Titel:
Anordnung der Mitwirkung im asylrechtlichen Aufhebungsverfahren
Normenketten:
AsylG § 73 Abs. 3a, § 73b Abs. 4, § 75 Abs. 1
VwVG § 6 Abs. 1, § 13
VwGO § 44a
Leitsatz:
Der Klage gegen die Anordnung von Mitwirkungshandlungen nach § 73 Abs. 3a AsylG kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland Irak, Mitwirkungspflicht im Aufhebungsverfahren, Zwangsgeldandrohung, Asyl, Aufhebungsverfahren, Anordnung, Beantwortung von Fragen, schriftliche Mitwirkung, aufschiebende Wirkung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 5104
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, mit der sie unter Androhung eines Zwangsgelds zur schriftlichen Mitwirkung im Aufhebungsverfahren aufgefordert wurde.
2
Die Klägerin ist eine 64jährige irakische Staatsangehörige, die über eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG verfügt.
3
Am … … 2018 teilte die Bundespolizei am Flughafen … dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit, dass die Klägerin am … … 2018 nach ihrer Ankunft mit einem Flug aus … kommend einer Einreisekontrolle unterzogen worden sei und hierbei u.a. ein irakischer Reisepass gefunden worden sei. Daraufhin teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit Schreiben vom … … 2019, dass beabsichtigt sei, bzgl. der Klägerin mit der Prüfung zu beginnen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens vorliegen und bat um diverse Auskünfte.
4
Mit Schreiben vom 3. März 2021 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass derzeit die positive Entscheidung im Asylverfahren überprüft werde und forderte die Klägerin auf, bis zum 1. April 2021 schriftlich mitzuteilen, in welchem Zeitraum sie sich insgesamt ihrem Heimatland aufgehalten habe, was der exakte Reiseanlass gewesen sei, im Detail zu schildern, an welchen Orten sie sich für welchen Zeitraum aufgehalten habe und an welchen Ort im Irak sie registriert sei sowie Unterlagen, die den Grund für die Reise ggf. belegen könnten, und ihren Personalausweis (ID-Karte) im Original ebenfalls bis zum 1. April 2021 vorzulegen. Auf die Möglichkeit einer Zwangsgeldandrohung im Fall der Nichtmitwirkung wurde hingewiesen. Die Klägerin teilte mit, dass sie sich vom … … 2019 bis zum … … 2019 in ihrem Heimatland aufgehalten habe. Grund ihrer Reise nach … sei der Besuch des Konsulats zur Erneuerung ihres Reisepasses gewesen. Außerdem habe sie Unterlagen über ihre Erkrankung in dem Krankenhaus abgeholt, in dem sie damals behandelt worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 16. März 2021 forderte das Bundesamt die Klägerin daraufhin auf, bis zum 16. April 2021 schriftlich zu beantworten bzw. im Detail zu beschreiben, in welchen Ortschaften und bei welchen Personen sie sich während ihres sechswöchigen Aufenthalts im Irak aufgehalten habe, wie sie ihren Lebensunterhalt während ihres Aufenthalts finanziert habe, welche Verwandten sich aktuell im Irak befänden und wo diese lebten, weshalb sie sich für die bloße Reisepassverlängerung sechs Wochen im Irak aufgehalten habe und ob sie aktuell unter gesundheitlichen Beschwerden leide. Das Bundesamt forderte ebenfalls bis zum 16. April 2021 die Vorlage der irakischen ID-Karte im Original und - sofern gesundheitliche Beschwerden vorhanden seien - aktueller fachärztlicher Atteste, die die Beschwerden und die Art ihrer Behandlung nachweisen könnten. Auf die Möglichkeit der Androhung eines Zwangsgelds im Fall der Nichtmitwirkung wurde erneut hingewiesen. Mit Eingang am 1. April 2021 teilte die Klägerin mit, sie habe sich bei ihrer Schwester befunden, diese sei ihr einziger Kontakt in den Irak. Zur Finanzierung ihrer Reise habe sie sich Geld von Bekannten geborgt, das sie in Raten von 20 € bis 30 € zurückzahle. Ihre Familie wohne zwar im Irak, aber sie habe nur noch Kontakt zu ihrer Schwester. Wie sie bereits mitgeteilt habe, sei sie auch im Krankenhaus gewesen, um wichtige Unterlagen ihre Krankheit betreffend zu holen. Bei ihr sei Krebs diagnostiziert worden und sie habe eine Brustentfernung gehabt. Vorgelegt wurde u.a. ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. vom … … 2020 ausweislich dessen sich die Klägerin in der dortigen kontinuierlichen ambulanten wegen mehrerer Erkrankungen befinde, u.a. Brustdrüsenkarzinom. Vorgelegt wurde weiter ein Schreiben des Klinikums der … … vom … … 2019. Es handele sich bei der Klägerin um einen Zustand nach „Mammakarzinom rechts 2011 im Iran“. Die „Mammadiagnostik 11/2019“ sei unauffällig gewesen. Die Klägerin wünsche explizit ein Ganzkörperstaging.
