Inhalt

ArbG Würzburg, Beschluss v. 14.12.2022 – 4 BV 22/21
Titel:

Umgruppierung - Beteiligung Betriebsrat

Normenketten:
TVG § 4a
BetrVG § 99, § 101
ArbGG § 99
Leitsätze:
1. § 101 BetrVG findet im Verfahren auf Zustimmung zu einer Umgruppierung nicht direkt Anwendung, da die Umgruppierung als Akt der Rechtsanwendung nicht aufgehoben, sondern nur aufgegeben werden kann. Der Betriebsrat hat jedoch die Möglichkeit, den Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 101 BetrVG zu einer Einleitung des Zustimmungsverfahrens bzw. des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens zu zwingen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Steht nicht sicher fest, welcher Tarifvertrag im Betrieb Anwendung findet, so ist es originäre Aufgabe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, dies über § 2a Abs. 1 Nr. 6, § 99 ArbGG feststellen zu lassen. Der Betriebsrat hat in den hierbei anzuwendenden Verfahren keinerlei Antrags- oder Beteiligungsrechte, da es sich nicht um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit handelt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat hat schriftlich und unter Angabe von Gründen zu erfolgen. Hierfür reicht eine formelhafte, nicht dem Einzelfall angepasste Begründung, insbesondere die bloße Wiederholung des Wortlautes einer der Nummern des § 99 Abs. 2 BetrVG nicht aus. Ebenso wenig genügt eine Begründung, die offensichtlich keinen Bezug zu einem der Verweigerungsgründe des Gesetzes aufweist. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht in beachtlicher Art und Weise, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 99 Abs. 3 BetrVG. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine zutreffende Umgruppierung kann keinen rechtlichen Nachteil für den betroffenen Arbeitnehmer iSd § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG darstellen, denn der Arbeitgeber folgt bei der entsprechenden Umgruppierungsentscheidung lediglich dem, was gesetzlich für ihn vorgeschrieben ist. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betriebsrat, Vergütungsordnung, Eingruppierung, Umgruppierung von Arbeitnehmern, Aufhebungsverfahren, Zustimmungsverweigerung, Beteiligung, gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren, Mitwirkungsrechte
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 20.09.2023 – 2 TaBV 2/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 52214

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2, die C. am Standort A.-Stadt, im Hinblick auf die Umgruppierung von 185 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern den bei ihr gebildeten Betriebsrat, den Beteiligten zu 1 und Antragsteller, bereits ordnungsgemäß beteiligt hat oder dies noch tun muss bzw. im Falle dessen Zustimmungsverweigerung gezwungen ist, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.
2
Im Betrieb der Beteiligten zu 2 ist ein Teil der dort beschäftigten Arbeitnehmer an die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeber und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE) und der Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft (EVG), ein Teil an die Tarifverträge zwischen dem AGV MOVE und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gebunden. Die Beteiligte zu 2 ihrerseits ist als Mitglied des AGV MOVE an beide Tarifverträge gebunden. Die jeweils abgeschlossenen Tarifverträge sind nicht inhaltsgleich. Im November 2021 waren folgende Tarifverträge aktuell: Der „Funktionsgruppenspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 -Lokfahrdienst“, vereinbart zwischen dem AGV MOVE und der EVG, abgeschlossen am 30.10.2019, gültig ab 01.01.2020, und der „Bundesrahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE)“, in der Fassung vom 19.12.2019. Dieser letztere Tarifvertrag war seitens der GDL mit Wirkung zum 28.02.2021 gekündigt, er befand sich im November 2021 in der Nachwirkung.
3
Am 30.05.2015 haben der AGV MOVE, die GDL und die EVG im „Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen“ die Anwendung des § 4a TVG einvernehmlich bis zum 31.12.2020 abgedungen, dieser Tarifvertrag lief mangels Verlängerung mit Ablauf des 31.12.2020 aus. Eine Nachwirkung war ausgeschlossen worden.
4
Unter dem Datum 17.11.2021 richtete die Beteiligte zu 2 ein Schreiben an den Beteiligten zu 1, mit welchem sie um die Zustimmung zur Umgruppierung bezüglich der in einer anhängenden Liste genannten Arbeitnehmer bat (Anlagenkonvolut AST1 zum Antragsschriftsatz vom 30.12.2021, Bl. 38 ff. der Akte, auf den Inhalt wird Bezug genommen). Der Beteiligte zu 1 reagierte darauf mit einer Reihe von Schreiben, jeweils datierend auf 25.11.2021, in welchen er die Umgruppierung hinsichtlich jedes einzelnen von der Beteiligten zu 2 genannten Arbeitnehmer ablehnt und die Anhörung im Übrigen als unvollständig rügt. Auf den Inhalt der jeweiligen Schreiben wird Bezug genommen (Anlagenkonvolut AST5 zum Antragsschriftsatz vom 31.12.2021, Bl. 150 ff. der Akte).
