Inhalt

OLG München, Beschluss v. 14.12.2022 – 36 W 766/22
Titel:

Streitwert des Vollstreckungsschutzverfahrens

Normenkette:
ZPO § 3
Leitsatz:
Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes eines Vollstreckungsschutzverfahrens ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Vollstreckungsschutzverfahren, wirtschaftliches Interesse
Vorinstanzen:
LG München II, Beschluss vom 14.01.2022 – 12 T 134/22
AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 12.01.2022 – M 2/22
AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 07.01.2022 – M 2/22
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 27.12.2022 – 36 W 766/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2023 – I ZB 39/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2023 – I ZB 39/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2023 – I ZB 38/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2023 – I ZB 38/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49322

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 14.01.2022, Az. 12 T 134/22, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist eine Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin und Schuldnerin eines Vollstreckungsverfahrens vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht München II in einem Beschwerdeverfahren.
2
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.01.2022 beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen einen im Vollstreckungsverfahren 2 DR 931/21 einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765a ZPO. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen im Verfahren M 2/22 mit Beschluss vom 07.01.2022 zurück. Dagegen legte die Beschwerdeführerin mit Telefax vom 11.01.2022 „Rechtsmittel“ ein. Dieser Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.01.2022 nicht ab und legte das verfahren dem Landgericht München II zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Dieses wies die Beschwerde im Verfahren 12 T 134/22 mit Beschluss vom 14.01.2022 zurück. Zugleich setzte das Landgericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- € fest. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 20.01.2022 in der JVA M.-S. per Postzustellungsurkunde zugestellt.
3
In der Folgezeit sandte die Beschwerdeführerin – aber auch ihr Ehemann – im Zusammenhang mit dem oben genannten Vollstreckungsverfahren mehrere Schreiben an verschiedene Gerichte, u.a. an ein von ihr so bezeichnetes „Bauerngericht“ unter der Anschrift des Amtsgerichts München, bei denen der Bezug zum jeweiligen Verfahren zum Teil unklar, zum Teil ersichtlich nicht gegeben ist, so unter anderem Kopien von ungarischen Dokumenten, die Kopie eines freisprechenden Urteils des Landgerichts München II in einem Strafverfahren, in dem u.a. gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann Anklage wegen Mordes erhoben worden war oder aber die Kopie eines Schreibens des Bundesamtes für Justiz.
4
Im hiesigen Verfahren lehnte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.04.2022 den VRiLG A. wegen des Beschlusses vom 14.01.2022 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Antrag wurde vom Landgericht München II als unzulässig zurückgewiesen. Ebenfalls mit Schreiben vom 03.04.2022 legte die Beschwerdeführerin „Rechtsmittel“ gegen die im Beschluss des Landgerichts München II vom 14.01.2022 erfolgte Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ein. Sie ist der Ansicht, der Streitwert sei nicht auf 3.000,00 € festzusetzen, sondern auf 0,00 (null) €. Mit Beschluss vom 10.06.2022 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab, sondern legte die Sache dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
5
Beim Oberlandesgericht München wurden unter insgesamt sechs Aktenzeichen sechs verschiedene Verfahren geführt, die mit dem Ausgangssachverhalt in Zusammenhang stehen.
6
Mit Schreiben vom 13.06.2022 beantragte der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr C. H., unter Angabe von insgesamt vier Aktenzeichen von vor dem Landgericht München II geführten Beschwerdeverfahren Akteneinsicht, u.a. auch in die Akten dieses Verfahrens. Sodann erklärte C. H. in einem Schreiben vom 11.08.2022 in den insgesamt sechs vor dem Oberlandesgericht München geführten Beschwerdeverfahren, so auch in diesem Verfahren, er nehme „jegliche Streitwertbeschwerde / Geschäftswertbeschwerde… zurück“. Mit Schreiben vom 18.08.2022 teilte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin mit, dass Herr C. H. Akteneinsicht beantragt habe, diese Dritten aber grundsätzlich nicht gewährt werden könne. Erneut mit Schreiben vom 14.09.2022 wies das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Herr C. H. die Rücknahme der Streitwertbeschwerde erklärt habe, aber keine Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt habe. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit bis zum 04.10.2022 gegeben, mitzuteilen, ob sie die Streitwertbeschwerde zurücknehmen wolle.
