Titel:
Berufung, Rechtsmittel, Berufungsverfahren, Rechtsweg, Feststellung, Zinsen, Sicherung, Bedeutung, Vollstreckbarkeit, Umfang, Kenntnis, Stellungnahme, Anlage, Rechtssache, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Schlagworte:
Berufung, Rechtsmittel, Berufungsverfahren, Rechtsweg, Feststellung, Zinsen, Sicherung, Bedeutung, Vollstreckbarkeit, Umfang, Kenntnis, Stellungnahme, Anlage, Rechtssache, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.03.2022 – 14 U 9473/21
LG Kempten, Urteil vom 25.11.2021 – 31 O 16/21
Fundstelle:
BeckRS 2022, 49103
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25.11.2021, Aktenzeichen 31 O 16/21 Ver, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154.181,83 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25.11.2021 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren wird beantragt,
Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 04.11.2021 zum Geschäftszeichen 31 O 16/21 wird abgeändert und die Beklagte als führender Versicherer wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154.181,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2020, hilfsweise seit dem 07.07.2020, höchst hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die N. Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft AG zu deren Zeichen …001 N 869,75 EUR sowie weitere 750,00 EUR an den Kläger, jeweils nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
2
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25.11.2021, Aktenzeichen 31 O 16/21 Ver, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
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Die Stellungnahme vom 04.04.2022 enthält keine durchgreifenden Einwände.
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1. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, zumal wenn dieser wie typische Versicherungsnehmer im Bereich von Betriebsschließungsversicherungen kaufmännisch tätig ist, ist unter Zugrundelegung der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022, IV ZR 144/21, aufgestellten Rechtsgrundsätze jedenfalls hinreichend transparent erkennbar, dass eine Krankheit, die weder in der Auflistung „der in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten“ in den Versicherungsbedingungen genannt ist, noch im streitgegenständlichen Zeitraum (18.03.2020 bis 16.05.2020) in §§ 6, 7 IfSG enthalten (“namentlich genannt“) ist, nicht vom Versicherungsschutz auf Grundlage der vorliegenden Versicherungsbedingungen erfasst ist. Auf die Frage, inwieweit unter Berücksichtigung des Vortrags, die Versicherungsbedingungen seien nicht durch die Beklagte, sondern durch einen für den Berufungsverband der Klagepartei tätigen Makler entworfen worden (Seite 3 des Schriftsatzes vom 04.04.2022), die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB zu Lasten der Beklagten überhaupt Anwendung finden kann (dies grundsätzlich verneinend BGH, Beschluss vom 22.07.2009, IV ZR 74/08, VersR 2009, 1477 f.), kommt es daher nicht an.
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2. Hinsichtlich der Relevanz der Anlage K3 ist auf Ziff. IV.4 des Senatshinweises vom 10.03.2022 Bezug zu nehmen. Eine mit Rechtsbindungswillen seitens eines vertretungsberechtigten Organs der Beklagten geäußerte Erklärung gegenüber der Klagepartei, die Einfluss auf den Umfang des Versicherungsschutzes der Klagepartei hätte, ist – nach wie vor – nicht erkennbar.
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3. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor, da die streitentscheidenden Rechtsfragen insbesondere durch die Grundsatzentscheidung des BGH vom 26.01.2022, IV ZR 144/21, geklärt sind.
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4. Bereits im Hinblick auf die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO entbehrt die Behauptung, der Senat unternehme den Versuch, durch die Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO der Klägerin „ohne nähere Begründung und […] scheinbar ohne nähere Prüfung […] den Rechtsweg abzuschneiden“ (Seite 5 des Schriftsatzes vom 04.04.2022), jeder Grundlage. Der Senat muss zur Kenntnis nehmen, dass der Kläger die in der Berufungsbegründung gegenüber dem Erstgericht angewandte – diesseits als unangemessen empfundene – Schärfe in der Diktion nunmehr auch gegenüber dem Senat zur Anwendung bringt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
11
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
1. Beschluss vom 21.04.2022 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers … – zustellen Rechtsanwälte PartG mbB Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten … zustellen