Titel:
Erwerbsminderung, Rente, Erwerbsminderungsrente, Bescheid, Behinderung, Gerichtsbescheid, Krankheit, Gutachten, Arbeitsmarkt, Heilbehandlung, Verfahren, Attest, Rentenantrag, Aufhebung, psychotherapeutische Behandlung, Rente wegen Erwerbsminderung, Ergebnis der Beweisaufnahme
Schlagworte:
Erwerbsminderung, Rente, Erwerbsminderungsrente, Bescheid, Behinderung, Gerichtsbescheid, Krankheit, Gutachten, Arbeitsmarkt, Heilbehandlung, Verfahren, Attest, Rentenantrag, Aufhebung, psychotherapeutische Behandlung, Rente wegen Erwerbsminderung, Ergebnis der Beweisaufnahme
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 14.06.2023 – L 19 R 400/22
BSG Kassel, Beschluss vom 01.08.2023 – B 5 R 53/23 AR
BSG Kassel, Beschluss vom 04.10.2023 – B 5 R 72/23 AR
Fundstelle:
BeckRS 2022, 50932
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
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Der 1971 geborene Kläger hat den Beruf des Werkzeugmachers erlernt. Zuletzt war er bis März 2018 als Schlosser versicherungspflichtig erwerbstätig, seither ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.
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In den Jahren seit 2016 hat der Kläger wenigstens zwei Klagen zum Sozialgericht Würzburg (SG) mit dem Ziel der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erhoben, nämlich die Verfahren mit den Aktenzeichen S 9 R 210/16 und S 12 R 544/18. Diese Verfahren endeten jeweils durch Klagerücknahme bzw. für den Kläger negativen Gerichtsbescheid, da keine überzeugenden medizinischen Sachverständigengutachten, die für eine Erwerbsminderung des Klägers sprachen, vorlagen.
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Am 31.01.2020 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er halte sich seit 12.06.2019 wegen eines zerebralen Anfallsleidens und weiterer Erkrankungen für erwerbsgemindert.
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Die Beklagte ließ aktuelle medizinische Unterlagen des Klägers durch ihren sozialmedizinischen Dienst auswerten und kam mit diesem zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Mit Bescheid vom 04.05.2020 lehnte die Beklagte entsprechend den Rentenantrag ab, da die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente beim Kläger nicht vorlägen.
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Seinen Widerspruch ließ der Kläger im Ergebnis damit begründen, er sei wegen erheblicher Gesundheitsprobleme nicht mehr in der Lage, erwerbstätig zu sein.
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Die sodann von der Beklagten mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach Untersuchung des Klägers betraute Neurologin, Psychiaterin und Sozialmedizinerin Frau Dr. med. C gelangte in ihrem Gutachten vom 09.12.2020 nach körperlicher Untersuchung zu der Auffassung, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin sechs Stunden und mehr pro Tag erwerbstätig sein. Es lägen folgende Gesundheitsstörungen vor:
- 1.
-
Vordiagnostizierte und komplexe Persönlichkeitsstörung mit mehrfach dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten in der gutachterlichen Interaktion, aktuell berichtete psychotherapeutische Behandlung,
- 2.
-
Berichtete Tagesmüdigkeit bei medikamentös behandelter Narkolepsie,
- 3.
-
Berichtete Beschwerden des gesamten Rückens mit Ausstrahlung in den Kopfbereich.
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Zu der vom Kläger beklagten Schwerhörigkeit wolle sich die Gutachterin nur dergestalt äußern, dass der Kläger während der Untersuchung nicht versucht habe, von den Lippen abzulesen, und im Zweifel immer verstanden habe.
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Daher wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2021 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
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Hiergegen richtet sich die Klage, welche der Kläger am 01.02.2021 zum SG hat erheben lassen. Frau Dr. C habe nur die psychische Situation betrachtet, jedoch die weiteren Einschränkungen des Klägers unbeachtet gelassen. Die Erkrankungen müssten im Zusammenhang gesehen werden, da sich diese gegenseitig verstärkten. Unter Berücksichtigung aller Morbiditäten sei es nachvollziehbar, dass dem Kläger keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine Dauer von drei Stunden und mehr täglich zumutbar seien.
