Titel:
Erkennbarkeit ablehnender Kostenpositionen
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3, § 114 S. 2, § 161 Abs. 2
BayVwVfG Art. 10 S. 2, Art. 39 Abs. 1 S. 3
Leitsatz:
Bei den Corona-Wirtschaftshilfeprogrammen handelt es sich um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein erhebliches Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert. Dabei kommt dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 S. 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des hohen Antragsaufkommens besondere Bedeutung zu. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstellungsbeschluss, Überbrückungshilfe, Erkennbarkeit, Ermessenserwägungen, Effektivität, Zuwendung, Corona, Richtlinie, Kostenpunkte, Teilablehnung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 24.08.2023 – 22 C 22.2555
Fundstelle:
BeckRS 2022, 51161
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 192.114,82 festgesetzt.
Gründe
1
Die Klagepartei hat am 15.09.2022 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 17.11.2022 der Erledigung zugestimmt.
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Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
3
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
4
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Der streitgegenständliche Bescheid vom … Juni 2022 erweist sich als formell rechtmäßig. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen das Begründungserfordernis lag nicht vor. Die im Bescheid gegebene Begründung für die Teilablehnung ist mit Blick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG nicht zu beanstanden.
5
Die Gesichtspunkte, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Zuwendungsermessens und der daran anknüpfenden Teilablehnung ausgegangen ist, waren für die Klägerin im streitbefangenen Bescheid ausreichend erkennbar. Dort wird in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständischen Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe 3) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) in ihrer Nr. 3.1 Satz 1 lit. a bis p die im Rahmen des Zuwendungsprogramms erstattungsfähigen Kosten abschließend benennt. Sodann erfolgt eine, wenn auch eher kurze, Subsumtion der abgelehnten Kostenpositionen unter Nr. 3.1 Satz 1 lit. n und lit. p der Zuwendungsrichtlinie, auch wenn diese dort so nicht ausdrücklich genannt werden. Danach und jedenfalls in Zusammenschau mit der im Bayerischen Ministerialblatt vom 19. Februar 2021, Nr. 132, mit Änderungen vom 14. Juli 2021, Nr. 495, und zuletzt vom 12. Januar 2022, Nr. 25, veröffentlichten, im Bescheid im Übrigen ausdrücklich im Rahmen der Teilablehnung in Bezug genommen Zuwendungsrichtlinie und den dazu im Internet frei abrufbaren FAQs, hier maßgeblich deren Nr. 2.4 („Welche Kosten sind förderfähig?“) Unterpunkt Nr. 14 zu baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen und Nr. 16 i.V.m. der Beispielsliste in Anlage 4 zu Ausgaben für Hygienemaßnahmen (vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html), konnte die Klägerin die wesentlichen Gründe für die Teilablehnung der streitbefangenen Kostenpositionen zur Überzeugung des Gerichts in ausreichender Art und Weise in Erfahrung bringen.
6
Bei alledem ist zu beachten, dass im Zuwendungsverfahren zur Überbrückungshilfe III allgemein – wie auch hier – von der Beklagten bei Antragstellung umfänglich auf die Antragsvoraussetzungen hingewiesen wird. Antragsteller haben dort auch explizit anzugeben, davon Kenntnis genommen zu haben. Zudem enthält das Antragsformular einen Link zu den Vollzugshinweisen. Bei den von der Beklagten zu bearbeitenden Corona-Wirtschaftshilfeprogrammen, hier in Gestalt der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein erhebliches Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des hohen Antragsaufkommens besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben. Insbesondere mit Blick auf die weiten Befugnisse des Zuwendungs- und Richtliniengebers sowie der mit der Aufgabe der Zuwendungsbehörde beliehenen Beklagten zur Ausgestaltung des Zuwendungsinhalts und -verfahrens dürfen auch die Modalitäten der Zuwendungsgewährung in förmlicher Hinsicht entsprechend standardisiert im Vollzug praktiziert werden. Gegen Umfang und Inhalt der Begründung für die streitgegenständliche Teilablehnung ist daher im Lichte des vorstehend Erläuterten nichts zu erinnern.
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Die vertiefenden Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten in der Erwiderung vom 16. August 2022 stellen entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sonach lediglich schriftsätzliche Erläuterungen ihrer Rechtsposition im Verwaltungsrechtsstreit dar, nicht aber ein Nachschieben von Ermessenserwägungen i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO. Als solche hat sie die Beklagte im Übrigen auch nicht bezeichnet.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.