank gesessen und habe die Abläufe hingenommen. Etwa 15 Minuten später sei ihr Ehemann eingetroffen, welcher nach der Belehrung als Beschuldigter ebenfalls keine Angaben zur Sache gemacht habe. Die beiden seien dann gemeinsam im Flur gesessen.
168
Bei der Durchsuchung seien insbesondere Mobiltelefone, Computer sowie Finanzunterlagen sichergestellt worden, zudem auch Liebesbriefe und andere Unterlagen, die im Bezug zu „D… S…“ gestanden seien. In der Tasche des Ehemanns der Angeklagten P… seien etwa … € und im Geldbeutel der Angeklagten P… mehrere … Euro festgestellt worden, was ein auffällig hoher Betrag gewesen sei, weshalb er sichergestellt worden sei. Gegebenenfalls stammte dieser auch aus einem Autoverkauf. Die Wohnung der Angeklagten P… sei modern und sauber gewesen, es seien sehr viele Luxusgegenstände aufgefunden worden. Es sei auch eine Lohnabrechnung in Papierform festgestellt worden, die auf „D… S…“ gelautet habe. Damit sei klar gewesen, dass die Angeklagte P… mit diesem in Verbindung gestanden sei.
169
Das Mobiltelefon der Angeklagte P… sei bei der Sicherstellung entsperrt gewesen. Darauf habe die …-App und ein Chat mit … festgestellt werden können, wobei es sich um umfangreiche Nachrichten handelte. Da sie von zwei Tätern ausgegangen seien, seien sowohl die Angeklagte P… als auch deren Ehemann vorläufig festgenommen worden. Anschließend seien sie zur Meldeadresse des Angeklagten D… S… in N… an der D… gefahren.
170
Auf Nachfrage der Kammer gab der Zeuge KHK … an, dass die Angeklagte P… ihre vorläufige Festnahme regungslos hingenommen habe. Er habe ihr angeboten, notwendige Medikamente mitzunehmen, was diese dann auch getan habe und welche von der Bereitschaftsärztin auch abgesegnet worden seien. Es habe bei der Angeklagten P… keinerlei Anhaltspunkte für einen vorangegangen Konsum von Alkohol oder Drogen gegeben. Er habe bei dieser keinerlei kognitiven Beeinträchtigungen feststellen können.
171
Über eine Prüfung der Einwohnermeldedaten sei die Adresse des Angeklagten S… bekannt geworden. Außerdem habe er ein Foto aus dem Führerschein vom Angeklagten über Coinbase erhalten. Am 23.10.2021 gegen 00.05 Uhr hätten sie an der Haustüre zur Wohnung des Angeklagten S… in N… an der D… geklingelt. Dort habe dieser zusammen mit seiner Verlobten, A… K…, im oberen Stockwerk gewohnt. Nachdem die Haustüre sofort geöffnet worden sei, seien sie die Treppe nach oben gegangen, wobei ihnen der Angeklagte S… sofort im Treppenhaus entgegen gekommen sei. Dies sei auffällig gewesen. Über die Sprechanlage sei zuvor nicht gesprochen worden. Sie hätten dann den Angeklagten S… abgefangen und seien mit diesem zurück in seine Wohnung gegangen. Dort sei er als Beschuldigter belehrt worden, woraufhin dieser keine Angaben zur Sache gemacht habe. Im weiteren Verlauf habe er dann allerdings von sich aus doch mit ihnen gesprochen.
172
Auf die Frage nach dem Zustand des Angeklagten S… beim Antreffen führte der Zeuge KHK … aus, dass dieser keinerlei Widerstand geleistet habe, er sei allerdings deutlich überraschter als die Angeklagte P… gewesen. Er sei mit einer Jogginghose und einem Sweatshirt bekleidet gewesen, weshalb er beim Klingeln wohl noch wach gewesen sei. Er habe sich völlig friedlich verhalten und habe den Anweisungen Folge geleistet. Mit der Zeit habe er jedoch zunehmend aufgeregt und unruhig gewirkt. Er sei immer wieder aufgestanden und herumgelaufen, habe mit seinen Händen „gepumpt“. Insgesamt habe er sehr aufgewühlt gewirkt. Es seien keinerlei Zwangshandlungen erforderlich gewesen, er sei auch nicht gefesselt worden. Anhaltspunkte für einen vorangegangenen Konsum von Alkohol, Drogen oder Medikamenten seien keine erkennbar gewesen. Er habe sich unauffällig verhalten, sei klar und ansprechbar gewesen. Sein Gang und seine Motorik seien sicher gewesen, auch habe er einen geordneten Denkablauf gehabt. Ihm sei die Situation, in der er sich befunden habe, bewusst gewesen. In der Wohnung seien zwar in Schubladen im Küchenboard Tütchen mit kleinen Resten von worden, diese hätten jedoch einen geringen Wirkstoffgehalt gehabt und auch die Menge sei sehr wenig bzw. verschwindend gering gewesen. Dass er in der Vergangenheit auch THC konsumiert habe, habe sich jedoch aus den gesicherten Chats herauslesen lassen. Jointreste oder ähnliches seien in der Wohnung nicht aufgefunden worden, es habe jedoch in der Wohnung stärker nach THC gerochen, was gegebenenfalls für eine vorangegangen Lagerung sprechen könnte. Konsumutensilien seien ebenfalls nicht aufgefunden worden.
173
Während der Durchsuchung habe die Verlobte freiwillig ihr Handy entsperrt, wobei darauf ein …-Chat mit „schindlerliste“ festgestellt worden sei. Das Mobiltelefon des Angeklagten S… sei mit einer Face-ID und einem Passwort gesicherte gewesen, weshalb sich zunächst keinen Zugriff darauf gehabt hätten. Circa ein bis zwei Stunden später habe der Angeklagte S… dann aber auf Nachfrage doch freiwillig die erforderlichen Daten für die Aufhebung der Sperre – auch für sein I-Pad – preisgegeben. Warum jener dies dann doch getan habe, wisse er nicht. Der Angeklagte S… habe ihm dann sein entsperrtes Handy gezeigt, auf welchem er die inkriminierten Chats aufgefunden habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei eine Tatbeteiligung des Angeklagten S… auf der Hand gelegen. Der Angeklagte S… habe jedoch behauptet, damit nichts zu tun zu haben. Zu den Chats habe er sich nicht geäußert.
174
Auf die Frage, ob beim Angeklagten S… Medikamente aufgefunden worden seien, gab der Zeuge KHK … an, dass sich zwar im Kühlschrank Glasampullen mit einer Flüssigkeit befunden hätten, diese sei jedoch für eine Bräunungscreme genutzt worden. Es seien auch Eiweißpräparate aufgefunden worden, jedoch keine Steroide. Der Angeklagte S… habe zudem angegeben, keine Medikamente zu benötigen.
175
Bei der Durchsuchung seien drei bis vier Luis-Vuitton-Kisten sichergestellt worden, die als Lager für unterschiedlichste Dokumente gedient hätten. Darin sei alles durcheinander gewesen. Weiter sei ein I-Phone, ein I-Pad sowie ein Desktop-Computer aufgefunden worden, ein MacBook jedoch nicht. Im Chat mit der Angeklagten P… sei hiervon jedoch ein Foto zu sehen gewesen. Gegebenenfalls habe es sich dabei um das Gerät eines ehemaligen Arbeitgebers des Angeklagten S… gehandelt, was er in der Zwischenzeit zurückgegeben habe. Da die Verbindung zu dem Apothekenrechner immer über einen Server aufgebaut worden sei, sei das Endgerät, welches der Angeklagte S… für die Taten benutzt habe, unklar. Bei der Durchsuchung sei auch ein Papier für die Bitcoin-Wallet aufgefunden worden. Für den Zugriff darauf benötige man einen privaten Schlüssel in Form einer kryptischen Zeichenfolge. Diese könne zwar auf dem PC gespeichert werden, dies sei jedoch nicht sicher, da somit andere Personen Zugriff auf die Bitcoins erhalten könnten. Der private Schlüssel könne daher etwa auch als QR-Code oder eine Folge von zwölf oder 24 englischer Worte in richtiger Reihenfolge gespeichert werden. Dies könne ausgedruckt werden und sei daher sehr verbreitet. Vorliegend sei beim Angeklagten S… eine solche Folge mit 24 englischen Worten komplett aufgefunden worden, weshalb der Bitcoin-Kontostand noch vor Ort habe überprüft werden können. Dieser habe sich insgesamt in Bitcoins und Monero auf einen Wert von knapp … € belaufen. Diese Werte seien arretiert worden, es hätten zu diesem Zeitpunkt allerdings lediglich ein Wert … € überwiesen werden können, da der Wert der restlichen … € zusätzlich durch eine Hardware-Wallet oder ein weiteres Passwort geschützt gewesen seien, was der Angeklagte damals nicht mitgeteilt habe. Auch die später abgegebene Hardware-Wallet habe hierfür nicht ausgereicht, da diese durch die Eingabe der Folge mit 24 englischen Worten gleichwertig habe ersetzt werden können. Es sei vielmehr ein weiteres zusätzliches Passwort erforderlich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass somit die restlichen Bitcoins noch auf dem Konto des Angeklagten S… vorhanden seien. Bei der Haftbefehlseröffnung für den Angeklagten S… sei er selbst anwesend gewesen. Hierbei sei bereits auch die Frage nach der (später abgegebenen) Hardware-Wallet aufgekommen. Der Angeklagte S… habe vor dem Haftrichter dann angegeben, dass sich diese noch in seiner Wohnung in einem versteckten Fach in der Wand hinter dem Fernsehen befinde und daher bei der Durchsuchung nicht aufgefunden worden sei. Als daraufhin am gleichen Tag die Wohnung nochmals auf freiwilliger Basis durchsucht worden sei, habe die Verlobte K… zwar das Fach gezeigt, darin habe sich jedoch keine Wallet befunden.
176
Auf die Frage der Kammer nach der Verwendung der Fernzugriffssoftware Teamviewer zur Tatbegehung gab der Zeuge KHK … an, dass sich in der Kaiserapotheke zur Tatzeit drei Kassen-PC’s befunden hätten, welche zum Bedienen der Kunden verwendet worden seien. Im hinteren Bereich der Apotheke habe sich ein weiterer PC und ein Zentralrechner befunden. Auf einem dieser beiden letztgenannten Rechner sei die Software Teamviewer bereits zuvor installiert gewesen. Da der Inhaber der Kaiserapotheke eine weitere Apotheke besitze, sei auf diesem Rechner Teamviewer installiert gewesen, um einen Fernzugriff zwischen den beiden Apotheken zu ermöglichen. Im Rahmen der vorliegenden Ermittlungen seien alle Computer in der Apotheke genau überprüft worden. Hierbei sei auch festgestellt worden, dass zur Tatbegehung ausschließlich der vom Eingangsbereich der Apotheke aus gesehen rechte Kassen-Computer benutzt worden sei, mithin nicht der einzige Rechner in der Apotheke, auf welchem Teamviewer bereits zuvor installiert gewesen sei. Wahrscheinlich sei dieser rechte Kassenrechner für die Taten genutzt worden, da dieser am weitesten abseits stehe und am seltensten benutzt werde. Vor Ort habe er festgestellt, dass auf diesem Rechner zur Tatzeit Teamviewer installiert worden sei, wobei zum Zeitpunkt seiner Feststellung als festes Passwort „123456“ eingestellt gewesen sei. Ein solches Passwort muss extra im Programm gewählt werden, ansonsten werde automatisch jedes Mal ein neues Passwort vergeben.
177
Auf nochmalige Nachfrage der Kammer führte der Zeuge KHK … insoweit ergänzend aus, dass auf dem für die Tatbegehung benutzten Computer die Software Teamviewer am 17.09.2021 neu installiert worden sei. Dies habe er in der Registrierung des Rechners eindeutig feststellen können. Jene Daten entsprächen zudem auch den betreffenden Chatnachrichten, die die Angeklagten S… und P… hierzu ausgetauscht und das betreffende Vorgehen besprochen hätten. Die entsprechende Kommunikation sei auf dem Handy der Angeklagten P… gesichert worden. Hiernach habe der Angeklagte S… der Angeklagten P… das Programm Teamviewer auf einem USB-Stick gespeichert übergeben. Zunächst habe die Installation nicht funktioniert, dann habe der Angeklagte S… der Angeklagten P… genau über iMessage erklärt, wie die Installation funktioniere. Im Anschluss daran habe die erste Verbindung über Teamviewer festgestellt werden können. Hiernach sei klar nachvollziehbar, dass Installation von Teamviewer genau an diesem Tag von der Angeklagten P… ausgeführt worden sei. Diese habe sogar den entsprechenden Bildschirm abfotografiert. Hiernach sei aus polizeilicher Sicht belegt, dass auf dem Tatrechner vorher die Fernzugriffssoftware Teamviewer gerade nicht installiert gewesen sei, sondern vielmehr am 17.09.2021 neu aufgespielt worden sei.
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Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge KHK … an, dass auf dem Mobiltelefon der Verlobten K… ein … Chat mit „schindlerliste“ gespeichert gewesen sei. Außerdem sei auf dem Gerät ein Browser geöffnet gewesen, in welchem zuvor eingegebene Suchbegriffe zu sehen gewesen seien. Hiernach sei danach gesucht worden, was die Polizei bei einer Durchsuchung dürfe. A… K… habe dazu angegeben, dass der Angeklagte S… an diesem Abend ihr Handy verwendet habe, da bei seinem der Akku leer gewesen sei. Des Weiteren habe – nachdem der Angeklagte S… den Zugang auf sein Mobiltelefon eröffnet habe – die Kommunikation zwischen den beiden Angeklagten kurz vor der Festnahme der Angeklagten P… festgestellt werden können. Hierbei sei stimmig festgestellt worden, dass etwa die letzten zehn Nachrichten, die der Angeklagte S… an die Angeklagte P… über iMessage versandt habe, diese nicht mehr gelesen habe, was darauf zurückzuführen sei, dass diese zu jenem Zeitpunkt bereits festgenommen gewesen sei. Außerdem sei aus diesen Nachrichten hervorgegangen, dass sich der Angeklagte S… sehr darüber aufgeregt habe, weshalb der Apotheken-Rechner nicht um 22.15 Uhr hochgefahren sei. Der Grund hierfür sei gewesen, dass der Rechner zu diesem Zeitpunkt bereits sichergestellt gewesen sei. In der Folge habe sich der Angeklagte S… bei der Angeklagten P… erkundigt, was los sei, da sie ansonsten dauernd in Kontakt gestanden seien, nunmehr aber auffällig gewesen sei, dass die Angeklagte P… ihm so lange nicht geantwortet habe. Als sie gegen 00.05 Uhr beim Angeklagten S… geklingelt hätten, habe dieser also gegebenenfalls mit einem Besuch der Angeklagten P… gerechnet.
179
Im Anschluss erläuterte der Zeuge KHK … die im Rahmen der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten S… gefertigten Lichtbilder, die in Augenschein genommen wurden (…; Bl. 18/19). Hierbei legte er insbesondere auch die Lage des Geheimfachs in der Kunststoff-Steinwand dar, in welchem bei der zweiten Durchsuchung lediglich eine E-Zigarette und ein Ladekabel aufgefunden worden seien, nicht jedoch die benannte Hardware-Wallet. Bei der ersten Durchsuchung sei er selbst zugegen gewesen, bei der zweiten jedoch nicht. In der Wohnung der Angeklagten P… seien keinerlei Unterlagen zum Bitcoin-Konto aufgefunden worden. Bei Bitcoins seien die Eingangsdaten von Geldbeträgen teilweise feststellbar, bei Monero hingegen nicht. Da der Angeklagte S… auch zwischen diesen Währungen getauscht habe, sei folglich nicht jede Bezahlung der gefälschten Zertifikate klar zuordenbar.
180
Aus den Chats zwischen den Angeklagten gehe hervor, dass von den einzelnen Zertifikatsabnehmern meist zwischen … € und … € verlangt worden seien. Teilweise sei die Kundenakquise von Dritten, sogenannten „Resellern“, betrieben worden, welche größere Mengen an Zertifikaten abgenommen hätten. Gegenüber diesen sei wohl ein Preis von … € pro Zertifikat verlangt worden.
181
Ein Konto der Angeklagten … bei Coinbase habe bis zuletzt nicht verifiziert werden können. Hierfür müsse ein echtes Konto und ein Bitcoin-Konto bestehen, das auf die gleichen Personendaten laufe. Durch den Angeklagten S… sei zwar mehrfach versucht worden, ein Coinbase-Konto für die Angeklagte P … einzurichten, dies sei jedoch jeweils an der Verifizierung gescheitert. Diese habe wohl nicht funktioniert, da die Angeklagte P… s… Staatsangehörige sei. Es bestehe somit keinerlei Nachweis dafür, dass die Angeklagte P… aus den Taten direkt selbst Zahlungen erhalten habe. Der Angeklagte S… habe ihr allerdings regelmäßig seine Einnahmen mitgeteilt. Es seien lediglich Kontobewegungen für eine Bitcoin-Wallet ersichtlich gewesen. Es könne allerdings theoretisch auch weitere Wallets geben. Bei Monero könnte die Zahlungen ohnehin nicht mehr festgestellt werden.
182
Auf dem Handy der A… K… sei insgesamt lediglich ein … Chat festgestellt worden, der mit … geführt worden sei. Dieser Chat beinhalte auch nur eine Nachricht.
183
Nach der Festnahme der beiden Angeklagten hätten sich die Ermittlungen auf den Nachweis konkreter einzelner Taten konzentriert. Hierfür seien zum einen die Chatnachrichten zwischen diesen herangezogen worden. Auf dem sichergestellten I-Phone der Angeklagten P… seien noch die gesamten Chatnachrichten zwischen 2017 bis zur Festnahme gespeichert gewesen. Zuerst sei insoweit der tatrelevante Zeitraum ab Juni 2021 ausgewertet worden. Außerdem habe er von der ABDA Listen erhalten, aus welchen sich sämtliche von der K… Apotheke ausgestellten Impfzertifikate ergäben. Überdies seien über die Rechtshilfe in B… die dortigen Serverdaten ermittelt und gesichert worden, mit welchem auf den Apothekenrechner zugegriffen worden sei. Dort seien auch Original-Zertifikatsdateien gespeichert gewesen.
184
Aufgrund der Chat-Auswertung habe festgestellt werden können, dass sich die Angeklagten teilweise sehr eindeutig über die Ausstellung der gefälschten Zertifikate unterhalten hätten. Diese Nachrichten seien mit den von der ABDA erlangten Daten abglichen worden, was zu genauen Übereinstimmungen geführt habe. Er habe vom I-Phone der Angeklagten P… die Chatnachrichten zwischen den beiden Angeklagten gesichert und sämtliche relevante Nachrichten wörtlich in die entsprechenden Tabellen in seinem Aktenvermerk vom 03.12.2021 (Bl. 320/491 d.A.) übernommen. Diese Nachrichten hat die Kammer über das angeordnete Selbstleseverfahren eingeführt (siehe oben).
185
Weiter führte der Zeuge KHK … insoweit aus, dass er die jeweiligen Daten und Uhrzeiten der Chatnachrichten vom Handy der Angeklagten P… übernommen habe. Er habe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht mit der realen Zeit übereinstimmten, im Gegenteil stünden sie im Einklang mit den entsprechenden ABDA-Daten. Am 10.06.2021 habe etwa die Angeklagte P… dem Angeklagten S… zunächst 14 kurze Nachrichten geschrieben, aus denen hervorgehe, dass die K…-Apotheke, in welcher die Angeklagte P… rgearbeitet habe, wohl ab Mitte Juni 2021 Corona-Impfzertifikate ausstellen werde und sie dann dem Angeklagten S… auch ein Zertifikat ohne Impfung ausstellen könne. Es sei üblich gewesen, dass die Angeklagten über solche vielen kurzen Nachrichten kommuniziert hätten. Die Nachrichten der Angeklagten P… an den Angeklagten S… seien in den Tabellen gelb hinterlegt, die Antworten grün. Teilweise seien auch einzelne Nachrichten kommentiert worden, etwa durch das Hinzufügen eines Ausrufezeichens. Im Chat seien dann auch Bilder von den Zertifikatsdateien verschickt worden, wie etwa vom für den Angeklagten S. ausgestellten Zertifikat. Diese Bilder seien ebenfalls in der in der zu sehenden Form auf dem Handy der Angeklagten P… gespeichert gewesen. Der Angeklagte S… habe hingegen die auf seinem Handy gespeicherten Daten immer wieder gelöscht und das Gerät zurückgesetzt. Daher sei mit dessen Mobiltelefon keine entsprechende Auswertung möglich gewesen. Bei den Chatnachrichten vom 22.10.2021 sei (Bl. 487/488 d.A.) sei etwa zu sehen, wie sich der Angeklagte S… an die Angeklagte P… wende, da der Apothekenrechner nicht um 22.15 Uhr gestartet sei. Die letzte Chatnachricht datiere auf den 22.10.2021, 23.12 Uhr.
186
Aus den Chats gehe hervor, dass die K… apotheke wohl ab dem 14.06.2021 digitale Impfzertifikate ausgestellt habe. Genau an diesem Tage habe dann die Angeklagte P… für den Angeklagten S… ein derart gefälschtes Zertifikat ausgestellt, wovon die Angeklagte P… im Chat am 14.06.2021 um 14.23 Uhr an den Angeklagten S… auch ein Foto versandt habe. Etwaige Gesprächsinhalte zwischen den beiden Angeklagten seien nicht bekannt. Aus der vom Angeklagten S… in den folgenden Nachrichten geäußerten Überraschung gehe jedoch hervor, dass er selbst über die Ausstellung des Zertifikates überrascht gewesen sei. Eine Anstiftung sei daher insoweit nicht erkennbar. Bereits zwei Minuten später habe er jedoch bereits angefragt, ob die Angeklagte P… auch für seine Verlobte K… ein solches Zertifikat ausstellen könne. Auf entsprechende Aufforderung der Angeklagten P… habe dann der Angeklagte S… die erforderlichen Personaldaten seiner Verlobten mitgeteilt. Diese Daten stimmten mit den tatsächlichen Daten seiner Verlobten überein. In der Folge habe dann die Angeklagte P… auch Bilder vom gefälschten Zertifikat für die Verlobte an den Angeklagten S… über den Chat geschickt.
187
Der auf den gefälschten Impfzertifikaten befindliche QR-Code könne dann in der „Corona-App“ eingescannt werden, anschließend gelte man als geimpft. Das Original des Zertifikates werde hierfür nicht benötigt. Der QR-Code könne auch über ein Foto eingescannt werden. Um den Status „geimpft“ zu erhalten, sei ausschließlich der im Zertifikat enthaltene QR-Code erforderlich. Der sonstige Text spiele keine Rolle, vielmehr enthalte der QR-Code alle erforderlichen Informationen aus dem Text sowie eine zusätzliche Signatur. Soweit in den Chats von „crime“ die Rede sei, sei damit wohl die Plattform … gemeint.
188
Am 21.06.2021 habe der Angeklagte S… der Angeklagten P… im Chat mitgeteilt, dass die Zertifikate aus der Smartphone-App verschwunden seien. Die Angeklagte P… habe dann den Angeklagten S… aufgefordert, ihr erneut die Daten der A… K… zu übermitteln, und habe dann am 21.06.2021 gegen 18.35 Uhr nochmals in gleicher Weise für den Angeklagten S… sowie A… K… unrichtige digitale Impfzertifikate ausgestellt, wie aus dem Chat hervorgehe. Sie habe nun jedoch abweichende Impfdaten verwendet. Letztlich sei unklar geblieben, weshalb die alten Zertifikate angeblich nicht mehr funktioniert hätten. Gegebenenfalls habe es sich auch lediglich um ein technisches Problem beim RKI gehandelt. Die Angeklagten seien jedoch davon ausgegangen, dass die ursprünglichen Zertifikate nicht mehr funktionstüchtig gewesen seien und sie daher neue bräuchten. Bei der Durchsuchung sei auf dem Handy der A… K… auch noch das ursprüngliche Zertifikat aufgefunden worden, welches ebenfalls funktioniert habe. Das Zertifikat könne auch auf unbeschränkt vielen Handy verwendet werden. Aus dem Chat gehe ebenfalls hervor, dass die Angeklagte P… gewusst habe, dass sie sich durch die Fälschung der Zertifikate strafbar mache.
189
Dass Teamviewer auf dem für die Taten verwendeten Computer erst durch die Angeklagte P… auf Anweisung des Angeklagten S… installiert worden sei, bestätige sich auch durch die Chatnachrichten vom 17.09.2021. Aus diesen gehe hervor, wie der Angeklagte S… die Angeklagte P… bei der Installation von Teamviewer von einem USB-Stick angeleitet habe. Um 11.38 Uhr und 12.28 Uhr habe die Angeklagte P… dann sogar Bildschirmfotos von Teamviewer dem Angeklagten S… geschickt. Später habe die Fernzugriffssoftware dann auch funktioniert. Auch aus den Installationsdaten ergebe sich, dass Teamviewer an diesem 17.09.2021 auf dem für die Taten verwendeten Computer neu installiert worden sei. Diese Daten passten identisch zusammen. Ab 17.09.2021 habe dann der Angeklagte S… über Teamviewer die Zertifikate samt QR-Codes selbst erstellt.
190
Aus den Chats gehe weiter hervor, dass sich die Angeklagten erstmals am 28.09.2021 über die Möglichkeit, den Computer über eine Manipulation des BIOS automatisch zu starten, austauschten, um so nachts unbemerkt Zertifikate ausstellen zu können. Aus den Chats könnten auch entsprechende Screenshots ersehen werden. Letztlich einigten sich die Angeklagten auf diese Vorgehensweise. Hintergrund sei wohl gewesen, dass auch bei einem Fernzugriff während der Öffnungszeiten über Teamviewer auf dem Bildschirm in der Apotheke jede Bewegung auf dem Bildschirm – sogar die des Mauszeigers – zu sehen gewesen sei, was eine dauernde Überwachung durch die Angeklagte P… in der Apotheke erforderlich gemacht habe. Daher seien die Zertifikate wohl zum Teil auch im Zeitfenster zwischen 07.45 Uhr und 08.00 Uhr erstellt worden, bevor die übrigen Mitarbeiter in die Apotheke gekommen seien. Aus den Chats vom 28.09.2021 gehe zudem beispielshaft hervor, dass die Angeklagten an diesem Tag mehr als 20 gefälschte Zertifikate erstellt hätten. In der Folge erkläre dann der Angeklagte S… der Angeklagten P…, wie das automatische Hochfahren des Rechners durch eine Manipulation des BIOS erreicht werden könne. Dieser Plan habe letztlich auch funktioniert. Am 29.09.2021 habe der Angeklagte S… die Angeklagte P… dann nochmals im Einzelnen zur Manipulation des BIOS angeleitet, indem er ihr etwa auch Beispielbilder geschickt habe. Letztlich sei es der Angeklagten P… gelungen, in das BIOS des Apothekenrechners einzudringen. Dort habe sie in den Einstellungen für die Hardware die BIOS-Einstellungen dahingehend abgeändert, dass der Computer durch einen „Wakeup Timer“ automatisch jeden Abend hochfahre. Auch aus den Chats gehe hervor, dass dies BIOS-Manipulation letztlich funktioniert habe. So sei der Rechner – wie von den Angeklagten gewollt – erstmals am 29.09.2021 um 21.00 Uhr erstmals automatisch hochgefahren.
191
b) Im Rahmen seiner zweiten Vernehmung am dritten Hauptverhandlungstermin erläuterte der Zeuge KHK … zunächst insbesondere die von ihm erstellte Bitcoin-Transaktionsliste, wobei er ausdrücklich darauf hinwies, dass diese nicht unbedingt vollständig sei, jedoch jedenfalls mindestens die dort vermerkten Transaktionen stattgefunden hätten. Insgesamt seien hiernach Transaktionen im Wert von knapp … € durchgeführt worden. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass auch durch Kursschwankungen ein zusätzlicher Mehrwert generiert worden sei. Auch beliefen sich die Transaktionen nicht immer genau auf den Wert von … €, der Angeklagte S… habe also wohl teilweise auch einen Rabatt gewährt. Aufgrund der Blockchain bleibe auch unklar, zu welchem genauen Zeitpunkt die jeweilige Transaktion tatsächlich durchgeführt worden sei. Eine konkrete Zuordnung von den aus der Transaktionsliste ersichtlichen Beträgen zu einzelnen Taten sei daher nicht möglich. Einzelne Bestellungen könnten folglich nicht konkreten Transaktionen zugeordnet werden. Vor allem im Oktober 2021 sei es ebenso zu größeren Umwechslungen bzw. Umbuchungen gekommen.
192
Aufgrund der umfassenden Auswertung der Chatnachrichten und der entsprechenden ABDA-Daten sei auf eine Gesamtanzahl an gefälschten Zertifikaten von 1074 gekommen. So hätten sich die Angeklagten beispielsweise dahingehend ausgetauscht, dass an diesem Tag schon zwei Zertifikate ausgestellt worden seien und dann später noch drei kämen. Die Plausibilität dieser Daten habe er dann jeweils über die ABDA-Daten überprüft und abgeglichen. Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Angeklagten die Zertifikate aufgrund der BIOS-Manipulation außerhalb der Öffnungszeiten hätten erstellen können, habe er nurmehr die außerhalb der Öffnungszeiten erstellten Zertifikate überprüft, mithin alle Zertifikate, die jeweils ab 21.00 Uhr ausgestellt worden seien, da zu dieser Zeit niemand berechtigt Zertifikate in der K…-Apotheke ausgestellt habe. Die betreffenden Finanzermittlungen habe KHK … durchgeführt. Auf Weisung der Staatsanwaltschaft sei auch jede festgestellte Falschausstellung eines Zertifikates einem konkreten Zeitstempel bei der ABDA zugeordnet worden. Hiernach habe er selbst eine entsprechende Aufstellung der einzelnen Taten erstellt, die auch in den Anklagesatz Eingang gefunden habe, wobei er auch die entsprechenden Käuferdaten ergänzt habe, soweit der betreffende Zeitpunkt in den ABDA-Daten mit dem Zeitstempel des konkreten Zertifikates übereingestimmt hätte. Hiernach sei er auf die insgesamt angeklagten … Taten gekommen.
193
Der Angeklagte habe den b… Server immer wieder aufgeräumt, daher seien dort vor allem nur noch die letzten ausgestellten Zertifikate als Pdf-Dateien gespeichert gewesen. Er wisse nicht mit Sicherheit, ob die angegebenen Personaldaten jeweils echt seien. Insgesamt hätten … Abnehmer ermittelt werden können, die jeweils einer real existierenden Person hätten eindeutig zugeordnet werden können. Gegen diese seien entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.
194
Das Handy der Angeklagten P… sei das wichtigste ausgewertete Asservat gewesen. Hierauf habe eine umfangreiche Kommunikation zwischen den Angeklagten festgestellt werden können. Der Angeklagte S… habe sein Handy hingegen in der Zwischenzeit zurückgesetzt gehabt, weswegen dort ein Großteil der Kommunikation gefehlt habe. Auf dem Mobiltelefon der Angeklagten P… seien die Nachrichten jedoch noch vollständig gespeichert gewesen, daher seien diese den Ermittlungen zugrunde gelegt worden.
195
Auf Nachfrage gab der Zeuge KHK … weiter an, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Mobiltelefone der Angeklagten von anderen Personen genutzt worden seien. In den Nachrichten würden sich konstant die Diktion, aber auch dieselben Fehler wiederholen. Es sei kein Grund ersichtlich, der dafür spreche, dass Nachrichten von anderen Personen geschrieben worden seien.
196
Teilweise seien Zertifikate für Erst- und Zweitimpfung für dieselbe Person ausgestellt worden. Es sei dann davon ausgegangen worden, dass dafür nur ein Betrag – etwa in Höhe von … – bezahlt worden sei. Es seien bei der Ausstellung jedoch bei diesen zwei Zertifikaten auch zwei komplett selbständige Handlungen erforderlich gewesen, da die gesamten Daten jeweils neu in die Maske hätten eingegeben werden müssen. Wenn teilweise auch nur Sekunden zwischen den beiden Zertifikatsausstellungen gelegen hätten, seien gleichwohl jeweils zwei getrennte Tathandlungen erforderlich gewesen. Ob es sich um die Zertifizierung einer Erst- oder Zweitimpfung bzw. eine Rezertifizierung gehandelt habe, sei den ABDA-Listen zu entnehmen gewesen.
197
Zu den weiteren Straftaten führte der Zeuge KHK … aus, dass aus dem Chatverlauf zwischen den Angeklagten bekannt gewesen sei, dass die Angeklagte P… für den Angeklagten S… einen P… geleast habe. Da der Leasingvertrag zum 30.09.2021 ausgelaufen wäre, hätten die Angeklagten überlegt, wie in dieser Sache weiter verfahren werden solle. Der Angeklagte S… habe den P… weiter behalten wollen, eine Anschlussfinanzierung sei jedoch fraglich gewesen. Zudem sei die Angeklagte P… davon ausgegangen, dass eine Nachzahlung in Höhe von circa … € auf sie zukomme, da der Angeklagte S… mit diesem Fahrzeug weitaus mehr Kilometer gefahren sei, als vertraglich vereinbart gewesen sei. Tatsächlich hätten sich jedoch die Mehrkosten auf lediglich etwa … € belaufen.
198
Im Oktober 2021 hätten sich die beiden Angeklagten dann gemeinsam entschlossen, den zuvor geleasten P…, käuflich zu erwerben, um so die Geltendmachung der Kosten für die zu viel gefahrenen Kilometer zu verhindern. Dies hätte über eine Finanzierung erfolgen sollen. Hierzu hätten sie bei dem P…-Mitarbeiter … ein entsprechendes Angebot eingeholt. Hiernach hätten die Angeklagten eine Anzahlung von … € leisten sollen, der Rest des Kaufpreises in Höhe von insgesamt … €, namentlich … €, hätten dann aufgrund einer Finanzierung der „… Services GmbH & Co. KG“ in Raten bezahlt werden sollen, wobei sich die letzte Rate auf … € belaufen hätte. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei der Angeklagte allerdings bereits arbeitslos gewesen, nachdem ihm von der „…“ zum 06.10.2021 gekündigt worden sei. Er habe somit über kein Einkommen mehr verfügt. Für den Finanzierungsvertrag habe der Angeklagte S. Gehaltsnachweise für Juni, Juli und August 2021 vorlegen müssen. Um ein höheres Einkommen vorzutäuschen, habe der Angeklagte S… die drei Gehaltsabrechnungen gefälscht, indem er das dort angegebene Monatsgehalt in ein höheres als das tatsächlich erhaltene geändert habe, womit die Lohnabrechnungen namentlich ein Brutto-Monatsgehalt von insgesamt … € (… € zuzüglich … € Fahrtkostenzuschuss) statt der korrekten … € ausgewiesen hätten.
199
Weiter führte der Zeuge KHK … aus, dass hinsichtlich des Vorgehens bei den Fälschungen aus den Chats hervorgehe, dass die Angeklagte P… an Gehaltsmitteilungen der „…“ Änderungen handschriftlich vorgenommen, diese anschließend fotografiert und am 10.10.2021 um 12:24:38 Uhr über … „iMessage“ an den Angeklagten S… geschickt habe. Hierzu erläuterte der Zeuge KHK … die betreffende in Augenschein genommene Gehaltsabrechnung samt handschriftlicher Änderungen der Angeklagten P…. Der Angeklagte S… habe die Änderungen dann nach ihrer Anweisung in die entsprechenden Pdf-Dokumente eingefügt und sie ihr am 14.10.2021 nochmals zur abschließenden Kontrolle geschickt, damit die Änderungen insgesamt stimmig seien. Bereits zuvor habe der Angeklagte S… der Angeklagten P… mitgeteilt gehabt, dass er die Pdf-Datei „gehackt“ habe, so dass diese änderbar sei. Um insgesamt ein schlüssiges Ergebnis zu erlangen, seien auch die betreffenden Steuern und Summen angepasst und das Einstellungsdatum rückdatiert worden. Insgesamt hätten die Angeklagten viel ausprobiert und zahlreiche Details verfälscht.
200
Auf Nachfrage führte der Zeuge … insoweit ergänzend aus, dass die Angeklagte P… zunächst handschriftliche Anmerkungen in den Gehaltsnachweisen angebracht habe. Später habe sie dann im Chat noch näher erklärt, was genau geändert werden müsse. Im Jahr 2018 habe es bereits ein Betrugsverfahren gegen ihren Ehemann gegeben, der geständig gewesen sei. Die Sachlage sei dort ganz ähnlich gewesen, auch dort sei es um einen erschlichenen Kredit gegangen. Damals seien bei den Fälschungen der Abrechnungen genau die Fehler begangen worden, die nun die Angeklagte P… korrigiert habe. Nach der Fälschung habe der angebliche monatliche Nettoverdienst des Angeklagten S… knapp … € höher bei … € gelegen.
