Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 19.12.2022 – B 8 K 20.879
Titel:

Fehlende Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft

Normenkette:
UVG § 1 Abs. 1 und 3
Schlagwort:
Fehlende Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft
Fundstelle:
BeckRS 2022, 50665

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
2
Die gesetzliche Vertreterin des Klägers, Frau …, forderte am 29.01.2019 bei der Beklagten ein Antragsformular zur Gewährung von Leistungen nach dem UVG an. Mit dem Antragsformular wurde ihr von der Beklagten ein Fragebogen zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft übermittelt, sowie Urlaubsnachweise zur Vorlage bei Antragsabgabe angefordert. Am …2019 wurde der Kläger geboren. Den Antrag vom 29.04.2019 gab die Mutter des Klägers am 07.05.2019 persönlich ab und sprach am selben Tag bei der Beklagten vor. Sie gab zunächst an, den erforderlichen Fragebogen nicht ausfüllen zu wollen, da ihr die Fragen zu intim seien. Sie teilte mit, dass weder sie noch ihre Freunde, mit denen sie in Italien war, Nachweise über den Urlaub hätten, in dem ihr Sohn gezeugt worden sei. Von dem Campingplatz an dem das Kind entstanden sei, wisse sie nur, dass dieser „Mari“ oder „Mario“ im Namen hätte. Nachdem ihr von der Beklagten erläutert wurde, dass der Antrag ohne Angaben zur Entstehung des Kindes wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden müsse, teilte sie mit, den Fragebogen am nächsten Tag einreichen zu wollen.
3
Am 08.05.2019 übergab die Mutter des Klägers der Beklagten den ausgefüllten Fragebogen. Bei dem Punkt „kurze Schilderung zur Entstehung der Schwangerschaft“ gab sie an: „Schöne Atmosphäre, beide angetrunken nach einer Animation sind wir zum Strand und da ist es passiert.“ Die Frage nach eigenen Recherchen zur Feststellung der Vaterschaft beantwortete sie damit, dass sie auf Facebook nach dem Kindsvater gesucht, aber ohne Nachnamen und Wohnort keine Ergebnisse gefunden habe.
4
Ausweislich des Vermerks der Beklagten vom selben Tag, teilte sie in einem persönlichen Gespräch mit, dass der Campingplatz „Mari… di Venezia“ geheißen habe. Sie sei mit ihren Freunden ca. Mitte Mai bis Anfang Juni 2018 für zwei bis drei Wochen mit dem Wohnmobil auf drei bis vier verschiedenen Campingplätzen gewesen. Auf Nachfrage, ob sie wisse, welche das seien oder in welcher Region Italiens diese lägen, habe sie nur gewusst, dass sie zuerst am Gardasee gewesen seien.
5
Auf Nachfrage erklärte sie, dass ihre Freunde bei der abendlichen Animation schon eher gegangen seien und sie dann den Kindsvater kennengelernt habe. Dieser sei ebenfalls ohne Freunde dort gewesen. Sie habe weder gewusst, aus welchem Land der Kindsvater komme, noch ob er überhaupt selbst auf dem Campingplatz gewohnt habe, da auch Leute von außerhalb zur Animation kommen hätten können. Sie sei dem Kindsvater auch danach nicht mehr auf dem Campingplatz oder außerhalb begegnet. Von ihren Freunden habe keiner mitbekommen, dass sie an diesem Abend Geschlechtsverkehr gehabt habe.
6
Die Nachnamen der Freunde, die mit ihr im Urlaub gewesen seien, habe sie erst nach kurzem Überlegen mitteilen können. Zu den Freunden bestehe seit dem Urlaub auch kein Kontakt mehr. Sie gab an, dass sie im Urlaub kein Geld abgehoben, sondern alles mit Bargeld bezahlt habe, Quittungen habe sie keine mehr.