5
Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 forderte das Bundesamt die Klägerin bis zum 18. Juni 2021 zur schriftlichen Beantwortung weiterer Fragen und zur Vorlage der irakischen ID-Karte und aktueller ärztlicher Atteste, aus denen die aktuell benötigte medizinische Behandlung ersichtlich sei, auf. Auf die Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung im Fall der Nichtmitwirkung wurde erneut hingewiesen.
6
Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Bundesamt seine Verfahrensbevollmächtigung an und teilte mit, dass die Klägerin die Gründe für ihre Reise ins Heimatland bereits erläutert und nachgewiesen habe.
7
Mit Bescheid vom 20. Juli 2021 forderte die Beklagte die Klägerin im Rahmen des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens auf, die sich aus der Begründung des Bescheids ergebenden Fragen bis zum 9. August 2021 schriftlich zu beantworten und die Antworten bis zum angeordneten Termin an die Außenstelle des Bundesamts in … zu senden (Nr. 1) und drohte für den Fall, dass die geforderten Angaben/Unterlagen nicht in der o.g. Außenstelle des Bundesamts bis zum angeordneten Termin vorliegen, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an (Nr. 2). Rechtsgrundlage für die unter Nr. 1 verfügte Maßnahme sei bei subsidiärem Schutz § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 3a i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 5 AsylG. Die geforderten Angaben/Unterlagen sollten das Bundesamt in die Lage versetzen zu überprüfen, ob die vom Bundesamt getroffenen positive Entscheidung weiterhin zu Recht bestehe. Da das Bundesamt keine anderen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung habe, sei die Mitwirkung im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme erforderlich. Die mit Schreiben vom 16. März 2021 und vom 31. Mai 2021 gestellten Fragen seien unvollständig bzw. nicht beantwortet. Die Klägerin wurde zur schriftlichen wahrheitsgemäßen Beantwortung von zehn Fragen und zur Vorlage ihrer irakischen ID-Karte im Original sowie von aktuellen fachärztlichen Attesten aufgefordert, sofern aktuell gesundheitliche Probleme vorhanden seien. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung seien §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1b), 11, 13 VwVG. Der Betrag des Zwangsgeldes sei am untersten Ende der möglichen Höhe eines Zwangsgelds ausgewählt. Mit Verfügung vom selben Tag wurde die Entscheidung als Einschreiben zur Post gegeben.
8
Mit Schriftsatz vom 5. August 2021, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 20. Juli 2021 Klage erheben.
9
Mit Schriftsatz vom 18. August 2021 legte die Beklagte die Behördenakte vor und beantragte unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
11
Mit Beschluss vom 16. November 2021 übertrug die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter.
12
Mit Schreiben vom 19. November 2021 hörte das Gericht die Klagepartei zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte.
Entscheidungsgründe
14
Die Klage hat keinen Erfolg.
15
I. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden angehört, § 84 Abs. 1 VwGO.
17
Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 AsylG.
18
1. Die Klage gegen die Verfügung in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Aufforderung des Beklagten, bis zum 9. August 2021 die sich aus der Begründung des Bescheids auf Seite 2 schriftlich zu beantworten und die Antworten bis zu diesem Datum an die Außenstelle des Bundesamts zu übermitteln. Die Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19
1.1. Die Klage ist zulässig.
20
§ 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage vorliegend nicht entgegen, weil die angegriffene behördliche Verfahrenshandlung vollstreckt werden kann, § 44a Satz 2 Alt. 1 VwGO, §§ 73b Abs. 4, 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG.
21
1.2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen von § 73 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. § 73b Abs. 4 AsylG liegen vor.
22
Danach darf der Ausländer nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes verpflichtet werden, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist.
23
Für die Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen ist die Mitwirkung des Betroffenen dann erforderlich, wenn die Mitwirkung geeignet ist, die Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen durchzuführen oder zumindest zu erleichtern und wenn kein einfacheres und besser geeignetes Mittel zur Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen seitens des Bundesamts vorhanden ist. Zur Feststellung der Eignung der Mitwirkung des Betroffenen muss die Aufforderung ein Mindestmaß an Konkretisierung enthalten (vgl. VG Potsdam, U.v. 1.12.2020 - VG 12 K 588/19.A - BeckRS 2020, 37841 Rn. 41 f. unter Hinweis auf Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 73 AsylG Rn. 86).
