Titel:
Rechtsmißbrauch, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Revisionszulassung, Kosten des Berufungsverfahrens, Sicherungsabtretung, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Lebensversicherungsvertrag, Streitwert, Berufungsbeklagter, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Klagepartei, Privatgutachten, Vertragsschluss, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Gegenerklärung, Landgerichte, Rückabwicklung, Aufhebung, Angefochtenes Urteil
Schlagworte:
Lebensversicherungsvertrag, Rückabwicklung, Berufung, Rechtsmissbrauch, Kostenentscheidung, Streitwert, Vollstreckbarkeit
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.11.2021 – 25 U 7375/21
LG München II, Endurteil vom 17.09.2021 – 10 O 646/21 Ver
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2023 – IV ZR 76/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 52025
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17.09.2021, Aktenzeichen 10 O 646/21 Ver, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.507,19 € festgesetzt.
Gründe
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Die Klagepartei begehrt nach einem Widerspruch vom 21.09.2019 gemäß § 5 a VVG a.F. bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Jahr 2000 im Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 72/74 d. A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts wird Bezug genommen (Bl. 75/ 78 d.A.).
2
Die Klagepartei verfolgt mit der Berufung ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung und die Gegenerklärung wird Bezug genommen.
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Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,
das Ersturteil aufzuheben und die Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) zu verurteilen, wie bereits in 1. Instanz beantragt, nämlich
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 76.507,19 zzgl. Zinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2019 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, weitere Euro 898,45 an den Kläger zu zahlen,
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Privatgutachtens des Prof. Dr. S. vom 14.07.2020 in Höhe von Euro 898,45 freizustellen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 3.196,34 an die Klagepartei zu zahlen,
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Die Beklagte stellt folgenden Antrag:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes München II vom 17.09.2021 (Az.: 10 O 646/21 Ver) wird zurückgewiesen.
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Der Senat hat auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen (Bl. 111/113 d.A.).
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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17.09.2021, Aktenzeichen 10 O 646/21 Ver, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
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Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
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1. Eine Revisionszulassung kommt nicht in Betracht, da im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich ist. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 26.09.2018 – Az. IV ZR 304/15, Rn. 23).
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2. Soweit der Kläger meint, es sei eine reine Unterstellung des Senats, dass er bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt habe, die Versicherung zur Kreditsicherung abzutreten, kann das nicht zum Erfolg der Berufung führen. Selbst wenn der Kläger die Sicherungsabtretung – anders als die Beklagte vorgetragen hatte (vgl. Bl. 31,41 d.A.) – bei Vertragsschluss noch nicht geplant hatte, wäre in der Gesamtbetrachtung auch ohne diesen Umstand von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, da immer noch gravierende Umstände vorliegen würden; der Belehrungsmangel ist – wie im Hinweisbeschluss dargestellt – nicht gravierend; der Kläger hat den Vertrag als Kreditsicherungsmittel eingesetzt und damit Vorteile des Vertrags in Anspruch genommen und auch in erheblichem Umfang vertragliche Rechte ausgeübt und Dynamikwidersprüche erklärt; im Jahr 2003 hat der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten 2 weitere ähnliche Verträge abgeschlossen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.