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Mit Schreiben vom 09.05.2019 bat die Beklagte unter Fristsetzung bis 29.05.2019 um Nachweis des Campingplatzaufenthalts sowie um weitere Angaben bezüglich der Freunde, mit denen der Urlaub verbracht wurde.
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Nachdem die geforderten Nachweise nicht innerhalb der Frist erbracht wurden, wurde der Antrag vom 07.05.2019 auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen durch die Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2019 abgelehnt. Der Bescheid ging der Mutter des Klägers ausweislich des Rückscheines der Post am 07.06.2019 zu.
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Mit Schriftsatz vom 07.10.2019, eingegangen bei der Beklagten am 08.10.2019, zeigte die Bevollmächtigte des Klägers ihre anwaltliche Vertretung an und stellte unter Vorlage der Adressen der beiden Freunde und der Bestätigung des Campingplatzes „Marina di Venezia“ vom 25.05.2019 über den Aufenthalt vom 09.06.2018 bis 14.06.2018 einen Antrag auf Änderung des Bescheids vom 03.06.2019. Sie trug für die Mutter des Klägers Folgendes vor: Sie sei am 10.05.2018 mit dem Wohnmobil zusammen mit zwei Freunden Richtung Italien gefahren. In Italien hätten sie sich auf verschiedenen Campingplätzen oder Parkplätzen aufgehalten und seien dann immer wieder zu verschiedenen Orten gefahren. Am 13.05.2018 oder 14.05.2018 hätten sie sich in der Nähe von Lazise (am Gardasee) aufgehalten und seien dort abends zu einer Party gegangen. Im Laufe des Abends sei auch viel getrunken worden, die beiden Freunde seien dann zum Wohnmobil zurückgegangen. Danach sei sie mit einem jungen Mann, den sie auf ca. 30 Jahre schätze, ins Gespräch gekommen. Dieser habe sich lediglich mit dem Vornamen „…“ vorgestellt. Aufgrund des Akzents gehe sie davon aus, dass es sich um einen Osteuropäer gehandelt habe. Im Laufe des Abends sei es zum intimen Kontakt am Strand gekommen, bei dem der Kläger gezeugt worden sei. Nach dem One-Night-Stand seien beide auseinandergegangen, ohne Telefonnummern auszutauschen. Einen Tag später sei sie zusammen mit ihren Freunden weitergefahren. Sie seien mindestens bis zum 14.06.2018 in Italien gewesen, da eine Bestätigung des Campingplatzes bei Venedig vorliege, auf dem sie vom 09.06.2018 bis 14.06.2018 Gäste gewesen sein. Als sie zu Hause gewesen sei, habe sie ihre Schwangerschaft bemerkt. Sie habe erfolglos versucht, über Facebook und andere soziale Medien, Kontakt zum Kindsvater herzustellen.
10
Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 übersandte die Beklagte der Bevollmächtigten des Klägers einen Fragenkatalog, den diese mit Schriftsatz vom 22.11.2019 beantwortete. Sie erklärte auf Nachfrage, dass der Urlaub schon eineinhalb Jahre zurückliege und man sich über eine solche Zeitspanne hinweg bei einem Wohnmobilurlaub, den man an verschiedenen Plätzen verbringe, regelmäßig nicht die Reihenfolge der besuchten Orte merken könne. Auf die Frage, warum als Zeugungsort zunächst der Campingplatz „Marina di Venezia“ angegeben wurde, erklärte die Bevollmächtigte, dass die Schwangerschaft am 20.06.2018 nach der Rückkunft festgestellt worden sei und somit eine Zeugung im Zeitraum vom 09.06.2018 bis 14.06.2018 ausscheide. Soweit die Mutter des Klägers bei der Befragung den Zeitpunkt der Zeugung zunächst mit dem Campingplatz „Marina di Venezia“ im Zusammenhang gebracht habe, sei dies ein Versehen gewesen.
