Inhalt

VG München, Urteil v. 21.06.2022 – M 13 K 21.30776
Titel:

Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Menschenhandel in Form der Zwangsprostitution (Spanien), Keine hinreichend schwere Stigmatisierung, Keine flüchtlingsrechtliche Verknüpfung bei nichtstaatlichen Verfolgungsakteuren, Zuerkennung des subsidiären Schutzes, Kein staatlicher Schutz in ländlichen Gegenden in Edo, State, Konventionswidrige humanitäre Lage bei psychisch kranker Alleinerziehender mit drei Kindern

Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 3a Abs. 1
AsylG § 3a Abs. 3
AsylG § 4
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Menschenhandel in Form der Zwangsprostitution (Spanien), Keine hinreichend schwere Stigmatisierung, Keine flüchtlingsrechtliche Verknüpfung bei nichtstaatlichen Verfolgungsakteuren, Zuerkennung des subsidiären Schutzes, Kein staatlicher Schutz in ländlichen Gegenden in Edo, State, Konventionswidrige humanitäre Lage bei psychisch kranker Alleinerziehender mit drei Kindern
Fundstelle:
BeckRS 2022, 52473

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 29. Januar 2021 wird in den Nrn. 3-6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Kläger begehren Rechtsschutz hinsichtlich einer ablehnenden Asylentscheidung des Bundesamts für ... (Bundesamt).
2
Die Kläger, nach Angaben der Klägerin zu 1) nigerianische Staatsangehörige, dem Volk der ... zugehörig und christlichen Glaubens, reiste am 7. November 2018 über Spanien auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 14. Januar 2019 Asylanträge.
3
Gegenüber der Regierung von ...– Zentrale Ausländerbehörde – gab die Klägerin zu 1) am 26. November 2018 im Wesentlichen an, aus dem Dorf … in ... St., Nigeria, zu kommen. Vor der Ausreise habe sie sich zuletzt zwei Jahre lang in B.-City aufgehalten. Sie habe dort mit ihrem Bruder zusammengewohnt, der sich inzwischen in Italien befinde. Ihre Eltern sowie vier Geschwister befänden sich in B. City. In Deutschland habe sie ihren Sohn, den Kläger zu 2), sowie einen Cousin, von dem sie aber nicht wisse, wo er lebe. Außerdem habe sie eine Tante in Spanien. Die Klägerin zu 1) gab an, sie habe am 20. September 2015 Nigeria erstmals verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und Frankreich am 22. September 2015 nach Madrid in Spanien gekommen. Nach mehreren Umzügen innerhalb Spaniens habe sie schließlich zwei Jahre lang auf Gran Canaria gelebt. Sie habe Spanien mit dem Flugzeug verlassen und sei am … Oktober 2018 in D. angekommen. In Spanien habe sie für eine „Madam“ arbeiten müssen, der sie 55.000 EUR zahlen sollte. Gezahlt habe die Klägerin zu 1) etwa 28.000 EUR. Die Madam heiße S … O …, sei etwa … Jahre alt, habe die nigerianische Staatsangehörigkeit und befinde sich in Spanien im Gefängnis.
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Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 13. Februar 2019 gab die Klägerin zu 1) an, dass sie gesund sei, keine Medikamente nehme und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. In Spanien sei sie mit der Madame bei der Anhörung gewesen; diese habe ihr gesagt, was die Klägerin zu 1) sagen solle. In Spanien habe die Klägerin zu 1) vier Monate lang als Kellnerin gearbeitet. Wegen der Madame sei das Risiko in Spanien zu hoch gewesen, weshalb erst der Kläger zu 2) und dann die Klägerin zu 1) das Land verlassen hätten. Es sei zu gefährlich für sie gewesen. Lieber gehe sie nach Nigeria zurück, wo sie Familie habe, als nach Spanien. Der Kläger zu 2) habe keine gesundheitlichen Beschwerden.
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Bei der Anhörung nach § 25 AsylG bzw. der informatorischen Anhörung am 13. Februar 2019 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen weiter an, dass sie vor ihrer Ausreise in Nigeria allein zur Miete gewohnt habe; ihr Sohn, der Kläger zu 2), habe bei ihrer Mutter auf dem Land gelebt. Das von der Madame für die Reise verlangte Geld habe sie als Prostituierte zurückgezahlt. Die Klägerin zu 1) wolle ein besseres Leben für ihren Sohn, den Kläger zu 2). Ihre Eltern würden in ... St. in Nigeria leben. Dort würden, ausgenommen den in Italien lebenden Bruder, auch ihre anderen drei Geschwister und die Großfamilie leben. Sie sei neun Jahre lang zur Schule gegangen und habe als Haarstylistin gearbeitet. Die Klägerin zu 1) sei durch ihre Familie unterstützt worden, aber es habe nicht gereicht. Gefragt zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Asylgründen gab die Klägerin zu 1) an, dass sie ein besseres Leben für ihren Sohn, den Kläger zu 1) wolle. Spanien habe sie wegen ihm verlassen. Da die Polizei nach der Madame gesucht habe, sei sie mit ihr von Stadt zu Stadt gereist. Die Klägerin zu 1) habe Angst vor der Madame. Der Vater des Klägers zu 2) sei verheiratet. Sie habe sich selbst um den Kläger zu 2) kümmern müssen. Die Familie der Klägerin zu 1) sei arm. Ihre Mutter habe Bluthochdruck und könne nicht immer zur Farm gehen. Die Klägerin zu 1) habe der Madame die Haare gemacht. Die Madame hätte ihr dann einen Job als Haarstylistin in Spanien geben wollen. Die Madame habe die Klägerin zu 1) einen Schwur schwören lassen, dass sie die Madame nicht bei der Polizei anzeigen dürfe. Die Madame habe die Klägerin zu 1) dann geschlagen und sie habe sich prostituieren müssen. Sie habe bezahlen müssen, da sonst ihrer Familie etwas passieren würde. Die Klägerin zu 1) habe sehr große Angst gehabt. Sie habe auf der Straße arbeiten müssen. Einmal sei sie von einem Mann geschlagen worden. Ein anderer Mann habe ihr 15.000 EUR