Inhalt

VGH München, Beschluss v. 12.12.2022 – 10 ZB 21.2127
Titel:

Aufenthaltsrecht, Anfechtungsklage, Zulassungsverfahren, Berufung, Zulassung, Ehescheidung, Feststellung, Rechtssatz, Streitwertfestsetzung, Verlustfeststellung, Ehescheidungsverfahren, Zulassungsvorbringen, Tatsachenfeststellung, Zeitpunkt, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, erhebliche Tatsachenfeststellung

Schlagworte:
Aufenthaltsrecht, Anfechtungsklage, Zulassungsverfahren, Berufung, Zulassung, Ehescheidung, Feststellung, Rechtssatz, Streitwertfestsetzung, Verlustfeststellung, Ehescheidungsverfahren, Zulassungsvorbringen, Tatsachenfeststellung, Zeitpunkt, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, erhebliche Tatsachenfeststellung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 10.06.2021 – M 10 K 19.2683
Fundstelle:
BeckRS 2022, 50866

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, verfolgt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin habe ihr Freizügigkeitsrecht verloren, weiter.
2
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus dem der Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Zulassungsvorbringen ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
4
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt als Angehörige eines Unionsbürgers verloren habe, als ihr bulgarischer Ehemann, mit dem sie von 2014 bis 2019 verheiratet war, im Jahr 2016 das Bundesgebiet verlassen hat und wieder nach Bulgarien gezogen ist. Weiter hat es ausgeführt, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Ehescheidung gemäß § 3 Abs. 5 FreizügG/EU in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens (1.4.2019) geltenden Fassung bestehe nicht, weil das Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahren im Jahr 2019 schon nicht mehr – wie erforderlich – bestanden habe. Einer gesonderten Verlustfeststellung durch die Beklagte habe es insofern nicht bedurft.
5
Die Klägerin wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Aufenthaltsrecht einer Angehörigen eines Unionsbürgers im Falle des Wegzugs des Unionsbürgers kraft Gesetz erlösche oder ob es – was die Klägerin für richtig hält – einer Verlustfeststellung durch die zuständigen Behörden bedürfe. Weiter ist sie der Auffassung, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verlange gerade nicht, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahren noch ein Freizügigkeitsrecht bestanden habe. Die anderslautende Rechtsprechung übersehe, dass der Gesetzgeber gewollt habe, dass ein einmal entstandenes Aufenthaltsrecht im Falle der Ehescheidung fortbestehe.
6
Diese Einwände greifen nicht durch. Der Senat verweist insofern auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts, macht sich diese zu Eigen und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen sind – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – obergerichtlich in dem Sinne geklärt, dass das Aufenthaltsrecht des Angehörigen eines Unionsbürgers bei Wegzug des Unionsbürgers kraft Gesetzes, d.h. ohne eine gesonderte Entscheidung der zuständigen Behörde erlischt (EuGH, U.v. 2.9.2021 – C-930/19 – juris Rn. 41; U.v. 16.7.2015 – C-218/14 juris Rn. 67) und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Angehörigen voraussetzt, dass ein Aufenthaltsrecht bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens noch besteht, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn der Unionsbürger bereits zuvor den Aufnahmemitgliedstaat verlassen hat (EuGH, U.v. 16.7.2015, a.a.O. – Rn. 58; BVerwG, U.v. 28.3.2019 – 1 C 9.18 – juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 10 ZB 19.2131 – juris Rn. 9).
7
Sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits geklärt, kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mehr zu. Dass diese Fragen erneut klärungsbedürftig geworden wären, legt das Zulassungsvorbringen, das sich mit den ausführlichen Begründungen der obergerichtlichen Entscheidungen jeweils nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzt, nicht dar.
8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 § 52 Abs. 2 GKG.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).