Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 09.12.2022 – B 4 K 22.676
Titel:

keine Wahl- bzw. Tauschmöglichkeit bezüglich der Person des die Feuerstättenschau durchführenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Normenketten:
SchfHwG § 1 Abs. 3 S. 1
SchfHwG § 1 Abs. 4 S. 1
SchfHwG § 14 Abs. 1
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Bescheid, Anfechtungsklage, Bezirksschornsteinfeger, Landratsamt, Gefahrenabwehr, Berufung, Feststellung, Kostenentscheidung, Klage, Anordnung, Verwaltungsverfahren, Duldungsanordnung, Widerspruch, Schriftsatz, aufschiebende Wirkung, Kosten des Verfahrens, Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 50663

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Duldungsbescheide vom 07.04.2022, vom 23.06.2022 und vom 12.07.2022 rechtswidrig waren.
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Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens …, …, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die letzte Feuerstättenschau wurde am 28.02.2017 durchgeführt. Eine vom Beigeladenen für den 22.04.2021 geplante und schriftlich angekündigte Feuerstättenschau wurde vom Kläger abgesagt. Weitere Versuche, einen neuen Termin zu vereinbaren, wurden – ebenfalls auf Grund telefonischer Absagen durch den Kläger – nicht ermöglicht. Mit Schriftsatz des Landratsamts vom 27.01.2022 wurde der Kläger aufgefordert, bis spätestens 15.02.2022 die Feuerstättenschau vom Beigeladenen durchführen zu lassen. Sollte der Termin ergebnislos verstreichen, werde eine kostenpflichtige Duldungsverfügung erlassen, damit der Beigeladene die erforderliche Feuerstättenschau durchführen könne. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 14.02.2022 mit, aus Gründen der Vorsorge um seine und die Gesundheit seiner Ehefrau sei er nicht bereit, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Feuerstättenschau durchführen zu lassen. Der Beigeladene halte seines Wissens die erforderlichen Corona-Schutzmaßnahmen nicht ein. Der von ihm beauftragte Schornsteinfeger … führe turnusmäßig die notwendigen Kehrarbeiten durch, sodass keine Brandgefahr bestehe, Änderungen an der Feuerungsanlage seien nicht durchgeführt worden. Mit weiterem Schreiben des Landratsamtes vom 03.03.2022 wurde dem Kläger letztmalig Gelegenheit gegeben, bis spätestens 31.03.2022 die Feuerstättenschau von dem Beigeladenen durchführen zu lassen. Am 31.03.2022 kündigte der Beigeladene nochmals schriftlich die Durchführung der Feuerstättenschau für den 07.04.2022 an. Der Termin wurde von der Ehefrau des Klägers am 06.04.2022 abgesagt, der Kläger war zu einer weiteren Terminvereinbarung nicht bereit.
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Mit Bescheid vom 07.04.2022 verpflichtete das Landratsamt den Kläger, am 25.04.2022 ab 10.00 Uhr dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu dem o.g. Grundstück und den Räumen zur Durchführung der Feuerstättenschau zu gewähren. Für den Fall, dass der Kläger der unter Ziffer 1 des Bescheides festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandelt, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 2). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei verpflichtet, die fällige Feuerstättenschau in dem genannten Anwesen persönlich durchzuführen. Bisherige Versuche, die Feuerstättenschau durchzuführen, seien gescheitert, da der Kläger dem Beigeladenen die Durchführung nicht gestattet habe. Die Duldungsanordnung stütze sich auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG). Danach erlasse die zuständige Behörde eine Duldungsverfügung, sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums den Zutritt zum Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet. Nachdem die Durchführung der Feuerstättenschau in o.g. Anwesen nicht gestattet worden sei, sei das Landratsamt gehalten, gegenüber dem Kläger eine Duldungsverfügung zu erlassen und ihn dazu zu verpflichten, dem Beigeladenen den Zutritt zum Anwesen und die Durchführung der Tätigkeit zu ermöglichen. Der Bescheid wurde am 12.04.2022 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 21.04.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (B 4 K 22.429), beantragte die Aufhebung des Bescheids vom 07.04.2022 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger und seine Frau hätten diverse gesundheitliche Probleme und infolgedessen häufig u.a. Arzttermine. Seine Ehefrau habe telefonisch am 06.04.2022 bei dem Beigeladenen die angekündigte Feuerstättenschau aus terminlichen Gründen abgesagt. Obwohl seiner Ehefrau gesagt worden sei, man werde sich in ca. 4 Wochen noch einmal wegen eines neuen Termins melden, habe das Landratsamt eine Duldungsverfügung erlassen. Handwerkliche Kehr-, Überprüfungs- und Meßarbeiten lasse er regelmäßig durch den Kaminkehrermeister …, …, durchführen. Der Beigeladene sei nach seiner Ansicht persönlich unzuverlässig. Seine Mutter habe gegen den Beigeladenen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erstattet.
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Nachdem der Kläger dem Landratsamt am 22.04.2022 mitgeteilt hatte, dass er den festgesetzten Termin wegen eines Arzttermins nicht wahrnehmen könne, wurde die Feuerstättenschau in Absprache mit dem Kläger am 25.04.2022 nicht durchgeführt.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27.04.2022 (B 4 K 22.429) wurde der Beigeladene am Verfahren beteiligt.
7
Mit Schreiben vom 25.04.2022 und 19.05.2022 teilte der Kläger mit, er sei schwer erkrankt und bis 31.05.2022 krankgeschrieben. Er biete dem Landratsamt einen Termin für die Feuerstättenschau am 05.07.2022 zwischen 9.00 und 15.00 Uhr an. Die Feuerstättenschau sei von einem anderen Kaminkehrermeister, z.B. dem für … zuständigen Kaminkehrermeister durchzuführen. Den zuständigen Bezirksschornsteinfeger Herrn … werde er nicht akzeptieren. Das Landratsamt teilte mit Schreiben vom 10.05.2022 dem Kläger mit, der zuständige Schornsteinfegermeister habe die aus sicherheitsrechtlichen Gründen erforderliche Feuerstättenschau noch immer nicht durchführen können, da ihm der Zutritt zu den betroffenen Räumlichkeiten nicht ermöglicht worden sei. Dem Kläger werde erneut Gelegenheit gegeben, bis spätestens 20.05.2022 die Feuerstättenschau vom Beigeladenen durchführen zu lassen. Sollte der Kläger den Termin ergebnislos verstreichen lassen, werde erneut eine kostenpflichtige Duldungsverfügung erlassen.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 23.05.2022, die Klage abzuweisen. Die Anfechtungsklage sei unzulässig, soweit der Bescheid vom 07.04.2022 bereits durch Zeitablauf erledigt sei. Im Übrigen sei die Klage, auch soweit bezüglich der Erledigung eine Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt werden solle, unbegründet. Der Kläger beziehe sich zur Begründung, warum eine Feuerstättenschau nicht durchgeführt werden könne, im Wesentlichen auf Gefahren wegen der Corona-Pandemie und die eigene Gesundheitssituation, wegen der er Termine nicht wahrnehmen könne. Die Feuerstättenschau könne nicht weiter verschoben werden. Wenn der Kläger sich persönlich nicht in der Lage sehe, dem Beigeladenen entsprechend § 1 Abs. 3 SchfHwG Zugang zum Grundstück und zu den Räumen für die Durchführung der Feuerstättenschau zu gewähren, stehe es ihm frei, eine Vertrauensperson seiner Wahl zu beauftragen, die bei einem solchen Termin zugegen sei. Da der Kläger u.a. mitgeteilt habe, dass er den für seinen Bezirk zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht akzeptieren werde, werde eine weitere Duldungsanordnung mit neuem Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau ergehen.
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Mit Schriftsatz vom 08.06.2022 beantragte der Kläger sinngemäß,
festzustellen, dass die Duldungsverfügung vom 07.04.2022, Aktenzeichen …, rechtswidrig war.
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Zur Begründung seines berechtigten Interesses an dieser Feststellung verwies der Kläger auf die mit seiner Klage vom 21.04.2022 vorgetragenen Gründe, auf die vom Landratsamt im Schreiben vom 23.05.2022 allenfalls selektiv eingegangen worden sei. So habe der Kläger sehr wohl versucht, einen Termin- allerdings eben nicht durchgeführt von dem Beigeladenen- für die Feuerstättenschau zu koordinieren. In Bezug auf die seines Erachtens bestehende persönliche Unzuverlässigkeit des Beigeladenen verweise der Kläger auf die Klageschrift sowie auf das nach wie vor anhängige Verfahren seiner Mutter, das unter dem Aktenzeichen B 4 K 21.1048 geführt werde. Die zwangsweise Durchsetzung einer Feuerstättenschau halte der Kläger vor dem Hintergrund der CoronaPandemie und seiner persönlichen gesundheitlichen Situation für nicht verhältnismäßig. Entscheidend für die Betriebs- und Brandsicherheit seien die vom Kaminkehrermeister … durchgeführten Kehrarbeiten.
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Mit Bescheid vom 23.06.2022 verpflichtete das Landratsamt den Kläger als Eigentümer des o.g. Anwesens, am 05.07.2022 ab 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr dem Beigeladenen Zutritt zu dem o.g. Grundstück und den Räumen zur Durchführung der Feuerstättenschau zu gewähren (Ziffer 1). Für den Fall, dass der Kläger der unter Ziffer 1 des Bescheides festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandelt, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 2). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei verpflichtet, die fällige Feuerstättenschau in dem genannten Anwesen persönlich durchzuführen. Nachdem die Durchführung der Feuerstättenschau in o.g. Anwesen nicht gestattet worden sei, sei das Landratsamt gehalten, gegenüber dem Kläger eine erneute Duldungsverfügung zu erlassen und ihn somit zu verpflichten, dem Beigeladenen den Zutritt zum Anwesen und die Durchführung der Tätigkeit zu ermöglichen. Der Bescheid wurde am 24.06.2022 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
12
Mit Schriftsatz vom 28.06.2022 zeigte der Bevollmächtigte die Vertretung des Klägers an, erweiterte die Klage und beantragte, die Duldungsverfügung des Landratsamtes … vom 23.06.2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Duldungsverfügung vom 23.06.2022 anzuordnen.
13
Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger habe selbst mit Schreiben vom 19.05.2022 gegenüber dem Landratsamt den Termin 05.07.2022 vorgeschlagen. Die einzige Bedingung sei jedoch gewesen, die Feuerstättenschau nicht von dem Beigeladenen, sondern von dem im Ortsteil … ansässigen weiteren Schornsteinfeger durchführen zu lassen. Dieser Vorschlag sei aufgrund der bereits in der Klageschrift vom 21.04.2022 (B 4 K 22.429) ausführlich vorgetragenen Bedenken in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit des Beigeladenen unterbreitet worden. Auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 08.06.2022 werde Bezug genommen. Dass die Bedenken des Klägers in Bezug auf die Zuverlässigkeit nicht aus der Luft gegriffen seien, würden auch die Umstände, die sich im Anwesen der Mutter des Klägers, Frau …, Eigentümerin des Anwesens … in …, ereignet hätten, belegen (Verfahren B 4 S 20.1248 und B 4 K 21.1048).
14
Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte mit Beschluss vom 01.07.2022 (B 4 S 22.629) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.
15
Der Klägerbevollmächtigte teilte dem Landratsamt mit Schriftsatz vom 04.07.2022 mit, der Kläger sei seit dem 04.07.2022 in häuslicher Quarantäne. Die für den 05.07.2022 geplante Feuerstättenschau fand nicht statt.