gegeben, um ihr zu helfen; das Geld habe die Klägerin zu 1) aber der Madame gegeben. Bei Fragen der Polizei nach der Madame habe die Klägerin zu 1) sie aus Angst nicht verraten. Die Madame habe sie verletzt und für drei Tage eingesperrt. Sie habe die Madame zuletzt am 19. Dezember 2017 vor Gericht gesehen. Jetzt sei die Madame seit zwei Jahren im Gefängnis. Die Madame habe der Familie der Klägerin zu 1) gesagt, dass sie die Klägerin zu 1) umbringen werde. Das letzte Mal habe die Klägerin zu 1) mit der Madame im November 2018 Kontakt gehabt, derzeit aber keinen mehr. Weiter gab die Klägerin zu 1) an, dass sie zunächst auf der Straße gearbeitet habe; später, als die Polizei nach der Madame gesucht habe, dann in Häusern. Sie habe auf Lanzarote, in Madrid und in Vittoria arbeiten müssen. Wenn sie zurückkehren würde, würde die Madame sie umbringen. Wenn sie nach Nigeria zurückkehren würde, hätte sie dort wenigstens Familie; in Spanien habe sie niemanden. Wenn sie zurückkehren würde, würde die Schwester der Mutter der Klägerin zu 1) es der Madame sagen; sie hätten Kontakt. Als Prostituierte habe sie jeden Tag arbeiten müssen, eineinhalb Jahre lang. Die Mutter und Tante der Klägerin zu 1) wüssten von der Prostitution. Ihre Mutter sei darüber nicht glücklich. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria müsste sie Angst vor der Madame haben. Auf Frage gab die Klägerin zu 1) an, dass sie selbst beschnitten sei, ihr eine erneute Beschneidung nicht drohe und sie selbst und inzwischen auch ihre Mutter gegen die Beschneidungstradition seien. Der Kläger zu 2) habe die selben Asylgründe wie die Klägerin zu 1). Sie wolle ein besseres Leben.
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Im Verwaltungsverfahren wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass die Klägerin zu 1) nachweislich einer polizeilichen Mitteilung sexuell angegangen worden sei. Des Weiteren teilte ein Mitarbeiter der Flüchtlings- und Integrationsberatung der Evangelischen Landeskirche ... der Regierung von ... mit, dass sich die Klägerin zu 1) mit Stand 9. Oktober 2020 in der Psychiatrie in … befinde.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid des Bundesamts vom 29. Januar 2021 (Az. …), adressiert an den ehemaligen Bevollmächtigten der Kläger und laut Aktenvermerk als Einschreiben am 2. Februar 2021 zur Post gegeben, wurde den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Nr. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 2) und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe bzw. im Falle einer Klageerhebung drei Monate nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; der Lauf der Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Das Anknüpfungsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei nicht gegeben. Der Klägerin zu 1) könne keine deutlich abgrenzbare Identität zugeschrieben werden. Eine Sekundärviktimisierung sei nicht zu befürchten, da der Klägerin zu 1) keine Stigmatisierung drohe. Zudem sei sie auf einen internen Schutz zu verweisen. Es könne ihr zugemutet werden, sich in einem sicheren Landesteil aufzuhalten. Die Klägerin zu 1) sei jung, gesund, arbeitsfähig, habe eine neunjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Friseurin. Es sei von einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Kindsvater auszugehen. Zudem könnten Hilfsangebote und Reintegrationsleistungen im Gesamtwert von mindestens 5.000 EUR in Anspruch genommen werden. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weitere Übergriffe durch die Madame seien bei jahrelangem Kontaktabbruch und Gefängnisaufenthalt nicht zu befürchten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) in Nigeria auffindbar wäre oder neben den geleisteten Zahlungen ein noch bestehendes Interesse der Madame vorliege. Zudem werde auf die mögliche inländische Fluchtalternative verwiesen. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote nicht vor. Es sei zu erwarten, dass die Kläger in Nigeria ein Existenzminimum erreichen könnten. Daran würden auch die Folgen der COVID 19-Pandemie nichts ändern. Individuell gefahrerhöhende Umstände seien nicht geltend gemacht worden oder ersichtlich. Es seien auch sonst keine individuellen krankheitsbedingten Gefahren geltend gemacht worden oder ersichtlich. Somit sei eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Wegen der Anhaltspunkt für Menschenhandel sei ermessensgerecht eine Bedenkzeit von drei Monaten zu gewähren. Die Einreise- und Aufenthaltsverbotsfrist von 30 Monaten sei angemessen: Schutzwürdige Belange seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Gegen den Bescheid wurde am ... April 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben.
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Zur Begründung wurde hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage ausgeführt, dass das Mandantenverhältnis mit dem ehemaligen Bevollmächtigten bereits im Jahr 2020 durch mündliche Vereinbarung beendet worden sei. Dies habe der frühere Bevollmächtigte der Regierung von ... mitgeteilt, jedoch nicht dem Bundesamt. Dies sei den Klägern nicht bewusst gewesen. Die Klägerin zu 1) habe im Verfahren eine Adressänderung angezeigt und dorthin Post erhalten. Bei Zustellung an den ehemaligen Bevollmächtigten sei dieser nicht mehr bevollmächtigt gewesen. Eine Weiterleitung an die Kläger sei nicht erfolgt. Die Bevollmächtigte habe somit erst bei Akteneinsichtnahme am 23. März 2021 Kenntnis vom Bescheid erlangt. Es sei jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, was hilfsweise beantragt wurde.
