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VG Regensburg, Beschluss v. 01.02.2022 – RN 6 K 20.396
Titel:

Streitwertfestsetzung, Kostenfolge, Verfahren, Billigkeit, Klage, Verwaltungsgerichtsordnung, Abtrennung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kostenrisiko, Gerichtskostengesetz, Beigeladene, GKG, Verfahrens, Beigeladenen

Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Kostenfolge, Verfahren, Billigkeit, Klage, Verwaltungsgerichtsordnung, Abtrennung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kostenrisiko, Gerichtskostengesetz, Beigeladene, GKG, Verfahrens, Beigeladenen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49379

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird bis zur Abtrennung des Verfahrens RN 6 K 22.173 auf 47.854,50 EUR, ab der Trennung auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Klage ist nach Abtrennung des Verfahrens RN 6 K 22.173 mit der am 1. Februar 2022 bei Gericht protokollierten Erklärung zurückgenommen worden. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war daher das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich daher nicht am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG), unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.