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VG München, Urteil v. 10.03.2022 – M 4 K 20.30237
Titel:

Asylrecht, Herkunftsland Irak

Normenketten:
AsylG
§ 84 Abs. 4 VwGO.
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland Irak
Fundstelle:
BeckRS 2022, 5100

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2021 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 14. Dezember 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließen die Kläger Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragen. Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab, weil es insoweit der Darstellung des Tatbestands des Gerichtsbescheids folgt.

Entscheidungsgründe

2
Über die Klage war mit Urteil zu entscheiden, weil die Kläger rechtzeitig gegen den Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2021 Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt haben.
3
I. Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es folgt insofern der Begründung des Gerichtsbescheids vom 9. Dezember 2021. Die Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2022 bieten keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
4
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
5
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.