Titel:
Anforderungen an eine Berufungsbegründung in Diesel-Fällen
Normenketten:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
BGB § 826
Leitsätze:
1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet, dass die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungsbegründung, V6-3,0-Dieselmotor, formularmäßige Sätze, unzulässige Abschalteinrichtung
Vorinstanz:
LG Ansbach vom 18.10.2019 – 2 O 667/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2023 – VIa ZR 56/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49134
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 18.10.2019, Az. 2 O 667/19, wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts Ansbach sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der beiden Urteile insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 50.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage der Haftung der Beklagten als Herstellerin eines Fahrzeuges mit Dieselmotor auf Schadensersatz wegen der behaupteten Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung.
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1. Der Kläger erwarb im November 2017 von dritter Seite einen gebrauchten Pkw VW Touareg 3.0 TDI (km-Stand bei Erwerb: 21.595 km) zum Preis von 45.500,- €, wobei er den Kaufpreis über eine Darlehensaufnahme finanzierte. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist mit einem von Firma Audi entwickelten und produzierten V6-3,0L-Dieselmotor ausgestattet und wurde am 14. Juli 2016 erstmals zugelassen. Es verfügt über ein SCR-Abgasnachbehandlungssystem. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen, der sich auf den Einsatz von zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen bezieht (Aufwärmstrategie im Prüfzyklus sowie eine Strategie zur Einschränkung der Nutzung von AbBlue). Ein in diesem Rahmen entwickeltes und vom KBA freigegebenes Softwareupdate wurde am 26. August 2018 aufgespielt. Zwischenzeitlich hat der Kläger das Fahrzeug am 6. November 2021 für 29.000,- € weiterveräußert (km-Stand: 82.130 km).
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Erstinstanzlich hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht, die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem verpflichtenden Rückruf des KBA. Aufgrund der Aufwärmstrategie im Prüfstandsbetrieb, die „überwiegend“ im realen Verkehr nicht aktiviert werde, sowie aufgrund der Strategie, bei der die Nutzung von AdBlue-Harnstoff unter bestimmten Bedingungen unzulässig eingeschränkt werde, lägen die Voraussetzungen von § 826 BGB vor. Die Beklagte habe diesbezüglich spätestens seit Bekanntwerden des „Dieselskandals“ vorsätzlich gehandelt.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat eingewandt, dass sich eine Haftung der Beklagten nicht allein wegen eines Rückrufes ergebe. Das KBA habe zudem die Bedingungen der AdBlue-Einspritzung nur in bestimmten Situationen, nicht aber explizit im Prüfstandsbetrieb beanstandet. Die Reduktion der Harnstoffzuführung wirke sich größtenteils im realen Fahrbetrieb nicht aus und diene der Sicherstellung der gesetzlich geforderten Warnung bei einer Restreichweite von 2.400 km. Der Warmlaufmodus sei geeignet, den Straßenbetrieb nach einigen Betriebsminuten darzustellen und diene (generell) nach Kaltstart dazu, dass der Katalysator effizienter arbeite. Beanstandet worden sei lediglich die „nicht ausreichende Konditionierung“ im Straßenbetrieb. Schließlich scheide eine Haftung der Beklagten aus, weil diese den Motor weder entwickelt noch produziert habe.
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Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in erster Instanz gestellten Anträge sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils vom 18. Oktober 2019 (Bl. 87 ff. d.A.) Bezug genommen.
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2. Das Landgericht hat die gegen die Beklagte erhobene Klage – im Wesentlichen gerichtet auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs – mit dem angefochtenen Endurteil insgesamt abgewiesen.
7
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klage sei hinsichtlich des Antrages auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, könne allein aus § 756 Abs. 1 ZPO resultieren. Der Kläger könne den Beweis, dass die Beklagte sich im Verzug der Annahme befinde, durch eine öffentliche Urkunde – etwa ein Urteil – führen. Da jedoch der Klageantrag 1) als unbegründet abgewiesen werde, entfalle das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung.