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Auf die Frage, warum es nur vom einem Campingplatz eine Aufenthaltsbestätigung gäbe, antwortete die Bevollmächtigte, dass Sinn und Zweck eines Wohnmobilurlaubs sei, nicht jeden Tag auf dem Campingplatz zu sein, sondern auch kostengünstig am Straßenrand oder auf einem Parkplatz zu stehen. Insbesondere an dem Zeugungsort Lazise habe man das Wohnmobil außerhalb eines Campingplatzes auf der anderen Straßenseite in einer Sackgasse geparkt.
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Gefragt nach dem Ort der Party, trug die Bevollmächtigte vor, dass am Zeugungsabend keine Party stattgefunden habe, sondern die Mutter des Klägers zusammen mit ihren Freunden in eine Bar in Lazise gegangen sei, in der Live-Musik gespielt habe. Dort habe sie den Erzeuger kennengelernt. Gefragt nach dem Gesprächsinhalt gab die Bevollmächtigte an, dass sich über Urlaube und weitere alltägliche Dinge unterhalten worden sei. Weiter erklärte sie, dass die Mutter des Klägers vorher noch nie einen One-Night-Stand gehabt habe und es nur zu einem einzigen sexuellen Kontakt im Urlaub gekommen sei.
13
Die beiden Freunde, mit denen die Mutter des Klägers im Urlaub war, wurden ebenfalls schriftlich von der Beklagten zu den Umständen der Entstehung der Schwangerschaft befragt. Beide gaben übereinstimmend an, am 13./14.05.2018 in Lazise gefeiert und die Bar an besagtem Abend schon vor der Kindesmutter verlassen zu haben. Diese habe erzählt, dass sie jemand kennengelernt habe. Am nächsten Tag seien Sie zusammen noch einmal zu der besagten Bar gegangen, um den Mann zu sehen. Er sei jedoch nicht dort gewesen.
14
Mit Bescheid vom 09.03.2020 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag vom 07.10.2019 auf Anspruch von Unterhaltsvorschussleistungen für den Kläger ab. Die Mutter des Klägers habe die widersprüchlichen Aussagen nicht auflösen können, daher seien die Angaben im Zusammenhang mit der Entstehung der Schwangerschaft als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Befragungen der Freunde habe dies nicht entkräften können. Sie könne sich nicht darauf stützen, dass sie die bei der Antragsabgabe gestellten Fragen nicht beantworten habe können, da ihr der Fragebogen mit Fragen zum Datum und Ort der Zeugung sowie die Anforderung von Nachweisen bereits vor der Geburt am 29.01.2019 zugeschickt worden seien. Die Kindsmutter sei somit ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Vaterschaft nicht vollumfänglich nachgekommen.
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Der Bescheid ging der Klägerbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12.03.2020 zu.
16
Mit Schriftsatz vom 24.03.2020, eingegangen bei der Beklagten am 26.03.2020, legte der Kläger durch seine Bevollmächtigte Widerspruch ein. Als Begründung wurde auf die bereits eingereichten Schriftsätze verwiesen. Auf eine Anhörung der Beklagten trug die Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 27.04.2020 ergänzend vor, dass den Aussagen der Zeugen nichts entnommen werden könne, was die Auffassung der Beklagten decke. Es sei nicht nachvollziehbar, welche widersprüchlichen Aussagen die Mutter des Klägers nicht habe auflösen können, noch sei erkennbar, warum der Fragebogen vom 07.05.2019 widersprüchlich sein solle. Die Mutter des Klägers habe alles getan, um die Vaterschaftsfeststellung möglich zu machen, weiteres sei ihr weder möglich noch zumutbar.
17
Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Regierung von … zur Entscheidung vor.
18
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2020 wies die Regierung von … den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Kindesmutter ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG bei der Feststellung der Vaterschaft nicht in ausreichender Weise nachgekommen sei, da sie lückenhafte und insgesamt unglaubwürdige Angaben zu den Umständen der Entstehung der Schwangerschaft gemacht habe.
