Inhalt

LG München II, Beschluss v. 14.01.2022 – 12 T 134/22
Titel:

Beschwerde, Gerichtsvollzieher, Unterbringung, Kostenentscheidung, Tiere, Voraussetzungen, Beschwerdewert, Vorsitzender, sofortige, ZPO, Uhr, betreiben, sittenwidrige, Schuldnerin, sofortige Beschwerde, sofortigen Beschwerde, Beschwerde der Schuldnerin

Schlagworte:
Beschwerde, Gerichtsvollzieher, Unterbringung, Kostenentscheidung, Tiere, Voraussetzungen, Beschwerdewert, Vorsitzender, sofortige, ZPO, Uhr, betreiben, sittenwidrige, Schuldnerin, sofortige Beschwerde, sofortigen Beschwerde, Beschwerde der Schuldnerin
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 12.01.2022 – M 2/22
AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 07.01.2022 – M 2/22
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 14.12.2022 – 36 W 766/22
OLG München, Beschluss vom 27.12.2022 – 36 W 766/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2023 – I ZB 39/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2023 – I ZB 39/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2023 – I ZB 38/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2023 – I ZB 38/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49593

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 07.01.2022, Az. M 2/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
1. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Garmisch Partenkirchen vom 27.03.2018 (7 C 409/17), das zwischenzeitlich rechtskräftig ist, die Räumungsvollstreckung. Auf Antrag der Gläubiger bestimmte der Gerichtsvollzieher am 18.11.2021 den Räumungstermin auf Mittwoch, 19.01.2022, 09:00 Uhr.
2
Mit ihrem Telefax vom 03.01.2022 stellt die Schuldnerin einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie habe keine Unterbringungsmöglichkeit für ihre Kühe auf die „Schnelle“.
3
Das Amtsgericht Garmisch Partenkirchen hat durch Beschluss vom 07.01.2022 den Antrag,mit der Begründung zurückgewiesen, dass dies für eine sittenwidrige Härte nicht genüge. Im Übrigen hätten die Gläubiger angegeben, sich um die Unterbringung der Tiere zu kümmern.
4
Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin mit Fax vom 11.01.2022 „Rechtsmittel“ gegen den Beschluss erhoben.
5
Durch Beschluss vom 12.01.2022 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht ab.
6
2. Die Statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) der Schuldnerin ist unbegründet.
7
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
8
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
9
Die Voraussetzungen des § 765a Abs. 1 ZPO liegen eindeutig nicht vor. Die Schuldnerin kann sich nicht auf das „Tierwohl“ berufen.
10
Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 04.04.2012: I ZB 19/11), dass Tiere grundsätzlich nach § 885 Abs. 2 bis Abs. 4 ZPO zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher diese mitnehmen und ggf. unterbringen muss. Dies gilt nicht nur für Kleintiere wie Hunde, Katzen, Vögel etc., sondern auch für Kühe, Pferde und andere Großtiere. Für diese Maßnahmen ist der Gläubiger auch vorschusspflichtig. Dies ändert sich nach dem BGH erst, wenn ein Veräußerungsversuch des Gerichtsvollziehers gescheitert ist. Damit ist für das Tierwohl gesorgt.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
12
Der Beschwerdewert wurde nach § 3 ZPO geschätzt.