Titel:
Marke, Berufung, Rechtsanwaltskosten, PKW, Schaden, Herausgabe, Kostenentscheidung, Neufahrzeug, Klage, Zinsen, Anlage, Schriftsatz, Beklagte, Beauftragung
Schlagworte:
Marke, Berufung, Rechtsanwaltskosten, PKW, Schaden, Herausgabe, Kostenentscheidung, Neufahrzeug, Klage, Zinsen, Anlage, Schriftsatz, Beklagte, Beauftragung
Vorinstanz:
LG München II, Endurteil vom 24.03.2022 – 8 O 1353/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2023 – VIa ZR 1161/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49442
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 24.03.2022, Az. 8 O 1353/21, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.091,04 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Diesel- bzw. Abgasskandal geltend.
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Er begehrt die Rückabwicklung des Kaufes eines als Neufahrzeug erworbenen Pkw, Marke …, Typ …, mit einen Dieselmotor des Typs EA 288 (Euro 6) vom 10.12.2018 (s. Anlage K 1) bei der Beklagten zu einem Bruttokaufpreis von 27.390,50 €.
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Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht betrug der Kilometerstand 23.721 km.
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Das Landgericht wies die Klage ab, da es ebenso an hinreichenden greifbaren Anhaltspunkten für eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte nach § 826 BGB wie an einem Schaden des Klägers fehle. Andere deliktische Anspruchsgrundlagen seien nicht anwendbar. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zum Vorliegen eines deliktischen Schadenersatzanspruches gegen die Beklagten habe er hinreichend schlüssig vorgetragen.
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Auch habe er einen kausalen Schaden.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und zu erkennen wie folgt:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 26.091,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW …, FIN: …
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit dem 02.11.2020 freizustellen.“
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat wies mit Beschluss vom 31.05.2022 (Bl. 353 ff. d.A.) darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dazu nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.2022 (Bl. 358 ff. d.A.) Stellung.
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1. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Dem Kläger stehen keine deliktische Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 31.05.2022 Bezug genommen. Das auf den Hinweis des Senats erfolgte Vorbringen des Klägers gibt für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. Gleichgültig, auf welche deliktische Anspruchsgrundlage der Kläger seinen Schadenersatzanspruch stützt, fehlt es an einem hierfür erforderlichen kausalen Schaden.
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2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO.
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3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1, 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
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4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus den Wertansätzen der Berufungsbegründung.