19
Da sich die Angaben der Kindesmutter vom 08.05.2019 und die spätere Einlassung durch die Bevollmächtigte hinsichtlich einiger wesentlicher Punkte widersprächen, seien die Angaben der Mutter durch eine Glaubhaftigkeitsbewertung auf ihre inhaltliche Konsistenz zu prüfen. Hierbei seien strenge Maßstäbe anzulegen. Wenn die Kindesmutter schon die Identität des möglichen Vaters nicht angeben könne, so habe sie umfassend die Umstände der Entstehung der Schwangerschaft darzulegen und auch geeignete Beweismittel für den von dir geschilderten Geschehensablauf beizubringen. Nach Nummer 1.11.4 Absatz 3 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des UVG (VwUVG 2020) habe die Kindesmutter durch geeignete Beweismittel auch glaubhaft darzulegen, warum sie keine weiteren Angaben zur Person des Kindsvaters machen könne. Ein pauschaler Verweis auf einen One-Night-Stand genüge dafür nicht.
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Es sei zu bezweifeln, dass man sich nach einem Jahr weder an die grobe Reiseroute erinnern noch von Urlaubserlebnissen berichten könne, zumal dies womöglich der letzte Urlaub vor der Geburt des Kindes gewesen sei. Da die Schwangerschaft trotz Einnahme der Pille ungeplant eintrat, sei anzunehmen, dass sich die Begleitumstände als einschneidendes, lebensveränderndes Ereignis einem Durchschnittsmenschen besonders eingeprägt hätten, zumal die Kindesmutter angegeben habe, noch nie vorher einen One-Night-Stand gehabt zu haben. Zentraler Widerspruch im Vorbringen der Mutter des Klägers sei jedoch der Ort des sexuellen Kontaktes und sein Zeitpunkt. Laut der Kindesmutter habe es nur einen spontanen, sexuellen Kontakt mit einem Unbekannten während des Urlaubs gegeben. Es sei anzunehmen, dass man sich ein Jahr danach erinnern könne, ob dieser am Anfang oder am Ende der Reise stattfand. Zunächst habe sie Venetien als Zeugungsort angegeben, wo sie sich am Ende der Reise aufhielt, im Überprüfungsantrag und den damit einhergehenden Befragungen habe sie angegeben, der Zeugungstag müsse der 13. oder 14. Mai gewesen sein, also zu Beginn des Urlaubs und nicht in Venetien, sondern in Lazise am Gardasee. Es stelle sich als nicht glaubhaft dar, dass die zwei Urlaubsregionen, die jedermann geläufig seien, von der Mutter des Klägers verwechselt worden seien. Entscheidend sei indes der unterschiedliche Vortrag zu den Umständen des Kennenlernens. Zunächst habe die Kindesmutter angegeben, den potentiellen Kindsvater bei einer Animation auf einem Campingplatz kennengelernt zu haben. Später habe sie die Version vertreten, es sei in einer Bar in Lazise gewesen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Kindesmutter zwei völlig verschiedene Regionen, Schauplätze und Veranstaltungen in der Erinnerung an den einzigen One-Night-Stand ihres bisherigen Lebens einfach verwechselt habe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben könne auch nicht durch die Aussagen der beiden „Zeugen“ entkräftet werden, da diese nur Erzählungen der Kindesmutter vom nächsten Tag wiedergeben könnten. Der seltsame Umstand des behaupteten Kontaktabbruchs nach dem Urlaub lege den Schluss nahe, dass die Kindesmutter diese Personen nur ungern preisgeben habe wollen. Ebenso gut könne in Wahrheit der Freund als Vater in Betracht kommen, immerhin habe dieser während der vier Wochen mit beiden Frauen im Wohnmobil gelebt. Es sei nicht Aufgabe der UVG-Stelle oder der Widerspruchsbehörde, sich aus verschiedenen Versionen einen möglichst plausiblen Geschehensablauf „zusammenzubasteln“.
