Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 15.06.2022 – 3 W 32/22
Titel:

Beschwerde, Festsetzung, Beschwerdevorbringen, Kostenfestsetzungsantrag, Stellungnahme, Verfahren, Rechtsbeschwerde, Termin, Vertreter, Nichtabhilfebeschluss, Vertretung, Voraussetzungen, Beauftragung, sofortige Beschwerde, Gelegenheit zur Stellungnahme

Schlagworte:
Beschwerde, Festsetzung, Beschwerdevorbringen, Kostenfestsetzungsantrag, Stellungnahme, Verfahren, Rechtsbeschwerde, Termin, Vertreter, Nichtabhilfebeschluss, Vertretung, Voraussetzungen, Beauftragung, sofortige Beschwerde, Gelegenheit zur Stellungnahme
Vorinstanz:
LG Würzburg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.03.2022 – 73 O 1721/20
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49604

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Würzburg vom 07.03.2022, Aktenzeichen 73 O 1721/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 28.07.2021 sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14.01.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 3.051,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2022 festgesetzt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 993,89 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Im Streitfall beauftragte die Klagepartei die Rechtsanwaltskanzlei … als Prozessbevollmächtigte. Nach Klageerhebung durch diese fand am 21.07.2021 vor dem Landgericht Würzburg ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In diesem Termin wurde die Klagepartei von Rechtsanwalt A. vertreten. Dem lag eine „Terminsvollmacht“ vom 07.07.2021 zugrunde (zu Bl. 163/164). Auf einem Fax mit dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten des Klägers hieß es darin: „Für den Gerichtstermin am 21.07.2021 vor dem Landgericht Würzburg Aktenzeichen 73 O 1721/21 erteilen wir Herrn Rechtsanwalt A. … VOLLMACHT, diesen für unsere Kanzlei wahrzunehmen.“ Es folgen eine Orts- und eine Datumsangabe sowie die Unterschrift eines Rechtsanwalts der Prozessbevollmächtigten des Klägers.
2
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 20.01.2022 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter anderem, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 835,20 € netto festzusetzen. Die der Beklagten hierzu eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nahm diese nicht wahr.
3
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.03.2022 setzte das Landgericht die Terminsgebühr ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass diese Kosten tatsächlich entstanden seien, da eine Kostennote des Unterbevollmächtigten nicht vorgelegt worden sei.
4
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.04.2022, mit der er die Festsetzung auch der Terminsgebühr anstrebt. Er trägt vor, der durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers beauftragte Terminsvertreter habe diese im Termin als deren Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe vertreten. Daher sei die Terminsgebühr in der Person der Prozessbevollmächtigten entstanden, der Höhe nach aktenkundig und könne somit festgesetzt werden. Trotz ausdrücklicher Äußerungsmöglichkeit hat die Beklagte keine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abgegeben.
5
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.06.2022 nicht abgeholfen.
II.
6
Die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
7
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nicht hinreichend bedacht, dass der Kläger die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG beantragt hat, nicht aber die einer 3 W 32/22 – Seite 3 – Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV-RVG. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2011 (IV ZB 8/11) ist daher ebensowenig einschlägig wie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19.10.2021 und vom 17.03.2022. Vielmehr hätte das Landgericht prüfen müssen, ob die geltend gemachte Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entstanden ist, obwohl der Kläger im Termin vom 21.07.2022 durch Rechtsanwalt A. und nicht durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten wurde.
8
Dies ist indes auf Grundlage des Beschwerdevorbringens zu bejahen. Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift vorgetragen, Rechtsanwalt A. sei für als Terminsvertreter und damit als Erfüllungsgehilfe (vgl. § 5 RVG) für seine Prozessbevollmächtigte tätig geworden. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Er deckt sich zudem mit dem Inhalt der „Terminsvollmacht“, wie auch das Landgericht erkennt, wenn es im Nichtabhilfebeschluss vom 01.06.2022 ausführt, dass eine Beauftragung von Rechtsanwalt A. durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers „naheliegt“. Tatsächlich ist es fernliegend, dass Rechtsanwalt A. durch den Kläger selbst beauftragt wurde. Die Vollmachtsurkunde weist den Briefkopf der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf und ist von einem dort tätigen Rechtsanwalt ohne Vertretungszusatz unterzeichnet. Die – überdies genau auf ein Verfahren und einen konkreten Termin eingegrenzte – Bevollmächtigung erfolgt zudem „für unsere Kanzlei“. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Vertretung der Prozessbevollmächtigten durch Rechtsanwalt A. nach § 5 RVG vor, sodass die Terminsgebühr zu Gunsten der Pozessbevollmächtigten des Klägers entstanden ist (vgl. BGH NJW 2001, 753 Rn. 24; Oberlandesgericht Naumburg JurBüro 2022, 95 Rn. 8 m.w.N.; OLG Stuttgart MDR 2017, 1212 Rn. 3).
9
Die Kosten sind nach alledem wie mit Antrag vom 20.01.2022 berechnet festzusetzen. Dies gilt namentlich für die beantragte Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 835,20 € netto. Daher hat die Beklagte dem Kläger insgesamt 2.094,40 € + 957,00 € = 3.051,40 € zuzüglich Zinsen zu erstatten.
III.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
11
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
12
Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz von beantragter und festgesetzter Erstattung.