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Das SG hat im Rahmen seiner Ermittlungen die Akte der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakte der Kläger beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) und Befundberichte samt ärztlichen Unterlagen bei der klägerischen Hausärztin Frau Dr. med. D vom 26.02.2021, beim HNO-Arzt Herrn Dr. med. I. vom 25.03.2021, bei der Neurologin Frau J. vom 18.03.2021, bei der Internistin Frau E vom 10.03.2021 sowie Arztbriefe des Klinikums G-Stadt, weiterhin die Archivakten des SG aus vorausgegangenen Rechtsstreiten der Beteiligten mit den Az. S 9 R 638/14, S 9 R 210/16, S 12 R 544/18 und S 12 R 630/18 beigezogen.
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Nach Vorlage dieser Unterlagen wurde der Nervenarzt Herr Dr. med. L., L-Stadt, mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens nach Untersuchung des Klägers beauftragt. Der hierfür vorgesehene Untersuchungstermin kam nicht zustande, wobei die Aussagen des Gutachters und des Klägers zu den Gründen hierfür teilweise im Widerspruch zueinanderstehen. Die sodann mit der Begutachtung nach Aktenlage beauftragte Neurologin und Psychiaterin Frau Dr. med. M. gab den Gutachtensauftrag unter Hinweis auf die komplexeren neurologischen Krankheitsbilder beim Kläger zurück. Ebenso konnte keine Begutachtung durch den sodann beauftragten Neurologen und Psychiater Herr Dr. med. N. erfolgen, da der Kläger in der Zeit von 26.06.2021 bis voraussichtlich 25.03.2022 in Haft war. Schließlich wurde der Psychiater und Neurologe Herr Dr. med. E. mit der Begutachtung des Klägers nach Aktenlage beauftragt.
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In seinem Gutachten vom 30.11.2021 hält der gerichtsärztliche Sachverständige Herr Dr. E. nach Aktenlage eine mindestens sechsstündige Tätigkeit des Klägers unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch für möglich. Es solle sich um mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, im Stehen und in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen handeln, zu vermeiden seien Tätigkeiten, die ein unbeeinträchtigtes Gehör erforderten, Lärmexposition, Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, also auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr sowie an laufenden Maschinen, Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, beispielsweise Heben und Tragen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel, sowie Arbeiten in regelmäßigen Zwangshaltungen, aber auch nervlich belastende Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten unter Zeitdruck, im Akkord, in der Nachtschicht, am Fließband, mit Publikumsverkehr und mit besonderer Verantwortung für Personen und Maschinen. Es sei von folgenden Diagnosen auszugehen:
- 1.
-
Verdacht auf Persönlichkeitsstörung,
- 2.
-
Migräne,
- 3.
-
Narkolepsie ohne Kataplexie,
- 4.
-
Hörminderung beidseits, Hörgeräteversorgung beidseits,
- 5.
-
Verdacht auf Somatisierungsstörung,
- 6.
-
Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Symptomatik,
- 7.
-
Rezidivierende depressive Störung.
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Gegenüber den Untersuchungsergebnissen der Frau Dr. C sei aufgrund der Aktenlage keinesfalls eine Verschlechterung eingetreten, die Befunde seien im Wesentlichen seit vielen Jahren konstant, mindestens seit der vorhergehenden Begutachtung durch Frau Dr. C, die bereits im Jahr 2015 erfolgt sei. Eine stationäre Heilbehandlung werde nicht empfohlen, vordringlich erscheine bei Bedarf eine konsequente ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, wobei bei der Verordnung von Medikamenten unbedingt ein Drug-Monitoring mit Medikamentenspiegelkontrolle erfolgen müsse. Weitere Begutachtungen des Klägers seien trotz der sicherlich im Vordergrund stehenden Hörminderung nicht erforderlich, da die vorliegenden Befunde und Gutachten keinen Hinweis für eine wesentliche Einschränkung der Konversationsfähigkeit zeigten.
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Das Gericht hat das Gutachten den Beteiligten zur Kenntnis übersandt, an die Klägerseite zudem mit dem Hinweis, dass es keine weiteren Ermittlungen für angezeigt halte. Zugleich wurde Frist zur Antragstellung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum 25.01.2022 gesetzt, die auf Antrag der Klägerbevollmächtigten bis 11.02.2022 verlängert wurde.