21
Der Bescheid ging der Klägerbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19.08.2020 zu.
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Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18.09.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, Klage und beantragt zuletzt,
die Bescheide vom 03.06.2019 und 09.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.05.2019 Leistungen nach dem UVG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Mutter des Klägers nach bestem Wissen und Gewissen sowie Kenntnisstand alle ihr bekannten Umstände zur Zeugung des Klägers vorgetragen habe. Sie habe zudem alles versucht, den Erzeuger ausfindig zu machen. Es sei ihr nicht zumutbar, mehrfach nach Italien zurückzukehren, um einen anderen Urlauber, der vermutlich aus Osteuropa stamme, zu suchen. Auch fänden sich in Italien unzählige Möglichkeiten, mit einem Wohnmobil zu campen, unter anderem stünden sowohl spezielle Wohnmobilparkplätze, auf denen man anonym unter Bezahlung eines Entgeltes stehen könne, als auch kostenfreie Plätze zur Verfügung.
24
Die Beklagte beantragt zuletzt,
die Klage abzuweisen.
25
Zur Aussage der Mutter des Klägers, sie habe am fraglichen Abend nicht auf einem Campingplatz übernachtet, sondern in der Nähe von Lazise in einer Sackgasse geparkt, wurde ergänzend vorgetragen, dass in Italien Wildcampen verboten sei und gerade in den Urlaubsregionen scharf überwacht werde. Aufgrund dessen erscheine die Aussage, dass die Freunde im Urlaub eben nicht immer auf Campingplätzen gewesen seien, sondern auch am Straßenrand oder auf Parkplätzen gestanden hätten, nicht sehr glaubhaft.
26
Zur Aussage der Kindesmutter, dass sie den Kindsvater bei einer Animation kennengelernt habe, im Schreiben der Bevollmächtigten vom 07.10.2019 dann von einer Party und schließlich im Schreiben vom 20.11.2019 von einer Bar mit Livemusik die Rede gewesen sei, trägt die Beklagte vor, dass es zwischen einem Livemusikabend und einer Animation durchaus Unterschiede gäbe. So sei es bei einer Animation üblich, dass die Animateure bei ihrem Unterhaltungsprogramm das Publikum einbeziehen und auch Wettkämpfe ausgetragen würden.
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Es erscheine zudem sonderbar, dass die Kindesmutter die genauen Urlaubsdaten zunächst nicht mitteilte, obwohl sie aufgrund des bereits im Januar 2019 übersandten Fragebogens damit rechnen musste. Die weiteren Angaben zur Urlaubsreise seien auch im Schreiben der Bevollmächtigten lediglich oberflächlich und allgemein geblieben. Hinsichtlich der differierenden Aussagen über den Ort des One-Night-Stands sei auch entscheidend, dass der Aufenthalt an den genannten Orten eklatante Unterschiede aufweise. Außerdem seien weitere Aspekte zur Entstehung der Schwangerschaft immer erst dann geschildert worden, wenn von der Beklagten auf eine Ablehnung des Antrags auf Unterhaltsvorschuss oder Kürzungen von Leistungen im Jobcenter hingewiesen worden sei.
28
Die Kindesmutter habe darüber hinaus nicht alle Anstrengungen zur Feststellung der Identität des Vaters vorgenommen. Nach der neuen Rechtsprechung würden zunehmend höhere Anforderungen an die Nachforschungen der Kindesmutter, wie eine mehrmalige Rückkehr an den Ort des Kennenlernens oder weitere umfangreiche Bemühungen zur Ermittlung des Kindsvaters, gestellt.
29
Der plötzliche Kontaktabbruch der Freunde, die verzögerte Herausgabe sowie die sich deckenden Aussagen dieser, lägen zudem nahe, dass die Freunde versuchten, jemand zu decken.