201
Nach der Übersendung der gefälschten Gehaltsmitteilungen an … hätten die Angeklagten dann festgestellt, dass diese nicht auf den echten Namen D… S… ausgestellt gewesen seien, sondern auf „D … S…“ lauteten. Dies habe sich als Problem herausgestellt, als P… noch eine Ausweiskopie des Angeklagten S… angefordert habe. Der Angeklagte S… sei deshalb sehr ängstlich und beunruhigt gewesen. Um Schwierigkeiten wegen dieser Abweichung zu verhindern, hätten die beiden Angeklagten dann gemeinsam auch noch ein Pdf-Dokument mit dem Lichtbild des Personalausweises des Angeklagten S… manipuliert, indem sie den zusätzlichen Namen „D…“ eingefügt hätten. Hierbei hätten sie den Namen „D…“ nicht als ersten Vornamen eingefügt, um keine Probleme hinsichtlich einer möglichen Schufa-Auskunft zu bekommen, sondern als dritten Namen. Dies gehe alles aus den sichergestellten Chats zwischen den Angeklagten hervor. Um den Ausweis zu fälschen, habe der Angeklagte S… laut des Chats zuvor über die Plattform „…“ die entsprechende Schriftart der Bundesdruckerei gekauft, wobei er sich dafür gerühmt habe, wegen seiner guten Kontakte dafür nur … € anstelle von … € bezahlen zu müssen. Anschließend wurde die Vorderseite des gefälschten Bundespersonalausweises in Augenschein genommen (… XI, Bl. 3). Nachdem die Angeklagte P… den veränderten Ausweis gebilligt habe, habe der Angeklagte S… diesen am 19.10.2021 um 14.05 Uhr per E-Mail an … versandt. Hierbei habe er jedoch übersehen, dass der Name auch auf der Rückseite des Ausweises aufgeführt und somit wiederum abweichende Angaben vorhanden gewesen seien. Dies sei ihm unmittelbar nach der Versendung aufgefallen. In der Folge hätten sich die Angeklagten dazu entschlossen, auch die Rückseite des Ausweises in dem entsprechenden Pdf-Dokument noch zu fälschen und hier ebenfalls als zusätzlichen Vornamen „D…“ aufzunehmen. Diese Fälschung sei handwerklich allerdings etwas schlechter gewesen. Anschließend habe der Angeklagte S… den nun nochmals gefälschten Ausweis wiederum an … geschickt. In der Folge wurde die Rückseite des gefälschten Bundespersonalausweises in Augenschein genommen (… XI, Bl. 4). Insgesamt habe der Angeklagte S… somit vier Lichtbilder von seinem gefälschten Ausweis an … per Mail geschickt, namentlich zweimal die Vorderseite und zweimal die Rückseite.
202
Durch P… seien die diversen Fälschungen nicht bemerkt worden. Vielmehr sei am gleichen Tag, also am 19.10.2021 um 18.22 Uhr, die „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten P… Fahrzeugs“ zu einem Preis von … € von dem Angeklagten S… unterschrieben übersandt und auch die zugehörige Finanzierung von der „… Services GmbH & Co. KG“ im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Angeklagten S… gemachten Angaben genehmigt worden. Der Kreditvertrag wäre mithin von P… – wie von den Angeklagten geplant – abgeschlossen worden, die allein hierfür noch ausstehende Unterschrift habe der Angeklagte S… jedoch nicht mehr leisten können, da er zwischenzeitlich festgenommen worden sei.
203
Auf Nachfrage führte der Zeuge KHK … hierzu weiter aus, dass vorliegend sämtliche gefälschte Dokumente ausschließlich digital übermittelt worden seien, nachdem sie zuvor eingescannt oder abfotografiert worden seien Den ursprünglichen Leasingvertrag habe die Angeklagte P… abgeschlossen, der Angeklagte S… habe diesen P… jedoch ausschließlich genutzt. Die monatlichen Leasingraten in Höhe von … € seien allerdings durch die Angeklagte P… bezahlt worden.
204
Bezüglich der Urkundenfälschungen gab der Zeuge KHK … insbesondere an, dass im Rahmen der Durchsuchung drei bis vier Kisten mit Unterlagen beim Angeklagten S… sichergestellt worden seien. Deren Durchsicht habe auch einen Schriftwechsel mit der … ergeben, für welche der Angeklagte S… kurzzeitig gearbeitet habe. In den Dokumenten hätten sich auch eine Kündigung des Arbeitgebers und eine dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Angeklagten S… befunden. Weiterhin seien ein Zeugnis „Geprüfter Medienfachwirt im Handlungsfeld Printmedien“ sowie diverse weitere Zeugnisse für Zusatzqualifikationen gefunden worden. Da die Kündigung erfolgt sei, da der Arbeitgeber mit den Arbeitsleistungen des Angeklagten S… unzufrieden gewesen sei, habe er bei den die Zeugnisse ausstellenden IHK’s nachgefragt, ob der Angeklagten S… die betreffenden Qualifikationen tatsächlich erworben habe. Diese hätten dann bestätigt, dass keines der Dokumente echt sei. Im arbeitsrechtlichen Prozess sei allerdings damals keine Strafanzeige erstattet worden.
205
In der Folge habe er dann auch bei weiteren Arbeitgebern, namentlich bei der „… GmbH“ und der „…“, nachgefragt.
206
Dabei habe sich ergeben, dass der Angeklagten S… bei der „… GmbH“ acht Monate gearbeitet habe. Obwohl das Arbeitsverhältnis bereits 2018 beendet worden sei, sei bei seinem Anruf der Zeugin … sofort klar gewesen, dass er wegen des Angeklagten S… anrufe, da sie diesen noch in genauer Erinnerung gehabt habe. Dem Angeklagten S… sei damals aus einer Vielzahl von Gründen gekündigt worden, etwa weil er … E-Mails nicht bearbeitet und falsche Messestände bestellt habe. Insgesamt habe es sich um eine lange Liste an Verfehlungen und schlechten Arbeitsleistungen gehandelt. Auch habe der Angeklagte S… öfter Krankschreibungen vorgelegt, ohne wirklich krank gewesen zu sein. So habe er sich etwa wegen eines verstauchten Knöchels krank gemeldet, habe dann jedoch Fotos aus dem Fitnessstudio gepostet.
207
Damals sei der Zeugin E… nicht klar gewesen, dass die vom Angeklagten S… ihr im Original vorgelegten Zeugnisse, namentlich das Prüfungszeugnis „Mediengestalter für Digital- und Printmedien“ der IHK … vom 15.07.2007, das Zeugnis der IHK … „Geprüfter Medienfachwirt im Handlungsfeld Printmedien“ vom 20.09.2008 sowie das Berufsschulzeugnis, gefälscht gewesen seien. Er habe in der Folge über den Berufsschulleiter ermittelt, dass auch das betreffende Berufsschulzeugnis gefälscht gewesen sei.
208
Auf Nachfrage gab der Zeuge KHK … weiter an, dass er bei der „… GmbH & Co. KG“ die Personalreferentin, …, kontaktiert habe. Diese habe ihm von ähnlich schlechten Arbeitsleistungen des Angeklagten S… berichtet. Aus diesem Grund sei ihm auch bereits nach gut einem Monat wieder gekündigt worden. Da sie damals bereits die Echtheit seiner vorgelegten Zeugnisse angezweifelt hätten, habe dieser letztlich auch seine Kündigungsschutzklage zurückgenommen. Bei der „… GmbH & Co. KG“ habe der Angeklagte S… das Zeugnis „Geprüfter Medienfachwirt im Handlungsfeld Printmedien“ der IHK … vom 20.09.2008, das Prüfungszeugnis „Mediengestalter für Digital- und Printmedien“ der IHK … vom 15.07.2007, das Zertifikat „Online-Marketing-Manager IHK“ der IHK Akademie … vom 18.11.2016 sowie die Teilnahmebescheinigung „Social Media im B2B-Bereich“ der IHK Akademie … vom 21.11.2017 vorgelegt.
209
Gegen die Kündigung der „… GmbH“ habe der Angeklagte S… ebenso Kündigungsschutzklage erhoben. Da damals die Fälschungen noch nicht bekannt gewesen seien, sei dieses Verfahren letztlich mittels eines Vergleiches über eine Zahlung von mehr als … € an den Angeklagten S… beendet worden.
210
Weiter gab der Zeuge KHK … an, dass er die Angeklagte P… am 17.01.2022 selbst als Beschuldigte vernommen habe. Zu dieser Vernehmung sei es gekommen, da deren Verteidiger mit ihm Kontakt aufgenommen habe, da sich die Angeklagte P… habe äußern wollen. Für die Vernehmung sei ein Geständnis angekündigt worden. Die Angeklagte P… sei dann im Beisein der Staatsanwaltschaft in der JVA … vernommen worden. Hierbei habe diese die Impfpassfälschungen im Wesentlichen eingeräumt, jedoch angegeben, dass es weniger als … gewesen seien. Eine Kenntnis von den durch ihren Ehemann im Jahr 2018 begangenen Betrugstaten habe sie abgestritten. Weiterhin habe sie sich zur Beziehung mit dem Angeklagten S… geäußert. Weiter habe sie angegeben, durch die Impfpassfälschungen selbst keine Einnahmen erzielt zu haben, der Angeklagte S… habe jedoch … € dadurch verdient. Bezüglich der gefälschten Gehaltsnachweise habe sie angegeben, dass sei selbst nichts gefälscht habe, aber dem Angeklagten S… dabei geholfen habe, indem sie diesem gesagt habe, wie er das machen müsse.
211
Auf Nachfrage führte der Zeuge KHK … weiter aus, dass nach der Durchsuchung in der Apotheke vor Ort weitere Mitarbeiter vernommen worden seien. Diese hätten jedoch – wie auch der Inhaber C… M… – von den Taten nichts mitbekommen. Dies erscheine auch plausibel, da die Abrechnungen jeweils erst zum Monatsende erfolgt seien, die Taten jedoch vor allem im noch laufenden Monat Oktober begangen worden seien. Für diesen Monat habe folglich zu diesem Zeitpunkt noch keine Abrechnung vorgelegen. Im Übrigen erfolge die Abrechnung über das Online-Portal sozusagen automatisch. Eine größere Prüfung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Der Zeuge M… habe zwar keine Tatverdacht geäußert, jedoch seine Unterstützung zugesagt. Der Angeklagte S… sei in der Apotheke entweder gar nicht oder als Neffe der Angeklagten P… bekannt gewesen. Einen Hinweis darauf, dass der Angeklagte S… in der Apotheke selbst tätig geworden sei, gebe es nicht.
212
A… K… habe als Beschuldigte keine Angaben gemacht. Zu der später anberaumten Zeugenvernehmung sei sie nach entsprechender Mitteilung durch ihre Verteidigerin nicht erschienen.
213
Vor dem hiesigen Verfahren seien beide Angeklagte polizeilich nie als Beschuldigte geführt worden. Es habe daher zu diesen keine Erkenntnisse gegeben. Auffällig sei lediglich gewesen, dass im Jahr 2017/2018 beide Zeugen einer Körperverletzung gewesen seien, die der Ehemann der Angeklagten P… in A… vor einem Hotel begangen haben solle.
214
c) Bei seiner dritten Zeugenvernehmung am siebten Hauptverhandlungstermin führte der Zeuge KHK … insbesondere aus, dass am 20.10.2022 ab kurz nach 06.00 Uhr bei A… K… erneut eine Durchsuchung durchgeführt worden sei. Diese sei nur mit einer Wolldecke bekleidet angetroffen worden, habe sich dann im Schlafzimmer angezogen und sei belehrt worden, Hiernach habe A… K… angegeben, dass sich der Zettel mit dem gesuchten Passwort versteckt im Innenfutter des Reisekoffers befinde. Dort sei er dann auch aufgefunden worden. Laut der Zeugin K… handele es um einen Koffer des Angeklagten S…. Das MacBook des Angeklagten S… sei weiter nicht gefunden worden.
215
In der folgenden Beschuldigtenvernehmung habe sich A… K… zur Sache geäußert und angegeben, dass sie den Zettel mit dem Passwort selbst erst Ende Juli/August 2022 gefunden habe. Die Hardware-Wallet habe sie erst bei ihrem Auszug im Februar 2022 gefunden. Diese sei in einem Lichtschacht in einem Kellerabteil angeklebt gewesen. Sie habe dann das weitere Vorgehen mit den Rechtsanwälten abgesprochen.
216
Der Zeuge KHK … gab weiter an, dass er es für unwahrscheinlich halte, dass sich das Hardware-Wallet tatsächlich im Lichtschacht befunden habe, da auch das Kellerabteil nochmals gründlich durchsucht worden sei.
217
Der nunmehr aufgefundene Zettel genüge alleine für den Bitcoin-Zugriff. Die Hardware-Wallet sei dafür nicht erforderlich. Es seien nach der Durchsuchung die Daten vom aufgefundenen Zettel eingegeben worden. Diese seien korrekt gewesen. Folglich hätten die noch vorhandenen Bitcoins des Angeklagten S… auf die Wallet des LKA transferiert werden können. In der Zwischenzeit hätten sie jedoch sehr deutlich an Wert verloren.
218
d) Der Zeuge KHK … tätigte seine sämtlichen Zeugenaussagen jeweils ruhig, sachlich, konzentriert, sehr detailreich und ohne jeglichen Belastungseifer. Überdies waren seine Aussagen in vollem Umfang logisch konsistent und nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei. Sie standen weitestgehend im Einklang mit den geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten sowie vollständig mit den Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen. Auf die zahlreichen Nachfragen reagierte er jeweils ohne zeitliche Verzögerung und konnte diese jeweils schlüssig und umfassend beantworten. Die Kammer hatte keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der glaubhaften Aussagen des glaubwürdigen Zeugen KHK … zu zweifeln. Zur Würdigung seiner Einlassung im Gesamtkontext siehe unten.
4. Zeugenaussage KHK …
219
Als weiterer Zeuge wurde KHK … vernommen, der vorliegend die Finanzermittlungen durchgeführt hat. Er gab insbesondere an, dass zunächst eine BaFin-Auskunft zu den jeweiligen Konten der beiden Angeklagten sowie deren Partner erholt worden sei. Anschließend seien die betreffenden Banken angeschrieben und in der Folge die Konten ausgewertet worden. Bei seiner Auswertung habe er die von KHK … aufgrund der ABDA-Liste erstellte Fallaufstellung zugrunde gelegt. Eine Gesamtberechnung habe ergeben, dass von den Angeklagten insgesamt … gefälschte Impfzertifikate ausgestellt worden seien. Diese könnten folgendermaßen differenziert werden: … Zertifikate des Herstellers J… & … Zertifikate der Hersteller B… M… und A… sowie … Rezertifikate, als Ersatzausstellungen. Soweit bei B…, M… und A… Erst- und Zweitimpfung zertifiziert worden seien, habe er für die Berechnung der Einnahmen jeweils nur einen Verkauf angenommen. Auch seien die vier für den Angeklagten S… und A… ausgestellten Zertifikate für die Einnahmenberechnung abgezogen worden, da diese kostenlos erstellt worden seien. Anfangs seien vom Angeklagten S… für ein J… & J…-Zertifikat … € verlangt worden, später dann wohl … € unabhängig vom Impfstoffhersteller. Zugunsten der Angeklagten habe er daher bei J… & J… in allen … Fällen einen Verkaufspreis von lediglich … € angesetzt, was einen Betrag von … € ergebe. Soweit zwei Zertifikate erforderlich gewesen wären (B…, M… und A…), habe der Angeklagte S… ab dem 10.10.2021 hierfür anstelle der ursprünglich … € nun … € verlangt. Zu Gunsten der Angeklagten habe er daher insoweit für den Zeitraum vom 23.08.2021 bis 09.10.2021 einen Verkaufspreis von … € sowie vom 10.10.2021 bis 22.10.2021 einen Verkaufspreis von … € angenommen. Folglich errechne sich für den ersten Zeitraum für … Doppel-Zertifikate von B…, M… und A… zu einem Preis von … € ein Betrag von … € sowie für den zweiten Zeitraum für … Doppel-Zertifikate von B… M… und A… zu einem Preis von … € ein Betrag von … €. Die … Rezertifikate seien bzgl. der Einnahmen unberücksichtigt geblieben, da diese wohl aufgrund zuvor fehlerhafter Ausstellungen generiert worden seien und folglich hierfür keine erneute Zahlung verlangt worden sei. In der Summe ergäben sich hiernach Einnahmen in Höhe von insgesamt … €.
220
Auf Nachfrage der Kammer gab der Zeuge KHK … ergänzend an, dass ihm keine konkreten Verkaufspreise für die einzelnen Zertifikate bekannt seien, Er habe daher zu Gunsten der Angeklagten immer den niedrigeren Preis angesetzt, mithin zunächst … € und später … € als dieser Betrag im Rahmen der Chats genannt worden sei. Seine Erkenntnisse zu den Verkaufspreisen für die Zertifikate beruhten auf den Chats. Hieraus habe er den Betrag von … € errechnet. Er wisse jedoch nicht, ob alle Kunden der Angeklagten den geforderten Verkaufspreis letztlich auch tatsächlich bezahlt hätten. Aus den Chats gehe nicht klar hervor, ob bzw. wer für welches Zertifikat gegebenenfalls nicht bzw. einen niedrigeren Betrag bezahlt habe.
221
Die Kontoauswertungen hätten hinsichtlich der Angeklagten P… ergeben, dass sich diese in einer finanziellen Schieflage befunden habe. Sie habe viele Konten gehabt, von denen sich mehrere im Minus befunden hätten. Auch seien mehrere Kredite gelaufen. Zwar seien durch den Verkauf der Wohnung in M… M… Gelder vorhanden gewesen, diese seien jedoch nicht zur Rückzahlung der Kredite verwendet worden. Vielmehr habe sie etwa … € in bar abgehoben. Im Übrigen sei ersichtlich, dass die Angeklagte P… wiederholt ihre Kreditkarten eingesetzt habe, um höherpreisige Ware zu bezahlen. Rein rechnerisch habe die finanzielle Situation des Angeklagten S… besser ausgesehen, da dieser – wohl aufgrund zahlreicher finanzieller Zuwendungen durch die Angeklagte P… – keine Schulden gehabt habe.
222
Die monatlichen Leasingraten für den P… hätten sich auf … € belaufen und seien von der Angeklagten P… bezahlt worden. In der Apotheke habe sie zuletzt monatlich … € netto verdient. Zusätzlich sei der Fahrzeughandel noch auf sie gelaufen. Im Jahr 2020 sei es zwar zu Fahrzeugverkäufen gekommen, jedoch ebenfalls zu höheren Ausgaben. Aus dem Gewerbe sei folglich kaum Gewinn erwirtschaftet worden. Bei der Angeklagten P… seien zudem Bareinzahlungen in Höhe von … € feststellbar gewesen, wobei deren Herkunft unklar geblieben sei. Überdies seien in ihrem Bankschließfach … € aufgefunden worden. Der Ehemann der Angeklagten P… habe ebenfalls Geld von ihr erhalten, er sei auch bei deren KFZ-Handel angestellt gewesen. Ansonsten verfüge er über keine finanziellen Quellen, er sei ebenso mit einem Kredit im Minus.
223
Tatrelevante Überweisungen habe er bei der Angeklagten P… nicht feststellen können. Er habe insgesamt keinerlei Überweisungen vom Angeklagten S… an die Angeklagte P… feststellen können. Im Tatzeitraum sei es auch nicht mehr zu umgekehrten Überweisungen gekommen, zuvor allerdings schon. Die angegebenen Verwendungszwecke seien jedoch nicht aufschlussreich gewesen. Im Tatzeitraum habe der Angeklagte S… für die Angeklagte P… ein Kryptokonto bei Coinbase einrichten wollen, dies habe jedoch nicht funktioniert.
224
Zum Zeitpunkt seiner Überprüfung sei der Angeklagte S… auf den ermittelten Konten etwa … € im Plus gewesen. Bei den Mietzahlungen sei er von A… K… unterstützt worden. Er habe insgesamt hohe Konsumausgaben gehabt. Aus den Bankdaten der A… K… habe keine Erkenntnis zu den vorliegenden Taten gewinnen können. Diese habe ein regelmäßiges Einkommen gehabt und … € von ihrem Vater erhalten.
225
Auf Nachfrage führte der Zeuge KHK … weiter aus, dass er die Bitcoin-Bewegungen nicht habe abgleichen können. Er habe lediglich die BaFin-Auskünfte ausgewertet von Januar 2021 bis zur Erteilung der Kontoauskünfte.
226
Der Zeuge PHK … tätigte seine Zeugenaussage ebenfalls ruhig, sachlich, konzentriert und ohne jeglichen Belastungseifer, er konnte insbesondere den Gang und die Ergebnisse der Finanzermittlungen detailreich schildern. Überdies waren seine Aussagen in vollem Umfang logisch konsistent und nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei. Sie standen weitestgehend im Einklang mit den geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten sowie vollständig mit den Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen. Die Kammer hatte keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen PHK … zu zweifeln. Zur Würdigung seiner Einlassung im Gesamtkontext siehe unten.
5. Zeugenaussage S… E…
227
Die Zeugin S… E… gab im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung insbesondere an, dass sich der Angeklagte S… bei der „E… me GmbH“ für eine Arbeitsstelle als Mediengestalter beworben habe und bei ihnen in der Folge vom 15.03.2018 bis zum 15.11.2018 beschäftigt gewesen sei. Bei seiner Bewerbung habe der Angeklagte S… im Original ein Prüfungszeugnis „Mediengestalter für Digital- und Printmedien“ der IHK … vom 15.07.2007, das Zeugnis der IHK … „Geprüfter Medienfachwirt im Handlungsfeld Printmedien“ vom 20.09.2008 sowie ein Berufsschulzeugnis der B…-W…-Schule vorgelegt. Aufgrund dieser Zeugnisse sei der Angeklagte S… eingestellt worden. Damals sei deren Fälschung nicht aufgefallen.
228
Ihr Unternehmen sei im Bereich Maschinenbau und Recyclingtechnologie tätig und habe … Mitarbeiter. Die ersten drei Monate nach seiner Anstellung sei die Qualität seiner Arbeitsleistung noch unklar gewesen. Dann sei mit der Zeit immer mehr klar geworden, dass der Angeklagte insgesamt nicht viel und zudem mangelhaft gearbeitet habe. Deshalb sei ihm dann zum 15.11.2018 die Kündigung ausgesprochen worden, da er den Anforderungen an seinen Arbeitsplatz bei weitem nicht gerecht geworden sei. So habe er die ihm aufgetragenen Arbeiten nicht oder nur mangelhaft erledigt. Wegen seiner mangelhaften Arbeit seien diverse Gespräche zwischen der Geschäftsführung und dem Angeklagten S… geführt worden. Hierbei seien ihm klar Vorgaben gemacht worden, die er in der Folge definitiv nicht erfüllt habe. So habe er zum Beispiel die Messevorbereitungen nicht erledigt, einen falschen Messestand bestellt und mit einem Marketingunternehmen nicht zusammengearbeitet. Stattdessen habe er immer wieder private Bilder während der Arbeitszeit gepostet. Mehr als … E-Mails seien von ihm hingegen nicht beantwortet worden. Infolge der mangelhaften Arbeitsleistung des Angeklagten S… seien Aufträge mit Kunden gescheitert und ihr Unternehmen bei Lieferanten gesperrt worden, da Lieferungen nicht bezahlt worden seien. Während er krankgeschrieben gewesen sei habe der Angeklagte S… zudem Bilder von sich beim Einkaufen und im Sportstudio gepostet. Diese Bilder habe sie von einer Kollegin erhalten. Letztlich sei dem Angeklagten S… wegen mangelnder Qualifikation und Arbeitsleistung zum 15.11.2018 fristlos gekündigt worden. Während seiner Beschäftigung habe der Angeklagte S… insgesamt ein Gehalt von … € brutto bzw. … € netto erhalten. Gegen seine Kündigung habe der Angeklagte S… dann Kündigungsschutzklage erhoben, was letztlich zu einer Gehaltsnachzahlung an diesen geführt habe.
229
Auf Nachfrage gab die Zeugin E… an, dass der Angeklagte S… die ihm aufgetragenen Arbeiten nicht erledigt habe. Seine Leistungen seien durchwegs schlecht gewesen und den Anforderungen nicht gerecht geworden. Insgesamt habe er weder die Fähigkeiten besessen, die für diesen Arbeitsplatz erforderlich gewesen wären, noch habe er überhaupt Lust gehabt zu arbeiten. Der entstandene Schaden sei durch den Angeklagten S… nie zurückbezahlt worden. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens seien keine Einstellungstests durchgeführt worden. Die Einstellung sei allein aufgrund der vom Angeklagten S… vorgelegten Zeugnisse sowie des Einstellungsgesprächs erfolgt.
230
Auf die Frage nach dem Zustand des Angeklagten S… zum damaligen Zeitpunkt, führte die Zeugin E… aus, dass der Angeklagte S… insgesamt sehr entspannt gewesen sei. Die Frage, ob er etwa depressiv oder weinerlich gewirkt habe, beantwortete sie mit „absolut nicht“. Er sei vielmehr mit dem P… zur Arbeit gekommen und insgesamt sehr „breitbeinig“ aufgetreten.
231
Auf Frage gab die Zeugin E… ergänzend an, dass für die Stelle, auf die sich der Angeklagte S… beworben habe, in ihrem Unternehmen eine Stellenbeschreibung vorhanden sei. Aufgrund dieser sei die Stelle in der Zeitung und im Internet inseriert worden. Während der Angeklagte S… bei ihnen angestellt gewesen sei, habe es immer wieder Gespräche mit diesem gegeben, in welche ihm erklärt worden sei, was er genau machen solle. An der Arbeitsleistung des Angeklagten S… habe sich jedoch nichts verändert. Das Stellenprofil sei in unterschiedliche Arbeitsbereiche aufgegliedert gewesen. Insoweit habe der Angeklagte S. auch bei Bestellungen mitwirken, zumindest jedoch entsprechende E-Mails weiterleiten müssen. Selbst dies sei jedoch nicht geschehen.
232
In den arbeitsgerichtlichen Verfahren sei schließlich am 11.04.2019 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Mit dem Angeklagten S… sei zu Beginn keine Probearbeit vereinbart worden, er vielmehr direkt eingestellt worden. Soweit der Angeklagte S… sich krank gemeldet habe, sei ihr nie eine Diagnose mitgeteilt worden. Der Angeklagte sei auch für die Betreuung der „…“ über eine spezielle E-Mail-Adresse zuständig gewesen. Diese Aufgabe habe er ebenfalls nicht erfüllt. Zusätzlich habe er auch eine persönliche E-Mail-Adresse gehabt.
233
Der Angeklagte S… sei über die sechsmonatige Probezeit hinaus beschäftigt worden, da sie ihm noch eine Chance hätten geben wollen. Ihr Bruder habe damals als Geschäftsführer Gespräche mit ihm geführt. Da der Angeklagte S… um eine Weiterbeschäftigung gebeten habe, sei er schließlich auch nach Ablauf der Probezeit noch weiterbeschäftigt worden, da er Besserung gelobt habe. Diese habe sich jedoch nicht eingestellt. Er habe auch nie mitgeteilt, dass er eine Aufgabe nicht erfüllen könne. Ansonsten wäre er dabei unterstützt worden.
234
Die Zeugin S… E… tätigte ihre Zeugenaussage ebenso ruhig, sachlich, konzentriert und ohne jeglichen Belastungseifer, sie konnte insbesondere detailreiche Angaben aufgrund eigener Wahrnehmungen zu der Bewerbung des Angeklagten S… und dessen Arbeitsverhältnis bei der „E… GmbH“ machen. Überdies waren ihre Aussagen in vollem Umfang logisch konsistent und nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei. Sie standen im Ergebnis letztlich im Einklang mit den betreffenden Einlassungen des Angeklagten S… sowie vollumfänglich im Einklang mit den Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen. Die Kammer hatte keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin S… E… zu zweifeln. Zur Würdigung ihrer Einlassung im Gesamtkontext siehe unten.
6. Zeugenaussage M… S…
235
Die Zeugin M… S… führte im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung insbesondere aus, dass sie den Angeklagten S… aus ihrer beruflichen Tätigkeit als Personalreferentin bei der „… GmbH & Co. KG“ kenne. Im Juni 2020 sei bei der „… GmbH & Co. KG“ eine Stelle als Mediengestalter für die Marketing-Abteilung ausgeschrieben gewesen. Hierauf habe sich der Angeklagte S… beworben. Bei dem folgenden Vorstellungsgespräch sei sie selbst anwesend gewesen. Der Angeklagte S… sei dann zum 15.09.2020 eingestellt worden.
236
Circa zwei bis drei Wochen nachdem dem Arbeitsbeginn sei der Leiter der Marketing-Abteilung zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass es beim Angeklagten S… an Fachkenntnissen und Qualifikationen fehle. Sein Kenntnisstand stimme nicht mit den von ihm bei der Bewerbung vorgelegten Unterlagen überein. Es könne nicht sein, dass der Angeklagte S… die von ihm angegebenen Qualifikationen tatsächlich habe. Sie hätten dann nochmals die vom Angeklagten S… vorgelegten Bewerbungsunterlagen überprüft und dabei festgestellt, dass bei diesen Textfelder erkennbar gewesen seien, die darauf schließen hätten lassen, dass die Zeugnisse mit dem Computer – etwa mit Photoshop – bearbeitet worden seien. Nachträglich habe sich somit herausgestellt, dass der Angeklagte S… bei seiner Bewerbung gefälschte Zeugnisse vorgelegt habe. Um dies zu überprüfen habe sie dann bei der IHK … und der IHK … angerufen. Dort sei der Angeklagte S… jeweils nicht bekannt gewesen. Beide IHK’s hätten ihr mitgeteilt, dass die vom Angeklagten S… bei seiner Bewerbung vorgelegten Zeugnisse, Zertifikate und Bescheinigungen nicht von ihnen ausgestellt worden seien. In der Folge habe es dann mit dem Geschäftsführer eine Besprechung bezüglich des Arbeitsverhältnisses des Angeklagten S… gegeben.
237
Auf Nachfrage gab die Zeugin S… weiter an, dass die vom Angeklagten S… mittels der gefälschten Dokumente vorgetäuschten Qualifikationen und Fähigkeiten Voraussetzung für seine Einstellung gewesen seien. Mangels tatsächlichen Vorliegens dieser Qualifikationen und Fähigkeiten habe er auch die ihm übertragenen Tätigkeiten nicht ausführen können. Deshalb sei dem Angeklagten S… auch nach kurzer Zeit noch in der Probezeit aufgrund schlechter Arbeitsleistungen und dem Verdacht, dass die vorgelegten Zeugnisse gefälscht seien, am 22.10.2020 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt worden. Hiergegen habe er Kündigungsschutzklage erhoben. Nachdem in diesem Verfahren die Fälschung der Zeugnisse vorgetragen worden sei, sei die Klage letztlich nicht erfolgreich und das Arbeitsverhältnis zum 23.10.2020 beendet gewesen.
238
Auf weitere Frage führte die Zeugin S… aus, dass der Angeklagte S… bei seiner Bewerbung folgende gefälschte Unterlagen vorgelegt habe: Ein Zeugnis der IHK … „Geprüfter Medienfachwirt im Handlungsfeld Printmedien“ vom 20.09.2008, ein Prüfungszeugnis der IHK … „Mediengestalter für Digital- und Printmedien“ vom 15.07.2007, ein Zertifikat der IHK Akademie … „Online-Marketing-Manager IHK“ vom 18.11.2016 sowie eine Teilnahmebescheinigung der IHK Akademie … „Social Media im B2B-Bereich“ vom 21.11.2017. Sie selbst habe mit dem Angeklagten S… nicht über die gefälschten Dokumente gesprochen. Dieser habe sich dann auch vom 19.10.2020 bis 05.11.2020 vermeintlich krank gemeldet.
239
Im Ergebnis könne sie bestätigen, dass die Fähigkeiten des Angeklagten S… nicht den Anforderungen für die ausgeschriebene Stelle genügt hätten. Er habe daher den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich auch nicht erfüllen können. Da er Angeklagte S… dann wegen behaupteter Krankheit nicht mehr erschienen sei, habe sie ihn auch nicht mehr mit den Fälschungen konfrontieren können. Für seine Tätigkeit in der zweiten Septemberhälfte habe der Angeklagte S… einen Bruttoarbeitslohn von … € erhalten, was … € netto entspreche. Im Oktober 2020 sei dem Angeklagten S… dann kein Lohn mehr gezahlt worden. Der Angeklagte S… habe auch den ihm ausbezahlten Arbeitslohn nicht zurückbezahlt. Es sei falsch, wenn der Angeklagte S… behaupte, er habe die gut … € zurückbezahlt. Es treffe auch nicht zu, dass der Angeklagte S… vor der Einstellung eine IHK-Prüfung absolviert habe. Er sei allein aufgrund seiner Bewerbungsunterlagen und des Vorstellungsgespräches eingestellt worden. Er habe dann wohl einen Tag zur Probe gearbeitet.
240
Auf nochmalige Nachfrage gab die Zeugin S… ergänzend an, dass sie selbst für die Zeiterfassung und Lohnabrechnung bei der „… GmbH & Co. KG“ zuständig sei. Sie habe vor der heutigen Vernehmung nochmals nachgeprüft, ob vom Angeklagten S… der gezahlte Arbeitslohn zurückerstattet worden sei. Es sei jedoch keinerlei Rückzahlung erfolgt. Sie habe damals keine Strafanzeige gegen den Angeklagten S… erstattet, da dies der Geschäftsführer nicht gewollt habe.
241
Die Zeugin M… S… tätigte ihre Zeugenaussage ebenfalls ruhig, sachlich, konzentriert und ohne jeglichen Belastungseifer, sie konnte insbesondere detailreiche Angaben aufgrund eigener Wahrnehmungen zu der Bewerbung des Angeklagten S… und dessen Arbeitsverhältnis bei der „… GmbH & Co. KG“ machen. Überdies waren ihre Aussagen in vollem Umfang logisch konsistent und nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei. Sie standen im Ergebnis hinsichtlich des insoweit zur Last gelegten strafbaren Verhaltens (mithin jedenfalls abgesehen von der nach den überzeugenden Angaben der Zeugin S… sowie dem insoweit verlesenen Schreiben der „… GmbH & Co. KG“ vom 13.10.2022 tatsächlich nicht erfolgten, vom Angeklagten S. jedoch behaupteten Rückzahlung des Arbeitslohnes) letztlich im Einklang mit den betreffenden Einlassungen des Angeklagten S… sowie vollumfänglich im Einklang mit den Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen. Die Kammer hatte keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin M… S… zu zweifeln. Zur Würdigung ihrer Einlassung im Gesamtkontext siehe unten.
7. Augenscheinsobjekte sowie im Selbstleseverfahren eingeführte Chats
242
Über das angeordnete Selbstleseverfahren wurde der Wortlaut der Chatverläufe aus der „… Band XIV“ eingeführt, wodurch sich die Kammer insbesondere einen umfassenden Eindruck vom Inhalt der betreffenden Kommunikation zwischen den beiden Angeklagten als auch von der Art und Weise ihrer Kommunikation verschaffen konnte, welcher insbesondere auch im vollen Einklang zu den betreffenden Angaben vor allem des Zeugen KHK … stand.
243
Im Übrigen hat die Kammer diverse Lichtbilder, Ausdrucke bzw. Screenshots, sonstige Abbildungen und Gegenstände in Augenschein genommenen, wobei diese Augenscheinsobjekte durch die betreffenden Zeugen jeweils näher erläutert wurden. Hierdurch konnte der Gesamteindruck der Kammer weiter stimmig abgerundet und untermauert werden.
8. Gesamtwürdigung der Einlassungen der Angeklagten S… und P… vor dem Hintergrund der vorbeschriebenen erhobenen Beweise und Zusammenfassung der Feststellungen zum Sachverhalt unter Gliederungspunkt B.
244
In der Gesamtschau der letztlich jeweils vollumfänglich geständigen Einlassungen der Angeklagten S… und P… sowie der erhobenen Beweise sieht es die Kammer als erwiesen an, dass die beiden Angeklagten sämtliche Taten so begangen haben, wie sie im Einzelnen unter dem Gliederungspunkt B. niedergelegt sind. Die durchgeführte Beweisaufnahme bietet keinerlei Anlass, an den entsprechenden Tatvorwürfen, die beide Angeklagten letztlich jeweils sämtlich gestanden haben, zu zweifeln.