5
Der Antragsteller trägt vor: Die von der Beteiligten zu 2 als Anlage zum Schreiben vom 17.11.2021 vorgelegte Excel-Mitarbeiterliste enthalte insgesamt 411 Mitarbeiter. Weder aus dem Anhörungsschreiben noch aus der Liste ergebe sich, weshalb die Beteiligte zu 2 eine derartige Liste vorlege, obgleich die Anhörung nur 185 Mitarbeiter/-innen betreffe. Die Eingruppierung ergebe sich aus dem Tarifvertrag „FGR 4 TV“, der mit der Gewerkschaft EVG abgeschlossen wurde. Zuvor seien die Mitarbeiter/-innen nach dem Tarifvertrag BuRa-ZugTV, abgeschlossen mit der Gewerkschaft GDL, eingruppiert gewesen. Die Tarifverträge seien von der Beteiligten zu 2 den Anhörungsschreiben nicht beigefügt worden. Die Beteiligte zu 2 nehme die Eingruppierung anlässlich des § 4a TVG auf Basis einer unzureichenden und unwirksamen Mehrheitsfeststellung vor. Der Antragsteller habe fristgerecht der Umgruppierung widersprochen, wobei sich die Fristen aus der Regelungsabrede zwischen den Beteiligten vom 10.11.2020 ergeben würden. Der Antragsteller legt diese Regelungsabrede als Anlage AST6 vor, auf den Inhalt wird Bezug genommen (Anlage AST6 zum Antragsschriftsatz vom 30.12.2021, Bl. 704 der Akte). Überdies habe die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 zur Umgruppierung der Mitarbeiter S., K., T., D., H., B. und Sch. jeweils zweimal angehört, nämlich einmal mit Schreiben vom 17.11.2021 und mit neuem Anhörungsschreiben vom 29.11.2022.
6
Die den jeweiligen Entscheidungen des Betriebsrates zugrundeliegenden Beschlüsse seien vom Beteiligten zu 1 ordnungsgemäß gefasst worden. Der Beschluss zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und zur Bevollmächtigung der Antragstellervertreter sei in der Betriebsratssitzung vom 08.12.2021 gefasst worden. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Vortrag der Antragstellervertreter im Schriftsatz vom 31.08.2022, Bl. 944 – 961 der Akte. Vorsorglich habe der Beteiligte zu 1 in der Sitzung vom 18.11.2022 beschlossen, den Beschluss zur Einleitung des hiesigen Beschlussverfahrens und zur Bevollmächtigung der Vertreter des Beteiligten zu 1 durch erneute Beschlussfassung zu genehmigen. Zu den Einzelheiten hinsichtlich dieses Genehmigungsbeschlusses nimmt das Gericht Bezug auf den Schriftsatz der Beteiligtenvertreter zu 1 vom 21.11.2022, Bl. 1094ff. der Akte, nebst Anlagen. Auch die Beschlüsse im Hinblick auf die Verweigerung der Zustimmung zu den Umgruppierungen seien ordnungsgemäß gefasst worden. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf den Schriftsatz der Antragstellerseite vom 26.05.2022, dort S. 6 ff., Bl. 836 ff. der Akte, sowie auf den Vortrag im Schriftsatz vom 15.11.2022, dort S. 2 ff., Bl. 1012 ff. der Akte.
7
Der Antragsteller beantragt,
1.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers T. B. in die Lohngruppe 604 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
2.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers C. W. S. in die Lohngruppe 604 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
3.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers W. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
4.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Carsten Imhof in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
5.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers T. G. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
6.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers U. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
7.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers G. W. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
8.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers T. S. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
9.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers K.-D. P. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
10.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
11.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers K. S. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
12.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers R. W. in die Lohngruppe 444 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
13.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers W. A. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
14.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers H. B. in die Lohngruppe 443 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
15.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers R. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
16.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers R. E. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
17.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers G. F. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
18.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. F. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
19.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers R. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
20.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers E. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
21.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
22.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers B. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
23.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
24.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers T. K. in die Lohngruppe 444 oder 443 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
25.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers T. L. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
26.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers F. M. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
27.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers B. Ö. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
28.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers E. R. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
29.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. R. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
30.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. R. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
31.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. S. in die Lohngruppe 442 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
32.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers H. S. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
33.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers D. S. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
34.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S. S. in die Lohngruppe 443 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
35.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers T. S. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
36.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers B. S. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
37.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers N. Z. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
38.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers C. Z. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
39.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers R. C. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
40.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers B. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
41.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers C. A. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
42.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers N. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
43.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers C. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
44.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Cl. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
45.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
46.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. G. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
47.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. G. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
48.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers B. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
49.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. D. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
50.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers R. R. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
51.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
52.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
53.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers P. L. in die Lohngruppe 444 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
54.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers R. R. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
55.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin N. S. in die Lohngruppe 442 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
56.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin Y. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
57.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. St. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
58.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin Y. B.-L. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
59.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Ch. H. in die 443 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
60.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin J. Sch. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
61.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin A. E. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
62.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin T. L. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
63.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
64.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers G. H. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
65.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers T. H. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
66.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
67.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. K. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
68.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. K. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
69.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers R. K. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
70.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
71.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers G. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
72.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Th. W. in die Lohngruppe 444 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
73.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. L. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
74.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. Pf. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
75.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. Sch. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
76.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. Sch. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
77.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S. W. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
78.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. P. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
79.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
80.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Ch. P. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
81.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. R. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
82.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. R. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
83.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers H. A. in die Lohngruppe 559 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
84.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S. W. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
85.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers H. O. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
86.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. Sch. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
87.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. R. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
88.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
89.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S. M. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
90.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers H. Sch. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
91.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. N. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