24
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die von der Beklagten geforderte Beantwortung von zehn detaillierten Fragen durch die Klägerin zu ihren persönlichen Umständen und die Vorlage konkretisierter Unterlagen ist erforderlich, um das Vorliegen der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen zu klären. Es steht auch kein einfacheres und besser geeignetes Mittel zur Verfügung. Es ist im Übrigen auch detailliert nachvollziehbar, welche Angaben der Klägerin überprüft bzw. konkretisiert werden sollen.
25
Damit ist die Klage gegen die Aufforderung zur Mitwirkung im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens unbegründet.
26
2. Auch die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500 € ist unbegründet, weil die Verfügung ebenfalls rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27
2.1. Rechtsgrundlage für die Androhung eines Zwangsgelds als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Aufhebungsverfahren ist § 13 VwVG i.V.m. § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG i.V.m. § 73b Abs. 4 AsylG.
28
2.2. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 VwVG liegen vor.
29
2.2.1. Durchgesetzt werden soll ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, nämlich die schriftliche Mitwirkung im Aufhebungsverfahren.
30
2.2.2. Der Verwaltungsakt ist zwar noch nicht unanfechtbar, und es wurde auch kein sofortiger Vollzug angeordnet. Allerdings ist dem Rechtsmittel gegen den (Grund-)Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung i.S.v. § 6 Abs. 1 VwVG „beigelegt“. Dies ergibt sich aus einer teleologischen Reduktion von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG (ebenso VG Darmstadt, B.v. 23.8.2019 - 4 L 1466/19.DA.A - BeckRS 2019, 23023 Rn. 2 f.).
31
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung. Diese Vorschrift ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Verweis auf § 73 AsylG („Widerruf und Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft“) nicht die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I, 2250) neu eingefügten Mitwirkungspflichten nach § 73 Abs. 3a AsylG umfasst. Dies ergibt sich insbesondere aus dem ebenfalls mit diesem Gesetz neu eingefügten § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG) keine aufschiebende Wirkung haben. Dem damit zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers würde es substanziell entgegenstehen, wenn zwar nicht die Klage gegen die Zwangsmaßnahme, jedoch die Klage gegen die damit - in demselben Bescheid - verbundene Anordnung der Mitwirkungshandlung selbst aufschiebende Wirkung hätte.
32
Vorliegend entspricht es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, das Verfahren zur Prüfung der Rücknahme-/Widerrufsvoraussetzungen effektiv auszugestalten und zu beschleunigen. Dies folgt neben der grundsätzlichen Einführung des § 73 Abs. 3a AsylG insbesondere aus § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG, wonach das Bundesamt den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten soll. Nach dem ebenfalls durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) neu eingefügten § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat die Klage gegen diese Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73 Absatz 3a Satz 3) keine aufschiebende Wirkung. In den Gesetzesmaterialien hierzu heißt es (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat v. 7.11.2018, BT-Drucks. 19/5590, S. 6): „Da Zwangsmaßnahmen des Bundesamts im Rahmen der Widerrufsprüfung (z.B. die Anordnung des persönlichen Erscheinens) selbständig mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), besteht ein Risiko, dass entsprechende Klagen allein zur Verfahrensverzögerung erhoben werden. Um dieses Risiko zu minimieren, wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen entsprechende Zwangsmaßnahmen des Bundesamtes ausgeschlossen. Der einstweilige Rechtsschutz bleibt hiervon unberührt, so dass streitige Fragen im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zügig geklärt werden können.“
33
Daneben würde auch das in § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG geregelte intendierte Ermessen ausgehöhlt, wenn das Bundesamt zunächst den sofortigen Vollzug der Mitwirkungsverpflichtung anordnen müsste, um Mittel des Verwaltungszwangs überhaupt erst anwenden zu können (vgl. § 6 Abs. 1 VwVG) (VG Darmstadt B.v. 23.8.2019 - 4 L 1466/19.DA.A - BeckRS 2019, 23023 Rn. 2, 3).
34
Damit liegt der Androhung eines Zwangsgelds als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ein im Zeitpunkt der Androhung sofort vollziehbarer Verwaltungsakt zugrunde, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist.
35
2.3. Die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, §§ 9 Abs. 1b), Abs. 2, 13 VwVG.
36
Das ausgewählte Zwangsmittel des Zwangsgelds steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und ist so bestimmt, dass es den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt. Das Zwangsmittel wurde schriftlich angedroht, und es wurde eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt, innerhalb der dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Die Androhung wurde auch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVG mit dem Verwaltungsakt verbunden, durch den die Handlung aufgegeben wird und bezieht sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel. Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe angedroht. Die Androhung wurde auch zugestellt.
37
Damit begegnet auch die Androhung des Zwangsgelds in Nr. 2 des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken.
38
II. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
39
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.