245
a) So räumte die Angeklagte P… bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ausdrücklich ein, sämtliche oben genannten ihr zur Last gelegten zahlreichen Straftaten – wie im Anklagesatz niedergelegt – begangen zu haben (siehe oben). Bereits im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung hatte sie die ihr vorgeworfenen Taten im Wesentlichen gegenüber KHK … zugegeben, jedoch noch eine geringere Anzahl von Impfpassfälschungen behauptet (siehe oben). Soweit durch sie durchwegs angegeben wurde, aus den Impfpassfälschungen selbst keinen finanziellen Vorteil gezogen zu haben, so kann dies letztlich nach der Überzeugung der Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, weshalb bezüglich ihr auch keine Einziehung von Wertersatz angeordnet werden konnte (im Einzelnen hierzu unten). An der Erfüllung der entsprechenden Straftatbestände (jedenfalls wie sie im Tenor ausgesprochen wurden) ändert dies allerdings nichts.
246
Die Angeklagte P… hat mithin sämtliche Taten, die ihrer Verurteilung zugrunde liegen, jeweils frühzeitig vollumfänglich eingeräumt, wobei ihr Geständnis auch die jeweils festgestellte Tatbeteiligung des Mitangeklagten S… umfasste. Dieses glaubhafte Geständnis wurden bestätigt, untermauert, flankiert und konkretisiert aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere durch die durchwegs überzeugenden Aussagen der vernommenen Zeugen. Dieses Geständnis steht auch im Einklang mit der letztlich ebenfalls vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten S….
247
b) Durch den Angeklagten S… wurde – jedenfalls letztlich – ebenfalls ausdrücklich eingeräumt, sämtliche oben genannten ihm zur Last gelegten zahlreichen Straftaten – wie im Anklagesatz niedergelegt – begangen zu haben (siehe oben). Im Rahmen der ersten Verteidigererklärung hatte der Angeklagte S… zwar ebenfalls die ihm zur Last gelegten Taten im Wesentlichen eingeräumt, bezüglich diverser Details verschiedener Einzeltaten blieben seine Einlassungen jedoch zunächst jedenfalls noch vage und unpräzise bzw. latent oder offen abstreitend, indem teils ausschweifend und wortreich die Tatvorwürfe sowie seine eigene Rolle hierbei zumindest kleingeredet wurden.
248
So ließ er etwa zu Beginn seine Verteidiger für ihn klarstellen, dass er die Impfzertifikate an die Besteller lediglich in dem Glauben und Willen weitergeleitet habe, dass diese sie privat nutzten und nicht zur Vorlage bei Arbeitgebern, Behörden bzw. offiziellen Stellen (siehe oben). Auch als er selbst das Zertifikat in den Händen gehalten habe, sei es ihm einzig darum gegangen, wieder in den Biergarten, ins Fitnessstudio etc. gehen zu können (siehe oben). Entsprechend gab er zu dem für seine Verlobte ausgestellten gefälschten Zertifikat an, dass es ihm lediglich darum gegangen sei, wieder mit A… K… Essen gehen zu können (siehe oben). Weiter ließ er insoweit ausführen, dass er davon ausgegangen sei, dass die Personen die Zertifikate höchstens zu Besuchen in Gaststätten oder im privaten Bereich und gerade nicht zur Vorlage beim Arbeitgeber oder bei Behörden verwenden würden (siehe oben). Worauf er diese allenfalls vage Hoffnung stützte, ließ er allerdings im Unklaren. Entsprechend gilt dies für die über Reseller verkauften Zertifikate, bezüglich welchen er ebenfalls angab, dass sie für Restaurantbesuche etc. vorgesehen gewesen seien (siehe oben). Auch sei die Idee, Covid-Zertifikate für weitere Personen zu generieren von der Mitangeklagten P… gekommen, er selbst habe bis dato nicht daran gedacht gehabt (siehe oben). Zu dem von ihm auf der Plattform „…“ verwendeten Namen „O. S…“ wies er – allein schon wegen der annähernd unbeschränkten Auswahl an bislang nicht genutzten möglichen Benutzernamen wenig überzeugend – ausdrücklich darauf hin, dass das Pseudonym in keinem politischen Zusammenhang stehe, es sich lediglich um einen Zufall handele, da alle (!) in Frage kommenden Namen bereits vergeben gewesen seien und er kurz zuvor einen Film über O… S… gesehen habe (siehe oben), wobei letzteres im Gegenteil gerade doch den politischen Zusammenhang zumindest nahelegt.
249
Erst auf den Hinweis der Kammer, dass möglicherweise Zweifel am Umfang des Geständnisses des Angeklagten S… bestünden, ließ er schließlich am vorletzten Verhandlungstermin über eine weitere Verteidigerklärung seine Einlassungen jedenfalls bezüglich der unter den Gliederungspunkte B.7. und B.8. niedergelegten Betrugstaten weiter konkretisieren und präzisieren, indem – zur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen oder Fehlinterpretationen – nochmals ausdrücklich unter Zugrundelegung seiner vorangegangenen Einlassungen gegebenenfalls noch fraglich erscheinende Tatbestandsmerkmale nunmehr ausdrücklich eingeräumt wurden. Auf die ausdrückliche abschließende Nachfrage des Gerichts, ob die gesamten vorangegangenen Ausführungen seiner Verteidigerin korrekt seien und als Geständnis sämtlicher ihm im Anklagesatz zur Last gelegten Taten zu verstehen seien, mithin diese von ihm vollumfänglich eingeräumt und gestanden würden, bestätigte der Angeklagte S… dies umfassend und erklärte, dass alles vollständig stimme (siehe oben). Im Ergebnis zeigte sich der Angeklagte S… somit letztlich vollumfänglich geständig.
250
Soweit durch den Angeklagte S… zunächst Details einzelner Tatvorwürfe in Abrede gestellt wurden, kann dies – abgesehen vom letztlich umfassenden pauschalen Geständnis des Angeklagten S… – nach der vollen Überzeugung der Kammer jedenfalls hinsichtlich der unter Gliederungspunkt B. geschilderten Tatabläufe aufgrund der Beweisaufnahme widerlegt werden:
251
Durch den Angeklagten S… wurde zu Beginn ausdrücklich abgestritten, dass er der Mitangeklagten P… einen Stick mit der Fernzugriffssoftware Teamviewer gegeben habe, sondern vielmehr dieses Programm bereits auf dem Rechner der Apotheke installiert gewesen sei (siehe oben). Dies wird durch die betreffenden überzeugenden und umfassenden Ausführungen des Zeugen KHK … widerlegt, der insoweit – gestützt auf die Auswertung der Computerdaten – insbesondere angab, dass sich in der K…apotheke zur Tatzeit drei Kassen-PC's befunden hätten. Im hinteren Bereich der Apotheke habe sich ein weiterer PC und ein Zentralrechner befunden. Lediglich auf einem dieser beiden letztgenannten Rechner sei die Software Teamviewer bereits zuvor installiert gewesen. Zur Tatbegehung sei jedoch ausschließlich der vom Eingangsbereich der Apotheke aus gesehen rechte Kassen-Computer benutzt worden sei, mithin gerade nicht der einzige Rechner in der Apotheke, auf welchem Teamviewer bereits zuvor installiert gewesen sei. Auf nochmalige Nachfrage der Kammer führte der Zeuge KHK … insoweit konkret aus, dass auf dem für die Tatbegehung benutzten Computer die Software Teamviewer am 17.09.2021 neu installiert worden sei. Dies habe er in der Registrierung des Rechners eindeutig feststellen können. Jene Daten entsprächen zudem auch den betreffenden Chatnachrichten, die die Angeklagten S… und P… hierzu ausgetauscht und das betreffende Vorgehen besprochen hätten. Hiernach habe der Angeklagte S… der Angeklagten P… das Programm Teamviewer auf einem USB-Stick gespeichert übergeben. Der Angeklagte S… habe der Angeklagten P… genau über iMessage erklärt, wie die Installation funktioniere. Im Anschluss daran habe die erste Verbindung über Teamviewer festgestellt werden können. Hiernach sei klar nachvollziehbar, dass Installation von Teamviewer genau an diesem Tag von der Angeklagten P… ausgeführt worden sei. Diese habe sogar den entsprechenden Bildschirm abfotografiert. Hiernach sei aus polizeilicher Sicht belegt, dass auf dem Tatrechner vorher die Fernzugriffssoftware Teamviewer gerade nicht installiert gewesen sei, sondern vielmehr am 17.09.2021 neu aufgespielt worden sei (siehe oben). Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich die Kammer an.
252
Durch den Angeklagten S… wurde anfangs noch angegeben, dass er die Anstellung bei der „E… GmbH“ nicht allein aufgrund der eingesandten Zeugnisse bekommen habe, sondern weil er über die notwendigen Kenntnisse für die Stelle verfügt habe; er müsse zwar zugeben, dass er den Beruf nicht offiziell gelernt habe, er diesen allerdings beherrsche; auch sei er durch die Probezeit gekommen, weil man mit seiner Arbeitsleistung zufrieden gewesen sei; er wolle betonen, dass er seine Arbeit immer gemacht habe (siehe oben). Dies ist widerlegt durch die betreffenden schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Zeugin E…, die insoweit jeweils das genaue Gegenteil bekundete, indem sie zusammenfassend angab, dass der Angeklagte S… insgesamt weder die Fähigkeiten besessen habe, die für diesen Arbeitsplatz erforderlich gewesen wären, noch habe er überhaupt Lust gehabt zu arbeiten, wobei sie dies auch detailreich darlegte (siehe oben).
253
Bezüglich seiner Anstellung bei der „… GmbH & Co. KG“ gab der Angeklagte S… zu Beginn an, den Lohn in Höhe von … € damals zurückbezahlt und somit den Schaden gutgemacht zu haben (siehe oben). Dies wird jedoch widerlegt durch die entgegenstehenden überzeugenden Angaben der Zeugin S…, die eine etwaige Rückzahlung vor ihrer Vernehmung überprüft hatte, und das betreffende verlesene Schreiben vom 13.10.2022 (siehe oben).
254
Soweit der Angeklagte S… jedoch angibt, er habe die spezielle Schrift der Bundesdruckerei zur Fälschung des Personalausweise nicht im Darknet gekauft, sondern bei Google kostenlos gefunden, kann dies allerdings mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht widerlegt werden, da die Erkenntnisse zu dem Kauf der Schriftart – auch nach den betreffenden Ausführungen des Zeugen KHK … – lediglich aus dem Chatverlauf zwischen den Angeklagten gewonnen werden konnten und mithin nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte S… – wie von ihm behauptet – mit dieser Äußerung gegenüber der Mitangeklagten P… lediglich mit seinen guten Beziehungen im Darknet prahlen wollte, obwohl er sie tatsächlich frei zugänglich im Internet gefunden hatte (siehe oben). Aus diesem Grund wurde der Kauf der Schriftart auch nicht in den unter Gliederungspunkt B.7. dargelegten Sachverhalt aufgenommen, was jedoch an der Erfüllung der benannten Straftatbestände nichts ändert.
255
c) Die volle und unverbrüchliche Überzeugung der Kammer zu den Hintergründen der von den beiden Angeklagten begangenen Taten und dem diesen Taten jeweils zugrundeliegenden immer weiter entwickelten gemeinsamen Tatplan der Angeklagten, namentlich in zunehmend professioneller Weise gefälschte Impfzertifikate in großer Stückzahl zu generieren und über ein Cybercrime-Forum zu verkaufen, wie es im Einzelnen jeweils unter den Gliederungspunkten B.1. bis B.6. dargelegt ist, stützt sich – neben den auch diese Feststellungen umfassenden Geständnissen – insbesondere auf die diesbezüglichen Aussagen des polizeilichen Hauptsachbearbeiters, KHK … sowie die mittels Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufe zwischen den Angeklagten, aus denen sich bereits die gemeinsame Fortentwicklung des Tatplanes von der Begehung der ersten noch unprofessionellen Impfzertifikatsfälschungen bis zur immer mehr auf ein Massengeschäft ausgelegtes Procedere eindrucksvoll erschließt. Überdies konnte der Zeugen KHK … die ermittelte Vorgehensweise der beiden Angeklagten bei Begehung der Taten – auch technisch – detailreich überzeugend und nachvollziehbar darlegen, was sich stimmig in die übrigen getroffenen Feststellungen zum Tatablauf einfügt.
256
d) Die Erkenntnisse der Kammer hinsichtlich sämtlicher einzelner Taten im Rahmen der Fälschung der Impfzertifikate (Gliederungspunkte B.1. bis B.6.) stützen sich – neben den jeweiligen betreffenden Geständnissen – insbesondere auf die insoweit ebenfalls vorbehaltslos schlüssigen und vollumfänglich überzeugenden Aussagen der vernommenen ermittelnden Polizeibeamten, KHK … und KHK …, die insbesondere die ABDA-Daten bezüglich der von der K… Apotheke aus ausgestellten Impfzertifikate und die zwischen den Angeklagten ausgetauschten Chatnachrichten umfassend ausgewertet und zur Ermittlung der einzelnen Taten miteinander abgeglichen haben, wobei deren geschilderte betreffende Ermittlungsergebnisse jeweils miteinander als auch mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme vollumfänglich im Einklang stehen.
257
Entsprechendes gilt auch für die unter den Gliederungspunkten B.7. bis B.8. niedergelegten Betrugsdaten, bezüglich derer vor allem der polizeiliche Sachbearbeiter, KHK … ebenso vorbehaltslos schlüssig und vollumfänglich überzeugend den Gang und die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen darlegte, die zudem insbesondere durch die gleichfalls überzeugenden Ausführungen der direkten Tatzeuginnen, S… E… und M… S… umfassend bestätigt, untermauert und ergänzt wurden, wobei auch insoweit die Ergebnisse der Beweisaufnahme insgesamt zueinander vollständig in Einklang stehen.
258
Aufgrund des mit den jeweils glaubhaften umfassenden Geständnissen der beiden Angeklagten S… und P…, welche diese in hiesiger Hauptverhandlung abgegeben haben, übereinstimmenden Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer somit aus den vorangegangenen Erwägungen und deren eingehender Würdigung vollumfänglich davon überzeugt und sieht es als erwiesen an, dass die beiden Angeklagten jeweils die Taten begangen haben, wie sie im Einzelnen unter den Gliederungspunkten B.1. bis B.8. niedergelegt sind.
259
9. Feststellungen zur Schuldfähigkeit unter Gliederungspunkt B.
a) Angeklagter S…
260
Die Feststellungen unter Gliederungspunkt B. zur uneingeschränkt erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten S… während des gesamten Tatzeitraumes beruhen im Wesentlichen auf den betreffenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S… P… und I… G… sowie ergänzend auf den betreffenden Ausführungen der Zeugen hierzu in der Hauptverhandlung, die jeweils zueinander als auch in der Gesamtschau vollumfänglich im Einklang stehen.
261
aa) Der Sachverständige I… G…, M.Sc. Psychologe, führte im Rahmen der Erstattung seines psychometrischen Gutachtens in der Hauptverhandlung insoweit insbesondere aus, dass zusammenfassend festgestellt werden könne, dass im vorliegenden Testprofil des Angeklagten S… eine testglobale, konsistente Übertreibung und Inflationierung, mithin eine Simulation des Symptomberichts vorliege. Auch wenn keine Rückführung auf bewusstes oder unbewusstes Handeln möglich gewesen sei, müssten tatsächliche Normwerte des Angeklagten S… tendenziell niedriger erwartet werden. Dies impliziere die Notwendigkeit der Korrektur des Konfidenzintervalls nach unten hin. Das bedeute, dass die vorliegenden Werte bezüglich des gedachten Konfidenzintervalls der tatsächlichen Psychopathologien des Angeklagten S… durch die Übertreibung bereits am oberen Ende des Möglichen beschrieben würden. Folglich müssten die im MMPI-II dargestellten Normwerte als Maxima angenommen und die Wahrscheinlichkeit deutlich niedrigerer Wertausprägungen berücksichtigt und in der Verhaltensprognose antizipiert werden.
262
Aus den Aussagen des Angeklagten S… gehe ein bis zur Inhaftierung anhaltender teils stärkerer THC-Konsum hervor. Jedoch müsse auch hier die Simulationstendenz berücksichtigt und tendenziell niedrigere Werte antizipiert werden. Weiterhin zeichne sich ein Konsum von relativ kurzer Dauer und ohne Anzeichen von Induktion von Psychosen oder Verhaltensstörungen ab.
263
Bei der Eruierung des Vorliegens von Persönlichkeitsstrukturen des Angeklagten S…, welche Delinquenz zur Folge haben könnten oder diese in ihrer Wahrscheinlichkeit vorhersagen und somit im Rückbezug auf die Vergangenheit Delinquenzen erklären könnten, sei im Rahmen des deutlich simulierten und dadurch stark psychopathologisch wirkenden Persönlichkeitsprofils des Angeklagten S… eine ausführliche Diskussion und Korrektur der Testergebnisse erforderlich gewesen. Psychopathologisch sei eine Abwesenheit mehrheitlicher für die Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung essentieller Persönlichkeitsdispositionen festzustellen. Psychometrisch zeichne sich ebenfalls eine entgegen einer klassischen und mit der antisozialen Persönlichkeitsstörung assoziierte Persönlichkeitsdisposition ab. Im Rahmen der differenzialdiagnostischen Untersuchung könne zudem das Fehlen von Delinquenzen in der Vergangenheit sowie die Abwesenheit bzw. bei Vorliegen jedenfalls eine niedrige und damit delinquenzirrelevante Ausprägung der ADHS konstatiert werden.
264
Nach Aktenlage und ärztlichen Attesten, Befunden und Diagnosen zeige sich beim Angeklagten S… bereits am 22.11.2017 das erste dokumentiere Auftreten von Anpassungsstörungen. Die erste depressive Episode werde am 03.01.2018 mit der Spezifikation „Mobbing“ konstatiert. Eine erneute Diagnose erfolge dann mit Kodierung einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) am 14.01.2019. Eine ausführliche psychiatrische Exploration liege dann erst wieder zum 08.09.2020 durch die Psychiaterin C… L… vor. In dieser zeichne sich der Angeklagte S… als deutlich affektiv, depressiv belastet und durch seine Kindheit traumatisiert aus. Es werde vorwiegend die Beziehung zur Mutter benannt, welche sich durch mangelnde Liebe ausgezeichnet habe. Durch C… L… seien infolgedessen die Diagnosen schwere depressive Episode (F32.2 G), Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (Z61.3 G, Z61.8 G) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge, v.a. ängstlich-vermeidende-Persönlichkeitsstörung (Z63.1 V) gestellt worden. Der Bericht sozialer Phobien sowie die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden-Persönlichkeitsakzentuierung (Z63.1 V) durch die Psychiaterin Lengerer erscheine jedoch durch das festgestellte aktive Bestreben des Angeklagten S…, Akzeptanz, positive Bewertung, Bewunderung sowie Anerkennung im sozialen Bereich zu erreichen, unpassend und paradox. Weiterhin stelle sich die Frage nach der Ursache der gegenwärtig und im psychopathologischen Befund beschriebenen sowie vom Angeklagten S… bei den Tests angegebenen schweren Depressionen, wenn doch die Ursache der familiären Disharmonie sowie familiärer Probleme gegenwärtig als remittiert und damit kuriert bewertet würden.
265
Der Angeklagte S… werde bei seinen ärztlichen Behandlungen sowie der dort konstatierten Diagnosen konsistent als von einem depressiven Syndrom belastet beschrieben, das auf die Kindheit zurückzuführen sei. Diese Belastung werde psychopathologisch horizontal, das heiße pathologieübergreifend, beschrieben. Auch hinsichtlich der Tiefe werde eine deutliche und einem schweren Ausprägungsgrad entsprechende Belastung beschrieben – in Konsistenz zur ehemaligen Diagnose der schweren depressiven Episode (F32.2 G) durch negative Kindheitserlebnisse (Z61.3 G, Z61.8 G). Dieser Argumentation folgend müsste die Diagnose der schweren depressiven Episode auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), erweitert werden, um der temporalen Qualität der Störung gerecht zu werden. Gegen diese Interpretation spreche jedoch deutlich die in der Verhaltensbeobachtung festgehaltene, vom Angeklagten S… berichtete sowie aus den vorliegenden Tatvorwürfen hervorgehende Funktionalität des Angeklagten S…. Weiterhin müssten Simulationstendenzen sowie Widersprüche im neuropsychologischen Profil berücksichtigt werden. Werde dies umgesetzt und eine Korrektur durchgeführt, näherten sich die Werte im Konfidenzintervall den subtilen Ausprägungen einer durchschnittlichen depressiven Belastung an. Spezifische Symptome und Belastungen lägen dann zwar immer noch vor, jedoch mit fraglicher hintergründiger Psychopathologie. Hieraus ergebe sich der zweite Argumentationsstrang, welcher eine deutlich sozial erwünschte und als psychopathologisch simulierte Selbstdarstellung konstatiere. So würden affektive Belastungen neuropsychologisch in solch großem Ausmaß berichtet, dass theoretisch eine Überlagerung der Persönlichkeit möglich wäre. Solche Auswirkungen könnten jedoch nur auf der Neurotizismus-Dimension, aber nicht auf der Verträglichkeit oder Extraversion beobachtet werden. Weiterhin sei eine Ablehnung eindeutiger posttraumatisch belastender Situationen in der Abfrage, bei nachfolgendem Bericht von deutlich klinisch relevanten PTBS-Symptomen, jedoch ohne spezifische Rückführung, widersprüchlich und unverständlich.
266
Hieraus könne geschlussfolgert werden, dass der Angeklagte S… deutliche affektive Belastungen angebe, welche jedoch simulativen Antwortverzerrungen unterlägen. Eine Korrektur ergebe die mögliche Spannweite von depressiv durchschnittlich belastet bis hin zu tatsächlich vorhandener, jedoch im Ausmaß letztlich nicht feststellbarer Depressionen. Unabhängig davon, welcher der zuvor diskutierten Argumentationsstränge tatsächlich vorliege, könne jedenfalls eine Psychose aus neuropsychologischer Sicht ausgeschlossen werden.
267
Weiterhin sei zu konstatieren, dass trotz hoher Normwerte in den Basisskalen bei den durchgeführten Tests nach einer differentialdiagnostischen Überprüfung keinerlei Einschränkungen in der Verantwortungsübernahme sowie dem selbstbestimmten Handeln neuropsychologisch festgestellt werden könnten. Zusammenfassend lasse sich bezüglich der untersuchten Bewusstseins-, Kognitions- und Wahrnehmungsstörungen sagen, das beim Angeklagten S… keine psychopathologischen Wertausprägungen festgehalten werden könnten. Einige Skalenausprägungen verzeichneten zwar erhöhte und damit auffällige Werte, diese wiesen aber nicht auf tatsächliche Störungen hin, vielmehr hätten sie durch die Informationen aus der Verhaltensbeobachtung sowie die darin erfolgte Abklärung potentieller Denkstörungen letztlich ausgeschlossen werden können. Weiterhin zeige sich der Angeklagte S… auch zu allen Qualitäten orientiert, mit einem geordneten formalen Gedankengang und konzentrierter, konsistenter Arbeitsweise, welche eindeutig Psychosen ausschließe. Im Ergebnis weise keiner der durchgeführten Tests auf eine eingeschränkte Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme sowie Beeinträchtigungen des Realitätsbezuges durch schwere psychologisch-affektive Erkrankungen wie etwa Paranoia, Schizophrenie oder Schizotypie hin. Der Angeklagte S… sei somit aus neuropsychologischer Sicht voll schuldfähig.
268
Zusammenfassend könnten damit im Ergebnis folgende Schlussfolgerungen gezogen werden: Basierend auf sämtlichen vorliegenden Informationen samt den statistischen Ergebnissen der Begutachtung, den festgestellten testpsychologischen Resultaten der Selbstbeschreibung und der Lebenshistorie des Angeklagten S. könne die erste Hypothese (Der Angeklagte S… beantwortete die ihm vorgelegten Tests valide und reliabel und damit ohne Verzerrungs- oder Täuschungstendenzen (Simulation oder Dissimulation)) abgelehnt werden. Es hätten hingegen deutliche simulative, testglobale uns konsistente Verzerrungstendenzen festgestellt werden können, welche eine Korrektur des Konfidenzintervalls nach sich gezogen hätten. Hierdurch sei die Validität neuropsychologischer Daten nur eingeschränkt realitätsabbildend. Folglich werde die erste Alternativhypothese (In den vom Angeklagten S… beantworteten Testinventaren mussten Verzerrungs- oder Täuschungstendenzen (Simulation oder Dissimulation) festgestellt werden) angenommen.
269
Die zweite Hypothese (Der Angeklagte S… beschreibt ein spezielles Persönlichkeitsmuster oder -störungen, auf welche vergangenes delinquentes Verhalten zurückgeführt werden könne) könne nicht angenommen werden. Trotz deutlicher Erhöhungen in der Selbstbeschreibung zur antisozialen Persönlichkeitsstörung habe diese durch die insuffizienten psychopathologischen Testergebnisse zur Ursache der Antisozialität sowie insbesondere aufgrund fehlenden, aber notwendigen Persönlichkeitsdispositionen dieser Störung nicht nachgewiesen werden können. Erhöhungen seien vielmehr auf Misstrauen, Selbstzweifel sowie Interaktionsstörungen zurückzuführen. Somit könne das Vorliegen einer antisozialen Persönlichkeitsstörung verworfen werden. Die Alternativhypothese zwei (Delinquentes Verhalten der Vergangenheit kann nicht auf spezielle Persönlichkeitsmuster oder -störungen zurückgeführt werden) werde somit angenommen.
270
Die dritte Hypothese (Es lassen sich tiefgreifende Bewusstseins- und Persönlichkeitszustände feststellen, die eine Übernahme von Verantwortung für selbstbestimmtes Handeln durch den Angeklagten S… zweifelhaft erscheinen lassen) könne aufgrund der nicht festgestellten Bewusstseins- und Persönlichkeitszustände, welche nachweislich die Verantwortungsübernahme einschränken würden, abgelehnt werden. Vielmehr könne die dritte Alternativhypothese (Es lassen sich keine entsprechenden tiefgreifenden Bewusstseins- und Persönlichkeitszustände feststellen) angenommen werden.
271
Abschließend könne zusammengefasst werden, dass sich der Angeklagte S… im neuropsychologischen Persönlichkeitsinventar als eine Person mit deutlich simulativ erhöhtem Persönlichkeitsprofil darstelle. Sechs der zehn vom MMPI-II untersuchten Basispathologien zeigten sich klinisch erhöht und somit psychopathologisch. Dies könne jedoch durch eine Überprüfung jeder dieser Störungen maßgeblich reduziert werden. Hiernach zeige sich der Angeklagte S… ohne Delinquenz erklärende antisoziale Persönlichkeitsdisposition oder signifikante ADHS-Symptomatik. Dies werde sowohl von klinisch-diagnostischer Seite als auch von psychometrischer Seite gestützt. Im letzten Testinventar zeichne sich der Angeklagte S… als eine durchschnittlich verträgliche, das heiße unauffällig konfliktbereite, überdurchschnittlich emotional bewegte und instabile sowie bezüglich Gewissenhaftigkeit durchschnittlich disziplinierte Person aus. Bewusstseinsstörungen, die die Einsichtsfähigkeit, die Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme bzw. die Schuldfähigkeit einschränken würden, könnten ebenfalls sicher ausgeschlossen werden.
272
Weiter führte der Sachverständige G… aus, dass beim Angeklagten S… ein hoher Wert bezüglich Neurotizismus festgestellt worden sei. Insbesondere bei der offenen Abfrage habe sich hier ein eindeutig klinisches Bild gezeigt. Bezüglich der Validität sei die klar erkennbare Simulationstendenz des Angeklagten S… zu berücksichtigen, was zu einer statistischen Korrektur nach unten geführt habe.
273
Auf Nachfrage gab der Sachverständige G… ergänzend an, dass beim Angeklagten S… keine Hinweise auf eine eingeschränkte Verantwortungsübernahme zu erkennen seien. Die von ihm empfohlene psychotherapeutische Exploration ändere hieran nichts. Das Ergebnis seines Gutachtens bliebe trotzdem gleich, dem Angeklagten S… könnte dadurch jedoch geholfen werden. Zu einer veränderten Beantwortung der vorliegend gestellten Fragen käme es allerdings dadurch nicht, da diese Exploration für die Fragestellungen des Gutachtens keine Rolle spiele. Sie sei lediglich wichtig, um den Leidensdruck beim Angeklagten S… zu lindern. Durch die Simulation des Angeklagten S. bleibe letztlich unklar, inwieweit bei ihm tatsächlich Symptome einer Depression vorhanden seien, zumal Depressionen in seiner Lebenshistorie bereits länger eine Rolle gespielt hätten. Die Psychiaterin L… habe eine solche beim Angeklagten S… als wahr unterstellt.
274
Auf weitere Frage ergänzte der Sachverständige G… dass ihm für die Begutachtung die gesamte Akte vorgelegen habe. Aus den ihm vorliegenden Unterlagen sei eine stabile Persönlichkeitsentwicklung beim Angeklagten S… erkennbar. Auch unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Angeklagte S… bereits im Jahr 2018 Straftaten begangen habe, ändere sich an seiner Einschätzung nichts. Er habe den Angeklagten S… persönlich ausführlich exploriert und ihn hierbei insbesondere mehr als eine Stunde zu seinem psychischen Zustand befragt. Auch seien ihm die Unterlagen der Psychiaterin C… L… vorgelegen. Beim Angeklagten S… sei durchgängig eine Funktionalität gegeben gewesen. Er habe komplexe Taten begehen und dabei strukturiert vorgehen können. Dies belege eine funktionale Persönlichkeit. Einschränkungen seien insoweit nicht erkennbar. Zur Begehung der komplexen Taten seien mehrere Handlungsschritte erforderlich gewesen. Es seien immer wieder mehrstufige Handlungsabläufe notwendig gewesen. Auch sei es kompliziert, die vom Angeklagte S… geschilderten Transaktionen mit Kryptowährungen über einen Coinbase-Account auszuführen. Der Angeklagte S… sei zwar wiederholt krankgeschrieben gewesen, habe jedoch zwischenzeitlich immer wieder gearbeitet. Auch diese Krankschreibungen änderten an seinen Ergebnissen aus neuropsychologischer Sicht nichts.
275
bb) Die Sachverständige Dr. S… P…, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erläuterte im Rahmen ihrer Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung insoweit zunächst, dass sich ihre Begutachtung – neben den vorliegenden gesamten Akten und den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung – auch auf die von ihr selbst am 16.09.2022 und 26.09.2022 durchgeführte umfassende Exploration des Angeklagten S…, die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse, wie sie vom Sachverständigen G… Pdargestellt worden seien, sowie die vorhandenen Unterlagen zur Krankengeschichte stütze.
276
Aus psychiatrischer Sicht sei beim Angeklagten S… für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) zu diagnostizieren. Die vorliegende Störung sei unter dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung einzuordnen.
277
Hierzu sei zunächst darzustellen, ob und in welchem Umfang ein depressives Syndrom im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entsprechend der ICD-10-Kriterien begründet werden könne.
278
Der Angeklagte S… sei erstmalig aufgrund einer psychischen Störung vom 22.11.2017 bis 14.03.2018 wegen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) krankgeschrieben worden. Die Anpassungsstörung sei allgemein eine Erkrankung, welche in direktem zeitlichen Zusammenhang mit einem einschneidenden Lebensereignis stehe und mit depressiven Symptomen einhergehen könne. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Stressor sei von einer Besserung der Symptomatik auszugehen. Sollte es sich um einen zeitlich anhaltenden Stressor handeln, könne die Störung bis zu zwei Jahren anhalten. Erwähnenswert sei insoweit auch, dass die depressive Symptomatik nicht das Ausmaß einer depressiven Episode erfüllten. Bezogen auf die Situation des Angeklagten S… sei die Diagnose bei anhaltendem Mobbing und Frustrationserleben am Arbeitsplatz durchaus wahrscheinlich. In der Folgebescheinigung sei der Angeklagte S… vom 14.01.2019 bis 04.02.2019 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) krankgeschrieben worden. Diese Diagnose sei in der weiteren Folgebescheinigung vom 04.02.2019 bis 18.02.2019 ebenfalls gestellt worden. Die mittelgradige depressive Episode sei gekennzeichnet durch das Auftreten der Symptomtrias niedergestimmter Affekt, Anhedonie und Antriebsminderung. Insbesondere die Frage nach dem Vorliegen von Zusatzsymptomen wie verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, verminderter Appetit, Schlafstörungen, Suizidgedanken sowie Suizidhandlungen führe zur Schweregradbeurteilung einer depressiven Erkrankung. Welche Zusatzsymptome bei Diagnosestellung vorgelegen hätten, könne nicht rekonstruiert werden.
279
Im Jahr 2020 sei es zu einem weiteren Arztwechsel gekommen. In der Folge sei der Angeklagte S… vom 06.07.2020 bis 14.09.2020 aufgrund einer Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F43.9), krankgeschrieben gewesen. Ihm sei ein Rezept über Opipramol (trizyklisches Antidepressivum) ausgestellt worden. Der Diagnosewechsel in die Kategorie der stressinduzierten Störungen bedeute aber auch, dass depressive Symptome nicht mehr in ausreichendem Maße vorhanden gewesen seien, um die Diagnose der depressiven Störung zu stellen. Kurz nach Beendigung dieser Krankschreibung wechselte der Angeklagte in die psychiatrische Praxis der C… L… in N… D… und sei wiederum vom 19.10.2020 bis 14.06.2021 krankgeschrieben worden aufgrund einer schweren rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie einer Zusatzkodierung aus der Z-Kategorie (Z61.3, Z61.8). Allgemein befasse sich die Z-Kategorie des ICD-10 mit Vorsorge und Impfleistungen, Problemen am Arbeitsplatz, in der Familie oder in der Lebensführung oder auch unspezifischen Beschwerden ohne Krankheitswertigkeit. Diese Kategorie diene zur Beschreibung bzw. Abgrenzung zwischen gesundem Leiden und einer Krankheit. Die Z-Diagnosen böten die Möglichkeit, auf dem Kontinuum zwischen Krankheit und gesunden Leidenszuständen eine für Patienten bedeutsame klinische Situation zu beschreiben, ohne Betroffene zu sehr zu pathologisieren.
280
In der Bewertung der Schwere der genannten Symptome mit einer möglichen Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum sei allein die Diagnose der schweren rezidivierenden depressiven Störung von Relevanz. Die schwere rezidivierende depressive Störung setze das Vorliegen der Symptomtrias niedergestimmter Affekt, Anhedonie und Antriebsminderung in Zusammenhang mit Zusatzsymptomen wie u.a. einer Beeinträchtigung im Selbstwertgefühl, Suizidgedanken, somatischen Problemen oder Zukunftsängsten sowie mindestens eine vorangegangene depressive Episode voraus. Welche Symptome beim Angeklagten S… tatsächlich vorgelegen hätten, bliebe unklar. Er berichte selbst eher undifferenziert von einer schlechten Stimmung, habe aber das Auftreten von Suizidgedanken und psychotischen Symptomen klar ausschließen können.
281
Hinweise für das Vorliegen einer anderen schweren psychischen Erkrankung wie einer Persönlichkeitsstörung oder einer wahnhaften Störung hätten sich in der Gesamtschau der erhobenen Befunde nicht ergeben. Die vor allem in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Persönlichkeitsmerkmale und der Persönlichkeitsstil des Angeklagten S… seien in ihrem Auftreten deutlich unter der Schwelle für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und damit ohne Krankheitswert im forensischen Sinne. Der Persönlichkeitsstil des Angeklagten S… zeige Tendenzen zu Misstrauen und Dependenz, entspreche aber keinem unflexiblen und tiefgreifenden Muster.
282
Auffällig in der Beurteilung des Krankheitsverlaufs des Angeklagten S… sei das Fehlen einer Suchtdiagnose oder eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis. Nach seinen Angaben habe der Angeklagte S… seit 2020 bis zu seiner Verhaftung im Monat bis zu … Gramm Marihuana konsumiert. Insofern sei jedoch bei einem entsprechenden durchschnittlichen Tageskonsum nicht von einem süchtigen Konsum auszugehen. Zudem würde ein schädlicher Gebrauch eine tatsächliche Schädigung an Psyche oder Körper durch den Konsum voraussetzen. Insoweit lägen jedoch keine Hinweise vor. Der Angeklagte S… habe das Auftreten solcher Symptome verneint, sondern eher gegensätzlich von einer Besserung von Schlafstörungen und Stimmung berichtet.
283
Der Konsum von Dopaminpflastern (Neupro-Pflaster … h) sei vom Angeklagten S… mit einer Dauer von eineinhalb Monaten ab dem 01.10.2021 angegeben worden und liege somit unter dem Zeitkriterium des süchtigen oder schädlichen Gebrauchs von nichtverschriebenen Medikamenten. Es sei kein Diagnosekriterium erfüllt. Gegebenenfalls sei aufgrund seiner Inhaftierung bereits am 23.10.2021 sogar ein noch kürzerer Zeitraum anzunehmen. Der Angeklagte S… habe im Chat von einer sexuellen Stimulation und von einer Verbesserung der Stimmung berichtet. Bei ihm hätten weder eine neu aufgetretene Verhaltenssucht noch psychotische Symptome festgestellt werden können. Er habe sich als kreativer und besser gelaunt beschrieben, Hinweise auf Symptome einer Manie hätten sich nicht ergeben. Insbesondere weise der Modus Operandi seines deliktischen Vorgehens keine Hinweise für impulsives Verhalten auf.
