Inhalt

SG Würzburg, Urteil v. 23.09.2022 – S 9 AY 105/21
Titel:

Anspruchseinschränkung, Leistungsberechtigung, Verwaltungsakt, Widerspruchsverfahren, Klageabweisung, Verfassungsmäßigkeit

Schlagworte:
Anspruchseinschränkung, Leistungsberechtigung, Verwaltungsakt, Widerspruchsverfahren, Klageabweisung, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 31.05.2023 – L 8 AY 136/22
BSG, Urteil vom 25.07.2024 – B 8 AY 7/23 R

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 15.07.2021 und begehrt Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2021.
2
Aus dem in der Akte des Beklagten befindlichen Auszug aus dem Ausländerzentralregister geht hervor, dass die am xx.xx.1998 geborene Klägerin nigerianische Staatsangehörige ist, am 02.07.2020 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und am 02.07.2020 ein Asylgesuch geäußert hat.
3
Mit Bescheid vom 14.08.2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Weiterhin wurde die Abschiebung der Klägerin in die Niederlande angeordnet. Zur Begründung führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter anderem aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig sei, weil die Niederlande aufgrund des dort bereits gestellten und abgelehnten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Die Anordnung der Abschiebung in die Niederlande beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Mit Schreiben vom 24.02.2021 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken mit, dass die Überstellungsfrist am 11.02.2021 abgelaufen sei und dass nunmehr eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehe. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2020 wurde nach Aktenlage nicht aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.05.2021 wurde der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde unter Abschiebungsandrohung nach Nigeria aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen.
4
Die Klägerin war in der Zeit vom 10.07.2020 bis zum 23.06.2021 in der ANKER-Einrichtung der Regierung von Unterfranken, D-Stadt, untergebracht. Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken, Regierungsaufnahmestelle, vom 11.06.2021 wurde die Klägerin ab dem 23.06.2021 der Stadt A-Stadt zugewiesen, wobei ihr als künftiger Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt, A Straße zugewiesen wurde. Laut der Einzugsmeldung der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt vom 23.06.2021 ist die Klägerin mit ihrer am xx.xx.2020 geborenen Tochter am 23.06.2021 auch tatsächlich in die Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt eingezogen.
5
Der Klägerin wurde am 15.07.2020 eine bis zum 15.10.2020 befristete Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt. Am 09.11.2020 wurde diese Aufenthaltsgestattung bis zum 14.05.2021 verlängert. Am 05.03.2021 wurde der Klägerin eine bis zum 08.09.2021 befristete Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt.
6
Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin wurden ihr vom Beklagten mit Bescheid vom 23.07.2020 ab dem 10.07.2020 bis auf Weiteres Grundleistungen nach §§ 3, 3 a AsylbLG in Form von Geldleistungen in Höhe von 84,33 Euro für den Juli 2020 sowie in Höhe von 114,99 Euro monatlich ab dem 01.08.2020 bewilligt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass für die Bedarfe für Ernährung, Unterkunft und Heizung, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie, Kleidung, Körperpflege- und Hygieneartikel und WLAN keine Geldleistungen gewährt würden, weil Sachleistungen zur Verfügung gestellt würden. Gegen diesen Bescheid vom 23.07.2020 wurde kein Widerspruch eingelegt.
7
Mit E-Mail vom 01.10.2020 übersandte die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken dem Beklagten den oben genannten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2020.
8
Mit Schreiben vom 01.10.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, ab dem 01.11.2020 nur noch eingeschränkte Leistungen nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG zu gewähren und gab der Klägerin Gelegenheit, dazu bis zum 13.10.2020 Stellung zu nehmen. Daraufhin teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 06.10.2020 mit, dass sie schwanger sei und dass der voraussichtliche Entbindungstermin der xx.xx.2020 sei. Somit sei sie vom xx.11.2020 bis voraussichtlich xx.02.2021 im Mutterschutz. In dieser Zeit sei sie nicht ausreisepflichtig und eine Überstellung könne nicht stattfinden. Eine Leistungskürzung ab dem 01.11.2020 sei somit rechtswidrig.
