Inhalt

AG Landshut, Beschluss v. 18.05.2022 – 3 C 283/22
Titel:

Rechtsstreit, ZPO, sachlich

Schlagworte:
Rechtsstreit, ZPO, sachlich
Fundstelle:
BeckRS 2022, 51180

Tenor

1. Der Streitwert wird auf 5.040,00 EUR festgesetzt.
2. Das Amtsgericht Landshut erklärt sich für sachlich unzuständig.
3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Kläger an das Landgericht Landshut verwiesen.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Es liegt kein Wohnraummietverhältnis, sondern ein gewerbliches Mietverhältnis vor. Auf Antrag der Kläger hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.