92.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
93.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers R. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
94.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. T. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
95.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers St. S. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
96.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers D. J. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
97.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers L. W. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
98.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Th. L. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
99.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers K. Sch. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
100.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Th. St. in die Lohngruppe 444 oder 443 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
101.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers I. G. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
102.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin P. U. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
103.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. G. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
104.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers O. St. in die Lohngruppe 445 ei zuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
105.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. St. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
106.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin K. B. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
107.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers F. L. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
108.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Chr. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
109.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
110.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin A.-C. G. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
111.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. E. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
112.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers R. St. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
113.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin D. S. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
114.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin C. Sp. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
115.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin Ch. M. W. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
116.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers D. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
117.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. T. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
118.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers T. Z. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
119.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers P. R. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
120.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers St. T. in die Lohngruppe 444 oder 443 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
121.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S. D. in die Lohngruppe 444 oder 443 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
122.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. F. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
123.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers D. N. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
124.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. W. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
125.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers St. E. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
126.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin A. W. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
127.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Ch. F. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
128.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. G. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
129.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers K. St. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
130.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers P. V. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
131.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin E. M. in die Lohngruppe 558 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
132.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers F. A. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
133.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers St. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
134.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers T. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
135.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J.-P. I. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
136.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Th. G. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
137.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers D. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
138.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin B. K. in die Lohngruppe 559 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
139.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin S. L. in die Lohngruppe 559 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
140.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers T . B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
141.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers K. Sp. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
142.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
143.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin K. U. in die Lohngruppe 559 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
144.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin A. B. in die Lohngruppe 559 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
145.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin N. F. in die Lohngruppe 559 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
146.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers B. Sch. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
147.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers F. Z. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
148.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. F. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
149.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers D. J. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
150.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. L. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
151.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
152.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers C. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
153.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Th. Sch. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
154.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Ch. A. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
155.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
156.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Ch. Sch. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
157.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Ch. W. in die Lohngruppe 559 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
158.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. H. in die Lohngruppe 559 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
159.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers B. R. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
160.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
161.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers E. Y. in die Lohngruppe 288 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
162.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
163.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers B. J. in die Lohngruppe 559 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
164.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Ch. D. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
165.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
166.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers P. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
167.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers F. M. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
168.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. B. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
169.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers B. T. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
170.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers G. P. in die Lohngruppe 288 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
171.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. S. in die Lohngruppe 288 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
172.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. T. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
173.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers E. Y. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
174.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. Sch. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
175.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. N. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
176.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. G. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
177.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Th. H. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
178.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers St. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
179.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. K. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
180.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers J. D. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
181.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. D. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
182.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. W. in die Lohngruppe 445 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
183.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. B. in die Lohngruppe 288 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
184.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers M. J. in die Lohngruppe 288 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
185.
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Ch. K.in die Lohngruppe 447 einzuholen und im Fall der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;
8
Die Beteiligte zu 2 beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
9
Sie trägt hierfür vor: Die Beteiligte zu 2 habe wegen des Auslaufens des „Tarifvertrages zur Regelung von Grundsatzfragen“ ab 01.01.2021 gem. § 4a TVG im Betrieb in A-Stadt den dortigen Mehrheitstarifvertrag anwenden müssen. Um die diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen zu können, habe der AGV MOVE sowohl die GDL als auch die EVG mit Schreiben vom 16.02.2021 darum gebeten, mitzuteilen, ob Einverständnis mit der Durchführung des Notarverfahrens analog § 58 Abs. 3 ArbGG bestehe. Die GDL habe dies abgelehnt. Daraufhin habe die D. B. AG aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse in den Betrieben der Konzernunternehmen vorgenommen und sich hierbei auf folgende Erkenntnisquellen gestützt: die Ergebnisse der Betriebsratswahl 2018, die im Rahmen eines notariellen Verfahrens mit der EVG ermittelten gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse in den Betrieben analog § 58 Abs. 3 ArbGG (die GDL habe sich hieran allerdings nicht beteiligt) sowie auf vorliegende Tarifbindungsanzeigen von Gewerkschaftsmitgliedern und auf die Analyse der jeweiligen betrieblichen Situationen mit den jeweiligen betrieblichen Personalverantwortlichen. Die hierbei gefundenen Indizien hätten ergeben, dass im Wahlbetrieb Unterfranken die EVG Mehrheitsgewerkschaft sei. Seitdem sei eine sukzessive Umstellung inklusive der streitgegenständlichen Umgruppierungen zum 01.12.2021 erfolgt, die Umsetzung sei zum 31.12.2021 vollständig abgeschlossen worden. Die Beteiligte zu 2 trägt im Schriftsatz vom 22.03.2022, dort S. 4 ff., kursorisch zur Komplexität der Umgruppierungsentscheidungen vor, auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen (Bl. 756 ff. der Akte).