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Weiter wurde vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) in Nigeria alleinerziehend gewesen und der Kläger zu 2) von seinen Großeltern betreut worden sei. … … sei der Vater der in Deutschland lebenden Kinder der Klägerin zu 1). Mit ihm habe sie bis Oktober 2021 eine Beziehung geführt. Der Kindsvater sei psychisch schwer krank, befinde sich im psychiatrischen Krankenhaus und sei gegenüber der Klägerin zu 1) gewalttätig gewesen, was die Trennung ausgelöst habe. Es bestehe ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz. Zu den Kindern habe der Kindsvater momentan keinen Kontakt. Auch die Klägerin zu 1) sei psychisch krank und in psychiatrischer und psychotherapeutischer ambulanter Behandlung. Die Klägerin zu 1) sei erstmals im Oktober 2020 stationär behandelt worden. Die Klägerin zu 1) sei zum Zwecke sexueller Ausbeutung nach Spanien gebracht worden. Ergänzend zum Vortrag beim Bundesamt wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der beschriebenen Auseinandersetzung die Madame der Klägerin zu 1) mit einer Flasche ernsthafte Stichverletzungen zugefügt habe. Die Klägerin zu 1) sei von anderen Zwangsprostituierten aus der dreitägigen Gefangenschaft befreit worden. Nach der Flucht habe die Madame bei der Familie der Kläger in Nigeria Gehilfen vorbeigeschickt, um die Familie einzuschüchtern und sie weiter fortlaufend terrorisiert. In diesem Zusammenhang sei die Mutter der Klägerin zu 1) heftig gestoßen worden und habe sich schwer verletzt, sodass sie im Krankenhaus behandelt werden musste. Daraufhin habe die Klägerin zu 1) die Madame bei der Polizei angezeigt. In der Folge sei die Klägerin zu 1) von der Nichtregierungsorganisation „...“ betreut worden. Die Polizei habe die Klägerin zu 1) wegen mehrfacher Bedrohung, auch der Familie, in Zeugenschutz genommen. Der Kläger zu 2) sei in der Folge von den spanischen Behörden am 26. April 2018 zur Klägerin zu 1) nach Spanien gebracht worden. Die Klägerin zu 1) habe als Zeugin eine spanische Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie habe versucht, sich zu verstecken, was wegen des Klägers zu 2) aber immer weniger gelungen sei. Im Oktober 2018 seien die Kläger nach Deutschland geflohen, da die Madame zwar europaweit gut vernetzt sei, aber keine Kontakte in Deutschland habe. Die Madame sei am ... Mai 2020 wieder aus der Haft entlassen worden. Die Familie der Klägerin zu 1) werde auch weiterhin bedroht. Der Cousin der Klägerin zu 1) habe ihr das mitgeteilt. Ihr sei geraten worden, zurück nach Spanien zu gehen, um ihre Schulden abzuarbeiten. Die Geschwister der der Klägerin zu 1) sähen die Schuld der Terrorisierung der Familie bei der Klägerin zu 1). Zu den Geschwistern bestehe kaum noch Kontakt. In Deutschland sei die Klägerin zu 1) von der Beratungsstelle … … e.V. in A … beraten worden. Die Gefährdung sei nach der Beratungsstelle wegen der Aussagebereitschaft der Klägerin zu 1) und der Verurteilung der Madame als besonders hoch einzuschätzen. Rückkehrerinnen aus Deutschland würden von Menschenhändlerringen am Flughafen erwartet und mit Fotos aufgespürt. Somit sei die Klägerin zu 1) als Flüchtling anzuerkennen. Der Vortrag entspreche der Erkenntnislage. Bei einer Rückkehr drohe die konkrete Gefahr, dass die Klägerin zu 1) wieder der Zwangsprostitution zugeführt werde. Die Familie in Nigeria sei bedroht worden und die spanischen Behörden hätten sogar die Einreise des Klägers zu 2) ermöglicht. Die Klägerin gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an. Der nigerianische Staat sei nicht in der Lage, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Wegen der Involvierung der Tante sei auch damit zu rechnen, dass die Kläger in anderen Landesteilen aufzuspüren seien.
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Weiter wurde ausgeführt, dass ein wirksamer und nicht nur vorübergehender staatlicher Schutz für die Kläger nicht bestehe.
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Es wurden Arztbriefe vom 7. Oktober 2020, 11. November 2020, 16. Dezember 2020, 22. April 2021, 14. Oktober 2021 und 22. Dezember 2021 sowie eine Stellungnahme von … … e.V. vom 27. Juli 2021 vorgelegt.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 1, 3 bis 6 des Bescheides vom 29. 01.2021 – Az. …, Zustellung nicht bekannt, die Kläger als Flüchtlinge gemäß § 3 I AsylG anzuerkennen, hilfsweise: den Klägern den subsidiären Schutz gemäß § 4 I AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote gemäß § 60 V, VII 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen.
15
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 22. April 2022
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Klageabweisung,
17
Das Bundesamt legte die Akten vor und nahm im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sie die Bestandskraft des Bescheids aufgrund der Umstände bei der Zustellung aufhebe und in der Sache eine Schutzgewährung nicht in Betracht komme.
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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2021 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. In den Terminen der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2022 und am 8. Juni 2022 machte die Klägerin zu 1) im Wesentlichen geltend, von ihrer Tante an eine Menschenhändlerin namens „S …“ vermittelt worden zu sein, die sie zur Prostitution gezwungen habe. Die Klägerin zu 1) habe die Menschenhändlerin in Spanien angezeigt. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie eine von der Menschenhändlerin ausgehende Gefahr. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen.
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In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2022 wurde ein Gewaltschutzbeschluss des Amtsgerichts … … … – Abteilung für Familiensachen – vom. 10. November 2021 (Az. …) hinsichtlich des Vaters des Klägers zu 2) vorgelegt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere auch nicht verfristete Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
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Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gem. § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da sie zum Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist. Insbesondere ist der Beklagten die Ladung zum zweiten Verhandlungstermin nach Stellungnahme tatsächlich (§ 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO) am 18. Mai 2022 und somit gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig zugegangen.
I.
