Inhalt

LG Traunstein, Endurteil v. 25.08.2022 – 1 O 495/22
Titel:

Stichentscheid, Prozeßbevollmächtigter, Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen, Sach- und Rechtslage, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Deckungsschutz, Berufungsverfahren, Elektronisches Dokument, Freistellungsanspruch, Rechtsschutzversicherer, Hinreichende Aussicht auf Erfolg, Hinreichende Erfolgsaussicht, Elektronischer Rechtsverkehr, Beschaffenheitsvereinbarung, Rechtliches Interesse, Urteilsgründe, Rechtsschutzgewährung, Landgerichte, Versicherungsvertrag, Versicherer und Versicherungsnehmer

Leitsatz:
Der Stichentscheid erfordert nicht in jedem Fall eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie auch der Erfolgsaussicht. Es ist vielmehr ausreichend, im Stichentscheid auf die Punkte einzugehen, die zwischen VR und VN im Streit sind und auf die der VR seine Ablehnung gestützt hat, weswegen der VR demgemäß gehalten ist, in seiner Ablehnungsentscheidung alle Gründe aufzuführen, auf die er die Ablehnung des Deckungsschutzes stützt. Dementsprechend ist der Stichentscheid bindend, wenn er von der Sach- und Rechtslage nicht offenbar erheblich abweicht, wenn in dessen Ausführungen den Ablehnungsgründen ausreichend entgegengetreten wurde; der VR muss dann Rechtsschutz gewähren und kann keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Rechtsschutzversicherung
Fundstellen:
ZfS 2024, 100
BeckRS 2022, 52079
LSK 2022, 52079

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Deckung für das Berufungsverfahren gegen die xx und die xx (Oberlandesgericht München, 35 U 7545/21) aufgrund des Rechtsschutzfalles, den die Beklagte unter der Schadennummer führt, auf Grundlage des zwischen den Parteien unter der Versicherungsscheinnummer geschlossenen Versicherungsvertrages, zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten seiner Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Kosten der Erstellung des Stichentscheids zu der in Ziffer I. genannten Schadensnummer i.H.v. 599,80 € freizustellen.  
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt Deckungsschutz von seiner Rechtsschutzversicherung bzgl. eines Berufungsverfahrens vor dem OLG München .
2
Die Parteien sind durch eine Rechtsschutzversicherung mit der Vertragsnummer verbunden, der die Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB 2019) (Anlage K1b, im nachfolgenden ARB, Versicherungsschein Anlage K1a) zugrunde liegen. Der Kläger machte vor dem LG München I, Az.: 18 O 1226/21, erstinstanzlich Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen die xx und die xx aufgrund Kaufs eines gebrauchten Tesla Model S90D aus dem Jahr 2016 am 01.11.2019 geltend; das LG München I wies die Klage mit Endurteil vom 17.09.2021 ab (vgl. Anlage K2). Die Beklagte gewährte für das erstinstanzliche Verfahren Deckungsschutz.
3
Der Kläger legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung bei dem OLG München ein; das Berufungsverfahren trägt das Aktenzeichen 35 U 7545/21.
4
Mit E-Mail vom 27.09.2021 wurde durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Deckungszusage für das Berufungsverfahren beantragt (Anlage K3). Der Kläger antwortete mit E-Mail vom 05.10.2021 auf eine zunächst erfolgte Rückfrage der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2021 (Anlage K5). Mit Schreiben vom 15.10.2021 hat die Beklagte die Deckung für das Berufungsverfahren abgelehnt; hinsichtlich der Einzelheiten des Ablehnungsschreibens wird auf die Anlage K6 verwiesen.
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Der Kläger beauftragte die Klägervertreterin mit der Erstellung eines Stichentscheids, der mit E-Mail vom 20.12.2021 an die Beklagte versandt wurde; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K7 verwiesen.
6
Die Beklagte lehnte weiterhin Deckungsschutz mit der Begründung ab, der Stichentscheid entfalte keine Bindungswirkung, da er den Anforderungen eines Stichentscheids nicht genüge (Anlage K8).
