Titel:
Räumungsschutz wegen emotionaler Bindung an ein Tier
Normenketten:
ZPO § 765a
TSchG § 1 S. 1
Leitsatz:
Das Interesse des Schuldners daran, dass ein Tier von einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht betroffen wird, ist lediglich bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Zwangsvollstreckung aus besonderen Umständen eine sittenwidrige Härte darstellt, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn einem älteren und alleinstehenden Schuldner durch die Vollstreckung ein Tier genommen werden soll, zu dem er eine besondere emotionale Bindung hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Tiere, Zeit, ZPO, Antragstellerin, betroffenen, Stallungen, Vollstreckungsmaßnahme, Verantwortung des Menschen für das Tier, Interessen des Tiers, Interessen des Schuldners, sittenwidrige Härte, Tierschutz, Zwangsvollstreckung, Räumungsschutz, emotionale Bindung, Tier
Rechtsmittelinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 12.01.2022 – M 2/22
LG München II, Beschluss vom 14.01.2022 – 12 T 134/22
OLG München, Beschluss vom 14.12.2022 – 36 W 766/22
OLG München, Beschluss vom 27.12.2022 – 36 W 766/22
BGH, Beschluss vom 16.06.2023 – I ZB 39/23
BGH, Beschluss vom 20.07.2023 – I ZB 39/23
BGH, Beschluss vom 16.06.2023 – I ZB 38/23
BGH, Beschluss vom 20.07.2023 – I ZB 38/23
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Betrifft die Vollstreckungsmaßnahme ein Tier, hat das Vollstreckungsgericht gem § 765 a I 3 bei der Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. Diese Vorschrift betrifft nur die Interessen des Tieres; die Vollstreckung muss sich an § 1 Satz 1 TSchG orientieren. Das Interesse des Schuldners daran, dass das Tier von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht betroffen wird, ist lediglich bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Zwangsvollstreckung aus besonderen Umständen eine sittenwidrige Härte darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn älteren und alleinstehenden Schuldnern durch die Vollstreckung ein Tier genommen werden soll, zu dem sie eine besondere emotionale Bindung haben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Unabhängig davon hat der Gläubiger mitgeteilt, dass die Tiere abgeholt, dem Tierwohl entsprechend untergebracht und versorgt werden. Dem Tierschutz ist somit Genüge getan.