16
Mit E-Mail vom 11.07.2022 teilte das Landratsamt dem Klägerbevollmächtigten als neuen Termin für die Feuerstättenschau den 25.07.2022 mit.
17
Mit Bescheid vom 12.07.2022 verpflichtete das Landratsamt den Kläger als Eigentümer des o.g. Anwesens, am 25.07.2022 zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr dem Beigeladenen Zutritt zu dem o.g. Grundstück und den Räumen zur Durchführung der Feuerstättenschau zu gewähren (Ziffer 1). Für den Fall, dass der Kläger der unter Ziffer 1 des Bescheides festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandelt, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 2). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt erlasse, nachdem die Durchführung der Feuerstättenschau im o.g. Anwesen erneut gescheitert sei, gegenüber dem Kläger eine Duldungsverfügung und verpflichte ihn, dem Beigeladenen den Zutritt zum Anwesen und die Durchführung der Tätigkeit zu ermöglichen. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt sowie dem Kläger am 21.07.2022 persönlich übergeben.
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Mit Schriftsatz des Klägers vom 21.07.2022 erweiterte dieser die Klage (B 4 K 22.676) und beantragte, den Bescheid/die Duldungsverfügung des Landratsamtes … vom 12.07.2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12.07.2022 anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es entstünden in dem Anwesen keinerlei Gefahren, der beauftragte Kaminkehrermeister … führe die handwerklichen Kehr-, Überprüfungs und Meßarbeiten regelmäßig durch. Der Beigeladene sei persönlich unzuverlässig. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.07.2022 teilte der Kläger dem Landratsamt mit, er biete einen Termin zur Feuerstättenschau am 15.08.2022 an mit einem anderen Bezirkskaminkehrer als dem bisherigen.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22.07.2022 (B 4 K 22.676) wurde der Beigeladene am Verfahren beteiligt.
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Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 22.07.2022 (B 4 S 22.675) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage(-erweiterung) ab.
21
Die Feuerstättenschau fand am 25.07.2022 statt.
22
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29.07.2022,
die Klage abzuweisen.
23
Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 12.07.2022, den Inhalt der vorgelegten Akten sowie auf die Klageerwiderung vom 23.05.2022 (B 4 K 22.429), auf die Antragserwiderung vom 30.06.2022 (B 4 S 22.629) und vom 22.07.2022 (B 4 S 22.675) Bezug genommen.
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Der Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 01.09.2022 sinngemäß,
festzustellen, dass die Duldungsverfügung vom 23.06.2022, Az. …, rechtswidrig war.
Weiterhin beantragte er mit Schriftsatz vom 04.09.2022 sinngemäß,
festzustellen, dass die Duldungsverfügung vom 12.07.2022, Az. …, rechtswidrig war.
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Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung des Klägers vom 21.07.2022, den Schriftsatz vom 28.06.2022 und vom 03.07.2022 verwiesen. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, eine Feuerstättenschau durchführen zu lassen. Dessen begründete Bedenken hätten sich ausschließlich auf die fachliche und persönliche Zuverlässigkeit und Eignung des Beigeladenen bezogen. Das Landratsamt habe sich der vom Kläger vorgeschlagenen pragmatischen Lösung verweigert. § 11 SchfHwG enthalte gerade keine Legaldefinition, was unter einem „Verhinderungsfall“ im Sinne der zitierten Vorschrift zu verstehen sei. § 18 SchfHwG regele lediglich den Sonderfall einer Verhinderung des Bezirkskaminkehrers im Falle einer Interessenkollision, verweise ansonsten aber auf eine entsprechende Anwendung von § 11 SchfHwG.
26
Der Beklagte beantragte mit Schriftsätzen vom 23.09.2022,
die Klage abzuweisen.
27
Zur Begründung wurde auf den Schriftsatz vom 23.05.2022 Bezug genommen. Die Regierung habe dem Kläger mit Schreiben vom 16.08.2022 mitgeteilt, dass keine Wahl- oder Tauschmöglichkeit hinsichtlich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bestehe.
