Titel:
Umfang der Ersatzpflicht - Reparatur in Vertragswerkstatt
Normenkette:
BGB § 249
Leitsatz:
Ein Unfallgeschädigter kann die Reparatur durch die Vertragswerkstatt seines Vertrauens durchführen lassen, selbst wenn diese teurer ist als andere nicht markengebundene Werkstätten. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vertragswerkstatt, Abtretung, Vorteilsausgleichung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49738
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 577,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2022 sowie weitere 60,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.07.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 577,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die zulässige Klage ist begründet.
3
Die Haftung der Beklagtenseite ist unstreitig, §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB iVm. 115 VVG.
4
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sofern die Reparatur durchgeführt wird, ist der Geldbetrag erforderlich, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer nach Art und Umfang als angemessenes Mittel zur Schadensbehebung aufgewandt hätte (BGH NJW 70, 1454). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten mithin, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rdnr. 20). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Maßnahme beschränkt. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH 15.10.13 – VI ZR 528/12). Er darf bei der Schadensbeseitigung die Sicherheitsstandards zugrunde legen, die er allgemein beachtet. Das heißt, dass die Reparatur durch die Vertragswerkstatt seines Vertrauens durchgeführt werden kann, selbst wenn diese teurer als andere nicht markengebundene Werkstätten ist. Er darf sich auch auf die Vorgaben des Sachverständigen verlassen, selbst, wenn ein günstigere Reparaturweise vom Schädiger aufgezeigt wird (LG Saarbrücken 23.1.15 – 13 S 199/14).
5
Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und – wie geschehen – das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann. Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (vgl. zusammenfassend LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013, 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; LG Köln Urt. v. 7.5.2014 – 9 S 314/13, BeckRS 2015, 12656, beck-online).
6
Zu dem in Folge eines Verkehrsunfalls zu ersetzenden Schaden gehören u.a. auch die Kosten der Schadensermittlung, d.h. auch die Kosten eines beauftragten Sachverständigen. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Sachverständigen der Beklagtenseite verweisen lassen. Auch der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug besichtigen hat lassen führt nicht dazu, dass er damit erklärt haben soll, dass er auf ein eigenes Sachverständigengutachten verzichtet. Es ist der Beklagtenseite als Versicherer auch ohne Weiteres zumutbar in diesen Fällen eine Erklärung des Geschädigten einzufordern. Diese ist vorliegend nicht geschehen, ein Unterlassen oder Schweigen hat keinerlei Rechtsfolgen für den Kläger.
7
Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht konnte die Beklagtenseite mithin nicht nachweisen.
8
Im Übrigen wird auf das klägerseits zitierte Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 31.05.2016, Az.: 21 C 313/15 verwiesen.
9
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
10
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig und in der noch geforderten Höhe gerechtfertigt.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
12
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.