9
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14.10.2020 stellte der Beklagte fest, dass der Leistungsanspruch der Klägerin in der Zeit vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2021 nach § 1 a Abs. 7 AsylbLG eingeschränkt sei, und hob den Bescheid vom 23.07.2020 ab dem 01.11.2020 auf. Weiterhin wurde der Antrag vom 16.07.2020 auf Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2021 abgelehnt. Der Klägerin wurden für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2021 Sachleistungen nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 Satz 2 AsylbLG bewilligt. Der Bedarf an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege werde in der ANKER-Einrichtung sichergestellt. Ergänzend zu den Sachleistungen werde der Klägerin weiterhin Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG gewährt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2020 die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 7 AsylbLG erfülle. Der Dauerverwaltungsakt (Bescheid) vom 23.07.2020 sei in Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab dem 01.11.2020 in vollem Umfang aufzuheben. Die insoweit erforderliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ergebe sich bei der Klägerin aus der Tatsache, dass sie ab dem 01.11.2020 in den Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 7 AsylbLG falle und deshalb keine Anspruchsberechtigung mehr im bisherigen Umfang besitze.
10
Gegen den Bescheid vom 14.10.2020 legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2020, beim Beklagten eingegangen am 21.10.2020, Widerspruch ein, den der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2020 begründete. Der Widerspruch wurde der Regierung von Unterfranken mit Schreiben des Beklagten vom 02.07.2021 vorgelegt.
11
Weiterhin beantragte der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin mit einem weiteren Schreiben vom 26.11.2020 im sozialgerichtlichen Verfahren S. 18 A Y 158/20 ER einstweiligen Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.10.2020 sowie in Form des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. In diesem gerichtlichen Verfahren unterbreitete das Gericht den Beteiligten mit Schreiben vom 09.12.2020 einen Vergleichsvorschlag, wonach sich der Beklagte in der Sache verpflichtete, der Klägerin vorläufig (bis zu einer endgültigen Entscheidung der Hauptsache) ab 26.11.2020 bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist nach Geburt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 2 – solange die Verhältnisse sich nicht änderten, monatsweise und nicht als Dauerleistung – zu gewähren. Dieser Vergleichsvorschlag wurde sowohl vom Beklagten als auch vom Klägerbevollmächtigten angenommen.
12
Mit Bescheid vom 17.02.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 01.12.2020 bis zum 04.02.2021.
13
Unter dem 26.03.2021 beantragte die Klägerin beim Beklagten für ihre am xx.12.2020 geborene Tochter die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2021 den Bescheid vom 17.02.2021 mit Ablauf des 10.12.2020 auf und gewährte der Klägerin und ihrer Tochter wiederum vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 01.12.2020 bis zum 30.04.2021.
14
Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 15.07.2021 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 04.02.2021 Leistungen nach den §§ 3, 3 a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 2 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren (Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids). Im Übrigen wurde der Widerspruch vom 16.10.2020 gegen den Bescheid vom 14.10.2020 zurückgewiesen (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids). Auf die Ausführungen zur Begründung des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.
15
Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 16.08.2021, beim Sozialgericht Würzburg eingegangen am selben Tag, wurde im vorliegenden Verfahren Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids die Regierung von Unterfranken vom 15.07.2021 erhoben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Die Klägerin habe Anspruch auf Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1). Die Regelung des § 1 a AsylbLG sei evident verfassungswidrig. Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a AsylbLG nicht erfüllt. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus einer verfassungsrechtlich gebotenen teleologischen Reduktion des § 1 a Abs. 7 AsylbLG. Die Regelungen des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 Nr. 2 b AsylbLG seien evident verfassungswidrig. Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung der Klage wird verwiesen.
16
Für die Klägerin wurde im vorliegenden Klageverfahren beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2021 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2021 Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
18
Auf die Ausführungen des Beklagten wird verwiesen.
19
Die Beteiligten haben auf gerichtliche Anfrage jeweils mitgeteilt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung besteht.
20
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21
Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.
22
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14.10.2020 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 15.07.2021 erhalten hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2021 nur noch für die Zeit vom 05.02.2021 bis zum 30.04.2021 Wirkung entfaltet, ist in rechtmäßiger Weise erfolgt. Weiterhin hat die Klägerin für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2021 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1).
23
1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens der (ausdrücklich angefochtene) Bescheid des Beklagten vom 14.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 15.07.2021 ist.