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Der Kläger ist der Auffassung, die Abweisung der Klage durch das Landgericht München I sei rechtsfehlerhaft und unter Verkennung der Tatsachengrundlage erfolgt. Das Fahrzeug des Klägers, welches er bei der xx erwarb, erreiche nicht die im Fahrzeuginserat, das dem Kaufvertrag zugrunde lag, zugesicherte und garantierte Reichweite von 557 km WLTP. Das Fahrzeugweise weise entgegen der Auffassung des Erstgerichtes einen Sachmangel auf, da diese Reichweite als Beschaffenheitsvereinbarung kaufvertraglich vereinbart wurde; im Übrigen liege insoweit auch ein Sachmangel vor, da das Fahrzeuginserat eine öffentliche Äußerung darstelle. Die xx garantiere für die Haltbarkeit des Akkus, weswegen auch ein Anspruch aus Garantie gegeben sei. Der Stichentscheid entsprechende den an ihn zu stellenden Anforderungen und setze sich auch mit den Einwänden der Beklagten in deren Ablehnungsschreiben auseinander. Dementsprechend stünden dem Kläger im Rahmen eines Freistellungsanspruches auch die – der Höhe nach unstreitigen – Kosten des Stichentscheides zu.
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Der Kläger beantragt
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Deckung für das Berufungsverfahren gegen die T. G GmbH und die T. N. B.V. (Oberlandesgericht München, 35 U 7545/21) aufgrund des Rechtsschutzfalles, den die Beklagte unter der Schadennummer xx führt, auf Grundlage des zwischen den Parteien unter der Versicherung geschlossenen Versicherungsvertrages, zu gewähren.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten seiner Prozessbevollmächtigten Dr. xx hinsichtlich der Kosten der Erstellung des Stichentscheids zu der in Ziffer I. genannten Schadensnummer i.H.v. 599,80 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt Klageabweisung
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Ablehnung der Kostenübernahme sei ohne Rechtsfehler erfolgt. Auch die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellte Stellungnahme begründe keine Deckungspflicht. Das Urteil des Landgerichts München I sei rechtsfehlerfrei ergangen. Soweit sich der Kläger auf den Stichentscheid berufe, erfülle die von seinem Prozessbevollmächtigten gefertigte Stellungnahme nicht die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an einen Stichentscheid gestellt würden, weswegen diesem keine Bindungswirkung zukomme. Dementsprechend bestünde auch kein Anspruch auf Freistellung von den diesbezüglichen Kosten.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
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Die Kammer hat am 14.07.2022 mündlich zur Sache verhandelt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage erweist sich als vollumfänglich begründet.
1. Deckungsanspruch
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Dem Kläger war Deckungsschutz für die Berufungsinstanz jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des erstellten Stichentscheids zu gewähren.
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Nach § 3a (1) a) ARB kann die Beklagte zwar den Rechtsschutz wegen mangelnder hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnen; nach § 3a (2) b) ist jedoch ein Stichentscheid nach Ablehnung der Leistungspflicht nach § 3a (1) ARB, der den Anforderungen entspricht, nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern insbesondere auch die Beklagte als Versicherer bindend.
16
§ 3a (2) b) Stichentscheid lautet:
„Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben und zwar zu folgenden Fragen:
- Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
- Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend.
Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.“.
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Bei dem sogenannten Stichentscheid nach § 3a (2) b) ARB handelt es sich um eine von der reinen Interessenvertretung losgelöste Beurteilung der Sach- und Rechtslage, die den Streitstoff darstellen muss, auf die Beweissituation eingehen und sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung auch mit etwaigen Gegenargumenten auseinandersetzen muss, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen (BGH Versicherungsrecht 1990, 415; OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2021, 20 U 36/21; Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage, Rn. 35 zu § 3a ARB 2010, 500). Hierbei ist es weitgehend von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig, in welche Form der Anwalt seine Stellungnahme kleidet, wie umfänglich er sie gestaltet und inwieweit er dabei auf die vom Rechtsschutzversicherer angemeldeten Bedenken eingeht, da dies abhängig ist vom Umfang bzw. der Komplexität des Streitstoffes, von dem Stand der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer, seiner dadurch begründeten Vorkenntnis, ferner von dem Stadium, in dem sich die Interessenwahrnehmung jeweils befindet (BGH, a. A. O.; OLG Hamm a.a.O.).
