Titel:
Verkehrsunfall, Reparaturkosten, Schadensminderungspflicht, Fahrzeug, Reparaturwerkstatt, Fahrtkosten, Kostenentscheidung, Notwendigkeit, Vollstreckbarkeit, Rechnung, Umfang, Werkstatt, Reparaturrechnung, Klage
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Reparaturkosten, Schadensminderungspflicht, Fahrzeug, Reparaturwerkstatt, Fahrtkosten, Kostenentscheidung, Notwendigkeit, Vollstreckbarkeit, Rechnung, Umfang, Werkstatt, Reparaturrechnung, Klage
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49746
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.04.2022 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 729,76 € festgesetzt bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung in Höhe von 638,31 € (Blatt 39 d.A.).
Danach wird der Streitwert auf 91,45 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt restliche Reparaturkosten und restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 08.11.2021 in G., für den die Beklagte unstreitig zu 100 % eintrittspflichtig ist.
2
Es liegt vor ein Haftpflichtgutachten vom 10.11.2021 mit Bruttoreparaturkosten in Höhe von 3.391,08 € (Blatt 5/13 d.A.).
3
Es liegt vor, die Rechnung des Sachverständigen vom 10.11.2021 zu 826,87 € brutto (Blatt 14 d.A.) und die Reparaturrechnung der Mercedes Benz Werkstatt ... GmbH vom 22.12.2021 über 3.364,26 € (Blatt 15/16 d.A.).
4
Von der Reparaturrechnung hat die Beklagte einen Abzug von 73,78 € vorgenommen und von der Sachverständigenrechnung einen Abzug von 17,67 €.
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Die Klägerin beantragt,
6
Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte ist der Meinung, dass Corona-Schutzmaßnahmen nicht erstattungsfähig seien, im Übrigen zu hoch angesetzt seien und ohnehin nur in Fällen von Haftpflichtschäden berechnet würden. Auch die Rechnung des Sachverständigen sei nicht angemessen. Desinfektionsmaßnahmen seien nicht erforderlich, Fahrtkosten nicht erstattungsfähig, weil häufig das Fahrzeug zu den Räumen des Sachverständigenbüros verbracht werde. Der Anfall der behaupteten Fahrtkosten werde bestritten, ebenso die Notwendigkeit der Lichtbilder.
8
Bezüglich des weiteren Sachvortrages beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
10
Beide Rechnungen sind in voller Höhe erstattungsfähig, weil mit Rechnungsstellung die Forderung gegenüber der Geschädigten entstanden ist. Zeitgleich ist der Schaden bei der Geschädigten eingetreten und die Frage der Bezahlung der Rechnungen ist irrelevant.
11
Kein Geschädigter käme auf die Idee, der ausführenden Reparaturwerkstatt vorzuhalten, dass 73,78 € aus der Reparaturrechnung, die sich völlig im Rahmen des Haftpflichtgutachtens bewegt, eine unangemessene Überteuerung oder Falschberechnung darstellen würde. Ebenso käme kein geschädigter Laie auf die Idee, einem freiberuflichen Sachverständigen vorzuwerfen, dass aus seiner Rechnung 17,67 € unzutreffenderweise angesetzt worden seien. Insbesondere käme kein geschädigter Laie auf die Idee, der Reparaturwerkstatt beziehungsweise dem Sachverständigen vorzuhalten, dass Desinfektionsmaßnahmen ergriffen und diese auch abgerechnet wurden. Im Gegenteil durfte jeder Kunde im November 2021 sowohl von den Werkstätten als auch von einem Sachverständigen erwarten, dass er höchst sorgfältig Desinfektionsschutzmaßnahmen einhält. Natürlich käme auch kein geschädigter Laie auf die Idee, dass solche Maßnahmen kostenmäßig nur zu Lasten der Werkstätten oder des Sachverständigen gehen und nicht an die Kunden als Aufwand weiterberechnet werden. Ein geschädigter Laie kann die Kostenkalkulation weder einer Werkstatt noch eines Sachverständigtenbüros überprüfen und hat im Rahmen der Schadensminderungspflicht auch keine Verpflichtung hierzu. Die von der Beklagten kritisierten Abrechnungen sind weder unangemessen noch überteuert.
12
Zusätzliche Behauptungen der Beklagten, dass Desinfektionskosten nur bei Haftpflichtschäden angesetzt werden würden und dass häufig die beschädigten Fahrzeuge zu den Sachverständigenbüros verbracht würden und deshalb keine Fahrtkosten anfallen würden, sind zudem völlig lebens- und realitätsferne Behauptungen ins Blaue hinein. Wenn sich schon nach Aktenlage das Sachverständigenbüro in W. befindet und die Besichtigung des Autos in Donauwörth durchgeführt wurde, liegt ein Bestreiten des Anfalls von Fahrtkosten völlig neben der Sache. Auch die pauschale Behauptung, dass nicht erforderliche Fotos gemacht worden seien, ist schon fast bedenklich. Dagegen ist die Orientierung des Sachverständigen an der BVSK, wie in der Rechnung erwähnt, sowohl üblich als auch angemessen.
13
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.