10
Hinsichtlich des Anhörungsschreibens vom 17.11.2021 nebst Liste trägt die Beteiligte zu 2 vor, der Beteiligte zu 1 habe ausdrücklich um eine entsprechende listenmäßige Darstellung der betroffenen Arbeitnehmer gebeten, um die Prüfung einfacher vornehmen zu können. Die Umgruppierung könne 1:1 von einem Tarifsystem in das Andere erfolgen, denn die Tätigkeiten seien sowohl nach GDL als auch nach EVG Tarifvertrag grundsätzlich identisch. Auch die Tabellenentgelte unterschieden sich nicht, deshalb erlitten die Mitarbeiter durch die Umgruppierung auch keine finanziellen Nachteile.
11
Zum Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 25.11.2021 bestreitet die Beteiligte zu 2 zunächst mit Nichtwissen, dass ein entsprechender wirksamer Beschluss seitens des Beteiligten zu 1 gefasst worden sei.
12
Hinsichtlich der Arbeitnehmer St., K., T., D., H., B. und Sch. habe es sich um weitere (zusätzliche) Umgruppierungen aufgrund einer gesonderten organisatorischen Änderung im Betrieb zum 01.01.2022 gehandelt, welche unabhängig von der durch § 4a TVG bedingten Umgruppierung sei. Bei der Beteiligten zu 2 seien verschiedene Kompetenzzentren geschaffen worden, was mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt und abgeschlossen worden sei. Anschließend sei die örtliche Umsetzung in Form der Zuordnung der jeweiligen Mitarbeiter zu den jeweiligen Kompetenzzentren und eine entsprechende Abbildung im Rahmen der tariflichen Eingruppierung erfolgt, dies ohne Änderung der Vergütung.
13
In rechtlicher Hinsicht führt die Beteiligte zu 2 aus, die Unterrichtung gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu den Umgruppierungen sei ordnungsgemäß gewesen, der Beteiligte zu 1 habe über alle erforderlichen Informationen verfügt. Er erhalte außerdem jeden Monat umfassende Mitarbeiterlisten mit sämtlichen Informationen. Auf der dem Schreiben vom 17.11.2021 beigefügten Liste sei ohne weiteres erkennbar, dass sich die Umgruppierungen nur auf die Mitarbeiter bezögen, bei denen in der Liste unter „Umgruppierung ja/nein“ ein „ja“ eingetragen sei. Die Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 25.11.2021 genüge nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, so dass die Zustimmung nach Ablauf der Wochenfrist (verlängert gem. Regelungsabrede) als erteilt gelte. Der Beteiligte zu 1 nenne im Hinblick auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG weder Gesetzes- noch Tarifbestimmungen, gegen die verstoßen worden sein solle. Die angeblich fehlende Transparenz der Mehrheitsfeststellung sei eine der Prüfungskompetenz des Betriebsrates generell entzogene Vorfrage, hierfür habe der Gesetzgeber das Verfahren nach § 99 ArbGG geschaffen, Betriebsräte seien dabei bewusst nicht als antragsberechtigt eingestuft worden. Überdies habe der Beteiligte zu 1 nicht einmal behauptet, die Mehrheitsfeststellung sei unzutreffend. Der Hinweis des Beteiligten zu 1 auf seine Unkenntnis des aktuellen Tarifabschlusses sei rechtlich unzutreffend. Es könne dahinstehen, ob die als Minderheitstarifverträge verdrängten GDL-Tarifverträge nachwirkten oder normativ unmittelbar gelten würden, denn auch im Fall der Nachwirkung würde eine Kollisionslage vorliegen. Die verdrängenden EVG-Tarifverträge gölten unstreitig normativ. Die weiterhin zur Zustimmungsverweigerung angeführte Norm des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG sei bei Ein- bzw. Umgruppierungen von vorneherein nicht anwendbar.
14
Auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle wird ergänzend Bezug genommen.
II.
15
1. Die Anträge sind zulässig.
16
a) Das vorliegende Beschlussverfahren wurde ordnungsgemäß eingeleitet.
17
aa) Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat bedarf eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses (BAG 1 ABR 44/02, st. Rspr.) Liegt ein solcher dem eingeleiteten Beschlussverfahren nicht zugrunde, handelt der Betriebsratsvorsitzende nicht im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsmacht, der Betriebsrat ist vor Gericht nicht wirksam vertreten. Ebenso bedarf die Beauftragung eines Rechtsanwaltes eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses (BAG 7 ABR 84/11, st. Rspr.) Der Arbeitgeber kann die nicht näher dargelegten tatsächlichen Voraussetzungen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses mit Nichtwissen bestreiten. Trägt der Betriebsrat aber die Einhaltung der Voraussetzungen im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen vor, muss der Arbeitgeber darlegen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats dennoch unrichtig sein sollen (BAG 1 ABR 44/02, OS 2).