7
Die Beschwerdeführerin nahm die Beschwerde nicht zurück und beantragte sodann mit Schreiben vom 21.09.2022 ihrerseits die Gewährung von Akteneinsicht. Aufgrund Verfügung vom 22.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Sie die Akten in der Geschäftsstelle des 36. Zivilsenats einsehen könne oder dass auf Kosten der Beschwerdeführerin die Akte kopiert und die Kopien übersandt werden können. Ihr wurde eine Frist zur Vereinbarung eines Termins zur Akteneinsicht bzw. zur Einzahlung eines Kostenvorschusses bis zum 07.10.2022 gesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrfach die Aufhebung der „Äußerungsfrist“ zum 04.10.2022 beantragt hatte und sodann mitteilte, sie wünsche die Übersendung einer Aktenkopie, wurde aufgrund Verfügung vom 06.10.2022 der Beschwerdeführerin eine erneute Frist – zwei Wochen nach Zugang des Schreibenszur Einzahlung des Kostenvorschusses in Höhe von 33,55 € auf das Konto der Landesjustizkasse B. gesetzt. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 12.10.2022 förmlich zugestellt.
8
In der Folgezeit behauptete die Beschwerdeführerin schriftlich mehrfach, sie habe den Vorschuss eingezahlt und wünsche nunmehr die Übersendung der Kopien. Tatsächlich hatte sie den Vorschuss nicht eingezahlt. Auf zwei Nachfragen des Oberlandesgerichts bei der Landesjustizkasse wurde die Auskunft erteilt, dass der Vorschuss nicht eingezahlt wurde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2022 mitgeteilt, gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihrerseits bis zum 13.12.2022 Woche nachzuweisen, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt habe. Einen derartigen Nachweis legte sie nicht vor, stattdessen trug sie mit Telefax vom 01.12.2022 vor, sie habe nunmehr (am 01.12.2022) das Geld in bar mittels DHL Express an die Landesjustizkasse geschickt. Eine Zahlungsanzeige der Landesjustizkasse liegt jedoch bis heute nicht vor.
9
Zuletzt am 11.12.2022 gingen zwei Schreiben des nicht am Verfahren beteiligten Ehemanns der Beschwerdeführerin mit Datum vom 02.12.2022 ein, in denen er erklärte, er übe ein Vorkaufsrecht für das Haus Nr.10 in E. aus.
II.
10
Die Streitwertbeschwerde war zurückzuweisen, da das Landgericht München II in Ziffer 3 des Beschlusses vom 14.01.2022, Az. 12 T 134/22, den Streitwert des dortigen Beschwerdeverfahrens ohne Rechtsfehler auf 3.000,00 € festgesetzt hat. Maßgeblich für die Festsetzung des Wertes ist das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin im dortigen Beschwerdeverfahren über den von ihr gestellten Vollstreckungsschutzantrag. Die Kammer hat in ihrer Nichtabhilfeentscheidung ein monatliches Nutzungsentgelt von 500,00 € über einen Zeitraum von sechs Monaten angesetzt. Diese Schätzung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch keine Gründe dargelegt, warum dieser Wertansatz in wirtschaftlicher Hinsicht falsch sein soll, sondern begründet die Beschwerde u.a. damit, der im Beschwerdeverfahren erkennende Vorsitzende Richter am Landgericht sei „der Befangenheit und Unzuständigkeit überführt“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 03.04.2022).
III.
11
Mit einer Entscheidung musste nicht länger zugewartet werden. Zwar hatte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in Form der Übersendung einer Kopie der Akte beantragt, allerdings hat sie den dafür erforderlichen Vorschuss nicht fristgerecht an die Landesjustizkasse B. überwiesen. Ihre gleichwohl aufgestellte Behauptung, sie habe das Geld überwiesen, konnte durch eine zweimalige Nachfrage bei der Landesjustizkasse nicht bestätigt werden. Bis heute liegt kein Beleg für die Einzahlung vor, obwohl die Frist für die Einzahlung (per Überweisung) bereits am 27.10.2022 ablief. Auch innerhalb der stillschweigend nochmals verlängerten Frist ging kein Einzahlungsnachweis ein. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr per Fax vorgelegten Kopien von Geldscheinen und Münzen, einem Schreiben an die Landesjustizkasse sowie eines Paket-Einlieferungsbeleges sind als Nachweis einer Einzahlung bei der Landesjustizkasse nicht geeignet. Eine Zahlungsanzeige der Landesjustizkasse liegt bis heute ebenfalls nicht vor. Weitere von der Beschwerdeführerin verursachte Verzögerungen des Verfahrens über die Streitwertbeschwerde, welches seit nunmehr ca. einem halben Jahr beim Oberlandesgericht anhängig ist, sind nicht hinzunehmen.
IV.
12
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, vgl. § 68 Abs. 3 GKG.
V.
13
Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. weiteren Beschwerde bedurfte es nicht, da eine (weitere) Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht stattfindet, vgl. §§ 68 Abs. 1 S.6, 66 Abs. 3 S.3 u. Abs. 4 S.3 GKG.