24
Der (zwischenzeitlich in Ausführung des abgeschlossenen Vergleichs erlassene) Bescheid des Beklagten vom 17.02.2021 ist nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden, weil dieser Bescheid entsprechend dem abgeschlossenen Vergleich nur eine vorläufige Regelung enthält, die nur bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache (so ausdrücklich der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 09.12.2020) Wirkung entfaltet.
25
Auch der Bescheid vom 31.03.2021 ist nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass dieser Bescheid – wohl vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Vergleichs und vor dem Hintergrund des im Zeitpunkt des Bescheiderlasses anhängigen Widerspruchsverfahrens – ausdrücklich ebenfalls nur eine vorläufige Leistungsbewilligung enthält und damit ebenfalls unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung steht. Zum anderen enthält dieser Bescheid jedenfalls für die Klägerin, d.h. ungeachtet der Leistungsgewährung für deren Tochter, in der Sache für die Zeit vom 01.12.2020 bis zum 04.02.2021 die identische (vorläufige) Leistungsbewilligung wie der Bescheid vom 17.02.2021 und setzt damit – wie der Bescheid vom 17.02.2021 – nur den abgeschlossenen Vergleich um. Für die Zeit vom 05.02.2021 bis zum 30.04.2021 hat der Bescheid vom 31.03.2021 jedenfalls für die Klägerin keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Denn für die Zeit vom 05.02.2021 bis zum 30.04.2021 sieht der Bescheid vom 31.03.2021 (vorläufig) keine Geldleistungen für die Klägerin vor und enthält somit keine Entscheidung, die den hier angefochtenen Bescheid vom 14.10.2020 ändern oder ersetzen würde.
26
2. Die Klage ist unbegründet, soweit mit ihr sinngemäß die Aufhebung der mit Bescheid vom 14.10.2020 vorgenommenen Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG begehrt wird. Diese Anspruchseinschränkung, die (nur noch) für die Zeit vom 05.02.2021 bis zum 30.04.2021 Wirkung entfaltet, erfolgte für diesen Zeitraum in rechtmäßiger Weise, weil für diese Zeit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 a Abs. 7 AsylbLG erfüllt sind und weil in der Folge die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 23.07.2020 nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den genannten Zeitraum zu Recht erfolgte.
27
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beklagten vorgenommene Anspruchseinschränkung nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2021 (nur noch) für die Zeit vom 05.02.2021 bis zum 30.04.2021 Wirkung entfaltet. Denn unter der Ziffer 1 dieses Widerspruchsbescheids verpflichtete die Regierung von Unterfranken den Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 04.02.2021 Leistungen nach §§ 3, 3 a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 2 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Dadurch ist die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 14.10.2020 festgestellte Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7 AsylbLG für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 04.02.2021 gegenstandslos geworden.
28
Nach § 1 a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 AsylG angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend § 1 a Abs. 1 AsylbLG, auch wenn die Entscheidung des Bundesamts noch nicht unanfechtbar ist. Dies gilt nach § 1 a Abs. 7 Satz 2 AsylbLG nicht, sofern – was vorliegend nicht der Fall ist – ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat. Gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG. Ihnen werden nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Diese Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1 a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG).
29
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die erkennende Kammer – anders als der Bevollmächtigte des Klägers – keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dargestellten gesetzlichen Regelungen hat. Auch hält die erkennende Kammer – anders als das Bayerische Landessozialgericht (z.B. B. v. 11.04.2022, L 8 AY 34/22 B ER) – eine einschränkende Auslegung des § 1 a Abs. 7 AsylbLG dahingehend, dass für eine Leistungseinschränkung über den Wortlaut des § 1 a Abs. 7 AsylbLG hinaus ein zurechenbares pflichtwidriges Verhalten des Betroffenen zu fordern sei, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für geboten (so im Ergebnis auch SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 09.04.2021, S 44 AY 77/19; Beschluss vom 27.01.2020, S 44 AY 76/19 ER).