18
bb) Nach dem nunmehr erfolgten substantiierten Vortrag der Antragstellerseite geht das Gericht davon aus, dass das Antragsteller-Gremium die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens nebst Bevollmächtigung der Antragstellervertreter ordnungsgemäß in seiner Sitzung vom 08.12.2021 beschlossen hat. An dieser Sitzung nahmen ausweislich abgezeichneter Teilnehmerliste (S. 10 des Antragstellerschriftsatzes vom 24.05.2022, Bl. 840 der Akte) folgende (Ersatz-) Betriebsratsmitglieder teil: S. M. für den entschuldigten Vorsitzenden B. S., H. B. als Ersatzmitglied für den entschuldigten M. H., ferner die ordentlichen Betriebsratsmitglieder Ch. Z., B. H., A. W., U. W. und S. W. Ferner S. K. für den entschuldigten D. Sch. sowie P. Sch. für den entschuldigten O. B. Die Beteiligte zu 2 hat hiergegen keine konkreten Beanstandungen vorgebracht, etwa weil die betreffenden Personen nicht anwesend gewesen wären oder weil diese Personen unzutreffend ausgewählt worden wären. Die in der Sitzung anwesenden Personen sind zur Sitzung rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen worden. Sie haben am 03.12.2021 per Mail, welcher die Tagesordnung beigefügt war, eine Einladung zur Sitzung erhalten (Anlage AST16 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 1 vom 31.08.2022, Bl. 964 ff. der Akte). Diese Einladung ging zunächst an die ordentlichen Betriebsratsmitglieder und an die beiden Ersatzmitglieder M. und B. Die weiteren Ersatzmitglieder K. und Sch. wurden am 05.12.2021 per Mail eingeladen und erhielten die Tagesordnung wie folgt: K. am 07.12.2021 per Mail, Frau Sch. ebenfalls am 07.12.2021 in analoger Form, überreicht von Herrn W. im Büro des Beteiligten zu 1. Das Gericht erachtet diese zwar in Bezug auf die beiden Ersatzmitglieder K. und Sch. sehr kurzfristige Übermittlung der Tagesordnung noch als rechtzeitig, eine konkrete Frist hierzu gibt es nicht. Die Tagesordnung ist an die teilnehmenden Betriebsrats- (Ersatz-) mitglieder so rechtzeitig zu übersenden, dass diese noch Gelegenheit haben, sich auf die Sitzung vorzubereiten.
19
Die Teilnahme von Herrn M. und Frau Q. per Onlinezuschaltung war gem. § 30 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß. Die Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1 sieht eine entsprechende Möglichkeit vor (vgl. Schriftsatz des Beteiligtenvertreters zu 1 vom 15.11.2022, S. 4, Bl. 1014 ff. der Akte), das dort vorgesehene Verfahren wurde eingehalten (vgl. hierzu die Anlagen AST21 und AST22 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 1 vom 25.08.2022). Es hat sich auch niemand gegen eine Onlineteilnahme von Frau W. und Herrn M. gewendet, womit ein diesbezüglicher Verfahrensfehler unbeachtlich wird. Der Betriebsrat war beschlussfähig und hat mehrheitlich den Beschluss zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens sowie der Beauftragung der Beteiligtenvertreter zu 1 gefasst. Dies ergibt sich aus dem seitens der Beteiligtenvertreter zu 1 als Anlagenkonvolut AST13 vorgelegten, unterschriebenen Protokoll der Betriebsratssitzung vom 08.12.2021 (insbesondere Bl. 907 und 908 der Akte).
20
b) Die Anträge sind mit der gewählten Formulierung zulässig. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 101 BetrVG, welcher im Verfahren auf Zustimmung zu einer Umgruppierung nicht direkt zur Anwendung kommen kann, denn die Umgruppierung ist ein Akte der Rechtsanwendung und kann deshalb nicht aufgehoben, sondern nur aufgegeben werden (vgl. BAG 7 ABR 91/08, Rnr. 11). Um den Betriebsrat trotzdem nicht schutzlos zu stellen, erhält er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Möglichkeit, den Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 101 BetrVG zu einer Einleitung des Zustimmungsverfahrens bzw. des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens zu zwingen (vgl. BAG 7 ABR 10/10, Rn. 16, st. Rspr.).
21
c) Aus den Ausführungen unter Ziff. II.2. ergibt sich die Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1.
22
2. Die Anträge sind aber nicht begründet. Die Beteiligte zu 2 kann nicht zur Einholung der Zustimmung des Beteiligten zu 1 oder zu deren gerichtlicher Ersetzung verurteilt werden, denn die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zu den im Antrag aufgelisteten 185 Arbeitnehmern gibt als erteilt, § 99 Abs. 3 BetrVG.