23
Der Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) in den Nrn. 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, da sie gem. § 4 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Im Übrigen ist der Bescheid hinsichtlich der in Nr. 1 abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da sie insoweit keinen Anspruch gem. § 3 Abs. 4 AsylG haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Die Kläger haben keinen Anspruch nach § 3 Abs. 4 AsylG auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
26
Es kann dahinstehen, ob Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden (und gegebenenfalls zusätzlich als Zeugin ausgesagt haben), in Nigeria von der Gesellschaft aufgrund drohender Diskriminierung und Vergeltungsmaßnahmen durch Menschenhändler als andersartig betrachtet werden und somit aufgrund einer bestimmte soziale Gruppe gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ein flüchtlingsrechtlicher Verfolgungsgrund vorliegt (vgl. bejahend etwa VG Wiesbaden, U. v. 14.3.2011 – 3 K 1465/09.WI.A – juris Rn. 50; VG Würzburg, U. v. 17.11.2015 – W 2K 14.30213 – juris Nr. 29 f. und U. v. 21.12.2018 – W 10 K 18.31682 – juris Rn. 29; VG Köln, U. v. 28.5.2019 – 12 K 5595/18 – juris Rn. 41 ff., VG Karlsruhe, U. v. 7.7.2021 – A 12 K 202/21 – n.v., abrufbar unter https://fluechtlingsrat-bw.de/rechtsprechung/vg-ka-asyl-nigeria-wegen-menschenhandel-und-zwangsbeschneidung/, S. 12; VG Magdeburg, U. v. 28.1.2022 – 6 A 40/19 – juris Rn. 29 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen U. v. 15.3.2013 – 9a K 3963/11.A – juris Rn. 30 ff.).
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Denn es droht den Klägerin nach den zugrunde zu legenden Verfolgungsumständen (a.) keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung durch einen Verfolgungsakteur, insbesondere nicht durch die Familie oder das soziale Umfeld (b.) oder durch die bzw. auf Veranlassung der Menschenhändlerin (c.).
28
a. Damit die Schutzzuerkennung geprüft werden kann, hat ein Asylbewerber von sich aus einen stimmigen, der Wahrheit entsprechenden, vollständigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu geben (vgl. stRspr. BVerwG, B. v. 20.5.1992 – 9 B 295/91 – juris Rn. 5; U. v. 20.10.1987 – 9 C 147/86 – juris Rn. 16; U. v. 22.3.1983 – 9 C 68/81 – juris Rn. 5). Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist – unter Berücksichtigung der Herkunft, des Bildungsstands und des Alters des Asylsuchenden sowie sprachlicher Schwierigkeiten – ein geeigneter Vortrag, der die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, lückenlos trägt (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1992 – 9 B 295/91 – juris Rn. 5; U. v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht, sein Vorbringen nicht überzeugend auflösbare Widersprüche enthält oder er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert (vgl. BayVGH, U. v. 19.4.2021 – 11 B 19.30575 – juris Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, U. v. 8.2.1989 – 9 C 29/87 – juris Rn. 8).
29
Die Klägerin zu 1) hat zur Überzeugung des Gerichts hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie unter Involvierung ihrer Tante Nigeria unter falschen Versprechungen verließ, in Spanien Opfer von Menschenhandel in Form der Zwangsprostitution wurde, in Spanien als Zeugin gegen die Menschenhändlerin aussagte und die Menschenhändlerin von offenen Geldforderungen ausgeht.
30
b. Unabhängig von der Annahme eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgrundes im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ist eine Verfolgungshandlung mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsintensität gem. § 3a Abs. 1 AsylG durch die Familie der Kläger oder das soziale Umfeld nicht beachtlich wahrscheinlich.
31
Ob eine begründete Furcht vor einer Verfolgung – bzw. ein drohender ernsthafter Schaden – vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob eine tatsächliche Gefahr („real risk“, EGMR, U. v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330, Rn. 125, beck-online), eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (vgl. BVerwG, U. v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 21-23) gegeben ist, wobei dafür eine qualifizierte Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen, insbesondere unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs und dessen Zumutbarkeit vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).
32
Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut noch solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Beweiserleichterung greift jedoch nur dann ein, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung besteht, sodass im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen ist, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2020 – 10 C 4/09 – juris Rn. 31).
33
Zwar sind Stigmatisierung, Schikane, Spott, öffentliche Erniedrigung und Herabwürdigung grundsätzlich als Form psychischer Gewalt gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AsylG als Verfolgungshandlung denkbar (Treiber in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand März 2020, § 3a Rn. 123). Jedoch liegt bei der Beeinträchtigung sozialer Rechte nur dann ein Verfolgungseingriff von menschenwürdeverletzender Intensität vor, wenn dadurch der betroffene Einzelne in eine existenzielle Notlage gerät, die sein Weiterleben physisch oder psychisch buchstäglich infrage stellt und ihn zur Flucht zwingt (vgl. Treiber a.a.O. Rn. 76). Im Hinblick auf eine auch ausreichende Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann dies dann gegeben sein, wenn die Maßnahmen bzw. Beeinträchtigungen den Betroffenen nach ihrer Quantität und Qualität so dauerhaft, alltäglich, erheblich und verbreitet treffen, dass wegen dieser derart schweren Betroffenheit in der allgemeinen Lebenssituation das Weiterleben auch unter Beachtung von innerstaatlichen Schutz- und Wehrmöglichkeiten nicht mehr zugemutet werden kann. Bei einer Gesamtbetrachtung gilt das vor allem dann, wenn Maßnahmen insgesamt eine schwere und erhebliche Betroffenheit bewirken, das heißt, wenn nur noch ein Leben in Angst, in allgemeiner Atmosphäre der Unsicherheit und Bedrohung oder in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser bzw. gesellschaftlicher Verachtung möglich ist. Dies ist noch nicht der Fall bei allgemeiner Abwertung, jedoch dann, wenn dem Betroffenen ein Eigenwert und eine Existenzberechtigung als solche abgesprochen wird und seine personale Identität infolge Häufung und Aggressivität durch den dadurch ausgelösten Zwang zur Selbstverleugnung ausgelöscht würde (vgl. Treiber a.a.O. Rn. 113 f. m.w.N.).