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Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Stichentscheid nicht in jedem Fall eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie auch der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in allen Einzelheiten erfordert. Es ist vielmehr ausreichend, im Stichentscheid auf die Punkte einzugehen, die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Versicherer seine Ablehnung gestützt hat, weswegen der Versicherer demgemäß gehalten ist, in seiner Ablehnungsentscheidung alle Gründe aufzuführen, auf die er die Ablehnung des Deckungsschutzes stützt. Dementsprechend ist der Stichentscheid bindend, wenn er von der Sach- und Rechtslage nicht offenbar erheblich abweicht, wenn in dessen Ausführungen den Ablehnungsgründen ausreichend entgegengetreten wurde; der Versicherer muss dann Rechtsschutz gewähren und kann keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben (OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2021, 20 U 36/21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019, 4 U 111/17; OLG Naumburg, Urteil vom 07.07.2016, 41 U 7/16).
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wird der vorliegende Stichentscheid den Anforderungen gerecht.
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Die Beklagte hat in ihrem Ablehnungsschreiben vom 15.10.2021 Deckungsschutz mit der Begründung verweigert, es lägen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Interessenwahrnehmung vor und verweist insoweit auf die Begründung des Urteils des Landgerichts München I, indem es knapp dessen tragende Gründe zusammengefasst wiederholt und geht – teilweise – auf die Darlegungen des Klägervertreters in der E-Mail vom 05.10.2021 auf entsprechende Nachfrage der Beklagten (Anlage K5) ein.
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Im Stichentscheid der Klägervertreterin wurde sowohl der Sachverhalt, der der Beklagten im Übrigen bereits durch das erstinstanzliche Urteil und auch dem Antrag auf Deckungsschutz für die 1. Instanz bekannt war, dargelegt, wie auch zu den einzelnen Punkten der Einwendungen der Beklagten, die hierbei das erstinstanzliche Urteil „verteidigt“, Stellung bezogen. Der Einleitungssatz im Stichentscheid gibt insofern bereits die nachfolgenden Ausführungen zutreffend wieder: „Es wird vorliegend auf Ihre Ablehnungsgründe direkt im Zusammenhang mit der Urteilsbegründung des Gerichts eingegangen.“.
22
Insofern nicht nachvollziehbar ist für die Kammer der Einwand, die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers sei einseitig und setzte sich mit der Argumentation der Beklagten und den Urteilsgründen nicht auseinander. Das Gegenteil ist der Fall.
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Hierbei setzt sich die Klägervertreterin im einzelnen damit auseinander, auch unter Bezugnahme der diesbezügliche klägerseits unterbreiteten Beweisangebote, warum das Erstgericht nach Auffassung der Klägerseite, insoweit damit entgegen auch der Auffassung der Beklagten, zu einer unzutreffenden Rechtsauffassung gelangte. Eine weitergehende Argumentation auf Seiten der Beklagten als die Wiederholung der Rechtsausführungen des Landgerichtes München I liegt nicht vor, weswegen es ausreichend war, dass sich die Klägerseite mit den Ausführungen des Landgerichts München I auseinandersetzte.
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Dezidiert wird hierzu auch darauf Bezug genommen, aus welchen Gründen welcher Sachvortrag auf der Klägerseite aus Sicht der Klägerseite nicht ausreichend durch die Beklagten des Verfahrens vor dem Landgericht München I bestritten wurde, unter Berücksichtigung dessen, dass die entsprechenden Fachkenntnisse zu Batteriekapazitäten, dem Normverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells sowie der Reichweite nach WLTP auf Seiten der Beklagten bestehen, weswegen ein einfaches Bestreiten insofern nicht ausreichend gewesen sei. Die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Klägervertreterin zu den Anforderungen eines substantiierten Bestreitens sind in rechtlicher Hinsicht zutreffend.
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Die Klägervertreterin setzt sich auch dezidiert und detailliert mit der – auch von der Beklagten insoweit aufgegriffenen – Rechtsansicht des Landgerichts München I auseinander, der Sachvortrag des Klägers im Verfahren des Landgerichts München I sei nicht ausreichend substantiiert oder es habe sich insofern – so das Erstgericht – lediglich um Angaben „ins Blaue hinein“ gehandelt. Auch die diesbezüglichen rechtlichen Darlegungen auf der Klägerseite zu den entsprechenden Anforderungen eines Sachvortrags auf der Klägerseite im konkreten Fall sind aus Sicht der Kammer zutreffend, nämlich damit ausreichend substantiiert, jedenfalls zumindest vertretbar.