23
a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Umgruppierung zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Wenn der Arbeitgeber die personelle Maßnahme Umgruppierung i. S. v. § 99 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrates durchführt, besteht ein Anspruch des Betriebsrates nach § 101 BetrVG, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder – falls ein solches bereits abgeschlossen ist – die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben. Letzteres setzt allerdings voraus, dass der Betriebsrat trotz ordnungsgemäßer Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber die Zustimmung form- und fristgerecht verweigert hat, da anderenfalls seine Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt (BAG 1 ABR 5/19, Rdnr. 18).
24
Allerdings kommt die Fiktion einer Zustimmungserteilung nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG nur dann in Betracht, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Hierzu wiederum muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt haben, denn nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrates setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend informiert haben und ihn dabei so unterrichtet haben, dass der Betriebsrat aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Bei Umgruppierungen gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Die konkrete Informationspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Ausgestaltung der Vergütungsordnung. Bei einer tariflichen Vergütungsordnung sind die Angaben mitteilungsbedürftig, auf die die Tarifvertragsparteien abgestellt haben. Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig informiert zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (vgl. BAG 7 ABR 15/09).
25
b) Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes:
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aa) Bei der Umgruppierung der 185 im Antrag genannten Arbeitnehmer aus dem Tarifvertrag GDL in den Tarifvertrag EVG handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Dies, obwohl die Beteiligte zu 2 gem. § 4a TVG zur entsprechenden Umgruppierung gezwungen ist. Dem Beteiligten zu 1 steht hier das Recht zu, zu überprüfen, ob der jeweils betroffene Arbeitnehmer in die richtige Vergütungsgruppe des neu anzuwendenden Tarifvertrages eingeordnet wurde. Die Anwendung einer anderen Vergütungsordnung führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer zustimmungspflichtigen Umgruppierung (BAG 4 ABR 3/19, Rn. 17).
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bb) Bei der Beteiligten zu 2 arbeiten im betroffenen Betrieb in A-Stadt auch ständig mehr als 20 Arbeitnehmer.
28
cc) Die Umgruppierungen haben, das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, mittlerweile stattgefunden.
29
dd) Die Anhörungen zur Umgruppierung der streitgegenständlichen 185 Arbeitnehmer mit Schreiben vom 17.11.2021, hinsichtlich der Mitarbeiter St., K., T., D. und H. ergänzt durch das weitere Anhörungsschreiben per Mail vom 29.11.2021 (Anlagenkonvolut AST10, zum Antragsschriftsatz vom 30.12.2021, Bl. 713 der Akte) war ordnungsgemäß.
30
Das Gericht hat keine Bedenken, dass der Beteiligte zu 1 über die Daten der einzelnen umzugruppierenden Arbeitnehmer ordnungsgemäß informiert wurde. Die Beteiligte zu 2 hat vorgetragen, der Beteiligte zu 1 habe eine Vorlage in Listenform der besseren Übersichtlichkeit halber sogar so gewünscht. Dem hat der Beteiligte zu 1 nicht widersprochen. Selbst wenn ein derartiger Wunsch vom Beteiligten zu 1 allerdings nicht geäußert worden wäre, so ergibt sich doch aus dem Anhörungsschreiben vom 17.11.2021 in Verbindung mit der beigefügten Liste mit hinreichender Deutlichkeit, welche Arbeitnehmer (nämlich die in der Rubrik „Umgruppierung“ mit „ja“ gekennzeichneten) umgruppiert werden sollten, es ergibt sich (aus der folgenden Spalte) ebenso der Zeitpunkt der geplanten Umgruppierung, und es ergibt sich auch, aus welcher früheren Eingruppierung in welche neuere Eingruppierung überführt werden sollte. Aus der Spalte „Entgelt TV alt“ bzw. „Eingruppierung alt“ ergibt sich hinsichtlich der mit „ja“ gekennzeichneten Arbeitnehmer, dass sie z. B. aus der Vergütungsgruppe LF 5 heraus umgruppiert werden sollten. Diese Vergütungsgruppe LF 5 findet ihre Entsprechung in der Anlage 1a zum BuRa-ZugTV, dort Anlage 1a „Tätigkeitsgruppenverzeichnis Lokführer“, was dem Beteiligten zu 1 nach Überzeugung des Gerichts auch bekannt war. Die jeweils unter der Rubrik „Eingruppierung bzw. Arbeitsplatzbewertung neu“ sowie „Entgelt TV neu“ aufgeführten Bezeichnungen sind, was dem Beteiligten zu 1 nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls bekannt war, dem „Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 – Lokfahrdienst – (FGR 4-TV)“ zuzuordnen. Dass der Beteiligte zu 1 dies nicht wusste, behauptet er selbst nicht. Vielmehr sind die Diskrepanzen zwischen den Tarifverträgen GDL und EVG sogar Teil seiner Argumentation gegen die stattgehabte Umgruppierung, wie sich aus den jeweiligen Schreiben vom 25.11.2021 ergibt.
31
Es war also klar, welche Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt von welcher alten Vergütungsgruppe in welche neue Vergütungsgruppe umgruppiert werden sollten.