284
Im Ergebnis hätten sich somit in der psychiatrischen Untersuchung und ergänzenden neuropsychologischen Testung keine Hinweise auf die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit tangierende psychiatrische Diagnosen ergeben. Für den gesamten Tatzeitraum könne beim Angeklagten S… in der Beurteilung der exekutiven und motivationalen Anteile der Steuerungsfähigkeit keine wesentliche Beeinträchtigung gesehen werden. Das motivgemäße Handeln zeige keine Auffälligkeiten.
285
Nach Gesamtwürdigung aller Befunde bestanden beim Angeklagten S… im gesamten Tatzeitraum keine erheblichen Einbußen der voluntativen Fähigkeiten. Folgende Merkmale hätten beim Angeklagten S… im Tatzeitraum ebenfalls nicht gefunden werden können: Eine deutliche Beeinträchtigung der Motorik und Koordination, eine Beeinträchtigung im formalen Denkablauf, eine Perseveration, eine verminderte Flexibilität, ein reduziertes Auffassungsvermögen, eine verminderte Reagibilität auf Außenreize und eine hohe Impulsivität des Tatablaufes.
286
Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB seien somit aus forensischpsychiatrischer Sicht mit Sicherheit zu verneinen.
287
Zur Frage der medizinischen Bewertung des Verhaltens des Angeklagten S… unter Berücksichtigung des § 64 StGB sei festzustellen, dass beim Angeklagten S… weder ein schädlicher noch ein süchtiger Konsum von Cannabis vorgelegen habe. Der Konsum selbst, ohne negative Auswirkungen auf Psyche und Körper, erfülle nicht die ICD-Kriterien des Substanzmissbrauchs. Das Kriterium des Hanges läge somit schon nicht vor, weshalb die Voraussetzungen zur Anwendung des § 64 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht bereits zu verneinen seien. Eine Persönlichkeitsveränderung durch Drogenkonsum im Sinne einer Depravation habe beim Angeklagten S… ebenso nicht vorgelegen. Aufgrund der obigen Ausführungen seien auch die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht gegeben.
288
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden könne. In der Untersuchung habe keine andere komorbide psychiatrische Störung festgestellt werden können. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB seien folglich aus psychiatrischer Sicht sicher auszuschließen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 64 StGB lägen aus psychiatrischer Sicht ebenso nicht vor.
289
Ergänzend führte die Sachverständige Dr. P… aus, dass beim Angeklagten S… auch in der JVA keine Entzugssymptomatik aufgetreten sei. Diese sei bei THC-Konsum auch nicht zwingend zu erwarten. Er sei auf der Krankenabteilung lediglich mit Mirtazapin, einem Antidepressivum, behandelt worden.
290
Für den Tatzeitraum sei eine rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren. Dem Angeklagten S… sei sehr wohl bewusst gewesen, dass sein Verhalten rechtswidrig sei, er habe allerdings aufgrund der positiven Rückmeldungen der Käufer ein positives Gefühl, dass er geholfen habe, verspürt. So hätten ihm die Taten Bestätigung und Geld gebracht. Der Modus Operandi sei komplex gewesen, gleichwohl habe die Umsetzung für den Angeklagten S… kein Problem dargestellt.
291
Beim Angeklagten S… sei in der Kindheit kein ADS bzw. ADHS diagnostiziert worden, er habe vielmehr letztlich einen guten Schulabschluss erreicht. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, was auch die Psychometrie ergeben habe. Auch bestünden keinerlei Hinweise auf andere psychische Störungen beim Angeklagten S…. Auch im Chat hätten sich keine psychotischen Symptome gezeigt. Nach Anwendung der Dopaminpflastern habe der Angeklagte sogar von einer Besserung berichtet.
292
Im Ergebnis sei somit ein Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und folglich auch des § 63 StGB sicher auszuschließen – auch bei der Diagnose einer schweren rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Beim Angeklagten S… sei bei Begehung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Taten jeweils weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Seine Funktionalität sei nicht beeinträchtigt gewesen. Nach einer Gesamtwürdigung aller Befunde hätten beim Angeklagten S… im Tatzeitraum keine Einbußen der voluntativen Fähigkeiten bestanden. Soweit sich der Angeklagte S… etwa durch das P…-Fahren oder andere Luxusgüter belohnt habe, handele es sich um einen allgemeinpsychologischen Effekt bzw. normales Alltagsverhalten, was keinerlei Bedeutung für ihre Gutachtenserstattung habe.
293
Hinsichtlich des § 64 StGB könne – aufgrund der Konsumangaben des Angeklagten S… – allenfalls eine leichte Substanzgebrauchsstörung, mithin ein schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) in Bezug auf den Cannabiskonsum in Betracht gezogen werden, ansonsten könne insoweit sicher keine Diagnose gestellt werden. Es fehle somit bereits an einem Hang. Auch liege bei allen Taten kein Symptomzusammenhang vor, wie ihn § 64 StGB erfordere. Die Voraussetzungen des § 64 StGB seien somit aus forensisch-psychiatrischer Sicht ebenfalls auszuschließen.
294
Im Hinblick auf die von der Verteidigung im achten Verhandlungstermin neu vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergänzte die Sachverständige Dr. P… im neunten Verhandlungstermin ihr bereits zuvor erstattetes Gutachten dahingehend, dass sie angab, die neu vorgelegten Unterlagen und Befunde ausgewertet zu haben. Deren Quintessenz sei ihr allerdings bereits zuvor bekannt gewesen. An der von ihr gestellten Diagnose ändere sich folglich auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen nichts. Dadurch werde lediglich nochmals bestätigt, dass beim Angeklagten S… damals eine schwere rezidivierende depressive Störung, allerdings ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden sei. Es habe sich dabei jedoch nicht um eine gesicherte Diagnose, sondern lediglich um einen entsprechenden Verdacht gehandelt, wie aus den Arztbriefen zu ersehen sei. Die neu vorgelegten Unterlagen hätten somit keine Auswirkungen auf ihre vorangegangenen Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten S… Bezüglich der Persönlichkeit des Angeklagten S… sei weiterhin keine Diagnose zu stellen. Bei ihm liege lediglich ein akzentuierter Persönlichkeitsstil – ohne Krankheitswert – vor. An ihren Einschätzungen bezüglich des Angeklagten S… habe sich folglich nichts geändert, alles bliebe insoweit beim Alten. Es sei schon keine abweichende Diagnose zu stellen. Selbst wenn – wie nicht – doch eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert würde, hätte auch dies vorliegend schon deshalb keine forensische Auswirkung, da diese gerade zu einem vermeidenden Verhalten geführt hätte, also Taten gerade nicht begangen worden wären. Es liege hiernach auch keine Enthemmung oder ähnliches im Sinne des § 21 StGB vor. Vielmehr hemmte die ängstlichvermeidende Persönlichkeitsstörung, weshalb es auch nicht zu den Betrugs- oder Impfpassfälschungstaten gekommen wäre. Aus diesem Grund trete die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung forensisch nicht auf. Beim Angeklagten S… könne bei Betrachtung des Gesamtverlaufs nach keiner Klassifikation eine mittelgradige, geschweige denn eine schwere Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden, auch nicht nach ICD-11. Im Übrigen passten die beim Angeklagten S… festgestellten Werte gerade nicht zu einer ängstlichen oder vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Ein solche Diagnose könne keinesfalls gestellt werden.
295
cc) Das Gericht schließt sich den durchwegs plausiblen, überzeugenden und miteinander im Einklang stehenden Ausführungen der gerichtsbekannt sehr erfahrenen und zuverlässigen Sachverständigen Dr. P… die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, und des psychologischen Sachverständigen, I… G… aus eigener Überzeugungsbildung uneingeschränkt an. Die Sachverständigen haben die vorhandenen Informationen jeweils gewissenhaft ausgewertet und eine eingehende Anamnese des Angeklagten S… erhoben. Ihre – auch für den medizinischen Laien nachvollziehbaren – Erwägungen stehen jeweils vollumfänglich in Übereinstimmung mit den sonstigen getroffenen Feststellungen. So stehen sie im Einklang mit dem Eindruck, den sich die Kammer während der neuntägigen Hauptverhandlung selbst vom Angeklagten S. verschaffen konnte, welcher zudem auch durch die diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten S… in der Hauptverhandlung sowie durch die Beweisaufnahme, insbesondere die diesbezüglichen überzeugenden Angaben der Zeugen, hinsichtlich seines Zustands im Tatzeitraum bestätigt wurde.
296
So gab der Zeuge KHK … insoweit insbesondere an, dass beim Angeklagten S… bei dessen Antreffen im Rahmen der Durchsuchung keine Anhaltspunkte für einen vorangegangenen Konsum von Alkohol, Drogen oder Medikamenten erkennbar gewesen er; er habe sich unauffällig verhalten, sei klar und ansprechbar gewesen; sein Gang und seine Motorik seien sicher gewesen, auch habe er einen geordneten Denkablauf gehabt; ihm sei die Situation, in der er sich befunden habe, bewusst gewesen (siehe oben).
297
Das Gericht ist somit nach einer Gesamtwürdigung der diesbezüglichen Feststellungen auch aus rechtlicher Sicht davon überzeugt, dass schon die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB beim Angeklagten S… im gesamten Tatzeitraum sicher nicht vorlagen. So bestehen insbesondere auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten S… zu den betreffenden Tatzeitpunkten eine Intoxikation von so erheblichem Ausmaß bestand, dass diese zu einer relevanten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte.
b) Angeklagte P…
298
Die Feststellungen unter Gliederungspunkt B. zur uneingeschränkt erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten P… während des gesamten Tatzeitraumes beruhen im Wesentlichen ebenso auf den betreffenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S… P… und I… G… sowie ergänzend auf den betreffenden Ausführungen der Zeugen hierzu in der Hauptverhandlung, die jeweils zueinander als auch in der Gesamtschau vollumfänglich im Einklang stehen.
299
aa) Der Sachverständige I… G… M.Sc. Psychologe, führte im Rahmen der Erstattung seines psychometrischen Gutachtens in der Hauptverhandlung insoweit insbesondere aus, dass bei der Angeklagten P… keine eindeutige Verzerrungstendenz vorliege, sondern diese sich themenabhängig in qualitativer Ausrichtung unterscheiden könne. So würde die Depression untertrieben, Gesundheitssorgen jedoch deutlich gehäuft berichtet. Dies impliziere eine deutliche Themenspezifizität, was eine Testglobalität von vorneherein ausschließe. Grundsätzlich zeigten sich jedoch zahlreiche Indizien auf die aufgezeigten Verzerrungstendenzen erklärbar und im Hinblick auf die psychische sowie somatische Lage der Angeklagten P… nachvollziehbar. Die ursprüngliche Deklaration der Profilgültigkeit könne daher beibehalten werden. Gleichwohl sei die Frage, ob die Angeklagte P… die ihr vorgelegten Tests valide und reliabel, folglich ohne Verzerrungs- oder Täuschungstendenzen (Simulation oder Dissimulation) beantworte, zu verneinen. Trotzdem könnten gerade aufgrund der qualitativen Besonderheit dieser Verzerrung, die davon betroffenen Skalen und Ausprägungen kontrolliert werden. Folglich müsse auch die Profilgültigkeit letztlich nicht eingeschränkt werden.
300
Aus den Krankenakten der JVA M… gehe bei der Angeklagten P… ein Konsum von Tilidin hervor, welchen die Angeklagte P… durch ihre chronischen Schmerzen erkläre und eine Einnahme auf ärztliche Verschreibung behaupte.
301
Eine dezidierte und Interaktionseffekte untersuchende Analyse der betrachteten Persönlichkeitsdimensionen zeige deutliche Anzeichen, die gegen eine antisoziale Persönlichkeitsstörung sprächen. In Summe implizierten die Untersuchungsergebnisse die Abwesenheit einer tiefgreifenden und verhaltensbestimmenden antisozialen Persönlichkeitsstörung, welche vergangene Delinquenzen erklären sowie zukünftige hinsichtlich ihrer Auftrittswahrscheinlichkeit vorhersagen könnte. Im Ergebnis könne vorliegend keine antisoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt werden, jedoch lägen manifeste Interaktionsstörungen und Aggressivität vor, welche sich aber als Verhaltenskomorbiditäten einer affektiven Störung äußerten.
302
Eine ganzheitliche Betrachtung der neuropsychologischen Ergebnisse, der Verhaltensbeobachtung sowie der Lebenshistorie deute auf eine deutlich effektive Belastung sowie potentielle Somatisierungsstörungen hin. Die Wiener-Harmon-Skalen verwiesen eindeutig auf ein Übergewicht an offenen Symptomen, während subtile Kriterien für die Diagnose von Hysterie und Hypochondrie nicht über den durchschnittlichen Bereich bzw. klinisch relevanten Bereich hinausreichten. Ausgehend von der ICD-10 GM Diagnose für „F44.0 Dissoziative Störungen“ könne bei der Angeklagten P… eine tiefgreifende Hysterie und Konversionsstörung ausgeschlossen werden, da ihr somatisches Leiden nicht unmittelbar mit der angegebenen Traumatisierung oder den fallspezifischen Geschehnissen zusammenhänge. Weiterhin seien diese nach Krankheitsgeschichte nicht psychogener Natur. Affektive Belastungen würden jedoch eindeutig auf diesen fallspezifischen Hintergrund bezogen, auch wenn die Information einer in der Vergangenheit diagnostizierten Depression vorliege. Dieser Punkt sei auch die Argumentationsgrundlage entgegen der „F45-Gruppe Somatoforme Störungen“ und explizit der „F45.0 Somatisierungsstörung“ zugrunde.
303
Nach der vorhergehenden Darstellung könnten die erhöhten Symptome als Symptome eines depressiven Syndroms sowie maximal komorbide Symptome, aber nicht Syndrome, evaluiert werden. Auch Diskrepanzen in der Kategorie der Antisozialität deuteten auf manifeste Impulsivität, Aggressivität und Reizbarkeit hin. All dies impliziere das deutliche Vorliegen eines depressiven Syndroms. Folglich sei die Verdachtsdiagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) zu stellen. Weiterhin müsse auf die Suizidalität hingewiesen werden.
304
Bezüglich untersuchter Bewusstseins- und Kognitionsstörungen hätten keine psychopathologischen Wertausprägungen festgehalten werden können. Einige Skalenausprägungen verzeichneten zwar erhöhte und damit auffällige Werte, diese stellten jedoch keine tatsächlichen Störungen dar, vielmehr konnten sie anhand der Verhaltensbeobachtung und der ausführlichen Abklärung potentieller Denkstörungen ausgeschlossen werden. Weiterhin zeige sich die Angeklagte P… auch zu allen Qualitäten orientiert, mit einem geordneten formalen Gedankengang und konzentrierter, konsistenter Arbeitsweise, welche eindeutig manifeste Psychosen ausschließe. Dies treffe allerdings nicht auf die Abfrage von Wahrnehmungsstörungen zu. Hier zeige die Angeklagte P… deutliche Erhöhungen sowie subpathologische Auffälligkeiten unterhalb der klinischen Relevanz und Schizophrenie-Verdachtsdiagnose. Berücksichtige man dies sowie den gegenwärtigen und stark affektiv belasteten Umstand der Angeklagten P… zeige sich eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) im Potentialzeitraum. Derzeit fehlten jedoch für eine solche Diagnose die Symptome von Halluzinationen, Wahnideen und psychomotorischen Hemmungen.
305
Im Ergebnis weise somit keiner der durchgeführten Tests auf eine bereits manifest eingeschränkte Verantwortungsübernahme sowie Beeinträchtigungen des Realitätsbezuges durch schwere psychologisch-affektive Erkrankungen wie Paranoia, Schizophrenie oder Schizotypie hin. Die Angeklagte P… sei aus neuropsychologischer Sicht voll schuldfähig.
306
Zusammenfassend könnten damit im Ergebnis folgende Schlussfolgerungen gezogen werden: Basierend auf sämtlichen vorliegenden Informationen samt den statistischen Ergebnissen der Begutachtung, den festgestellten testpsychologischen Resultaten der Selbstbeschreibung und der Lebenshistorie der Angeklagten P… könne die erste Hypothese (Die Angeklagte P… beantwortete die ihr vorgelegten Tests valide und reliabel und damit ohne Verzerrungs- oder Täuschungstendenzen (Simulation oder Dissimulation)) abgelehnt werden. Gleichwohl hätten aufgrund der Themenspezifizität dieser Verzerrung die davon betroffenen Skalen evaluiert werden können. Somit müsse die Profilgültigkeit nicht eingeschränkt werden. Folglich werde die erste Alternativhypothese (In den von der Angeklagten P… beantworteten Testinventaren mussten Verzerrungs- oder Täuschungstendenzen (Simulation oder Dissimulation) festgestellt werden) angenommen.
307
Die zweite Hypothese (Die Angeklagte P… beschreibt ein spezielles Persönlichkeitsmuster oder -störungen, aufweiche vergangenes delinquentes Verhalten zurückgeführt werden könne) könne nicht angenommen werden. Die Testergebnisse der Antisozialität sowie der dazu notwendigen Persönlichkeitsdispositionen dieser Störung zeigten ein grundsätzlich unauffälliges, wenn nicht dieser Störung gegensätzliches Bild. Vorhandene Impulsivität und Reizbarkeit werde auf eine manifeste Affektstörung zurückgeführt, die das Leidensbild der Angeklagten P… präge. Somit könne das Vorliegen einer antisozialen Persönlichkeitsstörung verworfen werden. Die Alternativhypothese zwei (Delinquentes Verhalten der Vergangenheit kann nicht auf spezielle Persönlichkeitsmuster oder -störungen zurückgeführt werden) werde somit angenommen.
308
Die dritte Hypothese (Es lassen sich tiefgreifende Bewusstseins- und Persönlichkeitszustände feststellen, die eine Übernahme von Verantwortung für selbstbestimmtes Handeln durch die Angeklagte P… zweifelhaft erscheinen lassen) könne aufgrund der nicht festgestellten Bewusstseins- und Persönlichkeitszustände, welche nachweislich die Verantwortungsübernahme einschränken würden, abgelehnt werden. Vielmehr könne die dritte Alternativhypothese (Es lassen sich keine entsprechenden tiefgreifenden Bewusstseins- und Persönlichkeitszustände feststellen) noch angenommen werden.
309
Abschließend könne zusammengefasst werden, dass sich die Angeklagte P… im neuropsychologischen Persönlichkeitsinventar als eine Person mit keiner feststellbaren antisozialen Persönlichkeitsstörung darstelle. Dies werde sowohl aus klinisch-diagnostischer Seite als auch aus einer psychometrischen Seite gestützt. Im letzten Testinventar zeichne sich die Angeklagte P… als eine verträgliche, erhöht emotional bewegte und instabile sowie bezüglich Gewissenhaftigkeit durchschnittlich bis überdurchschnittlich disziplinierte Person aus. Die gegenwärtige Hauptproblematik der Angeklagten P… zeige sich vorwiegend in starker effektiver Belastung, die ihren allgemein somatischen Zustand mit chronischen Schmerzen zusätzlich belaste und das Symptombild bis hin zur Suizidalität forciere. Hinsichtlich der festgestellten Symptome werde das Potential einer schweren depressiven Episode, gegenwärtig ohne psychotische Symptome, konstatiert. Neuropsychologisch und psychodiagnostisch lägen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass die auffälligen Wahrnehmungsabweichungen unabhängig und parallel zur Depression bestünden. Vielmehr scheine ihre Ausprägung direkt an die derzeitige effektive Belastung gebunden und damit nicht im Tatzeitraum manifest. Im Ergebnis zeigten sich somit keine tiefgreifenden Persönlichkeitsstörungen und -zustände, welche relevanten Einfluss auf die vergangene Delinquenz hätten.
310
Weiter führte der Sachverständige G… aus, dass bei der Angeklagten P… grundsätzlich eine Profilgültigkeit bestehe. Bei dieser bestehe im Ergebnis im Tatzeitraum keine Beeinträchtigung des Realitätsbezuges, auch lägen keine Psychosen vor. Die Angeklagte P… sei folglich im gesamten Tatzeitraum aus neuropsychologischer Sicht voll schuldfähig gewesen.
311
Auf Nachfrage gab der Sachverständige G… weiter an, dass er im Rahmen der Exploration der Angeklagten P… zwar nicht alle Tests hätten fertiggestellt werden können, gleichwohl habe er diese analysiert und die erhobenen Basisdaten seien für ihn bereits suffizient gewesen. Eine weitere Exploration sei nicht erforderlich gewesen, da keine Verzerrungstendenzen erkennbar gewesen seien, die dies erforderten, und folglich keine neuen Ergebnisse zu erwarten gewesen seien. Zudem hätte ein weiterer Termin eine zusätzliche Belastung für die Angeklagte P… bedeutet. Für seine Begutachtung sei jedenfalls eine ausreichende Grundlage vorhanden gewesen. Die Tests beruhten auf einer Selbstbewertung, die neuropsychologisch analysiert werde. Anschließend finde ein Abgleich mit dem psychopathologischen Befund statt. Hierbei habe er den gesamten Akteninhalt berücksichtigt.
312
bb) Die Sachverständige Dr. S… P…, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erläuterte im Rahmen ihrer Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung insoweit zunächst, dass sich ihre Begutachtung – neben den vorliegenden gesamten Akten und den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung – auch auf die von ihr selbst am 21.07.2022 und 05.08.2022 durchgeführte umfassende Exploration der Angeklagten P… die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse, wie sie vom Sachverständigen G… dargestellt worden seien, sowie die vorhandenen Unterlagen zur Krankengeschickte stütze.
313
Aus psychiatrischer Sicht sei bei der Angeklagten P… für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) zu diagnostizieren. Die vorliegende Störung sei unter dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung einzuordnen.
314
Hierzu sei zunächst darzustellen, ob und in welchem Umfang ein depressives Syndrom im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entsprechend der ICD-10-Kriterien begründet werden könne.
315
Die Diagnostik der rezidivierenden depressiven Störung setze voraus, dass einzelne Krankheitsphasen mit den Kernsymptomen der Depression voneinander abgegrenzt werden könnten und sich mit Phasen normaler Stimmung abwechselten. Die Symptomtrias niedergestimmter Affekt, Anhedonie und Antriebsminderung sollten in allen depressiven Phasen bestanden haben. Neben den Hauptsymptomen könnten Nebensymptome und eine weitere Subtypisierung vorgenommen werden. Insbesondere die Frage nach dem Vorliegen von Zusatzsymptomen führe zur Schwergradbeurteilung deiner depressiven Erkrankung. Als Zusatzsymptome würden die verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, verminderter Appetit, Schlafstörungen, Suizidgedanken sowie Suizidhandlungen beschrieben. Die Problematik der Schweregradbeurteilung liege in der Genauigkeit der retrospektiven Angaben über die Stimmung der Angeklagten P… Konkret bedeute dies, dass vorliegend ein Zeitraum von mindestens 2017 bis 2022 anamnestisch zu bewerten sei. Klar verneinen könne die Angeklagte P… das Vorliegen von psychotischen Symptomen für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Psychotische Symptome wie etwa ein Verarmungswahn, ein Versündigungswahn oder ähnliches seien klar verneint worden. Insofern sei zumindest die schwerste Form einer depressiven Störung, die rezidivierenden schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.2) im gesamten Tatzeitraum auszuschließen. Diese wäre am ehesten dazu geeignet, auf die Steuerungsfähigkeit Einfluss zu nehmen. Gehe man von der schwersten anzunehmenden Symptomatik im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2017 bis 2021 aus, so wäre die mittelgradige rezidivierenden depressive Störung (ICD-10: F33.1) anzunehmen. Dies leite sich aus der Symptomtrias des niedergestimmten Affekts, Anhedonie und Antriebsminderung ab, unter der Annahme, dass folgende Zusatzsymptome über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen rezidivierend aufgetreten seien: eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, ein vermindertes Selbstvertrauen, Schuldgefühle sowie Schlafstörungen. Die aktuelle Entwicklung der depressiven Störung sei vom verfahrensgegenständlichen psychopathologischen Bild klar abzugrenzen. So habe die Angeklagte P… die Inhaftierung und entsprechende Kollateralschäden durch die Haft als klaren Auslöser der aktuell bestehenden schweren depressiven Symptomatik benennen können.
316
In der psychiatrischen Exploration und der neuropsychologischen Untersuchung fänden sich für den Tatzeitraum keine Hinweise für das Vorliegen einer schweren effektiven Störung, einer Persönlichkeitsstörung oder einer wahnhaften Störung. Die vor allem in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Persönlichkeitsmerkmale seien in ihrem Auftreten deutlich unter der Schwelle für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung ließen sich in sechs Punkten zusammenfassen: Die Störung sei überdauernd (aber in der Mehrzahl der Fälle therapierbar), betreffe mehrere Ebenen (kognitiv, emotional, behavioral), stelle sich als unflexibles und tiefgreifendes Muster dar, führe zu Leiden im Beruf, in sozialen und anderen Funktionsbereichen, sei keine Manifestation einer anderen Störung und sei nicht auf eine Substanz oder hirnorganische Erkrankung zurückzuführen. Diese allgemeinen Kriterien könnten bei der Angeklagten P… im Langzeitverlauf nicht bestätigt werden. Es zeigten sich bei ihr keine ausgeprägten und überdauernden maladaptiven Muster in Affektregulation und interpersonellem Verhalten, welche bis in die Adoleszenz zurückreichen würden. Insbesondere verneine die Angeklagte P…, inneren Druck durch selbstschädigende Verhaltensweisen wie Hochrisikoverhalten oder Ritzen regulieren zu können. Auf der Verhaltensebene (behavioraler Anteil) zeigten sich gut ausgebildete Verhaltensspielräume und eine Flexibilität, ihr Verhalten bezüglich impulsiver Verhaltensmuster positiv zu verändern. Eine schwere Störung der Realitätskontrolle könne verneint werden. Das Verhalten der Angeklagten P… könne eher im Rahmen allgemein psychologischer Effekte auf Grundlage ihrer Persönlichkeitseigenschaften erklärt werden. Sie habe selbst Bedingungsfaktoren für die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Mitangeklagten S… herausarbeiten können. Ein Faktor könne eine emotionale Durchlässigkeit bei der Angeklagten P… sein, aufgrund der depressiven Erkrankung. Wie sie selbst berichtet habe, wirkten ein Gefühl von Frust und der Wunsch nach etwas Aufregendem als weitere Trigger für das Aufrechterhalten der Beziehung. In dieser Gesamtkonstellation habe sie beschrieben, ein Doppelleben geführt zu haben. Die materiellen und emotionalen Investitionskosten seien hoch gewesen und hätten zur Aufrechterhaltung der Beziehung geführt. Ein weiterer Faktor könne auch die Art der Kommunikation zwischen den Angeklagten sein. Durch die ständige virtuelle Präsenz des Gegenübers via Messengerdienst entstehe eine Vertrautheit und das Gefühl der Kontrollierbarkeit der eigenen Darstellung. Im aktuellen psychologischen Sprachgebrauch werde eine solche Situation auch als „love bombing“ bezeichnet. Dies entspreche keiner diagnostischen Entität im psychiatrischen Sinne, sondern beschreibe das Zusammenwirken psychologischer Manipulation einhergehend mit emotionalem Missbrauch und dem Gefühl der Kontrolle gegenüber dem Partner. Eine Korrelation zu psychiatrischen Störungen könne hieraus nicht gezogen werden.
317
Eine weitere wichtige Frage sei, ob die Angeklagte P… durch die Einnahme ihrer Dopaminmedikation und des Neupropflasters psychisch beeinträchtigt worden sei. Das Dopaminsystem im Gehirn fungiere als eine Art Mittler zwischen Hirnregionen, trete aber auch im Mittelhirn im Bereich der Bewegungssteuerung auf und moduliere das Belohnungssystem. Im Einsatzgebiet der Bewegungsregulation setze die Gabe von Dopamin (-agonisten) gegen das Restless-Legs-Syndrom an. Die Überaktivität und Unruhe solle durch Dopamin oder ein Dopaminanalogon gedämpft werden. Nachdem Dopamin in hohen Konzentrationen zu Verhaltensauffälligkeiten wie exzessiver sexueller Aktivität, Verhaltenssucht und psychotischen Symptomen führen könne, sei diese Nebenwirkung der Dopaminagonisten zu diskutieren. Bezogen auf die Symptomatik hätten bei der Angeklagten P… jedoch weder eine neu aufgetretene Verhaltenssucht noch psychotische Symptome festgestellt werden können.
318
Die Dysthymie beschreibe eine chronische Depression über zwei Jahre mit niedergestimmtem Affekt und Auswirkungen auf das interpersonelle Verhalten. Die Angeklagte habe sich in der Stimmung als anhaltend reduziert und emotional belastet beschrieben. Eine Diagnosestellung sei jedoch derzeit auch aufgrund der affektiven Verschlechterung des Zustands der Angeklagten P… nicht mit ausreichender Sicherheit möglich.
319
Im Ergebnis hätten sich jedoch in der psychiatrischen Untersuchung und ergänzenden neuropsychologischen Testung keine Hinweise auf die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit tangierende psychiatrische Diagnosen ergeben. Der Tagesablauf sei im Tatzeitraum als alltagsstabil und selbständig einzuschätzen. Für den gesamten Tatzeitraum könne bei der Angeklagten P… in der Beurteilung der exekutiven und motivationalen Anteile der Steuerungsfähigkeit keine wesentliche Beeinträchtigung gesehen werden. Das motivgemäße Handeln zeige keine Auffälligkeiten.
320
Nach Gesamtwürdigung aller Befunde bestanden bei der Angeklagten P… im gesamten Tatzeitraum keine erheblichen Einbußen der voluntativen Fähigkeiten. Folgende Merkmale hätten der Angeklagten P… im Tatzeitraum ebenfalls nicht gefunden werden können: Eine deutliche Beeinträchtigung der Motorik und Koordination, eine Beeinträchtigung im formalen Denkablauf, eine Perseveration, eine verminderte Flexibilität, ein reduziertes Auffassungsvermögen, eine verminderte Reagibilität auf Außenreize und eine hohe Impulsivität des Tatablaufes.
321
Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB seien somit aus forensischpsychiatrischer Sicht mit Sicherheit zu verneinen, Für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise.
322
Weiter gab die Sachverständige Dr. P … an, dass sie in ihre Begutachtung die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung sowie insbesondere auch die Chatprotokolle miteinbezogen habe. Im Rahmen ihrer Exploration sei die Angeklagte P… deutlich belastet gewesen, Sie sei depressiv herabgestimmt gewesen. Beim zweiten Termin sei ihr Zustand noch schlechter gewesen. Es sei eine affektive bzw. psychische Störung im Raum gestanden, daher sei das neuropsychologische Gutachten erforderlich gewesen.
323
Bei der Angeklagten P… habe eine depressive Episode bestanden. In dieser Situation stelle sich eine „Online-Beziehung“ zusätzlich problematisch dar. Es habe sich um ein komplexes Gefüge gehandelt, das von der Angeklagten P… stimmig beschrieben worden sei. Sie habe sich im Jahr 2017 in einer vulnerablen Situation befunden. Hierzu sei der permanente Online-Kontakt gekommen. Sie habe dadurch eine Art Doppelleben geführt, ein reales und eines mit dem Mitangeklagten S….
324
Auf Nachfrage führte die Sachverständige Dr. P… aus, dass bei der Angeklagten P… im Tatzeitraum eine unipolare rezidivierende depressive Störung vorgelegen habe, ansonsten jedoch keine andere schwere psychische Erkrankung, insbesondere hätten etwa keine psychotischen Symptome oder eine Schizophrenie vorgelegen. Bei der Angeklagten P… lägen auch keine Hinweise auf eine bis ins Jugendalter zurückreichende Persönlichkeitsstörung vor, wie es jedoch erforderlich wäre. Die Angeklagte P… habe vielmehr eine funktionale Persönlichkeit. Es liege auch keinerlei Hinweis für eine tiefergreifende Störung in der Interaktion vor. Ebenso wenig lägen Hinweise auf weitere Symptome vor. Es sei also eine depressive Störung zu diagnostizieren. Diese sei auch medikamentös behandelt worden, was auch zu Nebenwirkungen führe. Psychotische Symptome seien jedoch nicht aufgetreten.
325
Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei der Angeklagten P… bei Begehung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Taten jeweils weder die Einsichtsnoch die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ein Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und folglich auch des § 63 StGB sei sicher auszuschließen – auch die Diagnose einer schweren rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) unterstellt, Ihre Funktionalität sei nicht beeinträchtigt gewesen. Nach einer Gesamtwürdigung aller Befunde hätten bei der Angeklagten P… im Tatzeitraum keine Einbußen der voluntativen Fähigkeiten bestanden. Trotz des langen Tatzeitraumes bestünden keine Anhaltspunkte für eine hohe Impulsivität des Tatablaufes. Sie habe bei der Tatbegehung auch Misstrauen entwickelt und Angst gehabt. Ihre Schuldfähigkeit sei im Ergebnis aus forensisch-psychiatrischer Sicht durchwegs vollständig erhalten geblieben. Es gebe keinerlei Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 63 und 64 StGB.
326
Auf weitere Nachfrage gab die Sachverständige Dr. P… ergänzend an, dass bei der Angeklagten P… keine relevante Abhängigkeitsstörung vorliege, ebenso wenig eine Persönlichkeitsstörung. Es fehle bereits an dem erforderlichen tiefgreifenden abweichen Verhaltensmuster. Zwar stelle die Delinquenz ein abweichendes Verhaltensmuster dar, doch repräsentiere dies nur einen sehr kleinen Ausschnitt. Im Langzeitverlauf sei dieses Kriterium gerade nicht erfüllt. Bei der Angeklagten P… bestehe kein interaktionelles Defizit und auch sonst keine entsprechenden Auffälligkeiten. Ein gewisses abweichendes Verhalten könne hingegen bei jedem Menschen festgestellt werden, etwa wenn jemand nicht in der Lage sei, eine Beziehung aufrecht zu erhalten. Die Angeklagte P… habe jedoch eine Beziehung mit ihrem Ehemann geführt und sei auch in Beruf und Sport erfolgreich gewesen. Hier seien keine relevanten Defizite erkennbar. Zudem müsste die Persönlichkeitsstörung bis in die Adoleszenz oder sogar in die Kindheit zurückreichen, was hier ebenfalls offensichtlich nicht der Fall sei. Zwar könne sich die Störung im Laufe der Zeit bessern, es fehle in der Kindheit und Jugend jedoch jeder Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung. Sie habe ein geregeltes Zuhause, eine normale Schullaufbahn und ein normales Leistungsprofil gehabt.
327
Auch nochmalige Nachfrage führte die Sachverständige Dr. P… aus, dass nach der ICD-11 nur noch die Borderline-Störung als Persönlichkeitsstörung erhalten bliebe, alle anderen Persönlichkeitsstörungen würden aufgelöst und seien in dieser Klassifikation nicht mehr vorhanden. So fehle auch die klassische Persönlichkeitsstörung. Die ICD-11-Klassifikation gelte jedoch noch nicht. Eine Persönlichkeitsstörung werde in der Regel erst in einer schwierigen Lebenssituation diagnostiziert. Eine rückwirkende Diagnose sei problematisch. Auch benötige man ein gewisses Zeitkriterium für eine solche Diagnose, da es ansonsten zu Unrecht zu Pathologisierungen käme. Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei zunächst eine Exploration samt Anamnese, eine Erhebung der Krankengeschichte sowie eine neuropsychologische Testung erforderlich, erst dann könne anhand der ICD-10-Kriterien eine Diagnose gestellt werden. Auch unter Zugrundelegung der DSM-5 ergebe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Neurokognitive Veränderungen lägen bei der Angeklagten P… nicht vor.
328
cc) Das Gericht schließt sich den wiederum durchwegs plausiblen, überzeugenden und miteinander vollumfänglich im Einklang stehenden Ausführungen der gerichtsbekannt sehr erfahrenen und zuverlässigen Sachverständigen Dr. P…, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, und des psychologischen Sachverständigen, I… G…, aus eigener Überzeugungsbildung uneingeschränkt an. Die Sachverständigen haben die vorhandenen Informationen jeweils gewissenhaft ausgewertet und eine eingehende Anamnese der Angeklagten P… erhoben. Ihre – auch für den medizinischen Laien nachvollziehbaren – Erwägungen stehen jeweils vollumfänglich in Übereinstimmung mit den sonstigen getroffenen Feststellungen. So stehen sie im Einklang mit dem Eindruck, den sich die Kammer während der neuntägigen Hauptverhandlung selbst von der Angeklagten P… verschaffen konnte, welcher zudem auch durch die diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten P… in der Hauptverhandlung sowie durch die Beweisaufnahme, insbesondere die diesbezüglichen überzeugenden Angaben der Zeugen, hinsichtlich ihres Zustands im Tatzeitraum bestätigt wurde.
329
So gab der Zeuge KHK … insoweit insbesondere an, dass es im Rahmen der Festnahme bei der Angeklagten P… keinerlei Anhaltspunkte für einen vorangegangen Konsum von Alkohol oder Drogen gegeben habe; er habe bei dieser auch keinerlei kognitiven Beeinträchtigungen feststellen können (siehe oben).
330
Im Einklang zu den obigen Ausführungen der Sachverständigen stehen des Weiteren auch die ebenso überzeugenden Angaben der sachverständigen Zeugin R… E…, die die Angeklagte P… derzeit als Anstaltspsychologin betreut. Diese gab insbesondere an, dass die Angeklagte P… an depressiven Symptomen, Schlafstörungen und einem inneren Rückzug leide. Die Thematik der Deliktbegehung sei bei ihr allerdings weitgehend ausgeklammert worden, lediglich zur abstrakten Einordnung des psychischen Gesundheitszustandes sei kurz darauf eingegangen worden. Konkrete Rückfragen habe sie hierzu nicht gestellt. Der Zustand in Haft sei für die Angeklagte P… sehr belastend.
331
Das Gericht ist somit nach einer Gesamtwürdigung der diesbezüglichen Feststellungen auch aus rechtlicher Sicht davon überzeugt, dass schon die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB bei der Angeklagten P… im gesamten Tatzeitraum sicher nicht vorlagen. So bestehen insbesondere auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Angeklagten P… zu den betreffenden Tatzeitpunkten eine Intoxikation von so erheblichem Ausmaß bestand, dass diese zu einer relevanten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte.
332
c) Der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers der Angeklagten P…, Rechtsanwalt S…, gestellt im letzten Hauptverhandlungstermin vom 25.11.2022, auf Erholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass bei der Angeklagten P… im Tatzeitraum der Zustand einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe, die ein solches Ausmaß erreicht habe, dass eine krankhaft seelische Störung und eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB vorlag (Anlage 2 zum Protokoll vom 25.11.2022), wird als unzulässig zurückgewiesen.
333
Zur Begründung wird insoweit ausgeführt, dass sich der vorliegende Hilfsbeweisantrag nach der zu beweisenden Behauptung gegen den Schuldspruch richtet (so soll ein Zustand der Angeklagten P… bewiesen werden, der ihre Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB bzw. ihre erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet), aber nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung (namentlich der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird) als gestellt gelten soll. Eine solche Verknüpfung führt zur Unzulässigkeit des Hilfsbeweisantrages, da dem Gericht nicht abverlangt werden kann, sich in Umkehrung der sachlogisch vorgegebenen Reihenfolge zunächst über die Rechtsfolgenentscheidung schlüssig zu werden, bevor es darüber befindet, ob es zur Schuldfrage Beweis erheben soll oder nicht, womit ein darauf gerichtetes Beweisbegehren in sich widersprüchlich ist, weil der Antragsteller damit Ziele verfolgt, die einander ausschließen; vielmehr muss die Beweisbehauptung der Antragsbedingung insofern entsprechen, als sie nicht über den mit der Bedingung beschriebenen Entscheidungsrahmen hinausreichen darf; verlangt die Angeklagte P… vorliegend eine Beweiserhebung für den Fall, dass sie zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird, so erklärt sie damit zugleich, dass sie sich mit dem Antrag nicht gegen einen möglichen Schuldspruch zur Wehr setzen will; denn sie nimmt dadurch in Kauf, dass ein Schuldspruch ergeht, ohne dass ihr Beweisbegehren beschieden oder durch Beweiserhebung erledigt wird; bringt sie aber durch die Wahl der Bedingung zum Ausdruck, dass ihr Beweisantrag nicht gegen den Schuldspruch gerichtet ist, so setzt sie sich zu diesem Erklärungsgehalt ihres Antrags in Widerspruch, wenn sie mit dem nämlichen Antrag Beweis über Behauptungen zu erheben verlangt, die – nach der ihnen zugedachten Bestimmung – der Abwehr des Schuldspruchs dienen; einem solchen Verlangen haftet der Mangel der Ernstlichkeit an; für die Zulassung derartiger Beweisanträge besteht kein anerkennenswertes Bedürfnis; will sich der Antragsteller mit einem Beweisantrag gegen den drohenden Schuldspruch verteidigen, so bleibt es ihm unbenommen, dieses Ziel entweder mit einem unbedingten Beweisantrag oder mit einem für den Fall der Verurteilung gestellten Hilfsbeweisantrag zu verfolgen; der Möglichkeit, für den Fall eines Schuldspruchs der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe entgegenzutreten, begibt er sich dadurch nicht; angesichts dieser Rechtslage kann ein solcher Beweisantrag nur den Sinn haben, dem Gericht eine Absprache „anzubieten“, bei der die „Leistung“ des Antragstellers im Verzicht auf einen Beweisantrag zur Schuldfrage, die vom Gericht dafür erwartete „Gegenleistung“ im Verzicht auf die Anordnung der mit der Antragsbedingung bezeichneten Rechtsfolge besteht; eine solche Absprache wäre unzulässig, da mit ihr eine sachwidrige Verknüpfung hergestellt würde; für ein Handeln des Antragstellers, das darauf abzielt, eine derartige Absprache zustande zu bringen, gilt nichts anderes; darin liegt ein Missbrauch der ihm mit dem Beweisantragsrecht verliehenen prozessualen Mitwirkungs- und Gestaltungsbefugnisse; der Hilfsbeweisantrag war daher unzulässig; der Grund hierfür liegt in der Verknüpfung von schuldspruchbezogenen Beweisbehauptungen mit einer allein die Rechtsfolgenentscheidung betreffenden Bedingung, (so auch M…-G…/S…, StPO, § 244, Rn. 22 a; BeckOK, StPO, § 244, Rn. 55.1; BGH, Urteil vom 21.10.1994 – 2 StR 328/94, zitiert nach NStZ 1995, 144 f.; BGH, Beschluss vom 28.03.2017 – 4 StR 52/17, zitiert nach BeckRS 2017, 107435; BGH, Beschluss vom 07.09.2017 – 3 StR 325/17, zitiert nach BeckRS 2017, 132691; BGH, Urteil vom 08.02.1995 – 3 StR 595/94, zitiert nach NStZ 1995, 246 jew. m.w.N.).
334
Im Übrigen wäre der Hilfsbeweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 S. 2 StPO jedenfalls auch in der Sache abzulehnen, da nach der vollen Überzeugung der Kammer allein schon durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. P… (auch ohne Berücksichtigung der weiteren insoweit erhobenen Beweise) das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist und zudem die Sachkunde der gerichtsbekannt sehr erfahrenen, kompetenten und zuverlässigen Sachverständigen Dr. P… als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in keiner Weise zweifelhaft ist, ihr Gutachten gerade nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und auch keine Widersprüche enthält sowie der vom Verteidiger angebotene Sachverständige auch nicht über Forschungsmittel verfügt, die denen der Sachverständigen Dr. P… überlegen sind (vgl. hierzu auch M…-G…/S…, StPO, § 244, Rn. 75 f. m.w.N.). Die betreffenden Ausführungen des Verteidigers hierzu verfangen mithin nicht.
335
Zudem hat die Sachverständige Dr. P… auch für die Unterstellung einer Diagnose einer schweren rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) ein Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ausdrücklich sicher ausgeschlossen (siehe oben). Auch hat sie – entgegen der Behauptung im Hilfsbeweisantrag – gerade nicht lediglich die verschiedenen Anknüpfungstatsachen, die für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten P… im Tatzeitraum in Betracht kommen, jeweils einzeln untersucht, sondern vielmehr im Rahmen einer Gesamtschau ebenso eine Kumulation der Anknüpfungstatsachen in den Blick genommen und bewertet (siehe oben).
336
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen war die Kammer ebenso wenig im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gehalten, hinsichtlich der im Hilfsbeweisantrag benannten Tatsachen weiter Beweis zu erheben, zumal die Kammer die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nach § 20 StGB grundsätzlich in eigener Verantwortung zu beurteilen hat, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, die vor dem Hintergrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beantworten ist (so auch M…-G…/S…, StPO, § 244, Rn. 74 c, 77 m.w.N.), und sie sich durch die Hinzuziehung der Sachverständigen Dr. P… gerade die hierfür erforderliche Sachkunde verschafft hat, um die vorliegende Beweisfrage beurteilen zu können, womit auch aus diesem Grund der Hilfsbeweisantrag abzulehnen war (so auch M…-G…/S…, StPO, § 244, Rn. 75 m.w.N.).
337
Entsprechend war die Kammer (da es sich jedenfalls mangels konkret damit zu beweisender Tatsachen schon nicht um Beweisanträge handelte) auch im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO aus den oben genannten Gründen ebenso wenig gehalten, – wie allerdings vom Verteidiger der Angeklagten P… beantragt (Anlagen 2, 3 und 4 zum Protokoll vom 12.10.2022) – weitere Chatprotolle, das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten P… sowie den Arztbrief von Dr. R… K… vom 01.06.2016 zu verlesen, zumal die Hintergründe der Beziehung zwischen den beiden Angeklagten bereits hinreichend insbesondere durch deren eigene Einlassungen und die im Selbstleseverfahren eingeführten umfangreichen Chatnachrichten, die Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung durch die Vernehmung des sie durchführenden Zeugen KHK … sowie der gesundheitliche Zustand der Angeklagten P… durch die Sachverständige Dr. P… umfassend in Beweisaufnahme eingeflossen sind, zumal der Sachverständigen Dr. P… für die Begutachtung der gesamte Akteninhalt – mithin auch die in den vorliegenden Anträgen benannten Aktenbestandteile – vorlag und von ihr in ihr Gutachten einbezogen wurde (siehe oben).
D.
Rechtliche Würdigung
338
Durch die unter Gliederungspunkt B. festgestellten Taten haben sich die Angeklagten S… und P… jeweils so schuldig gemacht, wie im Urteilstenor ausgesprochen. Der Angeklagte S… hat sich folglich wegen der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung in … tatmehrheitlichen Fällen, davon in … Fällen in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen, in Tatmehrheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3, 268 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 5, 269 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 75 a Abs. 1, 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG a.F. und die Angeklagte P… wegen der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung in … tatmehrheitlichen Fällen, davon in … Fällen in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen, in Tatmehrheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 268 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3, 269 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 75 a Abs. 1, 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG a.F. strafbar gemacht.
339
Im Einzelnen sind insoweit folgende Ausführungen veranlasst:
1. Strafbarkeit durch das Herstellen und Verkaufen der digitalen Impfzertifikate
340
a) Maßgeblich ist das Infektionsschutzgesetz in seiner Fassung vom 01.06.2021. Insofern ist eine Strafbarkeit nach § 75 a Abs. 1 IfSG a.F. i.V.m. § 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG a.F. gegeben.
341
Die teilweise in Rechtsprechung und Literatur geäußerte Ansicht, dass es sich bei § 75 a IfSG a.F. um ein Sonderdelikt handelt, welches nur durch berechtigte Personen, d.h. aufgrund des Verweises in § 75 a Abs. 1 IfSG a.F. auf § 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG a.F. bei nachträglicher Ausstellung nur durch Ärzte und Apotheker, begangen werden kann, wird von der Kammer nicht geteilt.
342
aa) Soweit die Angeklagte P… selbst unberechtigt Zertifikate ausgestellt hat, folgt dies bereits aus der Tatsache, dass diese in ihrer Funktion als Pharmazeutisch-Technische Assistentin in den Geschäftsräumen der Apotheke handelte. Ausweislich der Bundestagsdrucksache 19/29870 vom 19.05.2021, hier S. 31 ganz unten, sollte die Ausstellung nachträglicher Impfzertifikate auch durch die berufsmäßigen Gehilfen vorgenommen werden können. In diesem Fall müssen diese jedoch zwingend auch von der entsprechenden Strafbarkeit bei Falschbescheinigung umfasst werden. Dass ein Apotheker für ein Tätigwerden bestraft werden soll, die ihm hinsichtlich der Berechtigung gleichgestellte PTA für das identische Handeln, das zu Recht auf sie übertragen worden ist, jedoch nicht, wäre in keiner Weise nachvollziehbar.
343
bb) Nach hiesiger Auffassung ist jedoch auch hinsichtlich des Angeklagten S… von einer mittäterschaftlichen Begehung in Bezug auf § 75 a Abs. 1 IfSG i.V.m. § 22 Abs. 5 Nr. 2 IfSG a.F. und nicht nur von Anstiftung der Angeklagten P… auszugehen.
344
(1) Das Vorliegen eines Sonderdelikts wird überwiegend im Rahmen der Frage einer Strafbarkeit nach §§ 74 Abs. 2 IfSG i.V.m. §§ 73 Abs. 1 a Nr. 8 IfSG i.V.m. § 22 Abs. 1 IfSG angenommen und dann ohne weitere Argumentation ausgeführt, dass dies auch bei § 75 a Abs. 1 IfSG a.F. i.V.m. § 22 Abs. 5 IfSG a.F. der Fall sei bzw. zumindest nahe läge (so z.B. G…/K…, NJW 2021, 2159, 2162, Rn. 22). Als Grundeinwand wird der Wortlaut des § 22 Abs. 1 IfSG a.F. angeführt, wonach die darin statuierte Pflicht sich explizit an die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person richtet.
345
(2) Die Auslegung von § 75 a IfSG a.F. als Sonderdelikt ist keineswegs zwingend und widerspricht nach hiesiger Auffassung insbesondere dem zugrunde liegenden Gesetzeszweck. Der Wortlaut schließt die Annahme eines Allgemeindelikts hingegen nicht aus.
346
(a) Sonderdelikte sind solche Tatbestände, bei denen Täter nur sein kann, wen eine – meist außerstrafrechtliche – Sonderpflicht trifft (vgl. J…/S…, M… ner Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 25, Rn. 53). Vorausgesetzt wird eine besondere Verantwortung, die sich aus einer spezifischen Schutzpflicht gegenüber dem Rechtsgut, einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Rechtsgutsträger oder aus einer besonderen (gesetzlichen) Zuständigkeit für bestimmte Gefahrenquellen und der daraus resultierenden Pflicht, Gefahren von bestimmten Rechtsgütern abzuwehren, ergeben kann (vgl. H…/W…, S…/S…, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, Vorbemerkung zu §§ 25 ff, Rn. 83).
347
Durch die Schaffung von § 22 Abs. 5 Nr. 2 IfSG a.F. zum 01.06.2021 sollten den dort genannten Apothekern und Ärzten jedoch nicht in erster Linie Pflichten auferlegt, sondern zusätzliche Rechte, nämlich die nachträgliche Ausstellung digitaler Impfzertifikate für Impfungen, die nicht zuvor durch sie selbst ausgeführt worden waren, gewährt werden. Die damit verbundenen Pflichten standen nicht im Vordergrund, sollten insbesondere nicht einschränkend wirken. Es sollte vielmehr eine Erleichterung des Zugangs, insbesondere für Nachtragungen in digitale Impfausweise herbeigeführt werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/29870 vom 19.05.2021, S. 1 unter B. und S. 25 II.). Insbesondere dienen die Pflichten nicht wie bei anderen Sonderdelikten (beispielsweise im Rahmen des § 203 StGB durch den Arzt) dem Schutz von Individuen, insbesondere von Patienten bzw. Geimpften, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs allgemein, was insbesondere auch in der Formulierung „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ in § 75 a Abs. 1 IfSG a.F. zum Ausdruck kommt. Dieser wird durch andere Täter jedoch mindestens ebenso gefährdet.
348
(b) Der Wortlaut der Vorschrift des § 75 a Abs. 1 IfSG a.F. steht der Behandlung als Allgemeindelikt nicht entgegen, spricht vielmehr sogar dafür. Nach § 75 a Abs. 1 IfSG a.F. ist zu bestrafen, wer wissentlich entgegen § 22 Abs. 5 S. 1 IfSG a.F. die Durchführung einer Schutzimpfung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt. Entgegen § 22 Abs. 5 IfSG a.F. handelt jedoch auch, wer nicht nur falsche Angaben macht, sondern auch und gerade, wer hierzu überhaupt nicht berechtigt ist. Durch das unbestimmte Pronomen „wer“ in der Vorschrift des § 75 a Abs. 1 IfSG a.F. wird der Täterkreis gerade nicht eingeschränkt. Durch die vorgenommene Verweisung wird lediglich der Tatgegenstand konkretisiert. Die Tathandlung selbst ist in § 75 a Abs. 1 IfSG a.F. eigenständig beschrieben: „wer (…) die Durchführung einer Schutzimpfung (…) nicht richtig bescheinigt“. Vielmehr wird durch einen von vornherein unberechtigt Handelnden sogar in zweifacher Weise gegen die Norm des § 22 Abs. 5 S. 1 IfSG a.F. verstoßen: Dieser Personenkreis hat nicht „nur“ richtig zu dokumentieren, sondern (schlicht) überhaupt nicht.
349
(c) Die Annahme eines Sonderdelikts stünde nach hiesiger Auffassung im Widerspruch zum ausdrücklichen Gesetzeszweck, der an verschiedenen Stellen wiederholt zum Ausdruck kommt. Wesentlicher Inhalt der Gesetzesvorlage war laut BT-Drucksache 19/29870, S. 25, „der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zu entsprechen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend wichtigem Gemeingut und damit die bestmögliche Krankenversorgung weiterhin sicherzustellen“. Auf S. 34, 3. Absatz, heißt es: „Die neuen nebenstrafrechtlichen Bestimmungen schließen Strafbarkeitslücken und treten, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist, in Gesetzeskonkurrenz zu §§ 278, 279 des Strafgesetzbuches“. Damit ist es nicht vereinbar, einen Großteil der Täter von einer Strafverfolgung auszunehmen.
350
Dies gilt umso mehr, als dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens die großen Verdienste und der überobligatorische Einsatz insbesondere von Ärzten im Rahmen der Pandemiebekämpfung bewusst war. Dies gilt auch in Bezug auf Apotheker, was beispielsweise dadurch zum Ausdruck kommt, dass diese für die erste Zeit der nachträglichen Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten eine erhöhte Vergütung bekommen sollten, um die massive Belastung zu honorieren. Nur diese durch die Pandemie bereits besonders belasteten Berufsgruppen unter Strafe zu stellen, andere Personen hiervon jedoch auszunehmen, entsprach nicht dem Willen des Gesetzgebers.
351
(d) Ein weiteres gewichtiges Argument für die Annahme eines Allgemeindelikts liegt in der Tatsache, dass die Vorschrift des § 75 a Abs. 1 Nr. 2 IfSG n.F. in ihrem Wortlaut bei der zum 24.11.2021 in Kraft getretenen umfassenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes wortlautgleich geblieben ist, obwohl die Problematik zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und ausdrücklicher Gesetzeszweck war, die nach bisherigem Recht bestehenden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Strafbarkeit gefälschter oder unrichtiger Gesundheitszeugnisse einer gesetzlichen Klärung zuzuführen und Strafbarkeitslücken zu schließen. Dementsprechend wird auch im JMS E1-4000-II-5504/2021 vom 24.11.2021 auf S. 13 ausgeführt, dass der Zweck der Gesetzesänderung darin liegt, „zu verhindern, dass durch unrichtige oder unbefugte Bescheinigung oder Dokumentationen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus beeinträchtigt werden“. Damit ist unvereinbar, eine etwaige Strafbarkeit auf eine mutmaßlich äußerst geringe Anzahl „querdenkender“ Ärzte und Apotheker zu beschränken und die Masse an Fälschern durch die Norm nicht erfasst zu belassen, zumal die Meinung in der Literatur und Rechtsprechung, § 75 a IfSG a.F. als Sonderdelikt zu sehen, insbesondere der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26.10.2021 (Gz. 247 Gs 246/21), bereits bekannt war. Die Nichtänderung des § 75 a Abs. 1 Nr. 2 IfSG n.F. lässt einzig den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch bereits vorher von einer Strafbarkeit und damit nicht vom Vorliegen eines Sonderdelikts ausgegangen ist.
352
(e) Schließlich entspricht auch nur die Behandlung als Allgemeindelikt der erforderlichen europarechtskonformen Auslegung. Maßgeblich ist insoweit die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, auf welche bereits in der BT-Drucksache 19/29870 Bezug genommen wird, dort S. 31.
353
Hier ist in Erwägungen Nr. 16 und 17 ausdrücklich ausgeführt:
354
(16) Am 1. Februar 2021 gab Europol eine Frühwarnmeldung über den rechtswidrigen Verkauf gefälschter COVID-19-Testzertifikate mit negativem Testergebnis heraus. Angesichts vorhandener, leicht zugänglicher technischer Mittel wie hochauflösende Drucker und Grafikprogramme sind Betrüger in der Lage, gefälschte COVID-19-Zertifikate von hoher Qualität anzufertigen. Es wurden Fälle von illegalem Verkauf gefälschter COVID-19-Testzertifikate gemeldet, an denen organisierte Fälscherbanden und opportunistische Einzeltäter beteiligt waren, die gefälschte COVID-19-Testzertifikate sowohl im Internet als auch außerhalb des Internets zum Kaufangeboten haben.
355
(17) Es müssen unbedingt ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um diese Verordnung durchzuführen und Betrug und illegale Praktiken im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verwendung der Zertifikate, aus denen sich das digitale COVID-Zertifikat der EU zusammensetzt, zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.
356
Damit ist nicht vereinbar, eine Strafbarkeit nur für einen marginalen Kreis der potentiellen Täter zu konstituieren und gerade die in Nr. 16 ausdrücklich aufgeführten organisierten Fälscherbanden und opportunistischen Einzeltäter nicht zu erfassen, wie dies bei der Annahme eines Sonderdelikts der Fall wäre. Auch wenn Nr. 16 Testzertifikate betrifft, ist nicht ersichtlich, warum im Rahmen von Impfzertifikaten ein anderer Maßstab anzulegen wäre.
357
Aufgrund der oben ausgeführten Argumente handelt es sich bei § 75 a Abs. 1 IfSG a.F. nicht um ein Sonderdelikt, so dass auch der Angeklagte S… dieses als Mittäter verwirklicht hat.
358
b) Ab dem Zeitpunkt, in dem es den Angeklagten gelang, die Zertifikate aufgrund der Manipulation der BIOS-Einstellungen am Abend des 29.09.2021 über den automatisch gestarteten Apothekenrechner auszustellen, namentlich ab dem 01.10.2021, 22.49 Uhr (siehe oben), liegt darüber hinaus jeweils eine Strafbarkeit wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB vor.
359
aa) Unter technischer Aufzeichnung ist nach § 268 Abs. 2 StGB insbesondere die Darstellung von Daten zu verstehen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung zumindest für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist. Dies ist bei dem vom RKI übermittelten QR-Code der Fall. Dieser wird vom RKI automatisch ohne weitere Überprüfung der Daten rein technisch generiert und dient zum Nachweis der erfolgten Impfung im Rechtsverkehr.
360
Hierbei steht es der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gemäß § 268 Abs. 3 StGB gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst, also die fehlerfreie Funktion des Gerätes stört, wobei im EDV-Bereich Programm- und Konsolmanipulationen störende Einwirkungen sind, wenn sie über den Verarbeitungsprozess auf den Output einwirken (so auch Fischer, StGB, § 268, Rn. 22 m.w.N.).
361
Eine solche Programmmanipulation liegt vorliegend in der Manipulation der BIOS-Einstellungen durch die Angeklagten am Abend des 29.09.2021, durch welche der betreffenden Apothekenrechner dazu veranlasst wurde, jeden Abend automatisch zu starten, wodurch gerade dessen fehlerfreie Funktion gestört wurde. Damit haben die Angeklagten für die aufgrund des automatischen Starts des Apothekenrechners erstellten Zertifikate die gleichgestellte Tatvariante des § 268 Abs. 3 StGB erfüllt. Dies trifft für die außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke im Zeitraum zwischen 01.10.2021, 22.49 Uhr, bis zum 22.10.2021, 00.32 Uhr, erstellten weitere 637 Zertifikate (Fälle 438 bis 1074 der obigen Falltabelle) zu.
362
Soweit die Anklage davon ausgeht, dass bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem von den Angeklagten mittels Teamviewer von außen auf den Rechner der Apotheke zugegriffen wurde, namentlich ab dem 17.09.2021 (Fälle 190-437 der obigen Falltabelle), ebenfalls eine solche Fälschung technischer Aufzeichnungen vorliegt, vermag die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen.
363
Zwar wurde durch das Aufspielen der Fernzugriffsoftware Teamviewer durch die Angeklagten, diesen ermöglicht nun die falschen Daten auch von einem beliebigen Ort außerhalb der Apotheke einzugeben, derartige sog. Inputmanipulationen sind allerdings – trotz des Zugriffs von außen – von § 268 Abs. 3 StGB gerade nicht erfasst.
364
So setzt eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang i.S.v. § 268 Abs. 3 StGB stets voraus, dass der Eingriff solche Teile der Informationsgestaltung zum Gegenstand hat, die bei korrekter Arbeitsweise des Gerätes ohne menschliches Zutun ablaufen, weshalb § 268 Abs. 3 StGB nicht einschlägig ist, wenn Informationen, die das Gerät nicht automatisch erfasst, sondern einer Eingäbe durch das Bedienungspersonal bedürfen, zur Beeinflussung des Ergebnisses falsch eingegeben werden (so auch MüKoStGB, § 268, Rn. 37 f. m.w.N.) – wie vorliegend die Personaldaten der Kunden der Angeklagten sowie deren vorgeblichen Impfdaten. Vielmehr sind Manipulationen an der Software eines Computers nur dann tatbestandsmäßig, wenn hierdurch die Erhebung, Weiterverarbeitung oder Aufzeichnung von Informationen in einem automatisch gesteuerten Mess- oder Registriervorgang beeinflusst werden (so auch MüKoStGB, § 268, Rn. 41 m.w.N.), was allein bei einer Installation der Fernzugriffssoftware Teamviewer und der darauf folgenden Eingabe der Kundendaten „per Hand“ durch die Angeklagten über diesen Fernzugriff nicht der Fall ist.
365
Der Täter muss das Aufzeichnungsergebnis durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang beeinflusst haben. Bei der Abgrenzung zu anderen, nicht von § 268 Abs. 3 StGB erfassten Täuschungsmanövern kommt es entscheidend darauf an, den Selbsttätigkeitsbereich des technischen Aufzeichnungsvorganges, also die speziellen Entstehungsvoraussetzungen für den spezifischen Beweiswert und darauf begründetes Vertrauen bei technischen Aufzeichnungen, abzusondern gegenüber sonstigen Entstehungsvoraussetzungen, die zwar als Beweiswert in Frage kommen könnten, jene besonderen Bedingungen jedoch nicht erfüllen; letzteres ist der Fall bei der persönlichen Eingabe von falschen Daten in einen Computer (sog. Input-Manipulationen) – wie hier durch die Eingabe der Personaldaten und vorgeblichen Impfdaten durch die Angeklagten via Teamviewer, da in dieser Konstellation zwar die Bedienperson selbst eine falsche Information eingibt, wobei diese Person aber nicht jenen spezifischen Beweiswert des Automatisierungsvorganges in Anspruch nimmt (so auch Schönke/Schröder, StGB, § 268, Rn. 47, 48, 48 a; L…/K… StGB, § 268, Rn. 4, 8 jew. m.w.N.).
366
Bezüglich der Fälle, in welchen von den Angeklagten zwar die (falschen) Daten von außen über Teamviewer eingegeben – jedoch ohne entspreche Softwaremanipulation (wie im späteren Verlauf der Manipulation der BIOS-Einstellungen – ist folglich – neben der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung – keine Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB gegeben (Gliederungspunkt B.5.)
367
bb) Aufgrund des Verweises in § 268 Abs. 5 StGB auf die Strafschärfungen des § 267 Abs. 3 StGB ist vorliegend hinsichtlich des Angeklagten S… bezüglich der o.g. 637 Zertifikate (Fälle 438 bis 1074 der obigen Falltabelle) ein besonders schwerer Fall der Fälschung technischer Aufzeichnungen in Form der gewerbsmäßigen Begehung nach §§ 268 Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB gegeben. So handelte der Angeklagte S…, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen (so auch F… StGB, Vor § 52, Rn. 61 f. m.w.N.).
368
Im Ergebnis kann die Einlassung der Angeklagten P…, aus den Impfpassfälschungen selbst keinen finanziellen Vorteil gezogen zu haben, nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden (siehe oben). Auch wurde der Angeklagte S… – trotz nun eigener Einkünfte – durch sei weiterhin finanziell unterstützt (siehe oben). Es ist mithin erst nicht das subjektive Element zu beweisen, dass sie sich selbst durch die Taten eine entsprechende Einnahme verschaffen wollte bzw. sich zumindest mittelbare Vorteile versprochen hat. Da die Gewerbsmäßigkeit jedoch ein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 2 StGB darstellt und stets Eigennützigkeit voraussetzt (so auch F…, StGB, Vor § 52, Rn. 61a m.w.N.), scheidet bei der Angeklagten P… die Erfüllung des entsprechenden Regelbeispiels gemäß §§ 268 Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB aus.
369
cc) Wegen des Verweises in § 268 Abs. 5 StGB auf die Strafschärfungen des § 267 Abs. 3 StGB ist vorliegend überdies – und insoweit hinsichtlich beider Angeklagter – bezüglich der o.g. 637 Zertifikate (Fälle 438 bis 1074 der obigen Falltabelle) ein besonders schwerer Fall der Fälschung technischer Aufzeichnungen in Form der erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch die große Zahl von gefälschten Zertifikaten nach §§ 268 Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StGB gegeben.
370
Bei vorliegend mehr als 1.000 gefälschten Taten ist die Grenze zu einer großen Zahl deutlich überschritten, zumal eine unübersehbar große Zahl schon nicht erforderlich ist. Außerdem ist die Gefährdung auch konkret, da eine Vielzahl der gefälschten Zertifikate an die Kunden ausgegeben und dadurch in den Verkehr gelangte. Zudem ist die Gefährdung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erheblich, da durch das Inverkehrbringen der unübersehbar großen Anzahl gefälschter Impfzertifikate an einen örtlich unbegrenzten Empfängerkreis über das Darknet den Eintritt einer gravierenden Störung des allgemeinen Vertrauens in die Beweiskraft solcher Zertifikate nahe legt, zumal sich die Fälschung vom Original optisch in keiner Weise unterscheidet, technisch valide und daher ein Täuschungserfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (so auch F…, StGB, § 267, Rn. 54 m.w.N.), was sich auch in dem Aufsehen widerspiegelt, welches die Entdeckung bloß einer der zahlreichen Fälschungen auf internationaler diplomatischer Ebene auslöste (siehe oben).
371
dd) Eine bandenmäßige Begehung gern. §§ 268 Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 bzw. Abs. 4 StGB kann den Angeklagten hingegen trotz des häufigen Verkaufs der digitalen Impfzertifikate über verschiedene Reseller im In- und Ausland nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
372
Aus den Auswertungen des für die Tatbegehung verwendeten bulgarischen Servers ergibt sich, dass die Angeklagten mit Resellern im In- und Ausland Zusammenarbeiten. Eine Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen möglicherweise noch ungewisser Taten verbunden hat (stRspr, z.B. BGH NStZ 2015, 227 m.w.N.; BGHSt 46, 321, 325). Es ist weder eine „Organisationsstruktur“ i.S.d. §129 StGB noch ein „gefestigter Bandenwille'' oder ein Tätigwerden im „übergeordneten“ Bandeninteresse erforderlich (F… StGB, § 244, Rn. 34, 35). Es muss jedoch eine Bandenabrede im Sinn einer – ausdrücklichen oder konkludenten – Vereinbarung nachgewiesen werden, mit (jeweils mindestens zwei) anderen zusammen künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen. Es ist also in Abgrenzung zur Mittäterschaft zwischen mindestens drei Personen ein übereinstimmender Wille zur Bindung für die Zukunft und für gewisse Dauer vorausgesetzt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich alle oder auch nur die Mindestzahl der Mitglieder persönlich verabreden oder auch nur untereinander kennen, sofern nur die Voraussetzungen der bandenmäßigen Begehung dem einzelnen Mitglied bekannt sind.
373
Allerdings konnte auch durch die Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die von dem Angeklagten S… eingesetzten Reseller einen derartigen übereinstimmenden Willen hatten. Es steht schon nicht fest, inwieweit der jeweilige Reseller von der konkreten Vorgehensweise und der Beteiligung der Angeklagten P… Kenntnis hatte, also wussten, dass über den Angeklagten S… hinaus weitere Personen beteiligt sind. Gegenüber den Resellern trat, soweit ersichtlich, immer nur der Angeklagte S… in Erscheinung.
374
Grundsätzlich kann eine Bande auch im Fall von Absatzketten angenommen werden. Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet jedoch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden (BGH, Beschluss vom 05.06.2019 – 1 StR 223/19; auch BGH, Beschluss vom 04.07.2011 – 3 StR 129/11, jeweils für den Betäubungsmittelhandel). Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung. Der Abnehmer in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem, der die Betäubungsmittel zum vereinbarten Preis erwirbt und diese anschließend ausschließlich auf eigenes Risiko verkauft, insbesondere die Verkaufspreise selbst festsetzt und über die von ihm erzielten Gewinne allein disponiert, ist regelmäßig als selbständiger Käufer anzusehen, der nicht Teil der Verkäuferseite ist. Von einer Einbindung in die Absatzorganisation als deren verlängerter Arm ist demgegenüber in der Regel auszugehen, wenn die Verkäuferseite dem Abnehmer die Höhe des Verkaufspreises vorgibt, Zeitpunkt und Umfang der Lieferungen der Betäubungsmittel bestimmt sowie am Gewinn und Risiko des Weiterverkaufs beteiligt ist.
375
Vorliegend traten jedoch die Abnehmer – soweit ersichtlich – dem Angeklagten S… selbständig gegenüber, wobei sie gerade nicht als dessen verlängerter Arm in die Tathandlungen eingebunden waren. Ihm lag daran, seinen verlangten Verkaufspreis von dem jeweiligen Händler zu erhalten. Wie und mit welchem Preis dieser die Zertifikate wiederum an den Endkunden abgibt, war ihm egal. Er wollte diesbezüglich möglichst wenig zu tun haben und gerade kein Risiko welcher Art auch immer tragen. Vorliegend kommt somit keine bandenmäßige Begehung in Betracht.
376
ee) Die Anwendung der Straftatbestände der §§ 267 ff. StGB, insbesondere hier des § 268 StGB, werden nicht durch § 277 StGB in der zu den Tatzeiten geltenden Fassung ausgeschlossen (so inzwischen auch BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22 sowie OLG Hamburg, 1 Ws 114/21, Beschluss vom 27.01.2022).
377
Anders als bei den Impfpässen in Papierform liegt darüber hinaus bei den digitalen Impfzertifikaten bereits kein Gesundheitszeugnis vor. Das digitale Zertifikat erweckt von vornherein nicht den Anschein, von einem Arzt oder einer anderen approbierten Medizinalperson ausgestellt worden zu sein. Aussteller ist vielmehr – so ausdrücklich benannt – das Robert-Koch-Institut. Die Zertifikate beinhalten die vom RKI erstellte „Zertifikatskennung“. Ein Hinweis auf den die Ausstellung beantragenden Arzt oder Apotheker befindet sich auf ihnen nicht. Es handelt sich daher bei dem Zertifikat nicht selbst um ein Gesundheitszeugnis, sondern um ein Dokument, das die Existenz und die Prüfung der Echtheit eines Gesundheitszeugnisses durch einen Arzt oder Apotheker bescheinigt.
378
Darüber hinaus könnte eine Sperrwirkung auch nur insoweit bestehen, als es sich um Gesundheitszeugnisse handelte, die ausschließlich zum Einsatz bei Behörden und Versicherungsgesellschaften bestimmt waren (so etwa OLG Hamburg, aaO, S. 9). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
379
Letztlich scheidet eine Sperrwirkung auch deshalb aus, weil es sich bei § 268 StGB seinerseits um eine Spezialvorschrift zu § 267 StGB handelt. Die Sperrwirkung könnte sich jedoch allenfalls auf den Grundtatbestand, also § 267 StGB, nicht auf eine andere speziellere Norm mit einer völlig anderen Schutzrichtung erstrecken. § 268 StGB soll in erster Linie die Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs mit Aufzeichnungen aus technischen Geräten und das Vertrauen in die Informationsgewinnung durch solche Geräte schützen, also das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit automatisierter Aufzeichnungsvorgänge (Fischer, StGB, § 268 StGB, Rn. 2). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch die Zugangsvoraussetzungen zu dem Telematik-System gerade gesichert werden soll, dass nur berechtigte Personen tätig werden können und nicht jedermann von außen auf den Datenverarbeitungsvorgang einwirken kann.
380
c) Durch den Verkauf der Impfzertifikate im Darknet haben sich beide Angeklagte – entgegen der betreffenden Würdigung in der Anklageschrift – jedoch darüber hinaus nicht einer mittäterschaftlich begangenen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB in 894 Fällen strafbar gemacht.
381
aa) Das Impfzertifikat stellt zwar einen Gegenstand dar, der aus einer rechtswidrigen Tat, nämlich wie oben ausgeführt aus einer Straftat nach § 75a Abs. 1 IfSG a.F., § 268 StGB, stammt. Der Begriff des Gegenstands ist weit zu fassen und umfasst alle Rechtsobjekte, die einen Vermögenswert haben. Neben beweglichen Sachen zählen hierzu auch Rechte wie Buchgeld, Forderungen, Beteiligungen an Gesellschaften etc.. Auch das jeweils erlangte Impfzertifikat ist hierunter zu fassen. Soweit teilweise gefordert wird, dass der Gegenstand einen Vermögenswert haben muss, war dies hier der Fall, wie bereits aus der Tatsache des tatsächlichen Verkaufs folgt. Diesen Gegenstand haben die Angeklagten einem Dritten, nämlich dem jeweiligen Abnehmer, verschafft (§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB).
382
bb) Jedoch steht § 261 Abs. 7 StGB einer Strafverfolgung im vorliegenden Fall entgegen. Nach dieser Vorschrift wird ein Beteiligter an der Vortat nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
383
Zwar erfasst § 261 StGB im Grundsatz auch Vortäter, die selbst Geld waschen; durch die Sonderregelung des in § 261 Abs. 7 StGB niedergelegten persönlichen Strafausschließungsgrundes wird allerdings die Straflosigkeit von Selbstbegünstigungshandlungen klargestellt und eine Doppelbestrafung von Vortatbeteiligten – beruhend auf dem Gedanken der mitbestraften Nachtat – ausgeschlossen, womit sich nach § 261 StGB grundsätzlich nur solche Vortatbeteiligte strafbar machen, die wegen dieser Beteiligung nicht strafbar sind, also etwa wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden können; wer hingegen wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, kann wegen Geldwäsche nur bestraft werden, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert, wobei Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Strafbarkeit wegen der Vortat besteht, also – wie hier bei beiden Angeklagten – feststeht (so auch Fischer, StGB, §261, Rn. 21 f.; BeckOK, StGB, §261, Rn. 12 jew. m.w.N.).
384
§ 261 Abs. 7 StGB enthält mithin eine Konkurrenzregel für die Selbstgeldwäsche, welche Geldwäschehandlungen nach den vorangehenden Absätzen ausnahmsweise straffrei stellt, wenn der Täter wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist; eine Rückausnahme gilt allerdings dann wenn der Täter einen bemakelten Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert, was etwa der Fall ist, wenn der Tatbeteiligte eines fremden Betäubungsmittelgeschäfts Geldscheine kleiner Stückelung über Einzahlung auf sein Bankkonto in große Scheine umwechselt, um eine neue Tat des Täters zu fördern; die Rückausnahme gilt jedoch dann nicht, wenn durch die Selbstgeldwäsche – wie hier – kein neues Unrecht entsteht (so auch Fischer, StGB, § 261, Rn. 69 m.w.N.).
385
Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass gegenüber dem Vortäter die bloße Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, der Auffindens oder der Einziehung kein über den Unwertgehalt der Vortat hinausgehendes und diesem daher besonders vorwerfbares Unrecht darstellen; erst das Verschleiern, also zielgerichtete, irreführende Machenschaften mit dem Zweck, einem Vermögensgegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen, geht über den gewöhnlichen Umgang mit der Sache hinaus und ist deshalb mit einem eigenständigen Unwert behaftet (so auch BeckOK, StGB, § 261, Rn. 12 m.w.N.). Die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufes ist dagegen vom Vortäter typischerweise zu erwarten und verwirklicht daher kein gegenüber der Vortat eigenes Unrecht (so auch BeckOK, StGB, § 261, Rn. 66 m.w.N.).
386
Ein solcher eigenständiger neuer Unwert entsteht vorliegend gerade schon deshalb nicht, da die Angeklagten nicht (zufällig) erlangte Impfzertifikate in den Verkehr bringen, sondern vielmehr das Inverkehrbringen, namentlich die Weitergabe der von ihnen erstellten Zertifikate an die Abnehmer über das Internet, gerade den letzten Schritt der einheitlichen Gesamttat darstellt, die damit beginnt, dass der Kunden beim Angeklagten S… über das Darknet gefälschte Impfzertifikate gegen Bezahlung bestellen. Erst nach dieser Bestellung wird jeweils die „Vortat“ im Sinne der Geldwäsche, namentlich die unrichtige Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung, begangen, indem die auch die persönlichen Daten in die entsprechende digitale Maske eingegeben werden. Die Abwicklung bzw. Erfüllung des bereits zuvor abgeschlossen (illegalen) Kaufvertrages über ein gefälschtes Zertifikat durch die Bezahlung des Kunden und anschließende Zurverfügungstellung des Zertifikates stellt mithin gerade die Beendigung der Vortat dar. Durch diese reine Abwicklung des ursprünglichen Ausgangsgeschäftes entsteht gerade kein neues Unrecht, vielmehr wird lediglich das alte Unrecht entsprechend des anfänglichen Tatplanes abgeschlossen.
387
Der Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 7 StGB muss danach auch dann greifen, wenn – wie soeben dargestellt – die Vortat und die Geldwäschehandlung zusammenfallen, womit die Vorschrift insoweit auch eine Konkurrenzregel darstellt (so auch BeckOK, StGB, § 261, Rn. 13 m.w.N.). Nur so kann dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung Genüge getan werden (vgl. hierzu auch Schönke/Schröder, StGB, § 261, Rn. 7 a.E. m.w.N.).
388
Von einem Verschleiern der rechtswidrigen Herkunft kann überdies schon deshalb keine Rede sein, da der jeweilige Kunde genau wusste, dass das von ihm (genau deshalb) gegen Geld erworbene Impfzertifikat bereits allein aufgrund der darin angegeben falschen Impfdaten nicht rechtmäßig war, er also von der rechtswidrigen Herkunft positive Kenntnis hatte. Auch gegenüber dem übrigen Rechtsverkehr wurde die Herkunft der Zertifikate gerade auch deshalb nicht verschleiert, da jedes Zertifikat aufgrund des darin enthalten eindeutigen Identifizierungsschlüssels durch die ABDA konkret der jeweiligen ausstellenden Apotheke eindeutig zugeordnet werden kann, wie es im vorliegenden Verfahren auch geschehen ist (siehe oben).
389
Zudem bedarf es einer Abgrenzung dahingehend, ob der Täter beim Inverkehrbringen lediglich die Verschleierung der Herkunft beabsichtigt oder nur Tatsachen verschleiert hat, die für die Ermittlung der Herkunft bedeutsam zu sein schienen, oder ob er die Herkunft tatsächlich i.S.d. § 261 Abs. 7 StGB verschleiert hat (so auch BeckOK, StGB, § 261, Rn. 66 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist.
390
Im Ergebnis kommt somit eine (zusätzliche) Strafbarkeit der Angeklagten wegen Geldwäsche nicht in Betracht. Es handelt sich dabei jedenfalls um eine bereits mitbestrafte Nachtat. Eines entsprechenden Freispruchs (im Tenor) bedurfte es mithin insoweit nicht, da derselbe Sachverhalt durch die Kammer lediglich rechtlich abweichend von der Anklage gewürdigt wurde.
d) Konkurrenzen
391
Es liegt hinsichtlich jeder einzelnen Zertifikatsausstellung eine gesonderte Tat i.S.d. § 53 StGB vor, auch in Fällen in denen für die Impfstoffe B…, M… und A… ein Doppelverkauf von jeweils zwei Zertifikaten erfolgte.
392
Dies folgt zum einen daraus, dass auch in diesen Fällen jeweils für Erst- und Zweitimpfung die Eingabemaske in der Telematik-Infrastruktur neu aufgerufen und mit Daten befüllt werden muss, worin sich auch der jeweils neue Tatentschluss niederschlägt. Der Vorgang und damit die Einwirkung auf den Datenverarbeitungsprozess muss jedes Mal neu gestartet werden. Die einzugebenden Daten unterscheiden sich auch jeweils inhaltlich, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Impfzeitpunkts.
393
Entscheidend ist jedoch zudem, dass auch jedes Zertifikat für sich genommen in den jeweiligen Smartphone-Apps einsatzfähig ist und im Fall der Zweitimpfung einen vollständigen Impfschutz bescheinigt. Jedem Zertifikat kommt auch einzeln eine Beweiswirkung im Rechtsverkehr zu. So hat etwa die Angeklagte P… dem Mitangeklagten S… bei der unter Gliederungspunkt B.3. niedergelegten Tat auch nur ein Zertifikat über die Zweitimpfung ausgestellt, nicht jedoch über eine dazugehörige Erstimpfung.
e) Zusammenfassung
394
Insgesamt wurden durch die Angeklagte P… Zertifikate ausgestellt (Gliederungspunkte B.1. bis B.6.). In … Fällen handelte sie dabei in Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit dem Mitangeklagten S… (Gliederungspunkte B.2. bis B.6.). Hierbei ist jeweils eine Strafbarkeit wegen unrichtiger Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung gemäß §§ 75 a Abs. 1, 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG a.F. gegeben. Hiervon wurden 637 Fälle nach einem automatischen Start des Apothekenrechners aufgrund der vorangegangenen BIOS-Manipulation begangen, wodurch tateinheitlich (§ 52 StGB) jeweils auch der Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß §§ 268 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StGB (beim Angeklagten S… zusätzlich § 267 Abs. 3 S. 2 Nr, 1 Alt. 1 StGB) verwirklicht wurde (Gliederungspunkt B.6.).
2. Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug zum Nachteil der „P…Services GmbH & Co. KG“ (Gliederungspunkt B.7.)
395
Der dargestellte Tatkomplex ist als Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 269 Abs. 1, 52 StGB strafbar, wobei die beiden Angeklagten wiederum in Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB handelten. Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB ist dagegen nicht erfüllt.
396
a) Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist und einen Aussteller erkennen lässt und die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist, unabhängig davon, ob ihr die Bestimmung schon bei der Ausstellung oder erst später gegeben wird (so auch L…/K…, StGB, Rn. 2; BGHSt 4, 284). Auch maschinell bewirkte Aufzeichnungen (z.B. vom Computer ausgedruckte Überweisungsträger, Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide) können dadurch Urkundenqualität erlangen, dass jemand sie, sei es auch ohne eigene Kenntnisnahme, als seine Erklärung in den Rechtsverkehr gelangen lässt oder sie dafür bestimmt (sog. EDV-Urkunden).
397
Eine Abschrift ist als solche jedoch grundsätzlich keine Urkunde, weil der Aussteller der Urschrift für die Richtigkeit der Wiedergabe nicht einzustehen hat und die Abschrift auch keine andere Person als Aussteller erscheinen lässt (BGHSt 2, 50; K…/Z…, Rn 530); sie kann jedoch ausnahmsweise Urkunde sein, wenn sie nach Gesetz oder Herkommen im Rechtsverkehr als Ersatz der Urschrift dienen soll (BGHSt 1, 117, 120; 2, 35, 38; str), z.B. wenn sie an die Stelle des verlorenen Originals getreten ist. Auch die Fotokopie ist im Regelfall als solche keine Urkunde (wistra 93, 225; StV 94, 18; StraFo 10, 169 mit Bespr, J…, JuS 2010, 554), für sie gilt dasselbe wie für die Abschrift (hM; vgl. etwa BGHSt 24, 140 mit Bespr. S…, JR 1971, 469; K…, NJW 1971, 1781 und M…, MDR 1973, 9; S…, MDR 1987, 253; Bay, NJW 1990, 3221; H… StV 2017, 448 mit Bespr. H… JuS 2016, 1039; Erb, GA 1998, 577, 591; B… JuS 2000, 123, 124); ebenso zu behandeln ist eine sog. Collage, d.h. eine Fotokopie, die durch Zusammensetzen und Fotokopieren von Teilen mehrerer Schriftstücke erstellt worden ist (so auch D… NJW 2001, 167).
398
Eine Kopie ist mithin nur dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift herstellt und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken will (so auch S… NJW 2006, 2869 mit Bespr. J…, JuS 2006, 855). Diese Grundsätze gelten wohl auch für die eingehende Fernkopie und das Telefax (StraFo 2010, 169; Z…, NJW 98, 2918, B…, JuS 2000, 123; O… NStZ 2009, 391).
399
Demnach liegen hier weder in Form der Gehaltsmitteilungen noch der Namensänderungen im Personalausweises Urkunden vor. Es wird in keinem Fall der Eindruck erweckt, das Original werde übersandt. Die Rechtsprechung zu Fotokopien und Faxschreiben lässt sich auf ihre Entsprechungen bei den Anlagen zu E-Mails und anderen Nachrichten übertragen: Solange sie nur als das (gescannte) Abbild einer Vorlage erscheinen, sind sie (wie die Fotokopien) keine digitalen Urkunden, wenn sie nicht ausdrücklich als originalgetreue Wiedergaben eines Originals behandelt werden und ihnen keine körperlichen Falsifikate zugrunde liegen. Auch zum Altersnachweis oder zur Identifizierung generierte Abbilder von falschen amtlichen Ausweisen, die als Faxschreiben oder als Anlage zu einer E-Mail verwendet werden, werden nicht „gebraucht“ im Sinne von § 267 StGB, weil ihnen kein körperliches Falsifikat zugrunde liegt (K…, C… und Strafrecht in der Informations- und Kommunikationstechnik, 2. Aufl. 2018, Kap. 13, Rn. 1373). So liegt der Fall hier. Die finale Herstellung der als PDF-Datei übersandten Dokumente erfolgte nicht in körperlicher Form, sondern rein digital. Ein verfälschtes Original liegt der Tatform des „Gebrauchmachens“ nicht zugrunde. Durch dieses wird nicht der Anschein erweckt, es werde ein Original übersandt. Vielmehr wurden von vornherein seitens der „P… Services GmbH & Co. KG“ nur Abschriften der Gehaltsmitteilungen und eine Ausweiskopie angefordert. Eine Strafbarkeit nach § 267 StGB scheidet damit insoweit aus.
400
b) Es liegt jedoch eine Strafbarkeit wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB vor (so auch BGH, Beschluss vom 19.06.2018 – … 484/… und BGH, Beschluss vom 23.05.2017 – … 141/… ebenso LG E… Urteil vom 10.03.2010 – … 11/…).
401
Was bei § 269 Abs. 1 StGB unter Daten zu verstehen ist, wird gesetzlich nicht festgelegt, insbesondere wird nicht auf § 202 a Abs. 2 StGB verwiesen. Aus dem Zweck der Vorschrift, wonach „beweiserhebliche Daten“ gespeichert oder verändert werden müssen, die im Falle ihrer Wahrnehmbarkeit als tauglicher Urkundeninhalt in Betracht kommen, ist zu schließen, dass der Datenbegriff des § 269 StGB weiter ist als der des § 202 a Abs. 2 StGB (ebenso P…/S… NK 5; F… 4: H… SW 3, vgl. Erb MK 14). Erforderlich ist nämlich nur, dass die Kombination mehrerer Daten einen urkundsvergleichbaren Inhalt hat. Insbesondere ergibt sich daraus, dass die Manipulation auch an Daten erfolgen kann, die noch nicht gespeichert sind, sondern erst gespeichert werden sollen. Bei der Veränderung wird auf einen bereits vorhandenen Datenbestand dergestalt eingewirkt, dass bei Visualisierung eine andere Erklärung vorliegt und damit die Beweisrichtung geändert wird. Die Parallele zu § 267 StGB liegt im Verfälschen einer echten Urkunde. Die Veränderung der Daten kann in vielfältiger Weise geschehen, so durch Hinzufügen oder Löschen von Daten wie auch die Veränderung vorhandener Daten. Dies ist hier sowohl im Fall der Gehaltsmitteilungen als auch bei der Manipulation der PDF-Datei, in der der Personalausweises gespeichert war, geschehen.
402
Die Tatmodalität des Gebrauchmachens ist verwirklicht, wenn die entsprechenden falschen Daten einem Täuschungsadressaten so zugänglich gemacht werden, dass diesem die Möglichkeit eines eigenständigen Zugriffs durch eine maschinelle Erfassung des Inhalts eröffnet und so die falsche Erklärung perpetuiert wird. Die Konfrontation des Adressaten mit der vermeintlich echten Erklärung des Ausstellers kann etwa durch Übermittlung einer E-Mail, durch Bereitstellung einer Datenurkunde zum Herunterladen im Internet oder auch durch Übergabe einer falschen Datenurkunde auf einem Datenträger erfolgen.
403
Dies war hier der Fall. Der Angeklagte S… veränderte in Zusammenwirken mit der Angeklagten P… jeweils PDF-Dokumente und übersandte diese per E-Mail an die „…Services GmbH & Co. KG“.
404
In vergleichbaren Fällen wurde in der Rechtsprechung der Tatbestand bejaht, wenn PDF-Dateien mit Textprotokollen und Messberichten für Dieselpartikelfilter verändert und gespeichert werden, um sie gegenüber Mitarbeitern des TÜV zu verwenden (LG E…, Urteil vom 10.03.2010 – … 11/…) und wenn E-Mail-Anhänge als originalersetzendes Substitut verwendet werden (BeckOK, StGB, 9; H…-H…, Rn. 9). Der vorliegende Fall ist dem gleichzustellen, so dass der Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
405
c) Da es letztlich nicht zur Auszahlung der Kreditsumme kam, ist der Betrug im Versuchsstadium stecken geblieben. Zwar war die Kreditüberlassung bereits genehmigt, es war jedoch noch eine finale Unterschrift im Original durch den Angeklagten S… zu leisten, zu der es schließlich nur deswegen nicht mehr kam, weil der Angeklagte mittlerweile am 23.10.2021 festgenommen worden war und sich seitdem in Untersuchungshaft befindet. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ist hierin jedenfalls nicht zu sehen. So gab der Angeklagte S… insoweit auch im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass er an einen Rücktritt von dieser Tat nicht gedacht habe, vielmehr hätte er es so gemacht, wie es von Anfang an geplant gewesen sei (siehe oben). Da beide Angeklagten vielmehr aufgrund ihrer Festnahmen erkannt hatten, dass sie ihren ursprünglichen Tatplan insoweit nicht mehr zur Vollendung bringen konnten, handelt es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch, von dem ohnehin kein Rücktritt mehr möglich ist.
406
Der versuchte Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB steht zu Fälschungsdelikten in Tateinheit gemäß § 52 StGB, wenn die Verwendung der gefälschten Unterlagen – wie hier – der Täuschung dient. Wenn eine Mehrheit von Tathandlungen durch einen gemeinsamen Vorsatz verbunden ist und ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, liegt nur eine Tat im Sinn einer natürlichen Handlungseinheit vor (so auch F…, StGB, § 263, Rn. 234). Das Nachschieben der weiteren gefälschten Unterlagen diente letztlich auch hier der Begehung des einen Krediteingehungsbetruges. Durch die Vorlage sollte die Täuschung jeweils verstärkt werden. Bei gebündelter Vorlage mehrerer Urkunden liegt nur eine Handlung im natürlichen Sinn vor (so auch S…/S…, H…/S… Rn 99). Es ist daher bei beiden Angeklagten eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 269 Abs. 1, 52 StGB gegeben.
407
3. Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil verschiedener Arbeitgeber (Gliederungspunkte B.8. a) und b))
408
a) Im Rahmen des Anstellungsbetrugs bedarf insbesondere das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens bzw. der schadensgleichen Vermögensgefährdung einer Erörterung. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (so auch BGH, Beschluss vom 05.12.2017 – … 323/… BGH, Beschluss vom 25.07.2018 – … 353/…. Bei privaten Anstellungsverhältnissen wird ein Vermögensschaden in erster Linie danach bemessen, ob der Angestellte die Leistungen erbringen kann, die nach seiner gehaltlichen Eingruppierung oder dem Anstellungsvertrag von ihm erwartet werden dürfen (BGH, Beschl. v. 21.8.2019, NStZ 2020, 91, Rn. 32). Dies ist vor allem dann nicht gegeben, wenn er nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. In diesen Fällen ist das durch den Vertragsabschluss definierte ausgeglichene Verhältnis der jeweils zu erbringenden Leistungen gestört, ohne dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, dies zu verhindern (MüKo, H… 3. Aufl. 2019, Rn. 668).
409
So liegt der Fall hier. Der Angeklagte S… verfügte schon über keinerlei Qualifikationen, selbst das Berufsschulabschlusszeugnis war gefälscht. Dass er auch faktisch nicht über die notwendigen Qualitäten verfügte, wird deutlich durch die in beiden Fällen völlig ungenügende Arbeitsleistung, so dass auch eine etwaige Kompensation nicht in Betracht kommt. Entspräche die tatsächlich geleistete der vertraglich geschuldeten Leistung, so läge kein Vermögensschaden vor, da die geldlichen Leistungen durch die zugesagten und geleisteten Dienste kompensiert werden (MüKo, aaO). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
410
b) Durch die Vorlage von jeweils gefälschten Zeugnissen im Original hat sich der Angeklagte S… darüber hinaus tateinheitlich (§ 52 StGB) jeweils der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB (und nicht der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Bei den gefälschten Zeugnissen und Teilnahmebescheinigungen liegt der Fall anders als bei den oben genannten Gehaltsmitteilungen und dem Personalausweis, denn hier existieren jeweils körperlich hergestellte falsche Dokumente, die bei der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten S… aufgefunden wurden (siehe oben).
411
Der Tatbestand der Urkundenfälschung kann zudem dann auch in der Variante des Gebrauchmachens gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB verwirklicht werden, sofern eine Kopie einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung über beweiserhebliche Tatschen im Rechtsverkehr verwendet, mithin von der Urschrift Gebrauch gemacht wird (so auch BGH, Urteil v. 23.09.2015 – …434/… und LG B… Urteil vom 24.01.2019 – … 10… Rn. 358). Nach § 267 StGB ist zwar nicht strafbar, wer eine Fotokopie von einer echten Urkunde herstellt, an der so hergestellten Fotokopie den Text verändert und sodann von der solchermaßen veränderten Kopie eine neue Kopie zieht, damit die Manipulation nicht auffällt. Anders ist dies aber, wenn eine unechte Urkunde hergestellt wird und dann von dieser durch Übersendung der Kopie oder eines Scans Gebrauch gemacht wird (so auch S…/S…, H…/S…, StGB, Rn. 42, 42 c).
412
c) Es liegt weder hinsichtlich der Betrugstaten noch hinsichtlich der Urkundenfälschungen Gewerbsmäßigkeit im Sinn der §§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB vor. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (siehe oben). Eine wiederholte Tatbegehung war zum Zeitpunkt der Fälschungen der Zeugnisse jedoch nicht beabsichtigt. Es ist darauf abzustellen, dass durch die Erstellung der falschen Urkunden bzw. durch deren Vorlage lediglich jeweils nur eine Anstellung erreicht und diese sodann aufrechterhalten werden sollte. Erst eine aufgrund der Urkundenfälschung erfolgte Anstellung sollte den Lebensunterhalt sichern. Diese Anstellung basiert jedoch nicht auf einer wiederholten Tatbegehung bzw. einer wiederholten Urkundenfälschung. Auch kann nicht darauf abgestellt werden, dass es zu mehreren Bewerbungen kam. Bei jeder einzelnen wurde jeweils nur eine einzige Anstellung beabsichtigt (so auch AG M…, Urteil vom 23.11.2020, BeckRS 2020, 40190, S. 7). Gleiches gilt für eine etwaige Gewerbsmäßigkeit im Rahmen der Betrugstaten. Auch hier ist darauf abzustellen, dass die Täuschung lediglich einmal erfolgen sollte und danach lediglich aufrechterhalten wird. Auch hier ist nicht maßgeblich, dass es aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Kündigungen zu weiteren Bewerbungshandlungen und damit Täuschungen kam. Bei jeder einzelnen von diesen war keine wiederholte Begehung beabsichtigt. Die Anwendung der Qualifikationstatbestände der Gewerbsmäßigkeit kommt daher weder bei § 263 StGB noch bei § 267 StGB in Betracht.
413
d) Die beiden Betrugshandlungen (Gliederungspunkte B.8. a) und b)) beruhen jeweils auf einem neuen Tatentschluss, so dass diesbezüglich Tatmehrheit i.S.d. § 53 StGB gegeben ist. Hat der Täter, wie es hier der Fall ist, die falsche Urkunde hergestellt und nimmt er später mit dieser die Täuschung vor, so besteht zwischen § 267 StGB und § 263 StGB Idealkonkurrenz. Bei gebündelter Vorlage mehrerer Urkunden liegt nur eine Handlung im natürlichen Sinn vor (so auch S…/S…, H…/S…, Rn. 99).
414
4. Soweit dem Angeklagten S… im Anklagesatz unter der Ziffer 8. c) eine weite Straftat, namentlich ein weiterer Betrug, zur Last lag, wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.
E.
Strafzumessung
1. Angeklagter D… S…
415
1. Der Strafrahmen für die dem Angeklagten S… unter den Gliederungspunkten B.8. a) und B.8. b) zur Last gelegten Taten, namentlich zwei tatmehrheitliche Fälle des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ist jeweils § 263 Abs. 1 StGB bzw. § 267 Abs. 1 StGB zu entnehmen, welche jeweils die gleichen Strafrahmen vorsehen. Er beläuft sich demnach auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
416
Gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe, etwa gemäß § 21 StGB, sind nicht einschlägig (siehe oben).
417
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten des Angeklagten S… hinsichtlich der unter den Gliederungspunkten B.8. a) und B.8. b) dargestellten Taten insbesondere zu berücksichtigen,
dass er hinsichtlich sämtlicher der Verurteilung zugrunde liegenden Taten letztlich vollumfänglich geständig war, wodurch er insbesondere den Verfahrensbeteiligten eine noch umfassendere und langwierigere Beweisaufnahme, etwa durch die weitere Vernehmung diverser Zeugen, ersparte. Dem Geständnis ist daher besonderes Gewicht beizumessen. Zudem entschuldigte er sich im Rahmen der Hauptverhandlung für seine Taten ausdrücklich, insbesondere auch unmittelbar gegenüber der Zeugin S… E…. Außerdem zeigte er durch sein umfassendes Geständnis vor Gericht auch Einsicht und Reue in das von ihm begangene Unrecht;
dass sich der Angeklagte S… – neben den Erlösen aus dem Verkauf der arretierten Bitcoins (siehe unten) – auch im Übrigen mit der formlosen Einziehung der sichergestellten inkriminierten Gegenstände, insbesondere der bei ihm sichergestellten technischen Geräte, einverstanden erklärte;
dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen;
dass der Angeklagte S… bei Begehung der Taten nicht vorbestraft war;
dass der Angeklagte S… im Tatzeitraum unter einer rezidivierenden depressiven Störung litt und zudem ab dem Jahr 2020 (mithin lediglich Gliederungspunkt B.8. b) betreffend) regelmäßig Cannabis konsumierte, er sich mithin – auch unter Berücksichtigung der ambivalenten Beziehung zur Mitangeklagten P… – in einer zunehmend schwierigen Lebenssituation befand (siehe oben);
dass der Angeklagte S… in Form einer Art „Aufklärungshilfe“ die Ermittlungen in einem anderweitigen Verfahren wegen Mordes dadurch nicht unerheblich unterstützt hat, dass er im Rahmen einer umfangreichen polizeilichen Zeugenvernehmung sich ausführlich dazu äußerte, was ihm ein Zellengenosse, der wegen der betreffenden Tat mittlerweile (nicht rechtskräftig) wegen Mordes verurteilt wurde, zum Tatgeschehen erzählt hatte, wodurch letztlich insbesondere das Tatmesser sowie bei dieser Gelegenheit auch das Mobiltelefon des Geschädigten aufgefunden werden und folglich die entsprechenden Ermittlungen abgerundet und gestützt werden konnten, wie es durch den dort ermittelnden Polizeibeamten, KHK … in seiner Zeugenvernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung überzeugend geschildert wurde. Hierbei ist einerseits positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte S…, obwohl er Angst vor dem von ihm belasteten Zellengenossen hatte, mithin umfangreiche, wahrheitsgemäße und durchaus tatrelevante Angaben gemacht hat, die zu einer weitergehenden Aufklärung eines Strafverfahrens wegen eines äußerst gravierenden Delikts nicht unerheblich beigetragen haben, wobei er im Rahmen der dortigen Hauptverhandlung seine betreffenden Angaben auch wiederholt hat, während sich sein ehemaliger Zellengenossen nicht geständig zeigte. Andererseits ist einschränkend festzustellen, dass der Angeklagte S… sein Wissen nicht aus freien Stücken den Ermittlungsbehörden offenbart hat, sondern vielmehr zuvor zwei Briefe von ihm im Rahmen der Briefkontrolle beschlagnahmt worden waren, aus welchen entsprechende Äußerungen des Mitgefangenen ihm gegenüber hervorgingen, er dann zunächst gegenüber KHK … erklärte, hierzu keine Angaben machen zu wollen, und schließlich für seine – an sich lediglich den gesetzlichen Zeugenpflichten entsprechenden Angaben – eine Gegenleistung für sein eigenes Strafverfahren einforderte. Zudem ist festzuhalten, dass es sich schon deshalb nicht um eine Aufklärungshilfe i.S.d. § 46b StGB handelte, da die Mordtat des Mitgefangenen in keinerlei Zusammenhang mit den Taten des Angeklagten S… steht und es folglich an dem Erfordernis des Konnexitätszusammenhangs fehlt, welches im Jahr 2013 gerade deshalb eingeführt wurde, da es als unangemessen angesehen wurde, dass Schuld- und Strafmilderungen aufgrund der Denunziation von mit den eigenen Taten nicht zusammenhängender Taten Dritter als unangemessen und ungerecht angesehen wurden (so auch F… StGB, § 46 b, Rn. 1, 9 b f. m.w.N.) sowie
dass sich der Angeklagte S… zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bereits seit mehr als 13 Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft befand, wobei diese für ihn insbesondere wegen der aufgrund der „Corona-Beschränkungen“ nur stark eingeschränkten Kontakt- und Besuchs möglichkeiten besonders belastend und somit von einer deutlich gesteigerten Haftempfindlichkeit auszugehen war, zumal es sich um seine erste Inhaftierung handelte.
418
Zu Lasten des Angeklagten S… musste sich jedoch auswirken,
dass er im Rahmen der Bewerbungen jeweils mehrere gefälschte Dokumente vorlegte, die zudem allesamt Totalfälschungen waren, wobei er hierdurch diverse berufliche Ausbildungen und Qualifikationen vortäuschte, die er letztlich nicht hatte, worin eine durchaus erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck kam, sowie
dass den Arbeitgebern jeweils ein durchaus erheblicher Schaden in Höhe von S… € (Gliederungspunkt B.8. a)) bzw. … € (Gliederungspunkt B.8. b)) entstand, wobei allerdings bei den Geschädigten jeweils kein Strafverfolgungsinteresse vorhanden war.
419
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer bezüglich der unter den Gliederungspunkten B.8. a) und B.8. b) dargestellten Taten die für und gegen den Angeklagten S… sprechenden Umstände, insbesondere sämtliche oben aufgeführten Gesichtspunkte, eingehend – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB – gegeneinander abgewogen. Unter nochmaliger Würdigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten S… sprechenden Umstände gemäß § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB hielt die Kammer im Ergebnis für die unter den Gliederungspunkten B.8. a) und B.8. b) niedergelegten Taten des Angeklagten S… vor allem unter Berücksichtigung der Höhe des jeweils eingetretenen Schadens – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
o Für die betreffende unter Gliederungspunkt B.8. a) niedergelegte Tat zum Nachteil der „E… GmbH“ mit einem Gesamtschaden in Höhe von … € (brutto) eine Einsatzstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
o Für die betreffende unter Gliederungspunkten B.8. b) niedergelegte Tat zum Nachteil der „… & Co. KG“ mit einem Gesamtschaden in Höhe von … € (brutto) eine Einzelstrafe in Höhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.
420
2. Der Strafrahmen für die dem Angeklagten S… unter dem Gliederungspunkten B.7. zur Last gelegte Tat, namentlich der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug, ist dem Gesetz zu entnehmen, welches konkret die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB), somit vorliegend § 269 Abs. 1 StGB, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
421
Gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe, etwa gemäß § 21 StGB, sind wiederum nicht einschlägig (siehe oben).
422
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten des Angeklagten S… hinsichtlich der unter Gliederungspunkt B.7. dargestellten Tat insbesondere zu berücksichtigen,
dass er hinsichtlich sämtlicher der Verurteilung zugrunde liegenden Taten letztlich vollumfänglich geständig war, wodurch er insbesondere den Verfahrensbeteiligten eine noch umfassendere und langwierigere Beweisaufnahme, etwa durch die weitere Vernehmung diverser Zeugen, ersparte. Dem Geständnis ist daher besonderes Gewicht beizumessen. Zudem entschuldigte er sich im Rahmen der Hauptverhandlung für seine Taten ausdrücklich. Außerdem zeigte er durch sein umfassendes Geständnis vor Gericht auch Einsicht und Reue in das von ihm begangene Unrecht;
dass sich der Angeklagte S… – neben den Erlösen aus dem Verkauf der arretierten Bitcoins (siehe unten) – auch im Übrigen mit der formlosen Einziehung der sichergestellten inkriminierten Gegenstände einverstanden erklärte;
dass der Angeklagte S… bei Begehung der Taten nicht vorbestraft war;
dass der Angeklagte S… im Tatzeitraum unter einer rezidivierenden depressiven Störung litt und zudem regelmäßig Cannabis konsumierte, er sich mithin – auch unter Berücksichtigung der ambivalenten Beziehung zur Mitangeklagten P… – in einer zunehmend schwierigen Lebenssituation befand (siehe oben);
dass der Angeklagte S… in Form einer Art „Aufklärungshilfe“ die Ermittlungen in einem anderweitigen Verfahren wegen Mordes dadurch nicht unerheblich unterstützt hat, dass er im Rahmen einer umfangreichen polizeilichen Zeugenvernehmung sich ausführlich dazu äußerte, was ihm ein Zellengenosse, der wegen der betreffenden Tat mittlerweile (nicht rechtskräftig) wegen Mordes verurteilt wurde, zum Tatgeschehen erzählt hatte, wodurch letztlich insbesondere das Tatmesser sowie bei dieser Gelegenheit auch das Mobiltelefon des Geschädigten aufgefunden werden und folglich die entsprechenden Ermittlungen abgerundet und gestützt werden konnten, wie es durch den dort ermittelnden Polizeibeamten, KHK …, in seiner Zeugenvernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung überzeugend geschildert wurde. Hierbei ist einerseits positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte S…, obwohl er Angst vor dem von ihm belasteten Zellengenossen hatte, mithin umfangreiche, wahrheitsgemäße und durchaus tatrelevante Angaben gemacht hat, die zu einer weitergehenden Aufklärung eines Strafverfahrens wegen eines äußerst gravierenden Delikts nicht unerheblich beigetragen haben, wobei er im Rahmen der dortigen Hauptverhandlung seine betreffenden Angaben auch wiederholt hat, während sich sein ehemaliger Zellengenossen nicht geständig zeigte. Andererseits ist einschränkend festzustellen, dass der Angeklagte S… sein Wissen nicht aus freien Stücken den Ermittlungsbehörden offenbart hat, sondern vielmehr zuvor zwei Briefe von ihm im Rahmen der Briefkontrolle beschlagnahmt worden waren, aus welchen entsprechende Äußerungen des Mitgefangenen ihm gegenüber hervorgingen, er dann zunächst gegenüber KHK … erklärte, hierzu keine Angaben machen zu wollen, und schließlich für seine – an sich lediglich den gesetzlichen Zeugenpflichten entsprechenden Angaben – eine Gegenleistung für sein eigenes Strafverfahren einforderte. Zudem ist festzuhalten, dass es sich schon deshalb nicht um eine Aufklärungshilfe i.S.d. § 46 b StGB handelte, da die Mordtat des Mitgefangenen in keinerlei Zusammenhang mit den Taten des Angeklagten S… steht und es folglich an dem Erfordernis des Konnexitätszusammenhangs fehlt, welches im Jahr 2013 gerade deshalb eingeführt wurde, da es als unangemessen angesehen wurde, dass Schuld- und Strafmilderungen aufgrund der Denunziation von mit den eigenen Taten nicht zusammenhängender Taten Dritter als unangemessen und ungerecht angesehen wurden (so auch F…, StGB, § 46 b, Rn. 1, 9 b f. m.w.N.) sowie
dass sich der Angeklagte S… zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bereits seit mehr als 13 Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft befand, wobei diese für ihn insbesondere wegen der aufgrund der „Corona-Beschränkungen“ nur stark eingeschränkten Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten besonders belastend und somit von einer deutlich gesteigerten Haftempfindlichkeit auszugehen war, zumal es sich um seine erste Inhaftierung handelte.
423
Zu Lasten des Angeklagten S… musste sich jedoch auswirken,
dass er insgesamt verschiedene beweiserhebliche Daten in mehreren Dokumenten sukzessive fälschte und vorlegte, namentlich zunächst drei Gehaltmitteilungen, dann die Vorderseite seines Personalausweises und schließlich in einem dritten Schritt auch die Rückseite des Personalausweises, worin eine durchaus erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck kam, sowie
dass die Tat auf einen durchaus erheblichen intendierten Schaden in Höhe von … € gerichtet war, der sich letztlich allerdings nicht realisierte, da die Betrugstat im Versuchsstadium steckenblieb, weil der Angeklagte S. zwischenzeitlich inhaftiert worden war.
424
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer bezüglich der unter dem Gliederungspunkten B.7. dargestellten Tat die für und gegen den Angeklagten S… sprechenden Umstände, insbesondere sämtliche oben aufgeführten Gesichtspunkte, wiederum eingehend – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB – gegeneinander abgewogen. Unter nochmaliger Würdigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten S… sprechenden Umstände gemäß § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB hielt die Kammer im Ergebnis für die unter dem Gliederungspunkt B.7. niedergelegte Tat des Angeklagten S… eine Einzelstrafe in Höhe von zehn Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen.
425
3. Der Strafrahmen für die dem Angeklagten S… unter dem Gliederungspunkt B.6. zur Last gelegten Taten (Fälle 438 bis 1074 der obigen Falltabelle), namentlich 637 Fälle der Fälschung technischer Aufzeichnungen jeweils in Tateinheit mit der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung, ist dem Gesetz zu entnehmen, welches die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB), somit vorliegend §§ 268 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 StGB, welcher einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
426
Vorliegend sind jeweils die betreffenden Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit sowie der erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch die große Zahl von gefälschten Zertifikaten des §§ 268 Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 StGB erfüllt (siehe oben). Auch nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere ebenfalls unter Berücksichtigung der für den Angeklagten S… sprechenden Strafzumessungsfaktoren, bestehen vorliegend jeweils keine hinreichenden Anhaltspunkte, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens der §§ 268 Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 1 StGB als nicht geboten erscheinen ließen. Ergänzend wird insoweit auf die folgenden Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne verwiesen. Es handelt sich vielmehr bezüglich dieser Taten jeweils um besonders schwere Fälle der Fälschung technischer Aufzeichnungen, die jeweils die Anwendung des benannten erhöhten Strafrahmens als angezeigt erscheinen lassen.
427
Die betreffenden Taten heben sich auch nach einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände von Tat und Täter nach ihrem Gewicht von Unrecht und Schuld insgesamt deutlich von dem Normalfall der einfachen Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 StGB ab.
428
Gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe, etwa gemäß § 21 StGB, sind vorliegend erneut nicht einschlägig (siehe oben).
429
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten des Angeklagten S. hinsichtlich den unter dem Gliederungspunkt B.6. dargestellten Taten jeweils insbesondere zu berücksichtigen,
dass er hinsichtlich sämtlicher der Verurteilung zugrunde liegenden Taten letztlich vollumfänglich geständig war, wodurch er insbesondere den Verfahrensbeteiligten – bei zumal nicht gänzlich unproblematischer Beweislage – eine noch umfassendere und langwierigere Beweisaufnahme, etwa durch die weitere Vernehmung diverser Zeugen, ersparte. Dem Geständnis ist daher besonderes Gewicht beizumessen. Zudem entschuldigte er sich im Rahmen der Hauptverhandlung für seine Taten ausdrücklich. Außerdem zeigte er durch sein umfassendes Geständnis vor Gericht auch Einsicht und Reue in das von ihm begangene Unrecht;
dass von den vom Angeklagten S… durch die Taten erzielten durchaus erheblichen Gewinnen in Höhe von insgesamt mindestens … € mittels der durch den Verkauf der arretierten (und zwischenzeitlich deutlich im Wert gesunkenen) Bitcoins des Angeklagten S… erzielten Erlöse in Höhe von insgesamt …. € bereits zumindest ein erheblicher Teil, mithin deutlich mehr als ein Drittel, abgeschöpft werden konnte, wobei der Angeklagte S… hierzu entscheidend beigetragen hat, indem er – wenn auch sukzessive – letztlich den Ermittlungsbehörden den Zugriff auf sein Bitcoin-Konto ermöglichte und zudem sich mit der formlosen Einziehung des gesamten Erlöses von einverstanden erklärte;
dass sich der Angeklagte S… auch im Übrigen mit der formlosen Einziehung der sichergestellten inkriminierten Gegenstände, insbesondere der bei ihm sichergestellten technischen Geräte, einverstanden erklärte;
dass der Angeklagte S… bei Begehung der Taten nicht vorbestraft war;
dass der Angeklagte S… im Tatzeitraum unter einer rezidivierenden depressiven Störung litt und zudem regelmäßig Cannabis konsumierte, er sich mithin – auch unter Berücksichtigung der ambivalenten Beziehung zur Mitangeklagten P… – in einer sehr schwierigen Lebenssituation befand (siehe oben);
dass die Taten unter einer einsetzenden und zunehmenden polizeilichen Überwachung erfolgten;
dass der Angeklagte S… in Form einer Art „Aufklärungshilfe“ die Ermittlungen in einem anderweitigen Verfahren wegen Mordes dadurch nicht unerheblich unterstützt hat, dass er im Rahmen einer umfangreichen polizeilichen Zeugenvernehmung sich ausführlich dazu äußerte, was ihm ein Zellengenosse, der wegen der betreffenden Tat mittlerweile (nicht rechtskräftig) wegen Mordes verurteilt wurde, zum Tatgeschehen erzählt hatte, wodurch letztlich insbesondere das Tatmesser sowie bei dieser Gelegenheit auch das Mobiltelefon des Geschädigten aufgefunden werden und folglich die entsprechenden Ermittlungen abgerundet und gestützt werden konnten, wie es durch den dort ermittelnden Polizeibeamten, KHK … in seiner Zeugenvernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung überzeugend geschildert wurde, Hierbei ist einerseits positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte S…, obwohl er Angst vor dem von ihm belasteten Zellengenossen hatte, mithin umfangreiche, wahrheitsgemäße und durchaus tatrelevante Angaben gemacht hat, die zu einer weitergehenden Aufklärung eines Strafverfahrens wegen eines äußerst gravierenden Delikts nicht unerheblich beigetragen haben, wobei er im Rahmen der dortigen Hauptverhandlung seine betreffenden Angaben auch wiederholt hat, während sich sein ehemaliger Zellengenossen nicht geständig zeigte. Andererseits ist einschränkend festzustellen, dass der Angeklagte S… sein Wissen nicht aus freien Stücken den Ermittlungsbehörden offenbart hat, sondern vielmehr zuvor zwei Briefe von ihm im Rahmen der Briefkontrolle beschlagnahmt worden waren, aus welchen entsprechende Äußerungen des Mitgefangenen ihm gegenüber hervorgingen, er dann zunächst gegenüber KHK … erklärte, hierzu keine Angaben machen zu wollen, und schließlich für seine – an sich lediglich den gesetzlichen Zeugenpflichten entsprechenden Angaben – eine Gegenleistung für sein eigenes Strafverfahren einforderte. Zudem ist festzuhalten, dass es sich schon deshalb nicht um eine Aufklärungshilfe i.S.d. § 46b StGB handelte, da die Mordtat des Mitgefangenen in keinerlei Zusammenhang mit den Taten des Angeklagten S… steht und es folglich an dem Erfordernis des Konnexitätszusammenhangs fehlt, welches im Jahr 2013 gerade deshalb eingeführt wurde, da es als unangemessen angesehen wurde, dass Schuld- und Strafmilderungen aufgrund der Denunziation von mit den eigenen Taten nicht zusammenhängender Taten Dritter als unangemessen und ungerecht angesehen wurden (so auch Fischer, StGB, § 46 b, Rn, 1, 9 b f, m.w.N.);
dass sich der Angeklagte S… zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bereits seit mehr als 13 Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft befand, wobei diese für ihn insbesondere wegen der aufgrund der „Corona-Beschränkungen“ nur stark eingeschränkten Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten besonders belastend und somit von einer deutlich gesteigerten Haftempfindlichkeit auszugehen war, zumal es sich um seine erste Inhaftierung handelte.
430
Zu Lasten des Angeklagten S… musste sich jedoch auswirken,
dass er durch die Begehung der Taten einen durchaus erheblichen Gewinn in Höhe von insgesamt mindestens … € erzielt hat, wobei hiervon allerdings bereits deutlich mehr als ein Drittel abgeschöpft werden konnte (siehe oben), während gleichzeitig die gesamte Bevölkerung massiv unter den gravierenden Auswirkungen und Gefahren der „Corona-Pandemie“ litt, er mithin seinen eigenen Profit über die Gesundheit der Bevölkerung stellte, sowie
dass in der Ausführung der Taten eine ganz erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck kam, da zwar einerseits zur Erstellung der Zertifikate keine übermäßig komplexen Sicherheitshürden überwunden werden mussten, den Taten jedoch gleichwohl ein zunehmend ausgeklügelter Tatplan zugrunde lag, zu dessen Umsetzung es eines mehraktigen sowie zeitlich und örtlich deutlich gestreckten Tatablaufes (von der Anwerbung der „Kunden“ auf der inkriminierten Internetplattform „… über das eigentliche Erstellen der Impfzertifikate über den manipulierten Apothekenrechner bis zur folgenden Abwicklung des Geschäfts durch das Eintreiben des „Verkaufspreises“ und die anschließende Übersendung des Zertifikates an die „Kunden“ oder „Reseller“) bedurfte, sich mithin in diesen Taten – sowohl in zeitlicher als auch in technischer Hinsicht – ein besonders hohes Maß an Planung und mehrgliedrig umgesetzter Tatabläufe niederschlug, wobei durch die Angeklagten – bereits kurz nachdem die Ausstellung digitaler Impfzertifikate durch Apotheken möglich wurde – mit dem Ausstellen falscher Zertifikate begonnen wurde und in der Folge der Modus Operandi immer weiter entwickelt, optimiert und perfektioniert wurde, um in immer kürzerer Zeit eine immer größere Anzahl an gefälschten Zertifikaten umsetzen zu können.
431
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer bezüglich der unter dem Gliederungspunkt B.6. dargestellten Taten (Fälle 438 bis 1074 der obigen Falltabelle) wiederum die für und gegen den Angeklagten S… sprechenden Umstände, insbesondere sämtliche oben aufgeführten Gesichtspunkte, eingehend – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB – gegeneinander abgewogen. Unter nochmaliger Würdigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten S… sprechenden Umstände gemäß § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB hielt die Kammer im Ergebnis für die unter dem Gliederungspunkt B.6. niedergelegten Taten des Angeklagten S… Einzelstrafen in Höhe von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen.
432
4. Der Strafrahmen für die dem Angeklagten S… unter den Gliederungspunkten B.2. bis B.5. zur Last gelegten Taten (Fälle 2 bis 437 der obigen Falltabelle), namentlich 436 tatmehrheitliche Fälle der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung, ist jeweils § 75 a Abs. 1 IfSG a.F. zu entnehmen. Er beläuft sich demnach auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
433
Gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe, etwa gemäß § 21 StGB, sind erneut nicht einschlägig (siehe oben).
434
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten des Angeklagten SH^§ hinsichtlich der unter den Gliederungspunkten B.2. bis B.5. dargestellten Taten insbesondere zu berücksichtigen,
dass er hinsichtlich sämtlicher der Verurteilung zugrunde liegenden Taten letztlich vollumfänglich geständig war, wodurch er insbesondere den Verfahrensbeteiligten – bei zumal nicht gänzlich unproblematischer Beweislage – eine noch umfassendere und langwierigere Beweisaufnahme, etwa durch die weitere Vernehmung diverser Zeugen, ersparte. Dem Geständnis ist daher besonderes Gewicht beizumessen. Zudem entschuldigte er sich im Rahmen der Hauptverhandlung für seine Taten ausdrücklich. Außerdem zeigte er durch sein umfassendes Geständnis vor Gericht auch Einsicht und Reue in das von ihm begangene Unrecht;
dass von den vom Angeklagten S… durch die Taten erzielten durchaus erheblichen Gewinnen in Höhe von insgesamt mindestens … € mittels der durch den Verkauf der arretierten (und zwischenzeitlich deutlich im Wert gesunkenen) Bitcoins des Angeklagten S… erzielten Erlöse in Höhe von insgesamt … € bereits zumindest ein erheblicher Teil, mithin deutlich mehr als ein Drittel, abgeschöpft werden konnte, wobei der Angeklagte S… hierzu entscheidend beigetragen hat, indem er – wenn auch sukzessive – letztlich den Ermittlungsbehörden den Zugriff auf sein Bitcoin-Konto ermöglichte und zudem sich mit der formlosen Einziehung des gesamten Erlöses von … € einverstanden erklärte;
dass sich der Angeklagte S… auch im Übrigen mit der formlosen Einziehung der sichergestellten inkriminierten Gegenstände, insbesondere der bei ihm sichergestellten technischen Geräte, einverstanden erklärte;
dass der Angeklagte S… bei Begehung der Taten nicht vorbestraft war;
dass der Angeklagte S… im Tatzeitraum unter einer rezidivierenden depressiven Störung litt und zudem regelmäßig Cannabis konsumierte, er sich mithin – auch unter Berücksichtigung der ambivalenten Beziehung zur Mitangeklagten P. – in einer sehr schwierigen Lebenssituation befand (siehe oben);
dass jedenfalls die letzten Taten ab Oktober 2021 unter einer einsetzenden polizeilichen Überwachung erfolgten;
dass der Angeklagte S… in Form einer Art „Aufklärungshilfe“ die Ermittlungen in einem anderweitigen Verfahren wegen Mordes dadurch nicht unerheblich unterstützt hat, dass er im Rahmen einer umfangreichen polizeilichen Zeugenvernehmung sich ausführlich dazu äußerte, was ihm ein Zellengenosse, der wegen der betreffenden Tat mittlerweile (nicht rechtskräftig) wegen Mordes verurteilt wurde, zum Tatgeschehen erzählt hatte, wodurch letztlich insbesondere das Tatmesser sowie bei dieser Gelegenheit auch das Mobiltelefon des Geschädigten aufgefunden werden und folglich die entsprechenden Ermittlungen abgerundet und gestützt werden konnten, wie es durch den dort ermittelnden Polizeibeamten, KHK … in seiner Zeugenvernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung überzeugend geschildert wurde. Hierbei ist einerseits positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte S…, obwohl er Angst vor dem von ihm belasteten Zellengenossen hatte, mithin umfangreiche, wahrheitsgemäße und durchaus tatrelevante Angaben gemacht hat, die zu einer weitergehenden Aufklärung eines Strafverfahrens wegen eines äußerst gravierenden Delikts nicht unerheblich beigetragen haben, wobei er im Rahmen der dortigen Hauptverhandlung seine betreffenden Angaben auch wiederholt hat, während sich sein ehemaliger Zellengenossen nicht geständig zeigte. Andererseits ist einschränkend festzustellen, dass der Angeklagte S… sein Wissen nicht aus freien Stücken den Ermittlungsbehörden offenbart hat, sondern vielmehr zuvor zwei Briefe von ihm im Rahmen der Briefkontrolle beschlagnahmt worden waren, aus welchen entsprechende Äußerungen des Mitgefangenen ihm gegenüber hervorgingen, er dann zunächst gegenüber KHK … erklärte, hierzu keine Angaben machen zu wollen, und schließlich für seine – an sich lediglich den gesetzlichen Zeugen pflichten entsprechenden Angaben – eine Gegenleistung für sein eigenes Strafverfahren einforderte. Zudem ist festzuhalten, dass es sich schon deshalb nicht um eine Aufklärungshilfe i.S.d. § 46b StGB handelte, da die Mordtat des Mitgefangenen in keinerlei Zusammenhang mit den Taten des Angeklagten S…steht und es folglich an dem Erfordernis des Konnexitätszusammenhangs fehlt, welches im Jahr 2013 gerade deshalb eingeführt wurde, da es als unangemessen angesehen wurde, dass Schuld- und Strafmilderungen aufgrund der Denunziation von mit den eigenen Taten nicht zusammenhängender Taten Dritter als unangemessen und ungerecht angesehen wurden (so auch Fischer, StGB, § 46b, Rn. 1, 9b f. m.w.N.);
dass sich der Angeklagte S… zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bereits seit mehr als 13 Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft befand, wobei diese für ihn insbesondere wegen der aufgrund der „Corona-Beschränkungen“ nur stark eingeschränkten Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten besonders belastend und somit von einer deutlich gesteigerten Haftempfindlichkeit auszugehen war, zumal es sich um seine erste Inhaftierung handelte.
435
Zu Lasten des Angeklagten S… musste sich jedoch auswirken,
dass er durch die Begehung der Taten einen durchaus erheblichen Gewinn in Höhe von insgesamt mindestens … erzielt hat, wobei hiervon allerdings bereits deutlich mehr als ein Drittel abgeschöpft werden konnte (siehe oben), während gleichzeitig die gesamte Bevölkerung massiv unter den gravierenden Auswirkungen und Gefahren der „Corona-Pandemie“ litt, er mithin seinen eigenen Profit über die Gesundheit der Bevölkerung stellte, sowie
dass in der Ausführung der Taten eine ganz erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck kam, da zwar einerseits zur Erstellung der Zertifikate keine übermäßig komplexen Sicherheitshürden überwunden werden mussten, den Taten jedoch gleichwohl ein zunehmend ausgeklügelter Tatplan zugrunde lag, zu dessen Umsetzung es eines zunehmend mehraktigen sowie zeitlich und örtlich deutlich gestreckten Tatablaufes (von der Anwerbung der „Kunden“ auf der inkriminierten Internetplattform …, über das eigentliche Erstellen der Impfzertifikate über den manipulierten Apothekenrechner bis zur folgenden Abwicklung des Geschäfts durch das Eintreiben des „Verkaufspreises“ und die anschließende Übersendung des Zertifikates an die „Kunden“ oder „Reseller“) bedurfte, sich mithin in diesen Taten – sowohl in zeitlicher als auch in technischer Hinsicht – ein besonders hohes Maß an Planung und mehrgliedrig umgesetzter Tatabläufe niederschlug, wobei durch die Angeklagten – bereits kurz nachdem die Ausstellung digitaler Impfzertifikate durch Apotheken möglich wurde – mit dem Ausstellen falscher Zertifikate begonnen wurde und in der Folge der Modus Operandi immer weiter entwickelt, optimiert und perfektioniert wurde, um in immer kürzerer Zeit eine immer größere Anzahl an gefälschten Zertifikaten umsetzen zu können.
436
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer bezüglich der unter den Gliederungspunkten B.2. bis B.5. zur Last gelegten Taten (Fälle 2 bis 437 der obigen Falltabelle) wiederum die für und gegen den Angeklagten S… sprechenden Umstände, insbesondere sämtliche oben aufgeführten Gesichtspunkte, eingehend – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB – gegeneinander abgewogen. Unter nochmaliger Würdigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten S… sprechenden Umstände gemäß § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB hielt die Kammer im Ergebnis für die unter den Gliederungspunkten B.2. bis B.5. niedergelegten Taten des Angeklagten S… – vor allem unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Tatbegehungsweise – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
◦◦
Für die betreffenden unter Gliederungspunkt B.5. niedergelegten Taten (Fälle 190 bis 437 der obigen Falltabelle), denen ein Verkauf der Zertifikate an Dritte über das Internet unter zusätzlichem Einsatz der Fernzugriffssoftware Teamviewer zugrunde liegt, Einzelstrafen in Höhe von jeweils fünf Monaten Freiheitsstrafe.
437
Hierbei war die Verhängung auch dieser kurzen Freiheitsstrafe nach einer Würdigung der Gesamtumstände von Tat und Täter gemäß § 47 Abs. 1 StGB aufgrund besonderer Umstände, die die Tat und die Täterpersönlichkeit aus dem Durchschnitt abzuurteilender Fälle herausheben, zur Einwirkung auf den Täter sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung aus spezial- und generalpräventiven Gründen unerlässlich (vgl. hierzu F… StGB, § 47, Rn. 6 ff., insb. auch Rn. 9, m.w.N.), da es sich um eine besonders auffällige Vielzahl gleichgelagerter Delikte, namentlich allein 248 Taten unter Gliederungspunkt B.5. bzw. insgesamt 1073 Taten im Zusammenhang mit Fälschungen digitaler Impfzertifikate handelt, die zudem in der äußerst angespannten Gesamtsituation der „Corona-Pandemie“ begangen wurden, in welcher die gesamte Bevölkerung massiv unter den gravierenden Auswirkungen und Gefahren der „Corona-Pandemie“ litt, der Angeklagte S… jedoch sein eigenes ungehemmtes Profitstreben über die Gesundheit der Bevölkerung stellte, womit den konkret vorliegenden Taten, aber auch Taten dieser Art insgesamt ganz besondere Bedeutung für den Rechtsgüterschutz zukommt, zumal während der zur Tatzeit vorliegenden außergewöhnlichen Gefahr für die Volksgesundheit insbesondere – wie vorliegend – bei damit in unmittelbarem Bezug stehenden Straftaten gerade auch dem generalpräventiven Strafzweck besondere Bedeutung zukommt, mithin real verstärkt bestehenden Wiederholungsund Nachahmungsgefahren nach der Überzeugung der Kammer mittels der Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes, dem bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens besondere Bedeutung zukommt, und der Tatsache, dass der Angeklagte S… bislang strafrechtlich unbescholten war und derzeit erstmalig Hafterfahrung sammelt, begegnet werden muss. Folglich erscheint nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend die Ahndung der vorbenannten Taten jeweils mittels einer Freiheitstrafe zwingend erforderlich.
◦◦
Für die betreffenden unter Gliederungspunkt B.4. dargestellten Taten (Fälle 5 bis 189 der obigen Falltabelle), denen zwar ebenfalls ein Verkauf der Zertifikate an Dritte über das Internet, jedoch ohne den zusätzlichen Einsatz der Fernzugriffssoftware Teamviewer zugrunde liegt, Einzelstrafen in Höhe von jeweils vier Monaten Freiheitsstrafe.
438
Hierbei war die Verhängung auch dieser kurzen Freiheitsstrafe wiederum nach einer Würdigung der Gesamtumstände von Tat und Täter gemäß § 47 Abs. 1 StGB aufgrund besonderer Umstände, die die Tat und die Täterpersönlichkeit aus dem Durchschnitt abzuurteilender Fälle herausheben, zur Einwirkung auf den Täter sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung aus spezial- und generalpräventiven Gründen unerlässlich (vgl. hierzu F…, StGB, § 47, Rn. 6 ff., insb. auch Rn. 9, m.w.N.), da es sich um eine besonders auffällige Vielzahl gleichgelagerter Delikte, namentlich allein 185 Taten unter Gliederungspunkt B.4. bzw. insgesamt 1073 Taten im Zusammenhang mit Fälschungen digitaler Impfzertifikate handelt, die zudem in der äußerst angespannten Gesamtsituation der „Corona-Pandemie“ begangen wurden, in welcher die gesamte Bevölkerung massiv unter den gravierenden Auswirkungen und Gefahren der „Corona-Pandemie“ litt, der Angeklagte S… jedoch sein eigenes ungehemmtes Profitstreben über die Gesundheit der Bevölkerung stellte, womit den konkret vorliegenden Taten, aber auch Taten dieser Art insgesamt ganz besondere Bedeutung für den Rechtsgüterschutz zukommt, zumal während der zur Tatzeit vorliegenden außergewöhnlichen Gefahr für die Volksgesundheit insbesondere – wie vorliegend – bei damit in unmittelbarem Bezug stehenden Straftaten gerade auch dem generalpräventiven Strafzweck besondere Bedeutung zukommt, mithin real verstärkt bestehenden Wiederholungs- und Nachahmungsgefahren nach der Überzeugung der Kammer mittels der Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes, dem bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens besondere Bedeutung zukommt, und der Tatsache, dass der Angeklagte S… bislang strafrechtlich unbescholten war und derzeit erstmalig Hafterfahrung sammelt, begegnet werden muss. Folglich erscheint nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend erneut die Ahndung der vorbenannten Taten jeweils mittels einer Freiheitstrafe zwingend erforderlich.
◦◦◦
Für die betreffenden unter den Gliederungspunkten B.2. und B.3. dargestellten Taten (Fälle 2 bis 4 der obigen Falltabelle), denen kein Verkauf der Zertifikate an Dritte über das Internet, sondern lediglich ein „Freundschaftsdienst“ im privaten Umfeld zugrunde liegt, Einzelstrafen in Höhe von jeweils 90 Tagessätzen Geldstrafe.
439
Insoweit wird die Höhe des Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten S… auf festgesetzt.
440
Die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB waren insoweit jedenfalls deshalb nicht erfüllt, da hier – im Gegensatz zu den vorangegangenen Taten – gerade keiner unbestimmten Vielzahl von Personen gefälschte Impfzertifikate über das Internet angeboten wurden, sondern es sich vielmehr um einen Freundschaftsdienst“ im privaten Umfeld handelte, mithin hier gerade kein ungehemmtes Profitstreben vorliegt, das über die Gesundheit der Bevölkerung gestellt wird. Es handelt sich vielmehr um einen „Freundschaftsdienst“ im privaten Umfeld.
441
5. Aus den oben unter Ziffer 1. bis 4. begründeten Einzelstrafen war somit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei hierfür aus den jeweiligen Einzelstrafen für diese Taten durch Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe, namentlich der verhängten Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden war.
442
Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten D… S… sprechenden und bereits benannten Gesichtspunkte auf der Ebene der Gesamtstrafenbildung, wobei die Kammer hierbei insbesondere zu Gunsten des Angeklagten S… nochmals maßgeblich das letztlich vollumfängliche und damit besonders werthaltige Geständnis des Angeklagten S…, dessen Einverständnis mit der formlosen Einziehung der sichergestellten inkriminierten Gegenstände, die Tatsache, dass die verurteilten Taten teilweise bereits längere Zeit zurückliegen und teilweise unter zunehmender polizeilicher Überwachung erfolgten, seine Freiheit von Vorstrafen, seine psychische Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen, die von ihm geleistete Art „Aufklärungshilfe“ sowie die besonders lange Dauer und besonderen Umstände der Untersuchungshaft samt dessen deutlich gesteigerten Haftempfindlichkeit in den Blick genommen hat, sowie unter Berücksichtigung der weiteren hierbei zu Gunsten des Angeklagten S… sprechenden Tatsachen, dass alle einzubeziehenden Straftaten die ähnliche Deliktstypen, namentlich Fälschungsdelikte im weiteren Sinne, betreffen sowie insbesondere die zahlenmäßig weit überwiegenden Taten in sehr engem inhaltlichen sowie zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen (weitestgehend „Fälschungen“ von Impfzertifikaten mittels eines (immer weiter entwickelten) Modus Operandi – auch mit derselben Mittäterin – innerhalb eines Zeitraumes zwischen Mitte Juni 2021 und Ende Oktober 2021, wobei die Zertifikate jeweils über denselben Apothekenrechner in M… erstellt wurden), wobei andererseits die Kammer nicht aus den Augen verloren hat, dass sämtlichen Delikten jedenfalls eine durchaus erhebliche kriminelle Energie bei der Tatausführung zugrunde lag sowie der Verurteilung des Angeklagten S… insgesamt eine sehr große Anzahl von Straftaten, namentlich 1076 Taten, zugrunde liegt, hielt die Kammer insgesamt eine
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
für tat- und schuldangemessen
II. Angeklagte D… P…
443
1. Der Strafrahmen für die der Angeklagten P… unter dem Gliederungspunkten B.7. zur Last gelegte Tat, namentlich der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug, ist dem Gesetz zu entnehmen, welches konkret die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB), somit vorliegend § 269 Abs. 1 StGB, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
444
Gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe, etwa gemäß § 21 StGB, sind nicht einschlägig (siehe oben).
445
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten der Angeklagten P. hinsichtlich der unter Gliederungspunkt B.7. dargestellten Tat insbesondere zu berücksichtigen,
dass sie hinsichtlich sämtlicher der Verurteilung zugrunde liegenden Taten sehr frühzeitig und vollumfänglich geständig war, wodurch sie insbesondere den Verfahrensbeteiligten eine noch umfassendere und langwierigere Beweisaufnahme, etwa durch die weitere Vernehmung diverser Zeugen, ersparte. So räumte die Angeklagte P… bereits zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstermins alle ihr zur Last gelegten Taten ein, wobei sie auch schon im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung die meisten Taten gestanden hatte. Dem Geständnis ist daher besonders großes Gewicht beizumessen. Zudem entschuldigte sie sich im Rahmen der Hauptverhandlung für ihre Taten ausdrücklich. Außerdem zeigte sie durch ihr frühzeitiges und umfassendes Geständnis vor Gericht auch deutliche Einsicht und Reue in das von ihr begangene Unrecht;
dass sich die Angeklagte P… mit der formlosen Einziehung sichergestellter inkriminierter Gegenstände, insbesondere ihres Mobiltelefones, einverstanden erklärte;
dass die Angeklagte P… bei Begehung der Taten nicht vorbestraft war;
dass die Angeklagte P… im Tatzeitraum unter einer rezidivierenden depressiven Störung und weiteren gesundheitlichen Problemen litt, sie sich mithin – auch unter Berücksichtigung der ambivalenten Beziehung zum Mitangeklagten S… – in einer durchaus schwierigen Lebenssituation befand (siehe oben) sowie
dass sich die Angeklagte P… zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bereits seit mehr als 13 Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft befand, wobei diese für sie insbesondere wegen der aufgrund der „Corona-Beschränkungen“ nur stark eingeschränkten Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten besonders belastend und somit von einer deutlich gesteigerten Haftempfindlichkeit auszugehen war, zumal es sich um ihre erste Inhaftierung handelte.
446
Zu Lasten der Angeklagten P… musste sich jedoch auswirken,
dass insgesamt verschiedene beweiserhebliche Daten in mehreren Dokumenten sukzessive gefälscht und vorgelegt wurden, namentlich zunächst drei Gehaltmitteilungen, dann die Vorderseite des Personalausweises des Mitangeklagten S… und schließlich in einem dritten Schritt auch die Rückseite dessen Personalausweises, worin eine durchaus erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck kam, wobei die letztendlichen Fälschungen und die Vorlage beim P…-Mitarbeiter durch den Mitangeklagten S… erfolgten, die ursprüngliche Idee zur Tat jedoch von der Angeklagten P… stammte, wobei sie dem Mitangeklagten S… auch konkrete Anweisungen erteilte, wie er die Fälschungen vornehmen sollte, sowie
dass die Tat auf einen durchaus erheblichen intendierten Schaden in Höhe von … € gerichtet war, der sich letztlich allerdings nicht realisierte, da die Betrugstat im Versuchsstadium steckenblieb, weil der Mitangeklagte S… zwischenzeitlich inhaftiert worden war.
447
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer bezüglich der unter dem Gliederungspunkten B.7. dargestellten Tat die für und gegen die Angeklagte P… sprechenden Umstände, insbesondere sämtliche oben aufgeführten Gesichtspunkte, eingehend – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB – gegeneinander abgewogen. Unter nochmaliger Würdigung und Abwägung der für und gegen die Angeklagte P… sprechenden Umstände gemäß § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB hielt die Kammer im Ergebnis für die unter dem Gliederungspunkt B.7. niedergelegte Tat der Angeklagten P… eine Einsatzstrafe in Höhe von neun Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen.
448
2. Der Strafrahmen für die der Angeklagten P… unter dem Gliederungspunkt B.6. zur Last gelegten Taten (Fälle 438 bis 1074 der obigen Falltabelle), namentlich 637 Fälle der Fälschung technischer Aufzeichnungen jeweils in Tateinheit mit der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung, ist dem Gesetz zu entnehmen, welches die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB), somit vorliegend §§ 268 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 3 StGB, welcher einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
449
Vorliegend ist jeweils das betreffende Regelbeispiel der erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch die große Zahl von gefälschten Zertifikaten des §§ 268 Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StGB erfüllt (siehe oben). Auch nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere ebenfalls unter Berücksichtigung der für die Angeklagte P… sprechenden Strafzumessungsfaktoren, bestehen vorliegend jeweils keine hinreichenden Anhaltspunkte, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens der §§ 268 Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 1 StGB als nicht geboten erscheinen ließen. Ergänzend wird insoweit auf die folgenden Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne verwiesen. Es handelt sich vielmehr bezüglich dieser Taten jeweils um besonders schwere Fälle der Fälschung technischer Aufzeichnungen, die jeweils die Anwendung des benannten erhöhten Strafrahmens als angezeigt erscheinen lassen.
450
Die betreffenden Taten heben sich auch nach einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände von Tat und Täter nach ihrem Gewicht von Unrecht und Schuld insgesamt deutlich von dem Normalfall der einfachen Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 StGB ab.
451
Gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe, etwa gemäß § 21 StGB, sind vorliegend erneut nicht einschlägig (siehe oben).
452
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten der Angeklagten R… hinsichtlich den unter dem Gliederungspunkt B.6. dargestellten Taten jeweils insbesondere zu berücksichtigen,
dass sie hinsichtlich sämtlicher der Verurteilung zugrunde liegenden Taten sehr frühzeitig und vollumfänglich geständig war, wodurch sie insbesondere den Verfahrensbeteiligten – bei zumal nicht gänzlich unproblematischer Beweislage – eine noch umfassendere und langwierigere Beweisaufnahme, etwa durch die weitere Vernehmung diverser Zeugen, ersparte. So räumte die Angeklagte P… bereits zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstermins alle ihr zur Last gelegten Taten ein, wobei sie auch schon im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung die meisten Taten gestanden hatte. Dem Geständnis ist daher besonders großes Gewicht beizumessen. Zudem entschuldigte sie sich im Rahmen der Hauptverhandlung für ihre Taten ausdrücklich. Außerdem zeigte sie durch ihr frühzeitiges und umfassendes Geständnis vor Gericht auch deutliche Einsicht und Reue in das von ihr begangene Unrecht;
dass von den vom Mitangeklagten S… durch die Taten erzielten durchaus erheblichen Gewinnen in Höhe von insgesamt mindestens; … € mittels der durch den Verkauf der arretierten (und zwischenzeitlich deutlich im Wert gesunkenen) Bitcoins des Angeklagten S… erzielten Erlöse in Höhe von insgesamt … € bereits zumindest ein erheblicher Teil, mithin deutlich mehr als ein Drittel, abgeschöpft werden konnte;
dass sich die Angeklagte P… mit der formlosen Einziehung sichergestellter inkriminierter Gegenstände, insbesondere ihres Mobiltelefones, einverstanden erklärte;
dass die Angeklagte P… bei Begehung der Taten nicht vorbestraft war;
dass die Angeklagte P… im Tatzeitraum unter einer rezidivierenden depressiven Störung und weiteren gesundheitlichen Problemen litt, sie sich mithin – auch unter Berücksichtigung der ambivalenten Beziehung zum Mitangeklagten S. – in einer durchaus schwierigen Lebenssituation befand (siehe oben);
dass die Taten unter einer einsetzenden und zunehmenden polizeilichen Überwachung erfolgten;
dass sich die Angeklagte P… zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bereits seit mehr als 13 Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft befand, wobei diese für sie insbesondere wegen der aufgrund der „Corona-Beschränkungen“ nur stark eingeschränkten Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten besonders belastend und somit von einer deutlich gesteigerten Haftempfindlichkeit auszugehen war, zumal es sich um ihre erste Inhaftierung handelte.
