Inhalt

ArbG München, Endurteil v. 27.01.2022 – 25 Ca 6071/20
Titel:

Restitutionsklage, Restitutionsgründe, Restitutionskläger, Handelsregisterauszug, Günstige Entscheidung, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Bestehendes Arbeitsverhältnis, Vorprozess, Wiederaufnahmegründe, Geringer Beweiswert, Wert des Streitgegenstandes, Wiederaufnahme des Verfahrens, Schriftliche Zeugenaussage, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Kosten des Rechtsstreits, Rechtskräftige Urteile, Geschäftsführervertrag, Privaturkunde, Ausgangsverfahren

Schlagworte:
Restitutionsklage, Kausalitätserfordernis, Beweiswert von Urkunden, Sorgfaltspflicht, Kostenentscheidung, Streitwert, Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelinstanzen:
LArbG München, Urteil vom 06.09.2022 – 7 Sa 75/22
BAG Erfurt, Beschluss vom 27.01.2023 – 7 AZN 661/22
BAG Erfurt, Beschluss vom 17.04.2023 – 7 AZN 83/23 (F)
BVerfG Karlsruhe vom 28.06.2023 – 1 BvR 1017/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 50330

Tenor

1. Die Restitutionsklage wird abgewiesen
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 9.300,00 festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Restitutionskläger (im Folgenden Kläger) begehrt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil beendeten Verfahrens sowie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.04.2020 hinaus fortbesteht.
2
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02.05.2019 (Bl. 8 – 10 d.A.) als Seminarleiter zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 3.100,- beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages haben die Parteien geregelt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2020 befristet war.
3
Im Ausgangsverfahren (Arbeitsgericht München, Az.: 25 Ca 6071/20) hat der Kläger die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses über den 30.04.2020 hinaus geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass E. ihm am 18. Februar 2020 zugesagt habe, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.04.2020 hinaus fortgesetzt werde. Dass eine Fortsetzung vereinbart gewesen sei, ergebe sich aus den W.-Nachrichten vom 07.04.2020 und 13.04.2020, die ansonsten nicht erklärbar seien.
4
Mit Urteil vom 17.12.2020 wurde nach Vernehmung von E. als Zeugen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststand, § 286 ZPO, dass der Kläger keinen Beweis für eine Verlängerungsvereinbarung erbracht habe. Gegen das am 22.12.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger im Ausgangsverfahren Berufung beim LAG München eingelegt (2 Sa 16/21). Die Berufung wurde mit Beschluss vom 08.06.2021 als unzulässig verworfen.
5
Am 09.07.2021 hat der Kläger beim Landesarbeitsgericht München die vorliegende Restitutionsklage erhoben. Mit Verfügung vom 12.08.2021 hat das Landesarbeitsgericht die Restitutionsklage an das Arbeitsgericht München abgegeben.
6
Der Kläger trägt vor, dass er nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in den Besitz von zwei Urkunden gekommen sei, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
7
Zunächst habe er am 09.06.2021, vor Zustellung des Beschlusses vom 08.06.2021 von seinem Mitdozenten, F., eine Nachricht erhalten, die bestätige, dass auch der Mitdozent am 07.04.2020 von Herrn E., dem Personalleiter der Beklagten, eine W. erhalten habe, mit der Ankündigung, die Online-Kurse in der Gruppe fortzuführen. Daraus ergebe sich, dass tatsächlich, wie vom Kläger vorgetragen, seitens der Beklagten und insoweit veranlasst durch den Personalleiter E. an die Lehrkräfte eine Anweisung zur Fortsetzung der Lehrgänge in Form eines Onlinelehrgangs (coronapandemiebedingt) erfolgt sei und eine entsprechende Anweisung bestanden habe. Entscheidend sei, dass er erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in den Besitz des Schreibens des F. (Bl. 182 d.A.) gelangt sei und auch erst damit Kenntnis über den in diesem Schreiben dargelegten Sachverhalt erlangt habe. Es verstehe sich von selbst, dass den Kläger kein Verschulden daran treffe, dass er erst am 09.06.2021 Kenntnis von dem Schreiben erlangt habe.
