Inhalt

AG Weiden, Beschluss v. 23.08.2022 – UR 10/22
Titel:

Anerkennung eines amerikanischen "middle name" im deutschen Geburtenregister

Normenketten:
BGB § 1617a Abs. 1
PStG § 48 Abs. 2 S. 1
PStV § 23 Abs. 2, Abs. 3
EGBGB Art. 10 Abs. 1
Leitsatz:
Da das deutsche Personenstandsrecht materiellrechtliche Vorgaben eines ausländischen Personalstatuts umzusetzen  und sich den Erfordernissen des ausländischen Namensrechts unterzuordnen hat, ist der "middle name" eines Vaters amerikanischer Herkunft bei der Vaterschaftsanerkennung in das Geburtenregister mit einzutragen. (Rn. 6 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vaterschaftsanerkennung, Familienname, amerikanische Geburtsurkunde, Standesamtsaufsicht, middle name
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49147

Tenor

Der Antrag der Stadt W. i.d.OPf. – Standesamtaufsicht – vom 09.05.2022 auf Berichtigung des Geburtenregisters G 976/2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Das betroffene Kind ... wurde am ... 2021 in W. i.d.OPf. geboren, Mutter des Kindes ist die deutsche Staatsangehörige ... geb Vater des Kindes ist der amerikanische Staatsangehörige A. J.
2
Die Geburt wurde beim Standesamt W. i.d.OPf, unter der Registemumrner G 976/2021 beurkundet. Nachdem im Zeitpunkt der Geburt noch keine Vaterschaftsanerkennung vorlag, wurde die Geburt des Kindes ohne Eintragung eines Vaters beurkundet. Das Kind erhielt gemäß S 1617a Abs. I BGB den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen.
3
Am 30.072021 schlossen die Eltern im Wege einer doppelseitigen Stellvertreterehe beim Standesamt in K., Bundesstaat Montana, Vereinigte Staaten von Amerika, die Ehe.
4
Mit Urkunde vom 27,08.2021 (Urkundenreg-ster Nr. ...) erkannte der Vater vor dem Startjugendamt W. die Vaterschaft zu dem Kind an. Die Mutter stimmte mit Urkunde vom 27.08.2021 (Urkundenregister Nr, ...) der Anerkennung der Vaterschaft zu. Mit weiterer Urkunde vom 27.08.2021 (Urkundenregister Nr; ...) erklärten die Eltern, die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen.
5
Die Eintragung der Vaterschaftsanerkennung in das Geburtenragister erfolgte am 31.08„2021 mit folgenden Angaben:
Familienname:

Vornamen:

A.J. (Vorname und Mittelname)

Geschlecht:

männlich

6
Die Namensangaben beruhen auf der amerikanischen Geburtsurkunde des Vaters. ausgestellt durch das Department of Health, State ofWashington, am 02.01.2019, in der die Namen des Vaters A. J. als „first and middle name(s)" und der Name als „last name(s)“ geführt werden.
7
Nachfolgend wurde noch der Familienname des Kindes nach amerikanischem Recht neu beDie Standesamtsaufsicht beantragt nunmehr, das Geburtenregister G 976/202' dahingehend zu berichtigen, dass bei den Namen des Vaters A. J. die Bezeichnung „Vorname und Mittelname“ entfällt. Nach Auffassung der Standesamtsaufsicht handelt os sich den Namen A. J. um reine Vornamen. Die Bezeichnung des Namens James in der amerikanischen Geburtsurkunde als „middle narrte“ dokumentiere lediglich die Positiomerung des Namens zwischen dem ersten Vornamen und dem FamiliennamenDas Standesamt venneist auf die Qualifikation der Namensbestandteile als »first and middla name“ in der amerikanischen Geburtsurkunde des Vaters und auf die bisherige Praxis des Standesamts der Zuordnung der einzelnen Namensbestandteile. sofern sich diese ausdrücklich aus der amerikanischen Geburtsurkunde entnehmen lässt.
8
Die Eltern des Kindes haben sich zu dem Antrag der Standesamtsaufsicht nicht geäußert.
9
Der Antrag ist ohne weiteres zulässig. Nach S. 48 Abs. 2 Satz 1 PStG ist auch die Aufsichtsbehörc de antragsbefugt. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die auf S. 23 Abs. 2 und 3 PStV beruhende Bezeichnung der Art der Namensform als „Vorname und Mittelname“ ist nach Auffassung des Gerichts zutreffend.
10
Der Vater ist amerikanischer Staatsangehöriger, Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, den die Person angehört. Der Name des Vaters unterliegt mithin amerikanischem Recht.
11
Die Führung von Zwischennarnen ist in den Vereinigten Staaten von Amerika als „middbé names" verbreitet (MüKoBGB/Lipp, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 10 Rdn, 62).
12
Das Gericht geht aufgrund der Angaben in der amerikanischen Geburtsurkunde davon aus, dass es sich bei dem Namen James um einen solchen "middle“- bzw. Zwischennamen handelt er nach dem ausländischen Personalstatutzu beurteilende ...name ist als solcher in das deutsche Personenstandsregister einzutragen und darf weder als Vor- noch als Familienname behandelt werden. Das deutsche Personenstandsrecht hat diese materiellrechtliche Vorgabe umzusetzen und sich den Erfordernissen des ausländischen Nämensrechts unterzuordnen (MüKoBGB/Lipp, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 10 RN 63 m.w.NJ.
13
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.03.2017 – I W 115/16 lässt sich nicht entnehman, dass die Obergerichtiche Rechtsprechung bzw. das Kammergericht Berlin den sog. "middle name“ grundsätzlich aES weiteren Vornamen ansieht. In dar Entscheidung wird ausgeführt dass ein Mittelname USamerikanischen Rechts dem – gemäß Art. 10 Abs. l, 5 Ahs I S, 2 EGBGB (im dodigen Fall) anzuwendenden – deutschen Recht fremd und nach seiner Funktion dem Vor- und nicht dem Familiennamen zuzuordnen sei. Vorliegend richtet sich die Namensführung des Vaters aber wie ausgeführt nach amerikanischem Recht.
14
Gem. Art. 23 Abs. 2 und 3 PStV sollen Namensbestandteile, die keine Vor- und Familiennamen sind. unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensführung in die Personenstandsregister eingetragen werden.
15
Die auf S. 23 Abs. 2 und 3 PStV beruhende Bezeichnung der Namensbestandteile als Vor- und Zwischenname ist deshalb zutreffend, weshalb der Berichtigungsantrag zurückzuweisen war.