Titel:
Marke, Fahrzeug, Rechtsanwaltskosten, Annahmeverzug, Sittenwidrigkeit, Kaufpreis, PKW, Kaufvertrag, Beweislast, Zeitpunkt, Herausgabe, Beweisaufnahme, Haftung, Geschwindigkeit, Kosten des Rechtsstreits, VW Touran, Darlegungs und Beweislast
Schlagworte:
Marke, Fahrzeug, Rechtsanwaltskosten, Annahmeverzug, Sittenwidrigkeit, Kaufpreis, PKW, Kaufvertrag, Beweislast, Zeitpunkt, Herausgabe, Beweisaufnahme, Haftung, Geschwindigkeit, Kosten des Rechtsstreits, VW Touran, Darlegungs und Beweislast
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 04.07.2022 – 19 U 2120/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2023 – VIa ZR 1161/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49443
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klagepartei verfolgt Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten nach Autokauf. Die im Zeitpunkt des Kaufes und im Zeitpunkt der Klageerhebung in wohnhafte Klagepartei erwarb am 10.02.2018 bei der Beklagten ein Fahrzeug der Marke VW Touran 1,6 TDI zum Brutto-Kaufpreis von 27.390,50 Euro (Anlage K 1) als Neuwagen. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA288 ausgestattet.
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Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2022 gab die Klagepartei den aktuellen Kilometerstand mit 23.721 km an.
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Das klägerische Fahrzeug war nicht von einem Rückruf betroffen. Die beklagte Partei wurde von der Klagepartei vorprozessual zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgefordert.
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Die Klagepartei trägt vor, das klägerische Fahrzeug weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Im Ergebnis würden die Stickoxidwerte nicht eingehalten. Es liege eine unzulässige Fahrkurvenerkennung sowie ein unzulässiges Thermofenster vor. Die Ad-Blue-Einspritzung sei manipuliert. Darüber hinaus liege eine unzulässige Abschaltung bei bestimmten Drehzahl- und Drehmomentbereichen des Motors vor. Der Motor verfüge über eine unzulässige Akustik- und Aufwärmfunktion sowie eine zeitbasierte Prüfstandserkennung. Auch liege eine unzulässige Lenkwinkelerkennung vor. Die Abschalteinrichtungen seien nicht zulässig. Das Fahrzeug verfüge daher nicht über die Voraussetzungen für die EG-Typengenehmigung und weise einen erheblich höheren Schadstoffausstoß auf, als von der Beklagten angegeben. Seitens des Vorstands der Beklagten habe Kenntnis bestanden. Der klägerische Vortrag sei hinreichend substantiiert mit der Folge einer sekundären Darlegungslast bei der Beklagten. Ob das klägerische Fahrzeug von einem Rückruf betroffen sei, sei unerheblich.
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Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte hafte aus Delikt.
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Die Klagepartei ist der Ansicht, ihr stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie aus § 823 Abs. 2 i.V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Sie leitet ihre Ansprüche darüberhinaus aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 263 StGB sowie § 831 BGB her.
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Die Klagepartei beantragt zuletzt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 26.678,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Touran Tdi 2.0 I EU 6, FIN ...
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. Genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit dem 02.11.2020 freizustellen.
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Die beklagte Partei beantragt,
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Die beklagte Partei bestreitet das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen aller durch die Klagepartei vorgetragenen Anspruchsgrundlagen. Unzulässige Abschalteinrichtungen lägen nicht vor. Dies habe sich auch aus behördlichen Überprüfungen ergeben. Demzufolge sei auch kein Rückruf erfolgt. Die Klagepartei sei nicht sittenwidrig geschädigt worden. Ein Schaden sei der Klagepartei nicht entstanden. Der klägerische Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer wirksamen Typengenehmigung hätten vorgelegen.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Das Gericht hat am 24.02.2022 mündlich verhandelt. Dort wurde der Kläger persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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I. Die Klage ist zulässig.
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Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München II folgt aus § 32 ZPO.