30
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Zur mündlichen Verhandlung erschienen weder die Kindsmutter, noch die geladenen Zeugen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.12.2022 verwiesen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann trotz Ausbleibens des Klägers bzw. dessen gesetzlicher Vertreterin entschieden werden, da die Ladung den entsprechenden Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO enthielt. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten. Auch das Nichterscheinen der ordnungsgemäß geladenen Zeugen zur mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO – i.V.m. § 377 Zivilprozessordnung [ZPO]) hindert das Gericht nicht an einer Entscheidung, da auch ohne ihre Aussage eine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung besteht.
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I. Die Klage ist als Versagungsgegenklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
33
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 09.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 13.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Ablehnung der Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 03.06.2019 erfolgte rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides und auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wegen fehlender Mitwirkung nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen ist.
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Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, den die Beklagte in ihren Klageerwiderungen noch ergänzt und vertieft hat, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen ist auszuführen:
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1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufhebung des in der Vergangenheit ergangenen Ablehnungsbescheides vom 09.03.2020 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
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Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch ist § 1 Abs. 1 UVG. Danach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer (1.) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (2.) im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und (3.) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG liegen dem Grunde nach unstreitig vor.
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Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist dabei der Zeitraum zwischen dem Ersten des Monats der Antragstellung, hier dem 01.05.2019 und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2020 (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.10.2018 – 12 S 773/18 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 21.11.1991 – 5 C 13.87 – juris Rn. 17).
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2. Der Anspruch auf Unterhaltsleistung ist aber nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen.
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2.1 Gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Dieser Ausschlusstatbestand dient der Sicherung des Rückgriffsanspruchs gegen den keinen Unterhalt leistenden Unterhaltsverpflichteten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG, dessen Geltendmachung voraussetzt, dass die Person des Unterhaltsverpflichteten den Behörden bekannt ist (BayVGH, B.v. 18.04.2019 – 12 C 18.1893 – juris Rn. 21).
40
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG stellt hinsichtlich der Mitwirkung eine Spezialvorschrift zu den Regelungen der §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dar. Die Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG ist eine echte Anspruchsvoraussetzung und betrifft alle Gesichtspunkte und Tatsachen, die für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen und die Feststellung der Vaterschaft erheblich sind (vgl. VG Aachen, U.v. 25.02.2011 – 2 K 1340/09 – juris Rn. 16). Nach der in § 1 Abs. 3 UVG vorgenommenen Wertung ist dem Kind im Rahmen dieses Gesetzes das Verhalten der Mutter zuzurechnen, weil der Unterhaltsvorschuss in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugutekommt (BVerwG, U.v. 21.11.1991 – 5 C 13/87 – juris Rn. 18).
41
Von einer Weigerung der Kindsmutter, im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist dann auszugehen, wenn sie es ablehnt, bei ihr vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf Anforderung hin mitzuteilen, wenn sie es mithin an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindsvaters hätten führen können. Was möglich und zumutbar ist, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Der Kindsmutter ist dabei grundsätzlich alles in ihrer Macht und in ihrer Kenntnis Stehende abzuverlangen. Sie ist nicht nur verpflichtet, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern auch in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, die ohne Schwierigkeiten zu erlangen sind. Regelmäßig hat sie Fragen der zuständigen Behörde erschöpfend zu beantworten, um gegebenenfalls diese Ermittlungen zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 18.04.2019 – 12 C 18.1893 – a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
42
Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG kommt eine Kindesmutter auch dann nicht nach, wenn sie bei der Schilderung der Umstände der Zeugung des Kindes keine glaubhaften Angaben macht, sie beispielsweise detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, sodass das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung führt, dass der Vortrag der Kindesmutter, zu der Identität des Kindesvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (vgl. VGH Mannheim, U.v. 17.10.2018 – 12 S 773/18 – a.a.O. Rn. 35). Ein Anspruch ist demzufolge ausgeschlossen, wenn die Kindsmutter keine bzw. nur unzureichende Angaben zur Person des Kindsvaters macht, es sei denn sie legt nachvollziehbar dar und macht glaubhaft, aus welchen Gründen ihr dies nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1991 – 5 C 13.87 – a.a.O. Rn. 17).