8
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich aus der W. des Zeugen F. ergebe, dass die bisherigen Dozenten die Kurse fortführen sollten. Dies könne nicht anders ausgelegt werden, als dass damit auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger über den 30.04.2020 hinaus unbefristet habe fortgesetzt werden sollen. Die Dozenten G. und H. hätten über den 30.04.2020 hinaus weitergearbeitet. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die vom BAMF vergebenen Kurscodes jeweils für bestimmte Kurse, die von bestimmten Dozenten abgehalten worden seien, vergeben worden seien. Einen solchen Kurscode habe der Kläger vom Beklagten erhalten, nicht jedoch F., weswegen dieser auch keinen Kurs habe fortsetzen können.
9
Es handele sich auch um eine Urkunde und nicht um eine schriftliche Zeugenaussage.
10
Weiterhin sei dem Kläger am 08.06.2021 ein Handelsregisterauszug, also ebenfalls eine Urkunde, zugänglich geworden, aus dem sich ergebe, dass der als Zeuge vernommene E. zum Zeitpunkt seiner Zeugeneinvernahme am 17.12.2020 vor dem Arbeitsgericht München entgegen seiner Behauptung tatsächlich Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei und daher gar nicht als Zeuge hätte vernommen werden dürfen, geschweige denn dessen Zeugenaussage habe verwertet werden dürfen.
11
Ohne die Zeugenaussage wäre eine andere gerichtliche Entscheidung ergangen, nämlich dahingehend, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.04.2020 hinaus fortbestanden habe. Einer Parteieinvernahme hätte er nicht zugestimmt.
12
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Erstgericht somit unter Berücksichtigung der beiden Dokumente eine andere Entscheidung getroffen hätte. Es hätte ein einfacher Beweis seitens des Klägers für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten über den 30.04.2021 hinaus, geführt werden müssen. Dieser wäre durch das Schreiben des F. zu führen gewesen.
13
Der Kläger rügt ferner einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK.
14
Der Kläger beantragt,
1. Die Wiederaufnahme des Verfahrens in Form der Restitutionsklage gem. § 580 VII b ZPO .
2. Das Urteil des Arbeitsgerichts München Az.: 25 Ca 6071/20 wird aufgehoben.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30.04.2020 hinaus fortbesteht.
15
Die Beklagte beantragt,
die Anträge zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
16
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Wiederaufnahmeantrag nach § 580 VII b ZPO unzulässig sei, jedenfalls unbegründet.
17
Die Beklagte bestreitet die Einhaltung der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO insoweit, als dass der Wiederaufnahmeantrag beim Landesarbeitsgericht München eingereicht wurde. Auch der Nachweis für die Glaubhaftmachung sei erst nach Ablauf der Monatsfrist vorgelegt worden.
18
Bei der Abschrift des Schreibens von Herrn F. handele es sich nicht um eine Urkunde, sondern um eine schriftlich vorweggenommene Zeugenaussage, auf die eine Restitutionsklage nicht gestützt werden dürfe. Dieser Zeuge sei im Zeitpunkt des hiesigen Rechtsstreits existent gewesen und hätte vom Kläger benannt werden können. Die Berufungsbegründungsfrist sei am 22.03.2021 ausgelaufen. Die Abschrift datiere auf den 09.06.2021 und hätte damit weder im Vorprozess noch im Berufungsverfahren benutzt werden können. Im Übrigen sei der Beweiswert nicht erkennbar. Zum fehlenden Verschulden fehle jeglicher Vortrag des Klägers, § 582 ZPO.
19
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger am 25.11.2021 an Eides Statt versichert habe, dass er die W. am 09.06.2021 erhalten habe. Die eidesstattliche Versicherung stimme daher nicht mit dem vorgelegten Dokument überein. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass es sich um ein von Herrn F. selbst geschriebenes und unterzeichnetes Dokument handele. Die Beklagte legt ferner Zweifel an der Richtigkeit der Eidesstattlichen Versicherung dar. Der Kläger habe sich bereits im Jahr 2020 auf die W. vom 07.04.2021 schriftsätzlich berufen, die er nach eidesstattlicher Versicherung vom 25.11.2021 angeblich jedoch erst am 09.06.2021 erhalten haben wolle.
