Inhalt

AG Bad Kissingen, Beschluss v. 21.12.2022 – VI 1479/20
Titel:

Keine Gebührenbefreiung des Kirchensteueramtes für Auskunftsersuchen zur Erbfolge beim Nachlassgericht

Normenketten:
FamFG § 13 Abs. 2
KV-JVKostG Nr. 1401
Leitsatz:
Auch bei Auskunftsersuchen des Kirchensteueramtes zur Erbfolge ist eine Gebühr nach Nr. 1401 KV-JVKostG zu erheben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kirchensteueramt, Auskunft, Erbfolge, Akteneinsichtsgesuch, Gebühr, TA-Verfahren
Rechtsmittelinstanzen:
LG Schweinfurt, Beschluss vom 15.05.2023 – 42 T 157/22
OLG Bamberg, Beschluss vom 31.07.2023 – 2 W 27/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49995

Tenor

1. Der Beschwerde des Katholischen Kirchensteueramtes W. gegen den Beschluss vom 11.08.2022 wird nicht abgeholfen.
2. Die Akte wird dem Landgericht Schweinfurt als Beschwerdegericht vorgelegt.

Gründe

1
Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts keine anderslautende Entscheidung. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 28.11.2022 davon spricht, dass die Argumentation des Gerichts zu einem widersprüchlichen und fragwürdigen Ergebnis führt, dass Positivauskünfte kostenfrei, Negativauskünfte hingegen kostenpflichtig seien, obwohl das Auskunftsersuchen immer gleich ist, nur die Antwort unterschiedlich ausfällt, so wird hierzu ergänzend angemerkt, dass dies gerade die gegenständliche Frage des Beschwerdeverfahrens ist. Der Charakter der Anfrage selbst, bzw. deren Formulierung, muss ausschlaggebend für das Schicksal der Anfrage sein, d.h., es kann nicht im Falle der Durchführung eines Nachlassverfahrens in ein (kostenfreies) Akteneinsichtsgesuch umgedeutet werden und in der Konsequenz bei sogenannten TA-Verfahren als kostenpflichtiges Auskunftsbegehren behandelt werden. Diese Entscheidung liegt außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers und kann damit nicht zu dessen Nachteil gereichen. Vielmehr vertritt das Gericht die Ansicht, dass sowohl bei Positiv- als auch Negativauskünften die Anwendung der Gebühr nach Nr. 1401 KV-JVKostG gegeben ist, mit der Folge, dass bei jeder Anfrage 15,00 EUR zu erheben wären.
2
Entgegen der Beschwerdebegründung wurde in der Ausgangsentscheidung vom 11.08.2022 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BayObLG dargestellt, warum das Auskunftsbegehren des Katholischen Kirchensteueramtes als Behörde nicht unter den Anwendungsbereich des § 13 FamFG, genauer dessen Absatz 2 fällt (vgl. hierzu Beschluss vom 06.08.2020 – 1 VA 33/20, BeckRS 2020, 18859; Beschluss vom 12.02.2020 – 1 VA 133/19, BeckRS 2020, 1178; Beschluss vom 24.10.2019 – 1 VA 107/19, BeckRS 2019, 27354 sowie jüngst Beschluss vom 02.06.2022 – 102 VA 7/22, BeckRS 2022, 13116).
3
Da der Beschwerde nicht abgeholfen wird, ist sie dem Beschwerdegericht vorzulegen. Nach Art. 1 Abs. 1 BayLJKostG i.V.m. § 22 Abs. 1 JVKostG, § 66 Abs. 3 GKG entscheidet über die Beschwerde als nächsthöheres Gericht das Landgericht.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 23.12.2022.