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Im Übrigen stehe dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Allein aus der Tatsache, dass das KBA Einrichtungen im Fahrzeug des Klägers als unzulässige Abschalteinrichtungen qualifiziert und das Fahrzeug zurückgerufen habe, lasse sich ein sittenwidriges Verhalten nicht herleiten. Nicht jede unzulässige Vorrichtung oder Gesetzeswidrigkeit rechtfertige den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, und zwar selbst dann nicht, wenn sie tausendfach angebracht worden sei. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung führe zunächst nur zu einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs, die jedoch noch keinen Schaden begründe. Auch drohe dem Kläger keine Stilllegung seines Fahrzeugs, da er das vom KBA genehmigte Software-Update habe aufspielen lassen. Zudem sei die Ersatzpflicht aus unerlaubter Handlung auf solche Schäden begrenzt, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fielen. Ein Verstoß gegen Art. 5 der Fahrzeugemissionen-VO diene indes nicht dem Schutz der hier allein betroffenen Vermögensinteressen des Klägers, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus; die Norm sei gerade nicht Ausdruck einer sittlichen Gesinnung. Weiterhin fehle es auch an schlüssigem Vortrag zum subjektiven Tatbestand des § 826 BGB. Hierzu sei eine konkrete Darlegung erforderlich, warum Organe der Beklagten die Verwendung zweier unzulässiger Abschalteinrichtungen mindestens billigend in Kauf genommen haben sollen, obwohl die Beklagte den Motor weder entwickelt noch hergestellt habe. Dass die relevanten Umstände erkennbar gewesen seien, genüge für die Feststellung vorsätzlichen Handelns nicht, sondern könne allenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen. Das Gericht verstehe die unbestrittenen Ausführungen der Beklagten zur Funktionsweise des Warmlaufmodus und der AdBlue-Dosierung so, dass das KBA nicht deren Vorhandensein an sich, sondern nur deren Konfiguration bemängelt habe, weshalb anders als bei der Umschaltlogik des Motors EA 189 kein absoluter, sondern lediglich ein quantitativer Mangel vorliege. Im streitgegenständlichen Fall könne deshalb nicht vom Vorhandensein der Konfiguration auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten geschlossen werden, weil über die Grenzen der Zulässigkeit der Maßnahme gestritten werden könne und mithin auch ein rein fahrlässiges Verhalten in Betracht komme, zumal es insoweit nicht auf den heutigen Meinungsstand, sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte ankomme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils vom 18. Oktober 2019 (Bl. 89 ff. d.A.) verwiesen.
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3. Das Endurteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Oktober 2019 zugestellt worden.
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Mit der am 19. November 2019 eingelegten und innerhalb verlängerter Frist am 24. Februar 2020 begründeten Berufung greift der Kläger das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang an.
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Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger vorgebracht:
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Das Landgericht habe zu Unrecht den Klageantrag abgewiesen. Auf die erstinstanzlichen Beweisangebote (des Klägers) sei das Gericht begründungslos nicht eingegangen. Der Kläger habe zur Begründung seines Klagevorbringens Beweis durch Sachverständigengutachten und Zeugeneinvernahme angeboten. Ohne darauf einzugehen oder dies im Urteil zu begründen, habe sich das Landgericht darüber hinweggesetzt. Hierin sehe der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ergänzend werde auf das gesamte erstinstanzliche Klagevorbringen und die diesbezüglichen Beweisangebote in der Klage Bezug genommen.
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Der Kläger hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt,
I. Unter Abänderung des am 18.10.2019 verkündeten Urteils des LG Ansbach, Az.: 2 O 667/19 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.606,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2017 zu zahlen.
II. Unter Abänderung des am 18.10.2019 verkündeten Urteils des LG Ansbach, Az.: 2 O 667/19 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes in Höhe von 2.514,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
III. Unter Abänderung des am 18.10.2019 verkündeten Urteils des LG Ansbach, Az.: 2 O 667/19 festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 29.11.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt,
Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung der Berufung.
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Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt die ergangene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 Bezug genommen.
19
Mit Beschluss vom 2. November 2022 hat der Senat auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen, da die Berufungsbegründung nach Ansicht des Senats die Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt.
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Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Berufungsbegründung erfüllt nicht die Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
21
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem sog. „Diesel-Fall“ hat der Bundesgerichtshof jüngst ausgeführt (BGH, Beschluss vom 21. März 2022 – VIa ZB 4/21, Rz. 7 bei juris):
„Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet, dass die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 16).
Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsklägers bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.“
22
Genau der letztgenannte Fall einer „formularmäßigen“, bloß auf „allgemeine Redewendungen“ gestützten Begründung liegt hier vor.
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Es reicht im Übrigen auch nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen; mit Blick auf § 529 ist näher auszuführen, warum die Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft festgestellt wurde oder ansonsten andere Tatsachen zugrunde zu legen sind (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 520 Rn. 37).
24
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Sein Berufungsvorbringen greift die tragenden Erwägungen des Landgerichts an keiner Stelle konkret an, sondern erschöpft sich in einem allgemein gehaltenen Verweis auf eine angenommene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der aus Sicht des Klägers bestehenden Pflicht zur Beweisaufnahme, welche unter Übergehung der Beweisangebote des Klägers unterblieben sei. Welche streitige(n) und entscheidungserhebliche(n) Tatsachenbehauptung(en) dies jedoch betreffen soll, ist in keiner Weise näher thematisiert worden. Mit der konkreten, auf unterschiedliche Gesichtspunkte gestützten Begründung des Landgerichts zur Ablehnung eines Anspruchs aus § 826 BGB bzw. aus Schutzgesetzverletzung setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander (objektive und subjektive Voraussetzungen, insbesondere zur Funktionsweise der beanstandeten Funktionen und zum Vorsatz auf Beklagtenseite). Die Vorgabe des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wonach aus der Berufungsbegründung erkennbar sein muss, aus welchen Umständen sich eine vorgebrachte Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, ist damit nicht erfüllt.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO.
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Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Der Senat weicht, soweit ersichtlich, weder von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte noch einer solchen des Bundesgerichtshofs ab.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 48, 41 GKG.