34
In Nigeria ist der organisierte Menschenhandel weit verbreitet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, Stand: 22.2.2022, S. 19; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 31.1.2022, S. 45). Da viele und gerade junge nigerianische Staatsangehörige das Land verlassen wollen und bereit sind, dies auch auf irregulärem Weg zu tun, führt dies dazu, dass sie in die Fänge von kriminellen Netzwerken und Menschenhändlern getrieben werden, die ihren Opfern das große Abenteuer verkaufen. Manchmal besteht eine finanzielle Schuld, manchen Opfern werden Arbeitsmöglichkeiten als Friseurin, Haushaltshilfe oder Arbeit auf dem Bauernhof in Aussicht gestellt. Zum Teil agiert auch die eigene Familie aus Armutsgründen als Täter. Vielen Frauen ist dabei auch der Gang in die Prostitution bewusst, werden dann jedoch von „Madams“ (Zuhälterinnen) kontrolliert und ausgebeutet. Kontrolle wird dabei durch schon in der Heimat durchgeführte Juju-Rituale und den familiären Wunsch nach Wohlstand generiert. Knotenpunkt für den Menschenhandel ist ... St., wobei 80 bis 90 Prozent der Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Prostitution aus lediglich drei Local Government Areas stammen. Mittellose Rückkehrer werden als Verlierer stigmatisiert, was bei Mittellosigkeit oder gar Verschuldung mitunter zu Spannungen in der Familie führen kann (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzuziehung der Informationen der FFM Nigeria 2019, Stand 3.12.2021, S. 38 f.). So sind Menschenhandelsopfer mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Stigmatisierung aufgrund des negativen Ansehens von Prostitution und Sexarbeit in Nigeria ausgesetzt. So gibt es Berichte, wonach einige Familien ihre Kinder aufgrund der Rückkehr als Menschenhandelsopfer zurückgewiesen hätten. Trotz dieser Tatsache zeigt sich, dass Opfer sexueller Ausbeutung nicht immer einer Stigmatisierung ausgesetzt sind und die Möglichkeit, die Familie mit Einkommen zu versorgen, darauf maßgeblichen Einfluss hat. So wird die Herkunft von Wohlstand weitestgehend ignoriert, wenn südnigerianische Opfer sexueller Ausbeutung es schaffen, sich einen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Trafficking of women, Version 6.0, Stand April 2022, S. 45 f.).
35
Nach diesen Erkenntnissen und den Schilderungen der Klägerin zu 1) ergibt sich nicht, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr zur Familie der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit einer Stigmatisierung über eine allgemeine Abwertung hinaus einer derart schweren Betroffenheit in der allgemeinen Lebenssituation ausgesetzt wären, dass ihnen ein Eigenwert und eine Existenzberechtigung abgesprochen würde. Die Klägerin zu 1) ist insoweit nach eigenem Vortrag nicht vorverfolgt, sodass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht greift. Denn die Klägerin zu 1) reiste nach eigenen Angaben in dem guten Glauben aus, in Europa als Friseurin arbeiten zu können, sodass eine Vorverfolgung in Form einer Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ausreise nicht in Betracht kommt. Nach ihren eigenen Angaben ist zumindest das Verhältnis der Klägerin zu 1) zu ihrem Vater gut. Auch der Cousin, mit dem die Klägerin in Kontakt steht, trat ihr gegenüber weniger ablehnend als vielmehr mitleidsvoll auf. Ein Klima allgegenwärtiger sozialer Verachtung durch Familie oder soziales Umfeld droht den Klägern, insbesondere auch dem Kläger zu 2), der selbst nicht Opfer von Menschenhandel wurde, somit nicht beachtlich wahrscheinlich.
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c. Auch hinsichtlich einer Bedrohung durch die Menschenhändlerin als möglicher Verfolgungsakteur kommt eine Flüchtlingszuerkennung nicht in Betracht, da wiederum selbst bei Annahme einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein gem. § 3a Abs. 3 AsylG erforderlicher Zusammenhang zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung nicht besteht.
37
Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. § 3a Abs. 3 AsylG stellt insoweit ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal dar, das den Gesamtkreis aller durch Maßnahmen von menschenwürdeverletzender Intensität gegen Leib, Leben oder elementare Freiheiten Betroffener auf die Teilmenge derer beschränkt, deren Verfolgung auf bestimmten Gründen beruht (vgl. Treiber in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand März 2020, § 3a Rn. 234). Für eine Verknüpfung muss die Handlung anhand ihres inhaltlichen Charakters erkennbar darauf gerichtet sein, den Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Diese Zielgerichtetheit muss sowohl hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutsverletzung als auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe anzunehmen sein. Für die Verknüpfung gem. § 3a Abs. 3 AsylG genügt aufgrund der nicht selten komplexen und multikausalen Sachverhalte grundsätzlich ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung, indes jedoch keine lediglich entferne, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund (vgl. BVerwG, U. v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 – juris Rn. 13 m.w.N.). Bei einer Verfolgung durch private nichtstaatliche Verfolgungsakteure ist in der Regel keine Verknüpfung gegeben, wenn die Verfolgungshandlung allein kriminellen Zielsetzungen dient und allein durch Habgier motiviert ist. Jedoch lässt auch eine kriminelle Motivation eine Verknüpfung von flüchtlingsrechtlichem Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung dann nicht entfallen, wenn neben der kriminellen Motivation die Gerichtetheit auf ein Anknüpfungsmerkmal die Verfolgungshandlung nicht nur unwesentlich kausal mitverursacht (vgl. Treiber in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand März 2020, § 3a Rn. 295-297).
38
Nach den Erkenntnissen zu Nigeria besteht für Menschen, die bereits einmal Opfer von Menschenhandel geworden sind, die – allerdings schwer zu beurteilende – Gefahr, nochmals Menschenhändlern in die Hände zu fallen (sog. Re-Trafficking). (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzuziehung der Informationen der FFM Nigeria 2019, Stand 3.12.2021, S. 39). Zwar gibt es nach den Erkenntnissen kein klares Bild, in welchem Umfang Rückkehrer Repressalien ausgesetzt sind. Verschiedene Quellen stellen jedoch fest, dass sich das Verhalten gegenüber Rückkehrerinnen mit offenen Schulden verhärtet hat, da der Transfer von Frauen nach Europa erschwert sei und die Menschenhändler somit aus finanzieller Sicht auf eine Weiterarbeit der Frauen angewiesen sind (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Trafficking of women, Version 6.0, Stand April 2022, S. 40 ff.).
39
Daran gemessen ist eine unmenschliche Behandlung durch die Menschenhändlerin nach ihrem inhaltlichen Charakter nicht erkennbar auf einen flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgrund gerichtet. Aufgrund der Gerichtetheit der Handlungen auf finanziellen Erfolg ist auch im Falle der Klägerin zu 1) nach dem inhaltlichen Charakter von möglichen Misshandlung oder einer Reviktimisierung durch die Menschenhändlerin von keiner mitkausalen Verursachung aufgrund des Vorliegens eines flüchtlingsrechtlichen Anknüpfungsmerkmals auszugehen.