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Die Klagepartei ist im Bezirk des Landgerichts München II wohnhaft, der Belegenheitsort des klägerischen Vermögens befindet sich daher im hiesigen Zuständigkeitsbezirk. Der Erfolgsort gemäß § 32 ZPO liegt nach klägerischem Vortrag – auf den es in diesem Zusammenhang allein ankommt – im hiesigen Bezirk.
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II. Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klagepartei macht vorliegend ausschließlich deliktische Ansprüche geltend.
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1. Hier wiederum kommen allein Ansprüche aus § 826 BGB in Betracht. Sämtliche weiteren Anspruchsgrundlagen, die die Klagepartei anführt, scheiden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinen Urteilen vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) sowie vom 30.07.2020 (Az. VI ZR 5/20) entschieden, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der Regelung des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG)Nr. 715/2007 liegt.
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Es sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den vorbezeichneten Vorschriften einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und insbesondere des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechtes der einzelnen Käufer bezweckte und an die – auch fahrlässige – Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages anknüpfen wollte.
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2. Auch die Voraussetzungen des § 826 BGB sind vorliegend nicht gegeben.
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Das Gericht folgt der mittlerweile als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München und anderer Oberlandesgerichte zu Motoren der Baureihe EA288.
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2.1. Hinreichend greifbare Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte liegen nicht vor. Das Gericht kann unter Berücksichtigung der durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen zur Substantiierung des Sachvertrages ohne Beweisaufnahme entscheiden. Eine Beweisaufnahme ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 28.01.2020, Az. XIII ZR 57/19 erforderlich. Es gilt, dass eine Klagepartei, die eine deliktische Haftung der Beklagtenpartei geltend macht, grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen trägt, vgl. BGH vom 19.07.2004, Az. II ZR 218/03. Nur wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, liegt ein schlüssiger und erheblicher Tatsachenvortrag vor, über den ggf. Beweis zu erheben ist (BGH vom 28.01.2020, Az. XIII ZR 57/19, OLG München vom 08.03.2021, Az. 21 U 5254/20). Unschlüssig ist ein Vortrag dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass nicht beurteilt werden kann, ob die Behauptung erheblich ist und dann, wenn nicht Tatsachen, sondern nur Rechtsansichten dargetan werden. Zu berücksichtigen ist hierbei zudem der Grundsatz, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach der Einlassung des Gegners richtet. Der Umfang der jeweiligen Substantiierung bestimmt sich mithin aus einem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der beweisbelasteten Partei ist. Wird somit infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar und lässt nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zu, bedarf er der Ergänzung.
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Für eine Beweisaufnahme besteht mithin keine Veranlassung, wenn es an greifbaren Anhaltspunkten fehlt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs gerate Wohl gemacht, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt sind, mit anderen Worten aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. OLG München, a.a.O.).
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Hier fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für eine sittenwidrige Schädigung durch das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wie sie beispielsweise Grundlage für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 zum Motortyp der Beklagten EA189 war (Az. VI ZR 252/19).
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Hier war das Fahrzeug des Klägers insbesondere nicht von einem Rückruf des KBA betroffen. Auch wenn man vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht, ist gleichwohl die Darlegung konkreter Anhaltspunkte erforderlich, die das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung plausibel und nicht nur als unbestimmter Verdacht erscheinen lassen. Angesichts des Fehlens eines behördlichen Rückrufs für das klägerische Fahrzeug kann gerade nicht ohne Weiteres geschlussfolgert werden, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorlag oder vorliegt. Ein allgemeiner Verdacht gegen Dieselmotoren der VW-AG oder Messungen im Straßenverkehr sind hierfür gerade nicht hinreichend (vgl. OLG München, a.a.O.). Auch besteht in diesem Fall keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Wie bereits vom OLG München in der vorbezeichneten Entscheidung festgestellt, hat das KBA umfangreiche Untersuchungen hinsichtlich des Motors EA288 durchgeführt und anschließend ebenso wie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestätigt, dass es bei dem Motor EA288 keine Anhaltspunkte für Abgasmanipulationen gibt (OLG München, a.a.O.).