28
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10.11.2022 (B 4 K 22.676/B 4 K 22.429) wurden die Verfahren B 4 K 22.429 und B 4 K 22.676 verbunden und unter dem neuen Aktenzeichen B 4 K 22.676 fortgeführt.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17.11.2022 (B 4 K 22.676) wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2022 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
32
I. Die Klage ist zulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist statthaft, da sich die streitgegenständlichen Bescheide vom 07.04.2022, vom 23.06.2022 und vom 12.07.2022 nach Klageerhebung durch Zeitablauf, der Bescheid vom 12.07.2022 auch durch Vollzug erledigt haben. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ist auf Grund der Wiederholungsgefahr gegeben. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass in der Zukunft weitere Duldungsverfügungen erlassen werden, bei der dieselben Beteiligten betroffen sind.
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II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 07.04.2022, vom 23.06.2022 und vom 12.07.2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34
Rechtsgrundlage für die in den Bescheiden angeordnete Verpflichtung des Klägers zur Duldung der Feuerstättenschau ist § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 SchfHwG. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden zur Durchführung der Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen zu gestatten. Gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung persönlich durchzuführen. Hierbei darf die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Sofern ein Eigentümer den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG zur Durchführung der Feuerstättenschau nicht gestattet, hat die zuständige Behörde gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG unverzüglich eine Duldungsverfügung zu erlassen.
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1. Die Duldungsverfügung vom 07.04.2022 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ergangen.
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Sie ist formell rechtmäßig. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere hat das Landratsamt als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung – ZuVSchfw) den Kläger mit Schreiben vom 27.01.2022 und vom 03.03.2022 gemäß Art. 28 Abs. 1 VwVfG angehört.
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Die Duldungsverfügung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger war gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu seinem Anwesen zu gewähren. Der Kläger ist Eigentümer dieses Anwesen. Auf dem Grundstück befinden sich laut Behördenakte zwei Feuerstätten, so dass gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG i.V.m. § 1 Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) eine Feuerstättenschau erforderlich war. Auch war die Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG auf dem Anwesen des Klägers fällig. Die erforderlichen drei Jahre seit der letzten Feuerstättenschau waren bereits vergangen. Die letzte Feuerstättenschau war am 28.02.2017. Diese wurde ausweislich der Behördenakte von dem vorherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Unter der Maßgabe, dass der Beigeladene gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung (7 Jahre) die Feuerstättenschau durchzuführen hat, war diese zum maßgeblichen Zeitpunkt erforderlich.
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Der Kläger hat, indem er mehrmals die vom Beigeladenen geplante und schriftlich angekündigte Feuerstättenschau – u.a. am 22.04.2021 und am 31.03.2022 – abgesagt und grundsätzlich zu einer weiteren Terminvereinbarung nicht bereit war, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu seinem Anwesen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG nicht gestattet, so dass der Beigeladene das Anwesen des Klägers nicht betreten und die Feuerstättenschau nicht durchführen konnte.