40
Mit dem dargestellten Regelfall im Falle einer Verfolgung durch private nichtstaatliche Akteure ist auch im konkreten Fall anzunehmen, dass für Vergeltungsmaßnahmen oder eine Reviktimisierung der Klägerin zu 1) der kriminelle Charakter der Maßnahmen sowie die finanziellen Interessen der Menschenhändlerin ausschlaggebend wäre, ohne dass es dafür (mit-)ursächlich auf die konkrete Zugehörigkeit der Klägerin zu 1) zu einer bestimmten Gruppe ankäme. Nach der objektiven Gerichtetheit ist das persönliche Verhältnis der Klägerin zu 1) konkret-individuell gegenüber der Menschenhändlerin maßgeblich. Anders als es im Falle einer (Mit-)Ursächlichkeit einer Gruppenzugehörigkeit anzunehmen wäre, haben andere Frauen, die selbst Opfer anderer Menschenhändler geworden sind und gegen andere Tätergruppen ausgesagt haben, konkret von der Menschenhändlerin „S …“ nicht in beachtlich wahrscheinlich vergleichbarer Weise Repressalien zu befürchten. Insoweit würden zwar allen Opfern ein einheitliches unveränderliches Merkmal teilen. Es ist nach dem inhaltlichen Hintergrund möglicher Verfolgungsmaßnahmen auch umgekehrt anzunehmen, dass es der Menschenhändlerin S* … mangels einer individuellen persönlichen Verknüpfung an einer vergleichbaren Motivation zur Verfolgung anderer Menschenhandelsopfer fehlt (vgl. so im Wesentlichen auch VG Gelsenkirchen U. v. 15.3.2013 – 9a K 3963/11.A – juris Rn. 37).
41
Nichts Anderes ergibt sich auch für den Kläger zu 2).
42
2. Die Kläger dringen jedoch mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch nach § 4 Abs. 1 AsylG auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch, da ihnen ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Menschenhändlerin droht (a.), ohne dass den Klägern in Nigeria ein hinreichender staatlicher (b.) oder zumutbarer interner (c.) Schutz zur Verfügung steht. Ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG ist nicht ersichtlich.
43
a. Den Klägern droht in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Menschenhändlerin.
44
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
45
Zur Anwerbung von Menschenhandelsopfern bedienen sich Schlepper verschiedener Methoden, wobei Gewalt jedoch nur selten angewendet wird (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzuziehung der Informationen der FFM Nigeria 2019, Stand 3.12.2021, S. 38 ff.). Dennoch greifen Menschenhändler nach einem Bericht der Nichtregierungsorganisation ECTAP France – neben traditionellen Ritualen – zur Anwerbung sowohl in Nigeria als auch in Europa teils auf exzessive Gewalt zurück, wie etwa körperlicher Misshandlung und Vergewaltigung (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Trafficking of women, Version 6.0, Stand April 2022, S. 26). Für Menschen, die bereits einmal Opfer von Menschenhandel geworden sind, besteht die – allerdings schwer zu beurteilende – Gefahr, nochmals Menschenhändlern in die Hände zu fallen (sog. Re-Trafficking). (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzuziehung der Informationen der FFM Nigeria 2019, Stand 3.12.2021, S. 39). Zwar gibt es nach den Erkenntnissen kein klares Bild, in welchem Umfang Rückkehrer Repressalien ausgesetzt sind. Verschiedene Quellen stellen jedoch fest, dass sich das Verhalten gegenüber Rückkehrerinnen mit offenen Schulden verhärtet hat, da der Transfer von Frauen nach Europa erschwert sei und die Menschenhändler somit aus finanzieller Sicht auf eine Weiterarbeit der Frauen angewiesen seien. Die Hauptform von Repressalien ist die Reviktimisierung, z.T. auch in anderen Ländern. 8 oder 9 von 10 weiblichen Menschenhandelsopfern, die nach ... St. zurückgeführt werden, werden erneut Opfer von Menschenhandel (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Trafficking of women, Version 6.0, Stand April 2022, S. 40 ff.).
46
Nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung droht den Klägern somit bei einer Rückkehr in das Heimatdorf der Klägerin zu 1) beachtlich wahrscheinlich, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Menschenhändlerin ausgesetzt zu sein. Da die Klägerin unter falschen Vorwänden und unter Ausnutzung einer prekären wirtschaftlichen Lage zur Ausreise bewegt wurde, ist sie hinsichtlich eines Menschenhandels gem. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorverfolgt, sodass für die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Zusammenhang mit einer Reviktimisierung eine Beweiserleichterung gilt. Neben dem allgemeinen Rückgriff auf Gewalt durch Menschenhändler sowie der Gefahr des Re-Trafficking ist in der konkreten Situation der Kläger gefahrerhöhend zu berücksichtigen, dass aus Sicht der Menschenhändlerin offene Geldschulden der Klägerin zu 1) bestehen, und die Klägerin zu 1) in einem Strafverfahren gegen die Menschenhändlerin mit Folge einer Verurteilung aufgetreten ist. Gleichsam ist von einer Betroffenheit des Klägers zu 2) als minderjährigem Kind der Klägerin zu 1) auszugehen. Es ist aufgrund der glaubhaften und sich insoweit auch mit den Erkenntnismitteln deckenden Aussage einer persönlichen Involvierung der Tante der Klägerin zu 1) auch beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr zur Familie der Klägerin zu 1) von der – sich nach Angaben der spanischen Justiz inzwischen wieder freien – Menschenhändlerin aufgespürt werden könnten. In Anbetracht der allgemein hohen Reviktimisierungsrate in ... St. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Wiederauffinden der Kläger allein durch Bemühungen des Vaters der Klägerin zu 1) verhindert werden könnte.
47
b. Nach den vorliegenden Erkenntnissen zum Sicherheitsapparat in Nigeria ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht, dass für die Kläger im Fall einer Rückkehr in das Heimatdorf der Klägerin zu 1) ein den Anforderungen des § 3d Abs. 2 AsylG entsprechender staatlicher Schutz gewährleistet wäre.