43
Die Kindsmutter genügt ihrer Pflicht dann, wenn sie unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft einleitet oder veranlasst (vgl. Nr. 1.11.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMFSFJ] in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung).
44
2.2 Gemessen an diesen Maßstäben ist ein Anspruch des Klägers auf Unterhaltsleistung zu verneinen. Die Mutter des Klägers hat ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, da ihre Angaben nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft sind und sie deshalb die sich aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ergebende Mitwirkungspflicht verletzt hat (2.2.1). Grundlage für diese Bewertung sind die Angaben der Kindesmutter, die sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten und der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens entnehmen lassen. Ob die Kindsmutter unverzüglich alle erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet hat, kann deshalb dahinstehen (2.2.2).
2.2.1
45
Die Mutter des Klägers hat sich im Hinblick auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren in nicht auflösbare Widersprüche verstrickt.
46
So gab sie im Rahmen der Vorsprache bei der Beklagten am 07. bzw. 08.05.2019 an, dass der Campingplatz, an dem das Kind entstanden sei, „Mari… di Venezia“ heiße. Sie habe den Kindsvater dort bei einer abendlichen Animation kennengelernt.
47
Im Überprüfungsantrag vom 07.10.2019 ließ die Mutter des Klägers durch die Prozessbevollmächtigte dann jedoch abweichend mitteilen, dass der Kläger in Lazise am Gardasee gezeugt worden sei. Sie sei dort abends mit ihren Freunden am 13. bzw. 14.05.2018 zu einer Party gegangen, auf der sie den Kindsvater kennengelernt habe.
48
Im Schriftsatz vom 22.11.2019, mit dem die Prozessbevollmächtigte die Fragen beantwortete, die die Beklagte aufgrund des Überprüfungsantrags stellte, gab sie dem widersprechend an, dass sie den Kindsvater nicht auf einer Party, sondern in einer Bar mit Livemusik kennengelernt habe. Außerdem hätten sie sich in Lazise nicht auf einem Campingplatz aufgehalten, sondern außerhalb auf der anderen Straßenseite geparkt.
49
Die Aussagen der Mutter des Klägers weisen damit signifikante Abweichungen betreffend den Ort, Zeitpunkt und die Umstände des Kennenlernens auf, die – schon jede für sich betrachtet – auf einen fehlenden Wahrheitsgehalt hindeuten. Kumuliert lassen sie den Schluss auf ein Zurückhalten oder Verschleiern vorhandener Informationen zu.
50
Die Begründung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2019, dass die Zeugung nicht während des Aufenthalts auf dem Campingplatz „Marina di Venezia“ vom 09.06. bis 14.06.2018 erfolgen hätte können, da die Schwangerschaft bereits am 20.06.2018 festgestellt worden sei, verstärkt die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. Sie bestärkt außerdem den Eindruck, dass die Mutter des Klägers schon bei der Vorsprache vor der Beklagten nicht die wahren Umstände der Zeugung geschildert hat. Die Begründung lässt vielmehr den Eindruck entstehen, dass der Zeitpunkt und damit der Rückschluss auf den Ort der Zeugung lediglich anhand des Geburtstermins zurückgerechnet sein könnte, als dass er auf belastbaren Informationen der Kindsmutter beruht.