26
Auch die Frage, was Vertragsinhalt zwischen den Kaufvertragsparteien wurde, insbesondere, dass das Kaufinserat bzgl des der Beklagten Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung und damit auch die Reichweite von 557 km WLTP Beschaffenheitsvereinbarung bzw. Vertragsinhalt wurde, wird seitens der Klägervertreterin nachvollziehbar und in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich zutreffend dargelegt. Zutreffend wird seitens der Klägervertreterin bereits darauf hingewiesen, dass das Landgericht München I – grundsätzlich nicht nachvollziehbar bei kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüchen – auf die werkvertraglichen Regelungen in §§ 635, 633, 631 BGB in seinen Urteilsgründen abstellt.
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Schließlich nimmt die Klägervertreterin auch zu dem Einwand der Beklagten – auch insoweit unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgericht München I – die Reichweite des Fahrzeugs sei nicht von Garantiebedingungen mitumfasst, ausreichend – rechtlich – Stellung. Auch insofern setzt sich die Klägervertreterin dezidiert und nachvollziehbar mit den Ausführungen des Erstgerichts zum Textverständnis und damit Inhalt der Garantiebedingungen dahingehend auseinander, dass die Formulierung „nicht ordnungsgemäß funktionierende Batterie“ auslegungsfähig ist und mitnichten ausschließlich so verstanden werden kann, wie es dies das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat; jedenfalls ist die klägerseits vertretene Ansicht vertretbar. Auch erfolgen klägerseits Ausführungen zu einer Garantieerklärung hinsichtlich einer Reichweite von 557 km WLTP.
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Die Klägervertreterin hat in dem Stichentscheid zu jedem Einwand der Beklagtenseite im Ablehnungsschreiben – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – Stellung bezogen.
29
In den Ausführungen werden seitens der Klägervertreterin rechtlich zutreffende Rechtsausführungen getätigt, auf entsprechende klägerseits unterbreitete Beweisangebote, die vom Landgericht München I nicht erhoben wurden oder nicht rechtlich zutreffend gewürdigt worden seien, Bezug genommen und damit im Ergebnis nachvollziehbar begründet, warum die Berufung der Klägerseite erfolgreich sei und damit auch eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten getroffen.
30
Insofern kann die – insoweit auch beweisbelastete – Beklagte auch nicht damit gehört werden, der Stichentscheid weiche von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab. Auf Beklagtenseite erfolgen diesbezüglich keine über die Rechtsansicht des Landgericht München I hinausgehende Darlegungen; vielmehr wird ausschließlich auf die Rechtsausführungen und die Rechtsansicht des Landgerichts München I abgestellt (BGH Urteil vom 20.04.1994, IV ZR 209/92; BGH Urteil vom 17.01.1990, IVZ 214/88). So führt der BGH in diesen Entscheidungen aus: Ist nämlich bestrittenes Vorbringen, mit dem die Rechtsverfolgung begründet werden soll, unter Beweis gestellt, ohne dass sich auf Anhieb sagen ließe, dieses Vorbringen sei mit der jeweils verfolgten Wahrnehmung rechtlicher Interessen schlechterdings nicht in Zusammenhang zu bringen, oder hat der Versicherungsnehmer gegen eine ihm ungünstige Feststellung in einem Urteil, das er angreifen will, Beweis angetreten, so bindet die hierauf in einem Stichentscheid gestützte Bejahung von Erfolgsaussicht die Parteien des Rechtsschutzversicherungsvertrages, solange nicht derjenige, der die Bindungswirkung anzweifelt, beweist, dass die Stellungnahme „offenbar von der wirklichen Rechtslage erheblich abweicht“. So liegt auch der Fall vorliegend. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits eine zumindest vertretbare Begründung im Stichentscheid ausreichend ist, solange nicht die offenbare Abweichung des Stichentscheids von der Sach- und Rechtslage belegt ist (OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 2021,20 U 36/21; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Juli 1997,7 U 210/96).
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Nachdem demzufolge der Stichentscheid für die Parteien, insbesondere die Beklagte, bindend war, war die Klage insoweit zuzusprechen.
2. Kosten des Stichentscheids
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Nach § 3a (3) ARB trägt die Beklagte die Kosten des Stichentscheids unabhängig von dessen Ergebnisses.
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Nachdem der angefertigte Stichentscheid den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, hat die Beklagte dementsprechend den Kläger von den insoweit angefallenen Kosten freizustellen. Die Höhe des Freistellungsanspruches ist insoweit zwischen den Parteien nicht streitig.
3. Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.