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OLG München, Beschluss v. 12.01.2022 – 17 U 5757/21
Titel:

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Kosten des Berufungsverfahrens, Streitwert, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Schriftsätze, Berufungsrechtszug, Berufungsanträge, Angefochtenes Urteil, Entscheidung des Berufungsgerichts, Landgerichte, Rechtsmittel, Diesel-Skandal, Sach- und Streitstand, Sachvortrag, Aussicht auf Erfolg, Klagepartei, Beschlüsse, Vollstreckung

Schlagworte:
Schadensersatzansprüche, Dieselskandal, Kaufvertrag, Rückrufbescheid, Berufung, Kostenentscheidung, Streitwert
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 30.07.2021 – 34 O 16485/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2023 – VIa ZR 170/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 52377

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2021, Aktenzeichen 34 O 16485/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.654,09 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Rahmen des sogenannten Dieselskandals betreffend den Kauf eines gebrauchten Pkw BMW 530d, 195 kW (Euro 6), ausgestattet mit einem Motor B 57, durch den Kläger am 25.03.2019 für € 50.899,99. Das Fahrzeug wurde am 17.01.2018 erstzugelassen. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes betroffen.
I.
2
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2021 Bezug genommen.
3
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.09.2021 (dort S. 2, Bl. 378 d. A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2021 (Bl. 376 d. A.).
II.
4
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2021, Aktenzeichen 34 O 16485/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
5
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug vom 18.11.2021 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2021 enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Es setzt sich mit den Hinweisen des Senats im Beschluss vom 18.11.2021 nicht auseinander.
III.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 713 ZPO.
8
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.