30
Darüber hinaus sind vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a Abs. 7 AsylbLG in der Zeit vom 05.02.2021 bis zum 30.04.2021 erfüllt. In diesem Zeitraum war die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz und damit Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Mit dem genannten Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2020, der nach Aktenlage im genannten Zeitraum vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht aufgehoben wurde, wurde der Asylantrag der Klägerin in Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Niederlande als unzulässig abgelehnt und nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 AsylG die Abschiebung der Klägerin in die Niederlande angeordnet. Nach Aktenlage erfolgte keine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.10.2020 enthaltene Abschiebungsanordnung. Demnach sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommene Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG mit Erlass des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2020 für die Zeit vom 05.02.2021 bis zum 30.04.2021 erfüllt.
31
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese gesetzlichen Voraussetzungen des – hier nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG entsprechend anwendbaren – § 48 Abs. 1 Abs. 1 SGB X für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 23.07.2020 mit Wirkung für die Zukunft waren im vorliegenden Fall erfüllt. Durch den Eintritt der gesetzlichen Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG und durch die vom Beklagten im Bescheid vom 14.10.2020 vorgenommene entsprechende Feststellung ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Demnach war die vom Beklagten mit Bescheid vom 14.10.2020 mit Wirkung für die Zukunft vorgenommene Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 23.07.2020, mit dem Leistungen bis auf Weiteres bewilligt wurden und der deshalb einen Dauerverwaltungsakt darstellt, jedenfalls für die Zeit vom 05.02.2021 bis zum 30.04.2021 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gerechtfertigt.
32
Die Klage ist somit insoweit als unbegründet abzuweisen, als mit ihr sinngemäß die Aufhebung der mit Bescheid vom 14.10.2020 vorgenommenen Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG für die Zeit vom 05.02.2021 bis zum 30.04.2021 begehrt wird.
33
3. Soweit mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2020 begehrt wird, ist sie zulässig, aber unbegründet.
34
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1), weil sie im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2021 in der ANKER-Einrichtung der Regierung von Unterfranken, D-Stadt, untergebracht war. Sie fiel somit als erwachsene Leistungsberechtigte in den Anwendungsbereich des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 Nr. 2 b AsylbLG.
35
Die erkennende Kammer hat – anders als der Klägerbevollmächtigte – keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 Nr. 2 b AsylbLG. Dementsprechend hält es die erkennende Kammer auch nicht für geboten, diese Vorschrift verfassungskonform etwa dahingehend auszulegen, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorauszusetzen sei (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 21.01.2021, L 9 AY 27/20 B ER; SG Landshut, U. v. 14.10.2020, S 11 AY 39/20, für § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG). Dieser Auslegung steht sowohl der Wortlaut des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 Nr. 2 b AsylbLG, der allein auf die Unterbringung in einer Sammelunterkunft abstellt, als auch der Wille des Gesetzgebers entgegen, der für die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 nach der Gesetzesbegründung nicht tatsächliche Einspareffekte voraussetzt, sondern nur deren zumutbare Erzielungsmöglichkeit (BT-Drs. 19/10052, Seite 24).
36
Die Klägerin kann somit keinen Anspruch auf Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) für die Zeit vom 01.11.1020 bis zum 30.04.2021 haben.
37
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren keinen Erfolg hatte.
39
Die Berufung gegen dieses Urteil bedarf nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 586,32 Euro beträgt. Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7 AsylbLG für die Zeit vom 05.02.2021 bis zum 30.04.2021 sowie die Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2021. Der Wert der begehrten Geldleistungen beziffert sich somit auf 954,00 Euro (153,00 Euro monatlich für November 2020 und Dezember 2020 sowie 162,00 Euro monatlich für die Monate Januar 2021 bis April 2021). In der Zeit vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2020 waren der Klägerin vom Beklagten Grundleistungen nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 Nr. 2 b AsylbLG in Höhe von 367,68 Euro (114,99 Euro monatlich für die Monate November 2020 und Dezember 2020; 121,50 Euro für den Monat Januar 2021; anteilige Leistungen für die Zeit vom 01.02.2021 bis zum 04.02.2021 in Höhe von 16,20 Euro) gewährt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt somit 586,32 Euro (954,00 Euro abzüglich 367,68 Euro). Die Berufung wird nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil das Urteil im Hinblick auf das Erfordernis eines zurechenbaren pflichtwidrigen Verhaltens des Betroffenen als weitere Tatbestandsvoraussetzung im Rahmen des § 1 a Abs. 7 AsylbLG von der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (z.B. B. v. 11.04.2022, L 8 AY 34/22 B ER) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.