51
Auch unter Berücksichtigung des Vortrags, die Mutter des Klägers habe sich nicht mehr an die Reihenfolge der Campingplätze erinnern können und bei der Erstbefragung den Zeitpunkt der Zeugung versehentlich mit dem Campingplatz „Marina di Venezia“ in Verbindung gebracht, wird der Widerspruch zur persönlichen Vorsprache, den Kindsvater bei einer Animation auf einem Campingplatz kennengelernt zu haben, nicht aufgelöst. Es ist der Beklagten zuzustimmen, dass zwischen einer Animation und einer Bar mit Livemusik wesentliche Unterschiede bestehen, die eine Verwechslung insoweit nahezu ausschließen. Weiterhin ist der Beklagten beizupflichten, dass es schwerlich nachvollziehbar ist, wenn sich die Kindsmutter an die Umstände der Zeugung ein knappes Jahr danach nicht mehr erinnern können will, dies zum einen, weil sie – wie sie mitteilte – vorher noch nie einen One-Night-Stand hatte, zum anderen, weil bei diesem ihr Sohn gezeugt worden sein soll. Es ist davon auszugehen, dass sie spätestens nach Feststellung der Schwangerschaft (sechs Tage nach Rückkehr) und bei der Recherche nach dem Kindsvater die Ereignisse der Reise, insbesondere die Zeugungsumstände noch einmal gedanklich so rekapituliert, dass sie diese auch ein Jahr später noch schlüssig wiedergeben kann.
52
Aufgrund dessen, dass die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, konnten die Unstimmigkeiten aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausgeräumt werden. Durch ihr Fernbleiben hat sie zudem ihr fehlendes Interesse an einer Sachaufklärung durch das Gericht erkennen lassen.
53
Das Gericht wertet die Angaben der Mutter des Klägers aufgrund der aufgezeigten Widersprüche als insgesamt unglaubhaft und schließt daraus, dass sie vorhandenes Wissen um die Vaterschaft ihres Kindes zurückhält.
2.2.2
54
Ob die Mutter des Klägers nach Feststellen der Schwangerschaft mit der vorgetragenen Recherche über soziale Medien unverzüglich alle erforderlichen Schritte eingeleitet hat, um den Kindsvater zu ermitteln ist fraglich, kann aber dahinstehen, da ein Anspruch auf Gewährung nach dem UVG schon aus o.g. Gründen ausscheidet. Vielmehr lässt die unzureichende Kenntnis von Ort und Zeit der Zeugung bei ihrer Vorsprache Zweifel daran aufkommen, dass die Kindsmutter in ausreichendem Maße nach dem Kindsvater gesucht haben kann. Denn um überhaupt sinnvoll suchen zu können, hätte sie sich grundlegend überlegen müssen, wo und wann der One-Night-Stand passiert ist. Die Annahme, dass sie diese Überlegungen bei ihrer Vorsprache bereits wieder vergessen haben könnte, liegt eher fern.
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3. In Anbetracht der sich widersprechenden Aussagen der Mutter des Klägers im Verwaltungsverfahren und unter Berücksichtigung, dass die beiden Urlaubsbegleiter – nach deren Aussagen – die Lokalität schon vor dem Kennenlernen mit dem Kindsvater verließen, steht nicht zu erwarten, dass die nicht erschienenen, ordnungsgemäß geladenen Zeugen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Umstände leisten hätten können. Es bestehen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass die Zeugen über die schriftlichen Äußerungen in den Behördenakten hinaus durch die Wiedergabe eigener Erinnerungen die fehlende Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Umstände der Zeugung noch beseitigen hätten können. Vielmehr lässt sich der schriftlichen Äußerung der geladenen Zeugin … vom 30.11.2019 entnehmen, dass die Mutter des Klägers während des Urlaubs abends mehr als einmal alleine unterwegs war („In Lazise waren wir das erste Mal feiern, wo Frau … alleine blieb“), sodass die Zeugen eher weniger Auskunft zum konkreten Zeitpunkt und damit zum Ort der Zeugung beitragen hätten können. Eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen drängte sich deshalb auch nicht mehr auf. Weder die Kläger- noch die Beklagtenseite äußerten sich dazu in der mündlichen Verhandlung gegenteilig.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge nicht erhoben (s.a. BVerwG, U.v. 14.10.1993 – 5 C 10/91 – juris Rn. 17; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 5).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte bedurfte es angesichts ihrer – wenn überhaupt anfallenden – geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal sie auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.