48
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur von vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn in § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3d Abs. 1 AsylG genannte Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Ahndung und Strafverfolgung von Handlungen, die einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
49
Menschenhandel mit dem Ziel sexueller Ausbeutung steht in Nigeria unter Strafe (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzuziehung der Informationen der FFM Nigeria 2019, Stand 3.12.2021, S. 40). Nach Angaben eines für B. City zuständigen Polizeivertreters sind die nigerianischen Sicherheitsbehörden jedoch kaum im Rahmen der Gewährleistungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und überwiegend im Bereich des privaten Personenschutzes aktiv (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Actors of protection, Version 2.0, 10/2021, S. 21). Eine zuverlässige nationale Notrufnummer existiert nicht. Trotz sichtbarer Polizeipräsenz in Großstädten reagieren Strafverfolgungsbehörden in der Regel langsam oder gar nicht und bieten Opfern lediglich minimale Ermittlungsunterstützung. Ein Anruf bei der Polizei kann zur Forderung von Bestechungsgeldern führen. Kriminelle Gruppen fürchten keine Verhaftungen oder Strafverfolgungen (vgl. a.a.O. S. 22). Die Polizei ist nach wie vor anfällig für Korruption und im Rahmen aller staatlichen Einrichtungen vertreten. Gesetzliche Sanktionen diesbezüglich werden nicht konsequent umgesetzt (vgl. a.a.O., S. 24). Die nigerianische ... (...) als zentrale Behörde zur Bekämpfung des Menschenhandels verfügt trotz gewisser Erfolge in ... St. nicht über die Ressourcen, um ausreichende proaktive Anti-Menschenhandels-Operationen in großen Teilen des Landes durchzuführen. Insbesondere ist die Identifizierung und Untersuchung von Menschenhandel in ländlichen Regionen erschwert (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzuziehung der Informationen der FFM Nigeria 2019, Stand 3.12.2021, S. 41 f.). Zudem bestehen Koordinierungsschwierigkeiten zwischen NATIP sowie anderen Regierungsorganisationen (vgl. a.a.O., S. 42). Zum Teil kam es auch zur Involvierung von Regierungskräften in Menschenhandel, und die Korruption verbleibt insoweit als großes Problem in Justiz und im Migrationsbereich. Die Bemühungen nationaler NGOs werden teilweise als nicht hinreichend umfassend, ausreichend oder finanziert angesehen (vgl. a.a.O., S. 43).
50
Daran gemessen ergibt sich, dass den Klägern nach Einschätzung des Gerichts bei einer Rückkehr in das ländliche Herkunftsdorf der Klägerin zu 1) kein hinreichend wirksamer staatlicher Schutz vor einer Gefährdung durch die Menschenhändlerin zur Verfügung steht, da weder die Polizei noch ... im ländlichen Raum zur tatsächlichen und damit wirksamen Durchsetzung der Schutzvorkehrungen für Menschenhandelsopfer in der Lage sind.
51
c. Den Klägern steht auch kein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschließender zumutbarer interner Schutz gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung.
52
Danach wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn dem Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
53
Es kann dahinstehen, ob den Klägern bei einem Niederlassen in einer der nigerianischen Großstädte oder in einem anderen Landesteil ein Untertauchen möglich wäre oder dort aufgrund einer erhöhten Polizei- und ...-Präsenz ein hinreichender Schutz vor einem ernsthaften Schaden bestünde, da den Klägern die Inanspruchnahme des internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zumutbar ist.
54
Bei der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des internen Schutzes sind in einer umfassenden wertenden Gesamtbetrachtung die allgemeinen sowie individuellen Verhältnisse am Ort der Niederlassung in den Blick zu nehmen. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Maßstab für eine Zumutbarkeit ist, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu besorgen ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 27). Bei der Frage der Sicherung des Lebensunterhalts durch den Asylbewerber ist die Kernfamilie bzw. eine intensive Form der Beistandsgemeinschaft einzubeziehen (vgl. Wittmann in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.10.2021, § 3e AsylG Rn. 56 m.w.N.). Abgesehen von einer fehlenden Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums kommt eine Unzumutbarkeit wegen der Vorenthaltung von Grund- oder Menschenrechten bürgerlicher, politischer oder sozialer Natur nur dann in Betracht, wenn die Verletzung unabhängig vom Vorliegen eines Verfolgungsakteurs oder eines Verfolgungsgrundes die Intensität des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht (vgl. BVerwG, U. v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 30).
55
Eine Art. 3 EMRK widersprechende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Hinblick auf die allgemeinen Lebensumstände kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, aus einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Kombination von beidem ergeben; fehlt ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur, kann eine Verletzung in ganz außergewöhnlichen Fällen durch (schlechte) humanitäre Verhältnisse erfolgen, wenn die humanitären Gründe einer Ausweisung zwingend entgegenstehen. Für die Annahme eines Abschiebungsverbotes aufgrund der allgemeinen Lebensumstände im Zielstaat müssen die dem Ausländer drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Ausländer bei Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Für die Annahme muss von einem sehr hohen Gefahrenniveau ausgegangen werden können; nur dann liegt ein ganz außergewöhnlicher Fall vor, der eine Ausweisung aus humanitäre Gründen unzulässig macht. Erforderlich ist, dass eine solche tatsächliche Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht, wobei dafür auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen ist (vgl. dazu insgesamt BayVGH, U. v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26-28, jeweils m.w.N.).