39
Der Einwand des Klägers, er wende sich nicht gegen die Durchführung der Feuerstättenschau, sondern lediglich gegen die Durchführung der Feuerstättenschau durch den Beigeladenen ist rechtlich ohne Belang. Eine „Auswahl- bzw. Tauschmöglichkeit“ bezüglich der Person des die Feuerstättenschau durchführenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers steht dem Kläger nicht zu. Insbesondere ist nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Nach § 8 Abs. 1 SchfHwG ist bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. Die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bezieht sich grundsätzlich nur auf einen Bezirk (BayVGH, B.v. 18.12.2017- 22 ZB 17.1419 – beck-online Rn. 15 m.w.N.). Die Übertragung der hoheitlichen Aufgaben auf einen anderen Bezirksschornsteinfeger ist nur im Fall der vorübergehenden Verhinderung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers im Vertretungsfall gemäß § 11 SchfHwG und ferner nach § 18 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SchfHwG zulässig. Bei diesen Vorschriften handelt es sich – entgegen dem Vorbringen des Klägers – um eine abschließende gesetzliche Regelung der Vertretungsfälle (BayVGH, B.v. 20.03.2017 – 22 CS 17.341 – NVwZ-RR 2017, 535 Rn. 18). Die Voraussetzungen des § 11 SchfHwG bzw. des § 18 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SchfHwG sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beigeladene war nicht „verhindert“. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, ihm seien zwei Fälle in der Region bekannt, bei denen mit Zustimmung des Landratsamtes und der Regierung die Feuerstättenschau von einem anderen als dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt wurde, ist bereits unsubstantiiert. Der Vertreter des Beklagten hat den Vortrag, das Landratsamt habe diesem Vorgehen zugestimmt, bestritten. Im Übrigen scheitert eine mögliche Berufung auf den Gleichheitssatz daran, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht, also keinen Anspruch auf Beibehaltung rechtswidrigen Verwaltungshandelns gibt. Auch die vom Kläger vorgetragenen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beigeladenen ändern grundsätzlich nichts an dessen Bestellung und ausschließlicher Zuständigkeit für den Bezirk, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet. Nach ständiger Rechtsprechung wird nach der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (vgl. § 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – beck-online Rn. 18 m.w.N.). Maßgeblich für den Erlass des Bescheids nach § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 SchfHwG ist allein das objektive Vorliegen einer Gefahr bzw., dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger keinen Zutritt zu den der Feuerstättenschau unterliegenden Räumen erhalten hat. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der eine Duldungsverfügung entgegenwirken soll, liegt insoweit in der Nichtdurchführung der fälligen Feuerstättenschau und damit in der objektiv gegebenen Verhinderung einer vorsorgenden Gefahrenabwehr (vgl. VG Cottbus, B.v. 02.02.2018 – 3 L 84/18 – juris Rn. 12; VG Berlin B.v. 04.08.2017 – 8 L 1261.16 – juris Rn. 26; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, § 1 Rn. 27). Der Kläger hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu seinem Anwesen entgegen seiner Pflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG verweigert.
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Die Duldungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Hierbei ist eine mögliche Unzumutbarkeit der Duldungsverfügung mit dem Zweck der Feuerstättenschau abzuwiegen. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit (vgl. § 14 Abs: 1 Satz 2 SchfHwG) und des Umweltschutzes (vgl. VG München, U.v. 02.08.2011 – 1 K 11.2656 – juris Rn. 17) und damit der Abwehr von Gefahren für die schon von Verfassungs wegen hochwertigen Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 14 GG) (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 26.02.2021- 29 L 239/21 – beck-online Rn. 36). Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der fristgemäßen Durchführung der Feuerstättenschau beimisst, zeigt sich auch daran, dass er das Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung der Feuerstättenschau in § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG angeordnet hat. Entgegen dem Vortrag des Klägers wird die Betriebs- und Brandsicherheit nicht mit der Durchführung der handwerklichen Tätigkeiten des beauftragten Schornsteinfegers gewährleistet. Wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dient die Feuerstättenschau gerade dazu, die Kehrintervalle – abhängig vom Heizverhalten der jeweiligen Bewohner – im Feuerstättenbescheid festzulegen und so dem Brandschutz Rechnung zu tragen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger begeht bei der Feuerstättenschau alle Räume, er prüft, wo der Kamin durchläuft und begeht nicht nur – wie der beauftragte Schornsteinfeger – Dach und Keller. Sinn und Zweck der Feuerstättenschau ist es auch, Mängel im Gebäude, wie z.B. verrostete Kaminanschlüsse, zu erkennen, um den Brandschutz zu gewährleisten. In Abwägung mit den erheblichen Gefahren der Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und nachteiligen Auswirkungen auf Klima und Umwelt, welche durch die Feuerstättenschau verhindert werden sollen, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und seiner persönlichen Situation sei diese nicht verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsverfügung Handwerker und andere Dienstleister, zu denen auch die Schornsteinfeger zählen, grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben konnten. Wie der Kläger selber vorträgt, hat auch der beauftragte Schornsteinfeger … am 15.03.2022 handwerkliche Tätigkeiten im Anwesen des Klägers durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass sich die bei der Feuerstättenschau anwesenden Personen unter Beachtung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen (Einhalten von Abstand, Tragen medizinischer Masken) vor etwaigen Infektionsrisiken schützen. Dem Kläger steht es im Übrigen frei, eine Vertrauensperson zu benennen, die bei der Feuerstättenschau zugegen ist, so dass er keine gesundheitlichen Risiken auf sich nehmen muss. Im Übrigen muss sich der Kläger bzw. eine von ihm beauftragte Person nicht zwingend bei der Arbeitsausführung dauerhaft im selben Raum wie der Beigeladene aufhalten (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 26.02.2021 – 29 L 239/21 – beck-online Rn. 19f., 37 mw.N.).