20
E. sei tatsächlich im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen gewesen. Es habe sich um eine fehlerhafte, nicht gewünschte Eintragung gehandelt. Einen Geschäftsführervertrag habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Unabhängig davon hätte der Umstand, dass E. als Partei hätte vernommen werden können, nichts an der Aussage geändert. Hätte der Kläger einer Einvernahme als Partei nicht zugestimmt, wäre der Kläger beweisfällig geblieben und damit unterlegen.
21
Die Beklagte meint ferner, dass es dem Kläger möglich gewesen sei, das Handelsregister zu einem früheren Zeitpunkt einzusehen. Er trage auch nicht substantiiert vor, wie ihm plötzlich am 08.06.2021 ein Handelsregisterauszug zugänglich geworden sei. Im Übrigen handele es sich beim Handelsregisterauszug nicht um eine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO.
22
Jedenfalls handele es sich bei den beiden Dokumenten nicht um Urkunden, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess oder jedenfalls nach Verkündung des Urteils in erster Instanz und vor Ablauf der Berufungsfrist errichtet worden seien.
23
Die Urkunden führten auch zu keiner günstigeren Entscheidung.
24
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen, insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen des Klägers vom 25.11.2021 und 11.12.2021 sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
25
Die Restitutionsklage (§ 79 Abs. 1 ArbGG, § 578 Abs. 1 ZPO iVm. § 580 ZPO) bleibt im Ergebnis erfolglos.
26
Der Kläger macht bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahrens den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7b ZPO geltend. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei „eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde“. Gemessen hieran ist die Restitutionsklage bereits nicht zulässig.
27
1. Bei dem Schreiben des F. vom 09.06.2021 handelt es sich bereits nicht um eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO, die eine Restitutionsklage begründen könnten.
28
Unter den Restitutionsgründen des § 580 ZPO nimmt die Nr. 7 insofern eine Sonderstellung ein, als die dort angeführten Tatbestände in die Sphäre des Restitutionsklägers fallen. Dass das Gesetz ihm im Falle des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht ansinnt, das rechtskräftige Urteil ohne erneute Überprüfung hinzunehmen, beruht auf dem besonderen Beweiswert, der Urkunden typischerweise zukommt und der daher den Mangel der Urteilsgrundlage besonders augenfällig macht (BGHZ 65, 300, 302 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Diese besondere, für Urkunden typische Beweiskraft kommt einer Privaturkunde, in der eine als Zeuge in Betracht kommende Person eine Erklärung über Tatsachen abgegeben hat, hinsichtlich der Richtigkeit dieser Tatsachen nicht zu. Die eingeschränkte formelle Beweiskraft einer Privaturkunde (§ 416 ZPO) schließt es zwar nicht aus, im Wege der freien Beweiswürdigung der Urkunde einen Beweiswert für die Richtigkeit des Erklärten zuzumessen (BGHZ 57, 211, 216; BGH NJW 1980, 1000). Für den Zivilprozess besteht auch kein dem § 250 StPO entsprechendes Verbot, eine Zeugenvernehmung durch einen Urkundenbeweis zu ersetzen. Der Beweiswert der Privaturkunde für die Richtigkeit des Erklärten ist jedoch in einem solchen Falle geringer als derjenige einer Aussage des Zeugen. Da die Restitutionsklage nicht auf eine neue Zeugenaussage gestützt werden darf, kann hierzu auch eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen, der ein geringerer Beweiswert als der Aussage des Zeugen zukommt, nicht ausreichen (vgl. auch BGHZ 1, 218; BGH LM ZPO § 580 Ziff. 7 b Nr. 16; BGH VersR 1974, 121). Die Zulassung derartiger Urkunden als Wiederaufnahmegrund würde beinhalten, dass auch die Vernehmung des Zeugen zugelassen werden müsste, da der Gegenpartei ein solcher Beweisantrag nicht verwehrt werden könnte. Damit würde die Restitutionsklage letztlich unter Umgehung des § 580 ZPO auf eine neue Zeugenaussage gestützt. Die Vorschrift des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO muss daher nach ihrem Sinn einengend dahin ausgelegt werden, dass die Restitutionsklage nicht auf eine Privaturkunde gestützt werden kann, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 – IVb ZR 589/80 –, BGHZ 80, 389-399, Rn. 15).