453
Zu Lasten der Angeklagten P… musste sich jedoch auswirken,
dass sie zur Tatbegehung jeweils die ihr als Pharmazeutisch-Technische Assistentin zukommende Vertrauensstellung treuwidrig ausnutzte und damit das in sie gesetzte Vertrauen gröblich missbrauchte, während gleichzeitig die gesamte Bevölkerung massiv unter den gravierenden Auswirkungen und Gefahren der „Corona-Pandemie“ litt, sie mithin ihre eigenen privaten Interessen über die Gesundheit der Bevölkerung stellte, sowie
dass in der Ausführung der Taten eine ganz erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck kam, da zwar einerseits zur Erstellung der Zertifikate keine übermäßig komplexen Sicherheitshürden überwunden werden mussten, den Taten jedoch gleichwohl ein zunehmend ausgeklügelter Tatplan zugrunde lag, zu dessen Umsetzung es eines mehraktigen sowie zeitlich und örtlich deutlich gestreckten Tatablaufes (von der Anwerbung der „Kunden“ auf der inkriminierten Internetplattform …, über das eigentliche Erstellen der Impfzertifikate über den manipulierten Apothekenrechner bis zur folgenden Abwicklung des Geschäfts durch das Eintreiben des „Verkaufspreises“ und die anschließende Übersendung des Zertifikates an die „Kunden“ oder „Reseller“) bedurfte, sich mithin in diesen Taten – sowohl in zeitlicher als auch in technischer Hinsicht – ein besonders hohes Maß an Planung und mehrgliedrig umgesetzter Tatabläufe niederschlug, wobei durch die Angeklagten – auf erste Initiative der Angeklagten … bereits kurz nachdem die Ausstellung digitaler Impfzertifikate durch Apotheken möglich wurde – mit dem Ausstellen falscher Zertifikate begonnen wurde und in der Folge der Modus Operandi immer weiter entwickelt, optimiert und perfektioniert wurde, um in immer kürzerer Zeit eine immer größere Anzahl an gefälschten Zertifikaten umsetzen zu können. Zwar wurde im Laufe der Fortentwicklung des Modus Operandis ein wachsender Anteil der tatsächlichen „Fälschungshandlungen“, mithin der unmittelbaren Tathandlungen bei der Ausstellung der Zertifikate, durch den Angeklagten S… übernommen, gleichwohl war weiterhin die Position der Angeklagten P… in der Apotheke für die Tatbegehung unerlässlich, da nur so der dauerhafte tatsächliche Zugang zu den dortigen Rechnern sichergestellt war.
454
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer bezüglich der unter dem Gliederungspunkt B.6. dargestellten Taten (Fälle 438 bis 1074 der obigen Falltabelle) wiederum die für und gegen die Angeklagte P… sprechenden Umstände, insbesondere sämtliche oben aufgeführten Gesichtspunkte, eingehend – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB – gegeneinander abgewogen. Unter nochmaliger Würdigung und Abwägung der für und gegen die Angeklagte P… sprechenden Umstände gemäß § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB hielt die Kammer im Ergebnis für die unter dem Gliederungspunkt B.6. niedergelegten Taten der Angeklagten P… Einzelstrafen in Höhe von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen.
455
3. Der Strafrahmen für die der Angeklagten P… unter den Gliederungspunkten B.1. bis B.5. zur Last gelegten Taten (Fälle 1 bis 437 der obigen Falltabelle), namentlich 437 tatmehrheitliche Fälle der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung, ist jeweils § 75 a Abs. 1 IfSG a.F. zu entnehmen. Er beläuft sich demnach auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
456
Gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe, etwa gemäß § 21 StGB, sind erneut nicht einschlägig (siehe oben).
457
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten der Angeklagten P… hinsichtlich der unter den Gliederungspunkten B.1. bis B.5. dargestellten Taten insbesondere zu berücksichtigen,
dass sie hinsichtlich sämtlicher der Verurteilung zugrunde liegenden Taten sehr frühzeitig und vollumfänglich geständig war, wodurch sie insbesondere den Verfahrensbeteiligten – bei zumal nicht gänzlich unproblematischer Beweislage – eine noch umfassendere und langwierigere Beweisaufnahme, etwa durch die weitere Vernehmung diverser Zeugen, ersparte. So räumte die Angeklagte P… bereits zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstermins alle ihr zur Last gelegten Taten ein, wobei sie auch schon im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung die meisten Taten gestanden hatte. Dem Geständnis ist daher besonders großes Gewicht beizumessen. Zudem entschuldigte sie sich im Rahmen der Hauptverhandlung für ihre Taten ausdrücklich. Außerdem zeigte sie durch ihr frühzeitiges und umfassendes Geständnis vor Gericht auch deutliche Einsicht und Reue in das von ihr begangene Unrecht;
dass von den vom Mitangeklagten S… durch die Taten erzielten durchaus erheblichen Gewinnen in Höhe von insgesamt mindestens … € mittels der durch den Verkauf der arretierten (und zwischenzeitlich deutlich im Wert gesunkenen) Bitcoins des Angeklagten S… erzielten Erlöse in Höhe von insgesamt … € bereits zumindest ein erheblicher Teil, mithin deutlich mehr als ein Drittel, abgeschöpft werden konnte;
dass sich die Angeklagte P… mit der formlosen Einziehung sichergestellter inkriminierter Gegenstände, insbesondere ihres Mobiltelefones, einverstanden erklärte;
dass die Angeklagte P… bei Begehung der Taten nicht vorbestraft war;
dass die Angeklagte P… im Tatzeitraum unter einer rezidivierenden depressiven Störung und weiteren gesundheitlichen Problemen litt, sie sich mithin – auch unter Berücksichtigung der ambivalenten Beziehung zum Mitangeklagten S… – in einer durchaus schwierigen Lebenssituation befand (siehe oben);
dass jedenfalls die letzten Taten ab Oktober 2021 unter einer einsetzenden polizeilichen Überwachung erfolgten;
dass sich die Angeklagte P… zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bereits seit mehr als 13 Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft befand, wobei diese für sie insbesondere wegen der aufgrund der „Corona-Beschränkungen“ nur stark eingeschränkten Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten besonders belastend und somit von einer deutlich gesteigerten Haftempfindlichkeit auszugehen war, zumal es sich um ihre erste Inhaftierung handelte.
458
Zu Lasten der Angeklagten P… musste sich jedoch auswirken,
dass sie zur Tatbegehung jeweils die ihr als Pharmazeutisch-Technische Assistentin zukommende Vertrauensstellung treuwidrig ausnutzte und damit das in sie gesetzte Vertrauen gröblich missbrauchte, während gleichzeitig die gesamte Bevölkerung massiv unter den gravierenden Auswirkungen und Gefahren der „Corona-Pandemie“ litt, sie mithin ihre eigenen privaten Interessen über die Gesundheit der Bevölkerung stellte, sowie
dass in der Ausführung der Taten eine ganz erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck kam, da zwar einerseits zur Erstellung der Zertifikate keine übermäßig komplexen Sicherheitshürden überwunden werden mussten, den Taten jedoch gleichwohl ein zunehmend ausgeklügelter Tatplan zugrunde lag, zu dessen Umsetzung es eines mehraktigen sowie zeitlich und örtlich deutlich gestreckten Tatablaufes (von der Anwerbung der „Kunden“ auf der inkriminierten Internetplattform … über das eigentliche Erstellen der Impfzertifikate über den manipulierten Apothekenrechner bis zur folgenden Abwicklung des Geschäfts durch das Eintreiben des „Verkaufspreises“ und die anschließende Übersendung des Zertifikates an die „Kunden“ oder „Reseller“) bedurfte, sich mithin in diesen Taten – sowohl in zeitlicher als auch in technischer Hinsicht – ein besonders hohes Maß an Planung und mehrgliedrig umgesetzter Tatabläufe niederschlug, wobei durch die Angeklagten – auf erste Initiative der Angeklagten P… bereits kurz nachdem die Ausstellung digitaler Impfzertifikate durch Apotheken möglich wurde – mit dem Ausstellen falscher Zertifikate begonnen wurde und in der Folge der Modus Operandi immer weiter entwickelt, optimiert und perfektioniert wurde, um in immer kürzerer Zeit eine immer größere Anzahl an gefälschten Zertifikaten umsetzen zu können. Zwar wurde im Laufe der Fortentwicklung des Modus Operandis ein wachsender Anteil der tatsächlichen „Fälschungshandlungen“, mithin der unmittelbaren Tathandlungen bei der Ausstellung der Zertifikate, durch den Angeklagten S… übernommen, gleichwohl war weiterhin die Position der Angeklagten P… in der Apotheke für die Tatbegehung unerlässlich, da nur so der dauerhafte tatsächliche Zugang zu den dortigen Rechnern sichergestellt war.
459
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer bezüglich der unter den Gliederungspunkten B.1. bis B.5. zur Last gelegten Taten (Fälle 1 bis 437 der obigen Falltabelle) wiederum die für und gegen die Angeklagte P. sprechenden Umstände, insbesondere sämtliche oben aufgeführten Gesichtspunkte, eingehend – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB – gegeneinander abgewogen. Unter nochmaliger Würdigung und Abwägung der für und gegen die Angeklagte P… sprechenden Umstände gemäß § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB hielt die Kammer im Ergebnis für die unter den Gliederungspunkten B.1. bis B.5. niedergelegten Taten der Angeklagten P… – vor allem unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Tatbegehungsweise – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
◦◦
Für die betreffenden unter Gliederungspunkt B.5. niedergelegten Taten (Fälle 190 bis 437 der obigen Falltabelle), denen ein Verkauf der Zertifikate an Dritte über das Internet unter zusätzlichem Einsatz der Fernzugriffssoftware Teamviewer zugrunde liegt, Einzelstrafen in Höhe von jeweils fünf Monaten Freiheitsstrafe.
460
Hierbei war die Verhängung auch dieser kurzen Freiheitsstrafe nach einer Würdigung der Gesamtumstände von Tat und Täter gemäß § 47 Abs. 1 StGB aufgrund besonderer Umstände, die die Tat und die Täterpersönlichkeit aus dem Durchschnitt abzuurteilender Fälle herausheben, zur Einwirkung auf den Täter sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung aus spezial- und generalpräventiven Gründen unerlässlich (vgl. hierzu … StGB, § 47, Rn. 6 ff., insb. auch Rn. 9, m.w.N.), da es sich um eine besonders auffällige Vielzahl gleichgelagerter Delikte, namentlich allein 248 Taten unter Gliederungspunkt B.5. bzw. insgesamt 1074 Taten im Zusammenhang mit Fälschungen digitaler Impfzertifikate handelt, die zudem in der äußerst angespannten Gesamtsituation der „Corona-Pandemie“ begangen wurden, in welcher die gesamte Bevölkerung massiv unter den gravierenden Auswirkungen und Gefahren der „Corona-Pandemie“ litt, die Angeklagte P…, zumal gerade als Pharmazeutisch-Technische Assistentin, jedoch ihre eigenen privaten Interessen über die Gesundheit der Bevölkerung stellte, womit den konkret vorliegenden Taten, aber auch Taten dieser Art insgesamt ganz besondere Bedeutung für den Rechtsgüterschutz zukommt, zumal während der zur Tatzeit vorliegenden außergewöhnlichen Gefahr für die Volksgesundheit insbesondere – wie vorliegend – bei damit in unmittelbarem Bezug stehenden Straftaten gerade auch dem generalpräventiven Strafzweck besondere Bedeutung zukommt, mithin real verstärkt bestehenden Wiederholungs- und Nachahmungsgefahren nach der Überzeugung der Kammer mittels der Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes, dem bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens besondere Bedeutung zukommt, und der Tatsache, dass die Angeklagte P… bislang strafrechtlich unbescholten war und derzeit erstmalig Hafterfahrung sammelt, begegnet werden muss. Folglich erscheint nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend die Ahndung der vorbenannten Taten jeweils mittels einer Freiheitstrafe zwingend erforderlich.
◦◦
Für die betreffenden unter Gliederungspunkt B.4. dargestellten Taten (Fälle 5 bis 189 der obigen Falltabelle), denen zwar ebenfalls ein Verkauf der Zertifikate an Dritte über das Internet, jedoch ohne den zusätzlichen Einsatz der Fernzugriffssoftware Teamviewer zugrunde liegt, Einzelstrafen in Höhe von jeweils vier Monaten Freiheitsstrafe.
461
Hierbei war die Verhängung auch dieser kurzen Freiheitsstrafe wiederum nach einer Würdigung der Gesamtumstände von Tat und Täter gemäß § 47 Abs. 1 StGB aufgrund besonderer Umstände, die die Tat und die Täterpersönlichkeit aus dem Durchschnitt abzuurteilender Fälle herausheben, zur Einwirkung auf den Täter sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung aus spezial- und generalpräventiven Gründen unerlässlich (vgl. hierzu F… StGB, § 47, Rn. 6 ff., insb. auch Rn. 9, m.w.N.), da es sich um eine besonders auffällige Vielzahl gleichgelagerter Delikte, namentlich allein 185 Taten unter Gliederungspunkt B.4. bzw. insgesamt 1073 Taten im Zusammenhang mit Fälschungen digitaler Impfzertifikate handelt, die zudem in der äußerst angespannten Gesamtsituation der „Corona-Pandemie“ begangen wurden, in welcher die gesamte Bevölkerung massiv unter den gravierenden Auswirkungen und Gefahren der „Corona-Pandemie“ litt, die Angeklagte P… zumal gerade als Pharmazeutisch-Technische Assistentin, jedoch ihre eigenen privaten Interessen über die Gesundheit der Bevölkerung stellte, womit den konkret vorliegenden Taten, aber auch Taten dieser Art insgesamt ganz besondere Bedeutung für den Rechtsgüterschutz zukommt, zumal während der zur Tatzeit vorliegenden außergewöhnlichen Gefahr für die Volksgesundheit insbesondere – wie vorliegend – bei damit in unmittelbarem Bezug stehenden Straftaten gerade auch dem generalpräventiven Strafzweck besondere Bedeutung zukommt, mithin real verstärkt bestehenden Wiederholungs- und Nachahmungsgefahren nach der Überzeugung der Kammer mittels der Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes, dem bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens besondere Bedeutung zukommt, und der Tatsache, dass die Angeklagte P… bislang strafrechtlich unbescholten war und derzeit erstmalig Hafterfahrung sammelt, begegnet werden muss. Folglich erscheint nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend erneut die Ahndung der vorbenannten Taten jeweils mittels einer Freiheitstrafe zwingend erforderlich.
◦◦◦
Für die betreffenden unter den Gliederungspunkten B.1. bis B.3. dargestellten Taten (Fälle 1 bis 4 der obigen Falltabelle), denen kein Verkauf der Zertifikate an Dritte über das Internet, sondern lediglich ein „Freundschaftsdienst“ im privaten Umfeld zugrunde liegt, Einzelstrafen in Höhe von jeweils 90 Tagessätzen Geldstrafe.
462
Insoweit wird die Höhe des Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten P… auf … € festgesetzt.
463
Die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB waren insoweit jedenfalls deshalb nicht erfüllt, da hier – im Gegensatz zu den vorangegangenen Taten – gerade keiner unbestimmten Vielzahl von Personen gefälschte Impfzertifikate über das Internet angeboten wurden, sondern es sich vielmehr um einen Freundschaftsdienst“ im privaten Umfeld handelte.
464
4. Aus den oben unter Ziffer 1. bis 3. begründeten Einzelstrafen war somit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei hierfür aus den jeweiligen Einzelstrafen für diese Taten durch Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe, namentlich der verhängten Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden war.
465
Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte D… P… sprechenden und bereits benannten Gesichtspunkte auf der Ebene der Gesamtstrafenbildung, wobei die Kammer hierbei insbesondere zu Gunsten der Angeklagten P… nochmals maßgeblich das sehr frühzeitige sowie vollumfängliche und damit ganz besonders werthaltige Geständnis der Angeklagten P… deren Einverständnis mit der formlosen Einziehung sichergestellter inkriminierter Gegenstände und teilweise unter zunehmender polizeilicher Überwachung erfolgten, ihre Freiheit von Vorstrafen, ihre psychische Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen sowie die besonders lange Dauer und besonderen Umstände der Untersuchungshaft samt deren deutlich gesteigerten Haftempfindlichkeit in den Blick genommen hat, sowie unter Berücksichtigung der weiteren hierbei zu Gunsten der Angeklagten P… sprechenden Tatsachen, dass alle einzubeziehenden Straftaten die ähnliche Deliktstypen, namentlich Fälschungsdelikte im weiteren Sinne, betreffen sowie insbesondere annähernd sämtliche Taten in sehr engem inhaltlichen sowie zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen (weitestgehend „Fälschungen“ von Impfzertifikaten mittels eines (immer weiter entwickelten) Modus Operandi – auch mit demselben Mittäter – innerhalb eines Zeitraumes zwischen Mitte Juni 2021 und Ende Oktober 2021, wobei die Zertifikate jeweils über denselben Apothekenrechner in M… erstellt wurden), wobei andererseits die Kammer nicht aus den Augen verloren hat, dass sämtlichen Delikten jedenfalls eine durchaus erhebliche kriminelle Energie bei der Tatausführung zugrunde lag sowie der Verurteilung der Angeklagten P… insgesamt eine sehr große Anzahl von Straftaten, namentlich 1075 Taten, zugrunde liegt, hielt die Kammer insgesamt eine
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
für tat- und schuldangemessen.
F.
Einziehung
466
I. Die Einziehung von Wertersatz beruht bezüglich des Angeklagten S… auf den §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 1, Abs. 2 StGB.
467
Dieser hat durch seine unter den Gliederungspunkten B.4. bis B.6. sowie B.8. a) und B.8. b) niedergelegten rechtswidrigen Taten zumindest einen Betrag in Höhe von insgesamt … € sicher erlangt. Dieser setzt sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:
468
1. Für die unter den Gliederungspunkten B.4. bis B.6. dargelegten Taten hat der Angeklagte S… jedenfalls einen Betrag in Höhe von insgesamt … € sicher erlangt.
469
a) So ließ sich der Angeklagte S… insoweit insbesondere ein, dass sie insgesamt nicht mehr als … € eingenommen hätten. Er habe der Mitangeklagten P… den jeweiligen Stand immer mittels Messanger weitergegeben und diesen immer richtig angegeben. Die Codes seien letztlich immer hergestellt worden, auch wenn am Ende nicht bezahlt worden sei. Es sei nämlich oft vorgekommen, dass er mitgeteilt habe, dass der Code fertig sei, sich die Leute dann aber nicht mehr bei ihm gemeldet hätten, sodass sie den Code zwar hergestellt hätten, aber dieser dann nicht mehr übersandt worden sei, da nicht gezahlt worden sei (siehe oben).
470
Der Einziehungsbetrag kann folglich in Höhe von … € auf die betreffende Einlassung des Angeklagten S… gestützt werden.
471
b) Die Angeklagte P… ließ sich diesbezüglich insbesondere dahingehend ein, dass der Angeklagte S… den Verkauf der Zertifikate alleine organisiert habe, ihr aber immer erzählt habe, wie viele er verkauft und welche Einnahmen er dadurch erzielt habe. Ihrer Erinnerung nach habe er ihr von Einnahmen in Höhe von insgesamt etwa … € berichtet. Es habe auch immer wieder Kunden gegeben, die die falschen Impfzertifikate bestellt, dann aber nicht bezahlt hätten. Sie gehe davon aus, dass die Angaben des Mitangeklagten S… ihr gegenüber der Wahrheit entsprochen hätten.
472
Durch die Angeklagte P… werden die vom Mitangeklagten S… erzielten Einnahmen also mit circa … €, was in etwa dem vom Angeklagten S… angegebenen Betrag von … € entspricht, jedoch keinen Anhaltspunkt für höhere Einnahmen bietet.
473
Der Zeuge KHK … der vorliegend die Finanzermittlungen geführt hatte, konnte insoweit lediglich angeben, dass ihm keine konkreten Verkaufspreise für die einzelnen Zertifikate bekannt seien. Er habe daher zu Gunsten der Angeklagten immer den niedrigeren Preis angesetzt, mithin zunächst; … € und später … € als dieser Betrag im Rahmen der Chats genannt worden sei. Seine Erkenntnisse zu den Verkaufspreisen für die Zertifikate beruhten auf den Chats. Hieraus habe er den Betrag von … € errechnet. Er wisse jedoch nicht, ob alle Kunden der Angeklagten den geforderten Verkaufspreis letztlich auch tatsächlich bezahlt hätten. Aus den Chats gehe nicht klar hervor, ob bzw. wer für welches Zertifikat gegebenenfalls nicht bzw. einen niedrigeren Betrag bezahlt habe (siehe oben).
474
Hieraus ergibt sich, dass der von HKH … als insgesamt durch den Verkauf der Impfzertifikate angegebene Erlös von … € ausschließlich auf einer theoretischen Berechnung aufgrund der Anzahl der festgestellten Taten und aus den Chats herausgelesenen Verkaufspreisen beruht. Da er selbst angibt, keine konkreten Verkaufspreise zu kennen und nicht zu wissen, ob jeder Kunde auch den tatsächlichen Verkaufspreis (vollständig) bezahlt hat, sind demnach aus den Berechnungen des KHK … jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit höhere Einnahmen als die vom Angeklagten S… ohnehin eingeräumten … € zu belegen.
475
d) Der Zeuge KHK … gab insoweit zu der von ihm erstellten Bitcoin-Transaktionsliste an, dass diese nicht unbedingt vollständig sei, jedoch jedenfalls mindestens die dort vermerkten Transaktionen stattgefunden hätten. Insgesamt seien hiernach Transaktionen im Wert von knapp … € durchgeführt worden. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass auch durch Kursschwankungen ein zusätzlicher Mehrwert generiert worden sei. Auch beliefen sich die Transaktionen nicht immer genau auf den Wert von … €, der Angeklagte S… habe also wohl teilweise auch einen Rabatt gewährt. Aufgrund der Blockchain bleibe auch unklar, zu welchem genauen Zeitpunkt die jeweilige Transaktion tatsächlich durchgeführt worden sei. Eine konkrete Zuordnung von den aus der Transaktionsliste ersichtlichen Beträgen zu einzelnen Taten sei daher nicht möglich. Einzelne Bestellungen könnten folglich nicht konkreten Transaktionen zugeordnet werden. Vor allem im Oktober 2021 sei es ebenso zu größeren Umwechslungen bzw. Umbuchungen gekommen (siehe oben).
476
Somit können aufgrund der Angaben des Zeugen KHK … Bitcoin-Transaktionen im Wert von knapp … € festgestellt werden, wobei einzelne Transaktionen jedoch nicht konkreten Taten zugeordnet werden konnten und auch nicht auszuschließen ist, dass durch den Angeklagten auf die ansonsten übliche Preise Rabatte gewährt wurden.
477
Somit kann ebenfalls aufgrund der Angaben des Zeugen KHK … kein höherer Erlös vom Angeklagten S… als die ohnehin eingeräumten … € nachgewiesen werden.
478
Zudem gab der Zeuge KHK … an, dass die Angeklagte P… im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, durch die Impfpassfälschungen selbst keine Einnahmen erzielt zu haben, der Mitangeklagte S… habe jedoch … € dadurch verdient (siehe oben).
479
Die entspricht den betreffenden Einlassungen der Angeklagten P… im Rahmen der Hauptverhandlung.
480
e) Da weitere tragfähige Beweismittel insoweit nach der Überzeugung der Kammer nicht zur Verfügung stehen, ist mithin die Einlassung des Angeklagten S… durch den Verkauf der Zertifikate nicht mehr als … € eingenommen zu haben, letztlich zu widerlegen, womit es insoweit bei einem Einziehungsbetrag von … € verbleiben muss.
481
2. Für die unter den Gliederungspunkten B.8. a) und B.8. b) dargelegten Taten hat der Angeklagte S… einen Betrag in Höhe von … € (Gliederungspunkt B.8. a)) sowie einen Betrag in Höhe von … € (Gliederungspunkt B.8. b)) sicher erlangt.
482
Diese Erkenntnis beruht zum einen auf dem betreffenden Geständnis des Angeklagten S… sowie im Übrigen auf den Angaben der Zeuginnen E… und S… die die entsprechenden Beträge im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen jeweils bestätigten (siehe oben), wobei die vom Angeklagten S… behauptete Rückzahlung der … € widerlegt werden konnte (siehe oben).
483
3. Hiernach hat der Angeklagte S… durch die unter den Gliederungspunkten B.4. bis B.6. sowie B.8. a) und B.8. b) niedergelegten rechtswidrigen Taten insgesamt jedenfalls einen Betrag in Höhe von … € (… € + … € + … €) sicher erlangt.
484
Von dem Betrag in Höhe von … € ist allerdings für die Einziehungsentscheidung ein Betrag von insgesamt … € in Abzug zu bringen, da durch den Verkauf der arretierten Bitcoins des Angeklagten S… insgesamt ein Erlös in dieser Höhe erzielt werden konnte und der Angeklagte S… insoweit bereits einer formlosen Einziehung zugestimmt hat (siehe oben).
485
Hiermit errechnet sich somit im Ergebnis ein Betrag in Höhe von … € (… € – … €), bezüglich welchem die Einziehung von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten S… im Tenor angeordnet wurde.
486
Da die Einziehung der konkret vom Angeklagten S… erlangten Gegenstände insoweit jeweils nicht möglich war, wurde gemäß § 73 c S. 1 StGB die Einziehung der diesbezüglichen Geldbeträge angeordnet, die dem Wert des Erlangten entsprechen. Hierbei wurden jeweils Umfang und Wert des Erlangten nach § 73 d Abs. 2 StGB – aufgrund der Erkenntnisse aus der durchgeführten Beweisaufnahme – geschätzt.
487
II. Über die vorgenannte und im Tenor ausgesprochene Wertersatzeinziehung hinaus, war vorliegend keine weitere Einziehung anzuordnen.
488
1. So konnte nach der Überzeugung der Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass die Angeklagte P… aus den unter dem Gliederungspunkt B. niedergelegten Taten etwas erlangt hat.
489
a) Die Angeklagte P… ließ sich insoweit insbesondere dahingehend ein, dass sie habe von dem Geld, welches der Mitangeklagte S… mit den im Anklagesatz unter den Ziffern 4. bis 6. niedergelegten Taten verdient habe, selbst keinerlei Geld erhalten. Es habe zwischen ihnen keine ausdrückliche Absprache gegeben, wer das Geld aus dem Verkauf der Zertifikate erhalte. Für sie selbst sei allerdings klar gewesen, dass diese der Mitangeklagte S… alleine bekomme, damit er sich eine Wohnung in M… oder der Umgebung kaufen könne. Dies habe sie ihm auch so gesagt. Sie selbst habe es auch immer abgelehnt, Geld für die Taten zu bekommen. Es sei zwar einmal geplant gewesen, dass Überweisungen von Bitcoins auch an sie erfolgten. Der Grund für diese Überlegung sei jedoch alleine gewesen, dass der Mitangeklagte S… keine Probleme wegen Geldwäsche bekomme. Hätte sie solche Bitcoins erhalten, wie es jedoch nicht der Fall gewesen sei, hätte sie diese im Anschluss an den Mitangeklagten S… zurücküberwiesen. Trotz der nun vorhandenen Einnahmen des Mitangeklagten S… aus den Zertifikatsverkäufen habe sie diesen gleichwohl weiterhin finanziell unterstützt. Sie habe insgesamt keinen finanziellen Vorteil aus den Zertifikatsverkäufen erlangt und dadurch ausschließlich dem Mitangeklagten S… helfen wollen (siehe oben).
490
Durch die Angeklagte P… wird somit in Abrede gestellt, aus den Taten etwas erlangt zu haben. Auch ist aufgrund ihrer Einlassungen nicht ersichtlich, dass sie sich dadurch konkrete Aufwendungen (gegenüber dem Mitangeklagten S…) gespart hat, nachdem sie ausdrücklich angab, diesen weiterhin finanziell unterstützt und keinen finanziellen Vorteil aus den Taten gezogen zu haben.
491
b) Der Angeklagte S… ließ sich insoweit insbesondere dahingehend ein, dass geplant gewesen, die Einnahmen hälftig zu teilen. Er habe auch am 13.10.2021 versucht, der Mitangeklagten P… € zu überweisen, was jedoch misslungen sei (siehe oben).
492
Auch nach den Einlassungen des Angeklagten S… ist mithin nicht ersichtlich, dass die Angeklagte P… aus den Taten etwas erlangt hätte.
493
c) Der Zeuge KHK … der die Finanzermittlungen geleitet hatte, gab insoweit insbesondere an, dass er bei der Angeklagten P… keine tatrelevanten Überweisungen habe er nicht feststellen können. Er habe insgesamt keinerlei Überweisungen vom Angeklagten S… an die Angeklagte P… feststellen können. Im Tatzeitraum sei es auch nicht mehr zu umgekehrten Überweisungen gekommen, zuvor allerdings schon. Die angegebenen Verwendungszwecke seien jedoch nicht aufschlussreich gewesen. Im Tatzeitraum habe der Angeklagte S… für die Angeklagte P… ein Kryptokonto bei Coinbase einrichten wollen, dies habe jedoch nicht funktioniert (siehe oben).
494
Auch hieraus ergibt sich in keiner Weise, dass die Angeklagte P… durch die Taten selbst etwas erlangt hätte. Auch belegt die Tatsache allein, das im Tatzeitraum keine Überweisungen von der Angeklagten P… an den Angeklagten S… mehr feststellbar waren, nicht, dass keine Zahlungen mehr in dieser Richtung geflossen sind, vielmehr können diese auch auf andere Weise, etwa durch Barzahlungen, erfolgt sein.
495
d) Der Zeuge KHK … gab insoweit insbesondere an, dass ein Konto der Angeklagten P… bei Coinbase bis zuletzt nicht habe verifiziert werden können. Hierfür müsse ein echtes Konto und ein Bitcoin-Konto bestehen, das auf die gleichen Personendaten laufe. Durch den Angeklagten S… sei zwar mehrfach versucht worden, ein Coinbase-Konto für die Angeklagte P… einzurichten, dies sei jedoch jeweils an der Verifizierung gescheitert. Diese habe wohl nicht funktioniert, da die Angeklagte P… erbische Staatsangehörige sei. Es bestehe somit keinerlei Nachweis dafür, dass die Angeklagte P… aus den Taten direkt selbst Zahlungen erhalten habe. Der Angeklagte S… habe ihr allerdings regelmäßig seine Einnahmen mitgeteilt. Es seien lediglich Kontobewegungen für eine Bitcoin-Wallet ersichtlich gewesen (siehe oben).
496
Weiter führte der Zeuge KHK … aus, dass die Angeklagte P… im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, durch die Impfpassfälschungen selbst keine Einnahmen erzielt zu haben, der Angeklagte S… habe jedoch … € dadurch verdient.
497
Ein Beleg dafür, dass die Angeklagte P… aus den Taten etwas erlangt hätte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen mithin nicht.
498
2. Da der Angeklagten P… somit mittels der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie aus den Taten etwas erlangt hat, kam folglich bezüglich ihr auch keine Einziehung in Betracht.
499
So fehlt es bereits an einer faktischen Verfügungsgewalt, da diese eine gegenständliche, tatsächliche bzw. wirtschaftliche Verfügungsmacht voraussetzt, wie sie die Angeklagte P… zu keiner Zeit erlangt hat. So kann nur eingezogen werden, was tatsächlich erlangt ist, hingegen nicht, was der Täter nur erlangen wollte oder was er hätte erlangen können, aber tatsächlich nicht erlangt hat, eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung – wie sie hier vorliegt – belegt für sich alleine jedenfalls keine tatsächliche Verfügungsgewalt (so auch F… StGB, § 73, Rn. 26 ff.; BGH, Beschluss vom 06.07.2021 –, … 3…, zitiert nach BeckRS 2021, 31901, Rn. 3 jew. m.w.N.). Bei mehreren Beteiligten kann daher gegen jeden einzelnen nur eingezogen werden, was der jeweilige Beteiligte tatsächlich selbst erlangt hat, etwa dadurch, dass Mittäter die Beute unter sich aufteilen; ein Tatbeteiligter muss mithin zumindest faktische (wirtschaftliche) Mitverfügungsgewalt erlangt haben, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte; aus der Mittäterschaft folgt hingegen nicht schon, dass alle Mittäter etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangt haben (so auch … StGB, § 73, Rn. 29; BGH, Beschluss vom 06.07.2021 – … 3/…, zitiert nach BeckRS 2021, 31901, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13.01.2022 – … 481/…, zitiert nach BeckRS 2022, 4349, Rn. 6 ff. jew. m.w.N.).
500
Eine solche zumindest faktische Mitverfügungsgewalt hat die Angeklagte P… nach den o.g. Feststellungen nach der Überzeugung der Kammer allerdings gerade nicht erlangt. Auch wies sie insoweit den Mitangeklagten S… nicht an, wie er bezüglich der Einnahmen verfahren solle, ebenso wenig steuerte sie den Ablauf der Verkaufsgeschäfte, da dies alleine im Verantwortungsbereich des Angeklagten S… lag (siehe oben).
501
Eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt mehrerer Beteiligter reicht aus, wenn sich die Beteiligten über ihr Bestehen einig sind und die Mitverfügungsgewalt tatsächlich besteht; eine darüber hinausgehende „Zurechnung“ von Gegenständen, die nur von anderen Tatbeteiligten erlangt worden sind, erlaubt § 73 StGB nicht; auch kann § 25 Abs. 2 StGB nur herangezogen werden, wenn die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt über die Gesamtheit der Erlangten zukommen soll (so auch F…, StGB, § 73, Rn. 29a; BGH, Beschluss vom 06.07.2021 – … 3 … zitiert nach BeckRS 2021, 31901, Rn. 3 jew. m.w.N.).
502
Vorliegend ist bereits die erforderliche Einigkeit nicht gegeben, nachdem die Angeklagte P… – nicht widerlegbar – angibt, selbst immer abgelehnt zu haben, Geld für die Taten zu bekommen (siehe oben). Da die Angeklagte P… auch bis zuletzt keinerlei Zugriff auf die vom Angeklagten S… erzielten Einnahmen hatte (siehe oben), fehlt es auch am tatsächlichen Bestehen einer Mitverfügungsgewalt.
503
Hinsichtlich der Angeklagten P… kam somit im Ergebnis keine Einziehung in Betracht.
504
Folglich waren auch die gegen die Angeklagte D… P… erlassenen Vermögensarrestbeschlüsse des Amtsgerichts N… vom 02.11.2021, Gz: 59 Gs …, sowie vom 04.02.2022, Gz: 59 Gs …, aufzuheben, wie es im Tenor unter Ziffer VII. erfolgt ist.
G.
Berufsverbot
505
Die Kammer hat von einer Anordnung eines Berufsverbotes nach § 70 Abs. 1 S. 1 StGB in Richtung der Angeklagten P… abgesehen.
506
Die vorbenannte Vorschrift regelt, dass, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufes oder unter grober Verletzung der mit ihm verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt wird, das Gericht die Ausübung des Berufes verbieten kann, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufes erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.
507
Es muss also eine Wiederholungsgefahr bestehen, also eine zwar nicht überwiegende Gefahr, jedoch auch nicht nur die bloße Möglichkeit erneuter Straftaten, wobei diese Prognose eine Gesamtwürdigung des Täters und der Anlasstat erfordert; zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich die Angeklagte P… vor den vorliegenden Taten schon geraume Zeit bewährt hatte; im Hinblick darauf, dass die Maßnahme einen einschneidenden Eingriff in den Bereich des Art. 12 GG darstellt, sind nur erhebliche Taten in die Gefahrprognose einzustellen und nur solche, die ebenfalls einen Missbrauch des Berufs oder eine dementsprechend grobe Pflichtverletzung befürchten lassen; zudem kommt ein Berufsverbot nur in Betracht, wenn der Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dies erfordert, wobei stets zu prüfen ist, ob andere, weniger einschneidende Maßnahme die prognostizierte Gefahr entfallen lassen; bei einer erstmaligen Straffälligkeit ist überdies zu prüfen, ob nicht bereits die Verurteilung an sich oder der Strafvollzug den Täter von weiteren gleichartigen Straftaten abhalten werden (so auch F… StGB, § 70, Rn. 9; BeckOK, StGB, § 70, Rn. 6 jew. m.w.N.).
508
Insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien kommt die Kammer nach der Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessenspielraumes und Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nach der erforderlichen Gesamtabwägung zu der Überzeugung, dass vorliegend die Anordnung eines Berufsverbotes nicht angezeigt erscheint. Hierbei stützt sich die Kammer insbesondere darauf, dass die Angeklagte P… zwar vorliegend unter Missbrauch ihres Berufs als Pharmazeutisch-Technische Assistentin in der Apotheke eine sehr große Anzahl von Straftaten begangen hat, gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass sie zuvor über Jahre hinweg ihren Beruf vollkommen beanstandungsfrei ausgeübt hat und außerdem mit den ihr vorliegend zur Last gelegten Taten erstmals straffällig wurde. Nach dem Eindruck der Kammer von der Angeklagten P… in der Hauptverhandlung zeigt sie sich von der bereits besonders lange, namentlich über 13 Monate, andauernden Untersuchungshaft sehr stark beeindruckt. Außerdem brachte sie wiederholt und überzeugend zum Ausdruck, dass sie ihre Taten aufrichtig bereut und sich für diese schämt, was auch in dem von überzeugender Reue und Einsicht getragenen, sehr frühzeitigen und vollumfassenden Geständnis zum Ausdruck kommt (siehe oben).
509
Die Kammer vermag zudem hiernach im Ergebnis keine entsprechende Gefahr dafür zu erkennen, dass die Angeklagte P… bei weiterer Ausübung ihres Berufes (erneut) erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.
510
Die Anordnung eines Berufsverbotes kam somit nicht in Betracht.
H.
Kosten
511
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 466 StPO.