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Es fehlt daher für einen Anhalt für ein sittenwidriges Verheimlichen.
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Weiter gilt, dass dann, wenn die zuständigen Behörden eine technische Konfiguration für zulässig erachten, für die Annahme von Sittenwidrigkeit auf Seiten des vertretungsberechtigten Vorstandes des Motorenherstellers kein Raum besteht (OLG München, a.a.O.).
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2.2. Auch das Vorliegen eines Thermofensters vermag den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung und damit einen Anspruch aus § 826 BGB nicht zu begründen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.01.2021 die allgemeinen Grundsätze der Sittenwidrigkeit insbesondere auf das Vorliegen eines Thermofensters angewendet. Er hat hierbei insbesondere festgestellt, dass der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emmissionskontrollsystems nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen ist, über den der BGH mit Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) entschieden hat. Der BGH hat insoweit festgestellt, dass bei Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emmissionskontrollsystems kein arglistiges Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, welches die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde, vorliegt. Der BGH hat zum Motor EA288 der Beklagten insoweit festgestellt, dass die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach differenziert, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Es weise keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviere und den Stickstoffausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzieren, sondern arbeite in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise (BGH, a.a.O.). Nach den Feststellungen des BGH entspricht die Rate der Abgasrückführung unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc.) im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand.
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2.3. Der BGH hat schließlich festgestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen die Klagepartei als Anspruchssteller trägt und deren Vorliegen für den Fall des Motortyps EA288 verneint. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere darauf abgestellt, dass das Hinzutreten weiterer Umstände erforderlich wäre, die das Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließe, insbesondere dass Voraussetzung wäre, dass die Personen, die bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emmissionskontrollsystems bei der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Mangels dieser Umstände fehlt es sowohl am objektiven als auch am subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 826 BGB.
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2.4. Darüber hinaus scheitert der klägerische Anspruch daran, dass ein objektiver Schaden im Sinne von § 826 BGB nicht ersichtlich ist. Im Gegenzug für den aufgewendeten Kaufpreis hat die Klagepartei ein Fahrzeug bekommen, welches sie ohne Beanstandungen nutzen konnte.
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Die bereits mehrfach zitierte grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) zum Motortyp EA189 ist auf den hier vorliegenden Motortyp EA288 nicht anwendbar. Der vorliegende Motortyp EA288 wurde vom KBA einer hinreichenden Untersuchung unterzogen, wobei sich keine Gründe für Beanstandungen gefunden haben. Daraus folgt, dass von vornherein das Risiko einer Nichtbenutzbarkeit nicht einmal abstrakt bestand, so dass nicht von einem objektiv wirtschaftlich nachteiligen Vertragsschluss auszugehen ist (OLG München vom 15.03.2021, Az. 20 U 728/20).
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In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das KBA die für einen etwaigen Rückruf des Fahrzeugs oder einen Widerruf der Typengenehmigung maßgebliche Behörde ist. Das vermeintliche Risiko eines Widerrufs besteht nicht, wenn die zuständige Behörde nach wiederholter tatsächlich durchgeführter, sorgfältiger Prüfung keine unzulässige Abschalteinrichtung festzustellen vermag (OLG München, a.a.O).
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III. Der Feststellungsantrag war ebenfalls zurückzuweisen. Mangels Hauptanspruch besteht auf Seiten der Beklagtenpartei kein Annahmeverzug. Darüber hinaus wurde der Beklagtenpartei das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten.
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IV. Die Klagepartei leitet keine Rechte aus den von ihr vorgetragenen Sachmängeln des Fahrzeuges her. Eine Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag vom 10.02.2018 liegt nicht vor. Vielmehr geht die Klagepartei gerade vom Bestand des streitgegenständlichen Kaufvertrages aus. Denn die Klagepartei argumentiert dahingehend, insoweit im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (NJW 2020, 1962), dass gerade der Abschluss des Fahrzeugkaufvertrages als ungewollte Verbindlichkeit den Schaden des Klägers begründen würde. Damit geht sie ersichtlich vom Fortbestand des Kaufvertrages aus.
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V. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
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VI. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.