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Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 2) gemäß Art. 29, 30, 34 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt die Anwendung des Zwangsmittels des Zwangsgelds keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten. (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Auf Grund der gesetzlichen Wertung von § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG, nach dem Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Duldungsverfügung keine aufschiebende Wirkung haben und der Maßgabe, dass die Duldungsverfügung „unverzüglich“ zu erlassen ist, ist für das Zwangsmittel des Zwangsgelds kein Raum. Der durch Gesetz vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Duldungsverfügungen nach § 1 Abs. 4 SchfHwG würde durch ein auf die Zeitschiene gerichtetes Zwangsmittel „Zwangsgeld“ konterkariert (Schornsteinfeger-Handwerksrecht, Seidel/Fischer/Kreiser, 2. Auflage April 2019, § 1 Rn. 119).
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2. Auch die Duldungsverfügung vom 23.06.2022 ist rechtmäßig ergangen.
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Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere hat das Landratsamt mit Schriftsatz vom 10.05.2022 den Kläger angehört.
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Die Duldungsverfügung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG liegen vor. Der Kläger hat dem Beigeladenen den Zutritt zu seinem Anwesen nicht gestattet, so dass dieser das Anwesen des Klägers nicht betreten und die Feuerstättenschau nicht durchführen konnte. Er hat mit Schreiben vom 19.05.2022 dem Landratsamt mitgeteilt, die Feuerstättenschau sei von einem anderen Kaminkehrermeister durchzuführen, den Beigeladenen werde er nicht akzeptieren. Wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt, hat der Kläger jedoch keine Wahl- oder Tauschmöglichkeit hinsichtlich der Person des die Feuerstättenschau durchführenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Die Duldungsverfügung ist wie unter Ziffer 1 ausgeführt auch verhältnismäßig. Auch Ziffer 2 der Duldungsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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3. Die Duldungsverfügung vom 12.07.2022 erfolgte ebenfalls zu Recht.
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Die Duldungsverfügung ist formell rechtmäßig, die Anhörung durch das Landratsamt erfolgte mit E-Mail an den Klägerbevollmächtigten vom 11.07.2012.
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Ziffer 1 der Duldungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nachdem die mit Bescheid vom 23.06.2022 für den 05.07.2022 ausgesprochene Duldungsverfügung nicht vollzogen werden konnte, war der Kläger weiter nicht bereit, dem Beigeladenen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG den Zutritt zu seinem Anwesen zu gestatten, damit dieser das Anwesen des Klägers betreten und die Feuerstättenschau durchführen konnte. Die Duldungsverfügung ist wie unter Ziffer 1 ausgeführt auch verhältnismäßig. Ziffer 2 der Duldungsverfügung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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Da die Duldungsverfügungen vom 07.04.2022, vom 23.06.2022 und vom 12.07.2022 rechtmäßig sind, war die Klage abzuweisen.
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II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.