32
Das Anhörungsschreiben vom 17.11.2021 krankt auch nicht daran, dass die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 die betreffenden aktuell geltenden Tarifverträge nicht vorgelegt hätte. Bei diesen Tarifverträgen handelte es sich (alt) um den BuRa-ZugTV AGV MOVE zwischen dem AGV MOVE und der GDL, Stand: 19.12.2019, welcher sich in der Nachwirkung befand. Dass er diesen Tarifvertrag nicht gekannt hätte, behauptet der Beteiligte zu 1 selbst nicht. Gleiches gilt für den „Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 – Lokfahrdienst“ des AGV MOVE mit der EVG, Stand: 01.01.2020. Der Beteiligte zu 1 hätte auch in seinem Schreiben vom 25.11.2021 schwerlich mit den angeblichen Nachteilen durch die Umgruppierung in den EVG-Tarifvertrag argumentieren können, wenn ihm die entsprechenden Tarifwerke nicht bekannt gewesen wären.
33
Deshalb war es auch nicht etwa so, dass der Beteiligte zu 1 in seinem Schreiben vom 25.11.2021 um weitere Informationen nachgefragt hätte mit der möglichen Folge, dass die Wochenfrist zur Zustimmung erst anlaufen kann, wenn die Informationen nachgeholt werden (vgl. BAG 7 ABR 80/09).
34
Zunächst einmal war die Information aus der Anhörung vom 17.11.2021 nicht für den Arbeitgeber offensichtlich unvollständig. Die Beteiligte zu 2 durfte mit Fug und Recht davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 1 die Tarifwerke kannte. Wenn also tatsächlich irgendein Punkt für den Beteiligten zu 1 unvollständig gewesen wäre bzw. konkrete Unterlagen nachzufordern gewesen wären, so hätte der Beteiligte zu 1 dies gegenüber der Beteiligten zu 2 binnen Wochenfrist ausdrücklich geltend machen müssen (vgl. BAG 7 ABR 80/09). Das hat der Beteiligte zu 1 nicht getan. Er spricht in seinem Schreiben vom 25.11.2021 vielmehr etwas nebulös nur davon, ihm fehle „die Auskunft über den Status der Tarifvertragsverhandlungen und des Ergebnisses …“ und er könne deshalb „nicht abschließend beurteilen, welche Tarifverträge mit welchem Inhalt Anwendung finden“. Für das Gericht ist überhaupt nicht erkennbar, weshalb den Beteiligten zu 2 eine Auskunftspflicht darüber treffen sollte, wie der Status der Tarifvertragsverhandlungen sei. Für die Anhörung zur beabsichtigten Umgruppierung ist entscheidend, welche Tarifverträge zum Zeitpunkt der Anhörung heranzuziehen sind. Etwas anderes kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch nicht mitteilen. Sofern sich im Laufe des Umgruppierungsverfahrens allerdings ergeben sollte, dass diejenigen Tarifverträge, in welche umgruppiert werden sollte, durch Neuabschlüsse überholt werden, wäre allenfalls darüber nachzudenken, ob ein neues Umgruppierungsverfahren in Gang gesetzt werden muss und das alte Umgruppierungsverfahren sich erledigt. Diesbezüglichen Vortrag hat allerdings keiner der beiden Beteiligten im vorliegenden Verfahren geleistet. Derartiges könnte allerdings auch nicht zu einem Unwirksamwerden der Anhörungen führen, sondern allenfalls zu einer Erledigung des Verfahrens.
35
Der Beteiligte zu 1 steht ferner zu Unrecht auf dem Standpunkt, die Anhörungen seien deshalb unvollständig, weil die Auskunft fehle, auf welcher Basis die vorgenommene Mehrheitsfeststellung getroffen worden sei. Die Mehrheitsfeststellung gem. § 4a TVG ist nicht Sache des Betriebsrates. Der Betriebsrat hat in diesem Verfahren weder ein Antrags- noch ein Mitwirkungsrecht. Wenn nicht sicher feststeht, welcher Tarifvertrag im Betrieb Anwendung findet, so ist es originäre Aufgabe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, dies über §§ 2a Abs. 1 Nr. 6, 99 ArbGG feststellen zu lassen (vgl.: ArbG Kiel, Beschluss vom 15.02.2022, 1 BV 33e/21, vorgelegt als Anlage AG8, dort S. 12). Der Betriebsrat hat in den hierbei anzuwendenden Verfahren keinerlei Antrags- oder Beteiligungsrechte. Es handelt sich um eine Angelegenheit der Tarifvertragsparteien und ihrer Mitglieder und gerade nicht um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit. Schon aus diesem Grund steht dem Beteiligten zu 1 über die Frage, auf welche Art und Weise die Beteiligte zu 2 zu einer Anwendung des EVG-Tarifvertrages gekommen ist, keine Auskunftsrechte zu.
36
Nach alledem hat das Anhörungsschreiben vom 17.11.2021 die Erklärungsfrist für den Beteiligten zu 1 in Lauf gesetzt.