56
Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Nigeria ist nach den zu Verfügung stehenden Erkenntnismitteln problematisch. Im Zuge der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wurde die nigerianische Wirtschaft schwer vom Verfall des Erdölpreises als wichtigstes Wirtschaftsprodukt getroffen. Für das Jahr 2020 war mit einem Rückgang des BIP bei gleichzeitigem Bevölkerungswachstum zu rechnen. Jedoch hat die Wirtschaft bereits im 4. Quartal 2020 wieder zu expandieren begonnen. Im Jahr 2021 ist sie getragen vom Ölpreis weiter gewachsen. Für den größten Teil der Bevölkerung bietet der (informelle) Handel und die Landwirtschaft eine Subsistenzmöglichkeit: Über 70 Prozent der Bevölkerung sind im von der Regierung stark geförderten Agrarsektor beschäftigt. Speziell für die breite Bevölkerung ist die finanzielle Lage in Nigeria dennoch schlecht: Die Einkommen sind höchst ungleich verteilt, 40 Prozent der Bevölkerung leben in absoluter Armut und haben weniger als einen Dollar am Tag zur Verfügung, schätzungsweise 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen unter 5,50 US-Dollar auskommen. Dabei ist die Armut auf dem Land größer als in den städtischen Ballungsgebieten. Auch die Arbeitslosigkeit ist nach den letzten verfügbaren Zahlen hoch. Mangels lohnabhängiger Arbeit gehen zunehmend mehr Nigerianer einer selbstständigen Arbeit im informellen Wirtschaftssektor nach. Diese und die Unterstützung der Großfamilien trägt die Last der sozialen Sicherung. Allgemein ist anzunehmen, dass eine nach Nigeria zurückkehrende Person – auch wenn sie keine Sicherheit in einem Familienverband findet – sich ihre existenziellen Grundbedürfnisse durch selbstständige Arbeit sicher kann, insbesondere beim Angebot von Rückkehrhilfen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Stand 31.1.2022, S. 60-62). Die Bedingungen sind gerade für alleinstehende Frauen zusätzlich erschwert. Zwar kommt es in Nigeria trotz rechtlicher Gleichstellung zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen, insbesondere im Hinblick auf Erbschaft und Landbesitz (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria, Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Stand 3.12.2021, S. 17). Es ist Frauen in Nigeria generell gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen, da Männer als Versorger der Familie gelten; dennoch finden Frauen und auch alleinerziehende Mütter – unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitslosigkeit – üblicherweise Zugang zum Arbeitsmarkt, wobei die Art der Arbeit von der Bildung abhängt (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 20, 22 ff.). Bei einem Umzug in die Großstadt besteht für alleinstehende Frauen zudem die Gefahr, keine wirtschaftliche Unterstützung mehr von der eigenen Großfamilie zu erhalten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, Stand: 22.2.2022, S. 15), sodass der Wechsel des Wohnortes gerade für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig ist. Im liberalen Südwesten des Landes und vor allem in den Städten werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 31.1.2022, S. 47). Aus all dem ist zu folgern, dass trotz der Auswirkungen der Covid 19-Pandemie bei einer Niederlassung in den urbanen Zentren und Metropolen im südlichen Nigeria eine Sicherung der grundlegenden Existenzbedürfnisse auch für Familien mit versorgungsbedürftigen Kleinkindern und ohne unterstützende Familienstruktur vor Ort möglich ist, insbesondere bei Inanspruchnahme der Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise oder von in Nigeria tätigen Hilfsorganisationen; es sind jedoch die individuellen Umstände zu berücksichtigen, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können (vgl. so auch OVG NRW, U. v. 18.5.2021 – 19 A 4604/19.A – juris Rn. 65-68).
57
Aufgrund der vorherrschenden Stigmatisierung und Missverständnissen sowie einer mangelhaften psychiatrischen Versorgung ist man in Nigeria für eine Behandlung psychischer Krankheiten zur Konsultation religiöser und traditioneller Heiler veranlasst. Ein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen existiert nicht, lediglich Verwahreinrichtungen auf niedrigem Niveaum, in denen Menschen oft gegen ihren Willen untergebracht werden und in denen keine adäquate Behandlung stattfindet. Nur vereinzelt gibt es auf psyische Erkrankungen spezialisierte Krankenhäuser und Ärzte. Eine medizinische Behandlung ist grundsätzlich selbst zu finanzieren (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 31.1.2022, S. 62 f.).
58
Daran gemessen besteht im konkreten, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zum Entscheidungszeitpunkt beachtlich wahrscheinlich die Gefahr, dass die Kläger bei einem Niederlassen abseits der Familie der Klägerin zu 1) alsbald nach einer Abschiebung in eine konventionswidrige humanitäre Lage geraten würden.
59
Nach der anzustellenden hypothetischen, aber realitätsnahen Rückkehrprognose (vgl. BVerwG, U. v. 4.7.2019 – 1 C 49/18 – juris Rn. 15 ff.) ist im Hinblick auf den insoweit auch glaubhaften Vortrag der Klägerin zu 1) sowie aufgrund des Gewaltschutzbeschlusses von keiner gelebten Familiengemeinschaft mit dem Vater der weiteren Kinder der Klägerin zu 1) und somit von einer Rückkehr der Klägerin zu 1) als Alleinerziehende mit drei Kindern auszugehen. Zusätzlich erschwerend ist zu berücksichtigen, dass nach den vorgelegten Attesten, der Einschätzung der die Klägerin zu 1) betreuenden Beraterin von … … e.V. sowie dem sich damit deckenden persönlichen Eindruck aus den beiden Terminen der mündlichen Verhandlung bei der Klägerin zu 1) von einer belasteten psychischen Situation auszugehen ist, die nur notdürftig sowie selbst zu finanzierend behandelbar wäre und Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 1) hat. Von dies ausgleichenden tragfähigen Unterstützungsleistungen für eine vierköpfige Familie durch den lediglich in der Landwirtschaft tätigen Vater ist nicht auszugehen, aufgrund der psychischen Situation der Klägerin auch nicht von einer selbstständigen effektiven Nutzung von Reintegrationshilfen. Somit ergibt sich in einer Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts, dass die Kläger zu 1) derzeit im Falle einer Rückkehr nach Nigeria beachtlich wahrscheinlich das humanitäre Existenzminimum ihrer Familie nicht sichern könnte, somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu besorgen und damit den Klägern die Inanspruchnahme des internen Schutzes nicht zumutbar ist.
60
3. Über die weiteren, hilfsweise gestellten Anträge der Kläger auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG braucht in Hinblick auf den weitergehenden subsidiären Schutz nicht gesondert entschieden werden (vgl. § 2 Abs. 2 AsylG).
61
Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes sind die ablehnende Entscheidungen hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gegenstandslos und die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig, sodass der streitgegenständliche Bescheid auch insoweit aufzuheben ist (vgl. VG Freiburg, U. v. 24.9.2020 – A 9 K 6070/18 – juris Rn. 83 ff. m.w.N.).
II.
62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
III.
63
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.