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Am 11.02.2022 ging ein weiteres Fristverlängerungsgesuch des Klägers bis zum 25.02.2022 ein sowie der Antrag, das Gutachten des Herrn Dr. E. zurückzuweisen. Das beigelegte ärztliche Attest seiner Hausärztin von 01.02.2022 ergebe, dass der Kläger aus hausärztlicher Sicht aufgrund der Schwere und Komplexität seines Krankheitsbildes keine berufliche Tätigkeit über drei Stunden täglich mehr ausüben könne. Zudem hat der Kläger einen Antrag nach § 109 SGG gestellt und Herrn Dr. med. F, C-Stadt, als Gutachter benannt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.02.2022 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG unter anderem von der rechtzeitigen Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 2.500,00 EUR abhängig gemacht.
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Da der Kläger mit Schriftsatz vom 23.02.2022 sinngemäß die Übernahme der Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG auf die Staatskasse beantragt hatte, da er nicht in der Lage sei, diese Kosten aufzubringen, hat das Gericht mit Schreiben vom 24.02.2022 den Beteiligten mitgeteilt, es werde – wie bereits angekündigt – kein weiteres Gutachten von Amts wegen einholen und auch die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht vorab übernehmen. Vielmehr sei beabsichtigt, über den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Ein Gerichtsbescheid werde nicht vor dem 17.03.2022 ergehen; die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
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Weitere Äußerungen der Beteiligten sind nicht eingegangen.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2021 verurteilt, bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente festzustellen und die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
21
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
22
Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Herrn Dr. E. verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakten ausdrücklich Bezug genommen, § 136 Abs. 2 SGG.
Entscheidungsgründe
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Das Sozialgericht Würzburg konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist zulässig.
25
Die Klage ist aber nicht begründet.
26
Die Beklagte hat zu Recht den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt, denn im Fall des Klägers liegen nach Auffassung des Gerichts die medizinischen bzw. die rechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht vor.
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Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
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Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
29
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die
1. vor dem 02.01.1961 geboren und
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht derart eingeschränkt ist, dass er nicht mehr sechs Stunden und mehr zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könnte.
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Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen Herr Dr. E. jedenfalls noch für mittelschwere Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einsatzfähig.
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Das Gutachten des überaus erfahrenen Gutachterarztes Herrn Dr. E. ist schlüssig und hinreichend begründet. Es lässt Widersprüche zwischen Befunderhebung und Beurteilung des Leistungsvermögens nicht erkennen und wurde unter Berücksichtigung der vorgetragenen Beschwerden, der beigezogenen ärztlichen Unterlagen und der Vorgutachten des Klägers aus früheren Verfahren erstattet. Das Gericht hat daher keine Bedenken, der von dem gerichtserfahrenen Gutachter getroffenen sozialmedizinischen Einschätzung zu folgen. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.
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Dass der Kläger sich unter Hinweis auf das Attest seiner Hausärztin für multimorbid ansieht, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist ausschließlich, ob die beim Kläger zu benennenden Gesundheitsstörungen es ihm auf nicht absehbare Zeit unmöglich machen, zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von mindestens sechs Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein. In der Gesamtschau ist es auch für das Gericht nachvollziehbar, dass der Gutachter diese Unmöglichkeit nicht gesehen hat.
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Somit steht für das Gericht zur vollkommenen Überzeugung fest, dass der Kläger weiterhin in der Lage ist, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von sechs Stunden und mehr pro Tag zu verrichten.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger somit aus Sicht des Gerichts keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.
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Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da der Kläger nach dem entscheidenden Stichtag des § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geboren ist.
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Daher war die Klage abzuweisen.
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Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass eine Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) durch das ZBFS nicht zwingend zur Anerkennung der rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung führt. Der Maßstab der Erwerbsminderung ist das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei nur Tätigkeiten in Betracht kommen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Der GdB ist hingegen ein abstraktes Maß für die Auswirkungen eines Mangels an funktioneller Intaktheit, das heißt an körperlichem, geistigem und seelischem Vermögen. Er bezieht sich auf alle Lebensbereiche und nicht nur auf die Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit. Von dem GdB kann und darf nicht auf eine Erwerbsminderung geschlossen werden, vgl. Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, SGB VI § 43 Rn.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.