29
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftstück, zugunsten des Klägers davon ausgehend, dass es von F. am 09.06.2021 erstellt wurde, nicht um eine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO, sondern vielmehr um eine schriftliche Zeugenaussage, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht begründen kann.
30
2. Soweit es sich beim Handelsregisterauszug um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO handelt, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Handelsregisterauszug grundsätzlich für eine Restitutionsklage heranziehen kann. Denn allein die Vorlage des Handelsregisterauszugs genügt nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO.
31
Bei den Anforderungen, die an den Inhalt einer Urkunde zu stellen sind, ist das in der Vorschrift ausdrücklich genannte Kausalitätserfordernis zu beachten, nach dem die Urkunde eine dem Restitutionskläger günstigere Entscheidung im Vorprozess herbeigeführt haben müsste. Es kommt somit darauf an, ob im Erstverfahren eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn er in diesem Verfahren die nachträglich aufgefundene Urkunde vorgelegt und den damit im Zusammenhang stehende Prozessstoff vorgetragen hätte (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 18. Aufl. 2021, ZPO § 580 Rn. 17).
32
Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es an der erforderlichen Kausalität. Der im Vorprozess für das Vorbringen einer Vertragsfortführungs- bzw. Verlängerungsabrede darlegungs- und beweisbelastete Kläger wäre im Vorprozess, wäre Herr E. nicht als Zeuge vernommen worden, beweisfällig geblieben. Bei dem Gespräch am 18.02.2020, auf welches sich der Kläger berufen hat, hat es sich um ein Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn E. gehandelt. Weitere Zeugen waren nicht anwesend. Der Kläger konnte insoweit keinen weiteren zulässigen Beweis anbieten, dies insbesondere deshalb nicht, weil der Kläger im Schriftsatz vom 23.09.2021 ausgeführt hat, dass er einer Parteieinvernahme von E. nicht zugestimmt hätte. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht ersichtlich.
33
Insoweit fehlt es an der erforderlichen schlüssigen Darlegung der Kausalität. Hieran hätte auch das Schriftstück des F. nichts geändert. Denn wie bereits im Urteil vom 17.12.2020 unter I 2) ausgeführt ergibt sich auch nicht aus der W. an den Kläger oder an andere Kollegen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger dadurch fortgeführt werden sollte.
34
3. Letztlich hat der Kläger aber auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzung des § 582 ZPO gegeben ist, nämlich, dass er ohne Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung einer Berufung, geltend zu machen.
35
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass insoweit an die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei strenge Anforderungen zu stellen sind und eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung dieser Pflichten die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage ausschließt. Dabei ist der Restitutionskläger – unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts zur Prüfung von Amts wegen – für sein mangelndes Verschulden beweispflichtig (vgl. BGH 24.04.2013 – XII ZB 242/09 – Rn. 24 mwN). Hatte der Restitutionskläger im früheren Verfahren keine Kenntnis vom Restitutionsgrund, dann kommt es darauf an, ob diese Unkenntnis auf mangelnder Sorgfalt beruht. Ein Sorgfaltsverstoß ist zu bejahen, wenn es die Partei unterlassen hat, sich durch zumutbare Anstrengungen die erforderlichen Informationen zu verschaffen, z.B. durch Einsicht in öffentliche Register oder zugängliche Urkunden sowie durch Verfolgung eines Auskunftsanspruchs nach § 1580 BGB (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 18. Aufl. 2021, ZPO § 582 Rn. 3)
36
Gemessen hieran hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, warum er den Handelsregisterauszug nicht zu einem früheren Zeitpunkt überprüft hat.
II.
37
1. Der Kläger hat als unterliegende Partei die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 91 ff ZPO.
38
2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern.
III.
39
Gegen dieses Urteil ist für die nicht beschwerte Beklagte kein Rechtsmittel gegeben. Der Kläger kann gegen dieses Urteil nach Maßgabe der nachfolgenden RechtsmittelbelehrungBerufung einlegen. Im Einzelnen gilt: