Titel:
Beschwerde, Berufung, Streitwert, Prozesskosten, Auslegung, Beschwerdevorbringen, Widerspruch, Wohnung, Kostenfestsetzungsverfahren, Herausgabe, Frist, Zahlung, Berufungsverfahren, Zinsen, Kosten des Rechtsstreits, Kosten des Verfahrens, sofortige Beschwerde
Schlagworte:
Beschwerde, Berufung, Streitwert, Prozesskosten, Auslegung, Beschwerdevorbringen, Widerspruch, Wohnung, Kostenfestsetzungsverfahren, Herausgabe, Frist, Zahlung, Berufungsverfahren, Zinsen, Kosten des Rechtsstreits, Kosten des Verfahrens, sofortige Beschwerde
Vorinstanz:
AG Memmingen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2022 – 11 C 264/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 13.06.2023 – VIII ZB 62/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49589
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15.02.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 08.02.2022 (Az.: 11 C 264/21) wird kostenfällig als unbegründet z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.308,35 € festgesetzt.
Gründe
1
Das Amtsgericht Memmingen verurteilte die Beklagte mit Endurteil vom 27.04.2021 (Blatt 47/53 der Akte) zur Zahlung von 1.479,18 € zzgl. Zinsen sowie zur Räumung und Herausgabe der Wohnung Nr. 5, 1. OG links, . Weiter legte das Amtsgericht Memmingen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Den Streitwert hatte das Amtsgericht Memmingen mit Beschluss vom 27.04.2021 (Blatt 33/36 der Akte) auf 4.872,54 € festgesetzt. Das Landgericht Memmingen verwarf die Berufung der Beklagten gegen dieses Endurteil mit Beschluss vom 25.08.2021 (Blatt 106/108 der Akte) und legte der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Weiter setzte das Landgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.872,54 € fest.
2
Mit Schriftsatz vom 21.05.2021, beim Amtsgericht Memmingen eingegangen am selben Tage (Blatt 116 der Akte), beantragten die Beklagtenvertreter Kostenfestsetzung für das Verfahren in erster Instanz in Höhe von 1.165,61 € zzgl. Zinsen sowie nicht erfasster Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021, beim Amtsgericht Memmingen eingegangen am selben Tage (Blatt 117 der Akte), beantragten die Beklagtenvertreter Kostenfestsetzung für die zweite Instanz in Höhe von 659,74 € zzgl. Zinsen. Das Amtsgericht Memmingen ließ der Beklagten mit Verfügung vom 06.10.2021 (Blatt 123 der Akte) nach, zu den Kostenfestsetzungsanträgen Stellung zu nehmen und wies zugleich darauf hin, dass für die erste Instanz Gerichtskosten in Höhe von 483,00 € hinzukämen, sodass insgesamt 2.308,35 € festzusetzen sein dürften. Die Beklagte brachte mit Schriftsatz vom 03.12.2021 (Blatt 145/146 der Akte) im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sie das Verfahren für nicht ordnungsgemäß halte und daher keine Kosten zu tragen habe.
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Daraufhin setzte das Amtsgericht Memmingen die von der Beklagten an die Klägerin nach dem rechtskräftigen Endurteil des Amtsgerichts Memmingen vom 12.05.2021 sowie nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 25.08.2021 zu erstattenden Kosten auf 2.308,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.648,61 € seit 12.05.2021 und aus 659,74 € seit 07.09.2021 fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die festgesetzten Kosten als Prozesskosten der obsiegenden Klagepartei zzgl. Vorschüssen festzusetzen gewesen seien. Einer Niederschlagung oder einem Kostenerlass würden Parteikosten niemals unterliegen. Dieser Beschluss wurde der Beklagten ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 10.02.2022 zugestellt.
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Mit Schreiben an das Oberlandesgericht München vom 15.02.2022, nach Weiterleitung beim Amtsgericht Memmingen eingegangen am 24.02.2022 (Blatt 183/192 der Akte), legte die Beklagte „Widerspruch“ gegen den Beschluss vom 08.02.2022 ein und beantragte die Durchführung einer gerichtlichen Verhandlung. Dem Schreiben lag eine Abschrift des angegriffenen Beschlusses bei, in welcher die Beklagte angemerkt hat, dass die Klägerin keine Beweise gehabt habe und Mängel bestanden hätten. Es handele sich daher um Betrug. Weiter lagen dem Schriftsatz ein Schreiben des Mietervereins an die Klägerin sowie diverser weiterer Schriftverkehr der Klägerin bei. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen. Das Amtsgericht Memmingen wies mit Verfügung vom 07.03.2022 (Blatt 194 der Akte) darauf hin, dass gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss die sofortige Beschwerde statthaft sei. Diese müsse aber begründet werden. Das Amtsgericht ließ der Beklagten nach, den „Widerspruch“ zurückzunehmen oder eine stichhaltige Begründung einzureichen. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2022 (Blatt 195 der Akte) mit, dass sie dem Gesamtverfahren und den Kosten widerspreche. Weiter trug die Beklagte zu aus ihrer Sicht betrügerischem Verhalten der Klägerin und weiteren Rechtsauffassungen und Geschehnissen aus der Vergangenheit vor.
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Das Amtsgericht Memmingen entschied mit Beschluss vom 29.03.2022 (Blatt 196/197 der Akte), den Widerspruch nicht anzunehmen und den Vorgang dem Landgericht Memmingen vorzulegen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass eine Auslegung des Widerspruchs als sofortige Beschwerde aus Sicht des Amtsgerichts nicht mehr möglich sei. Das Beschwerdegericht ließ den Beteiligten mit Verfügung vom 30.03.2022 (Blatt 200 der Akte) nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen. Die Beklagte teilte unter dem 06.04.2022 (Blatt 201 der Akte) mit, dass sie ihre Stellungnahme binnen der gesetzten Frist einreichen werde. Mit Schriftsatz vom 10.04.2022 (Blatt 202 der Akte) wiederholte die Beklagte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. Mit Schriftsatz vom 21.04.2022 (Blatt 203 der Akte) teilte die Beklagte mit, dass die Klägerin aus ihrer Sicht „wohl nicht ganz klarkommt“ und legte Unterlagen über die Rücknahme eines Mieterhöhungsverlangens vor. Mit Schriftsatz vom 22.04.2022 (Blatt 204 der Akte) teilte die Beklagte mit, dass sie die „Aufräumung bzw. Löschung von Schufa-Einträgen“ erwarte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftsätze Bezug genommen.
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Das Vorbringen der Beklagten ist aus Sicht des Beschwerdegerichts zwingend als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auszulegen, da die Beklagte eindeutig zum Ausdruck bringt, dass sie die Kosten aus ihrer Sicht nicht zahlen müsse. Eine stichhaltige Begründung ist nicht Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeeinlegung.
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Die statthafte (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Nachdem sich die Beklagte offensichtlich gegen die festgesetzten Kosten in voller Höhe wendet, ist auch die gemäß § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwer erreicht.
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In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen hat, ergibt sich aus dem Endurteil des Amtsgerichts Memmingen vom 12.05.2021 sowie aus dem Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 25.08.2021. Die vorgebrachten Einwendungen der Beklagten können im Kostenfestsetzungsverfahren sämtlich keine Berücksichtigung finden. Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Kosten oder Fehler bei deren Berechnung wurden weder vorgebracht, noch sind diese sonst ersichtlich.
9
Der sofortigen Beschwerde war nach alledem der Erfolg zu versagen.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
11
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
12
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin auf dem Betrag der festgesetzten Kosten, da die Beschwerdeführerin dessen Berechtigung in Zweifel gezogen hatte.