37
Hinsichtlich der Arbeitnehmer Sch. (Nr. 34 der Liste) und B. (Nr. 14 der Liste) gilt dasselbe. Bezüglich beider erfolgte bereits mit Mail vom 12.11.2021 eine Anhörung, welche eine Umgruppierung zum 01.01.2022 vorsah. Auf diese Anhörung gibt es keine erkennbare Reaktion des Beteiligten zu 1 vor dem 25.11.2022. Allerdings ist dem Beteiligten zu 1 vor Ablauf der Wochenfrist eine neue Anhörung zugegangen, nämlich mit dem 17.11.2021. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die alte Anhörung vom 12.11.2021 hierdurch überholt wurde und jetzt die erneute Anhörung mit Schreiben vom 17.11.2022 gelten sollte. Bezüglich dieser neuen Anhörung gilt nichts Anderes als das bereits oben Dargestellte.
38
Hinsichtlich der Arbeitnehmer St., K., T, D. und H. ergibt sich, dass zwar eine Anhörung mit Schreiben vom 17.11.2021 erfolgte, jedoch mit Mail vom 29.11.2021 erneut angehört wurde. Geplant war nunmehr eine Umgruppierung zum 01.01.2022, und die genannten Personen sollten als Ausbildungslokführer der „KC-Qualifizierung“ zugeordnet werden. Nach Auffassung des Gerichts ist damit das frühere Anhörungsverfahren überholt, denn es gibt eine neue Umgruppierungsentscheidung. Der Beteiligte zu 1 hat bezüglich der neuen Zuordnung zur KC-Qualifizierung seine Zustimmung mit Schreiben vom 08.12.2021 (Bl. 715 der Akte) erteilt, im Übrigen jedoch ebenso reagiert wie in seinem bereits zitierten Schreiben vom 25.11.2021. Die Lage bezüglich der zuletzt genannten Arbeitnehmer ist deshalb nach Auffassung des Gerichts ebenso zu behandeln wie diejenige bezüglich der weiteren 181 Arbeitnehmer.
39
ee) Der Beteiligte zu 1 hat seine Zustimmung zu sämtlichen geplanten Umgruppierungen mit den Schreiben vom 25.11.2021/08.12.2021 nicht in beachtlicher Art und Weise verweigert, sodass die Zustimmungen als erteilt gelten, § 99 Abs. 3 BetrVG.
40
Die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat hat schriftlich und unter Angabe von Gründen zu erfolgen. Hierfür reicht eine formelhafte, nicht dem Einzelfall angepasste Begründung, insbesondere die bloße Wiederholung des Wortlautes einer der Nummern des Absatzes 2 nicht aus (vgl. BAG 1 ABR 78/77, st. Rspr.) Ebenso wenig genügt eine Begründung, die offensichtlich keinen Bezug zu einem der Verweigerungsgründe des Gesetzes aufweist (vgl. ErfKKania, 23. Auflage 2023, § 99 BetrVG, Rn. 39 m. w. N.)
41
Der Beteiligte zu 1 hat in seinen Schreiben vom 25.11.2021/08.12.2021 ausdrücklich einen Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 als auch gegen Nr. 4 BetrVG angeführt.
42
Ein Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kommt im Zustimmungsverfahren hinsichtlich einer Umgruppierung von vorneherein nicht in Betracht. Eine zutreffende Umgruppierung kann keinen rechtlichen Nachteil für den betroffenen Arbeitnehmer darstellen, denn der Arbeitgeber folgt bei der entsprechenden Umgruppierungsentscheidung lediglich dem, was gesetzlich für ihn vorgeschrieben ist (vgl. BAG 1 ABR 97/07, Rnr. 36).
43
Auch einen Verstoß gegen Gesetz oder Tarifvertrag hat der Beteiligte zu 1 nicht hinreichend geltend gemacht. Ein derartiges Zustimmungsverweigerungsrecht kann nur dann bestehen, wenn die personelle Maßnahme als solche gegen eine Rechtsvorschrift verstößt. Als Verstoß gegen einen Tarifvertrag kommt bei Umgruppierungen in erster Linie in Betracht, dass der Arbeitgeber die falsche Vergütungsordnung bzw. den falschen Tarifvertrag heranzieht (vgl. BAG 1 ABR 37/00) oder dass er die richtige tarifliche Vergütungsregelung falsch anwendet. Beides behauptet der Beteiligte zu 1 nicht. Er beruft sich in seinen Widerspruchsschreiben vom 25.11.2021/08.12.2021 nicht darauf, dass die falsche Vergütungsordnung (nämlich der Tarifvertrag der EVG statt derjenige der GDL) angewendet worden wäre, sondern er trägt lediglich vor, er wisse nicht genau, welche Vergütungsordnung anzuwenden sei, denn die Mehrheitsfeststellung sei intransparent erfolgt. Damit behauptet er nach Auffassung des Gerichts keinen Verstoß gegen den Tarifvertrag. Im Übrigen behauptet er auch im Hinblick auf die Mehrheitsfeststellung nicht, diese sei falsch, sondern er behauptet lediglich, sie sei intransparent erfolgt. Letzteres spielt allerdings bereits deshalb keine Rolle, weil der Beteiligte zu 1 bei der Feststellung der Mehrheitsverhältnisse im Betrieb keine Mitwirkungsrechte hat, siehe oben.